W170 1423723-1•BVwG W170 1423723-1
W170 1423723-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014
Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W170 1423723-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11 05.984-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Jesiden angehört - stellte am 17.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Akt befindet sich die Kopie eines Personalausweis des Beschwerdeführers (AS 3 ff) und eines FI-Auszuges, nach dem über den Beschwerdeführer von Deutschland ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet verhängt worden sei, das am 6.5.2012 außer Kraft getreten ist.
Am 20.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet zu haben (AS 23) und zuletzt in "XXXX" gelebt zu haben. Die Eltern des Beschwerdeführers seien XXXX bzw. XXXX verstorben und seine Geschwister würden in Deutschland leben.
Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflohen, da er nach seiner Abschiebung aus Deutschland im Jahr XXXX, obwohl er sich vom Wehrdienst um $ 5.000,-- bzw. mit Bestechungsgeldern um $ 8.500,-- freigekauft habe, eingezogen werden sollte. Der Beschwerdeführer wolle seinen Wehrdienst aber nicht leisten, da er bei diesem Menschen erschießen müsste.
Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, nach seiner Abschiebung aus Deutschland in Syrien in mehreren gefängnisähnlichen Lagern untergebracht und misshandelt worden zu sein.
Mit Deutschland geführte Dublin-Konsultationen ergaben, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland am 11.10.1995 negativ beendet worden und dieser am XXXX abgeschoben worden sei.
Am 6.7.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 31.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen; diese wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in deutscher Sprache abgeführt.
Einleitend verwies der Beschwerdeführer auf den in Rahmen der Antragstellung vorgelegten Personalausweis und legte nunmehr weiters einen syrischen, auf den Beschwerdeführer lautenden Führerschein vor.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Jahr XXXX in Syrien im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX geboren worden zu sein; seine Mutter sei XXXX, sein Vater XXXX oder XXXX gestorben. Mit neun Jahren sei der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern nach Deutschland geflüchtet, sein ältester Bruder und seine älteste Schwester hätten Asyl bekommen, die anderen Geschwister nicht; diese seien lediglich geduldet worden. Der älteste Bruder - er habe inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten - sei politisch sehr aktiv gewesen und habe nachgewiesen, dass er in Syrien verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bis XXXX in Deutschland aufgehalten und versucht, eine Lehre als Friseur zu machen, diese jedoch abgebrochen und sei im Wesentlichen von seinen Geschwistern finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe sich 16 Jahre in Deutschland aufgehalten, sei aber XXXX als einziger der Familie nach Syrien abgeschoben worden. Nach der Abschiebung sei der Beschwerdeführer zu seinem einzigen in Syrien verbliebenen Verwandten, einem Onkel väterlicherseits, gegangen. Dieser sei allerdings XXXX ausgereist, der Beschwerdeführer sei im Mai XXXX geflüchtet.
Der Beschwerdeführer sei in Deutschland wegen Drogenhandels fünf Jahre in Haft gewesen und unmittelbar nach Haftende abgeschoben worden.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach seiner Abschiebung aus Deutschland ein Monat lang im Gebäude "XXXX" festgehalten, einvernommen und misshandelt worden sei. Nach der Entlassung sei er immer wieder von der Polizei mitgenommen worden und misshandelt worden; man habe ihn dann nach einigen Stunden wieder frei gelassen.
In Syrien werde der Beschwerdeführer von der Militärbehörde auf Grund seiner Militärdienstverweigerung gesucht. Er habe sich XXXX vom Militär durch Bestechung freigekauft, habe aber vor seiner Ausreise erfahren, dass auch sein Name auf der Rekrutierungsliste des Militärs stehen würde.
Weiters schilderte der Beschwerdeführer Probleme mit und Schikanen der syrischen Behörden, etwa nachdem der Beschwerdeführer sein Haus habe umbauen wollen oder in einem Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei; jedes Mal habe man den Beschwerdeführer angehalten, beschimpft und manchmal auch geschlagen.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung.
Einerseits wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien abermals angehalten und misshandelt werden würde, insbesondere weil dieser Jeside sei. Nach Human Rights Watch werde bereits die Flucht in ein anderes Land als politisch oppositioneller Akt aufgefasst während das Deutsche Außenamt davon ausgehe, dass man systematisch Rückkehrer inhaftiere, um die europäischen Staaten in Unsicherheit und die Abschiebungen abgewiesener syrischer Flüchtlinge möglichst gering zu halten. Höchstwahrscheinlich werde der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wie Asylwerber allgemein nach ihrer Rückkehr laut einem leitenden Forscher von Human Rights Watch verhaftet, befragt und gefoltert werden. Das weitere Vorgehen sei abhängig von den vorliegenden Akten und sei der Beschwerdeführer bereits früher von syrischen Behörden mitgenommen und inhaftiert und mitunter auch geschlagen worden. Dies habe in einigen Fällen auch mit seinen jesidisch-kurdischen Wurzeln zu tun gehabt, da solche Personen in Syrien immer noch diskriminiert werden.
Der primäre Grund der Flucht war die drohende Einberufung, obwohl sich der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freigekauft habe. Als Kurde würden dem Beschwerdeführer Probleme drohen, es gebe Berichte über mysteriöse Todesfälle unter kurdischen Grundwehrdienern, in denen von Foltermerkmalen und tödlichen Verletzungen berichtet werde. Kurz vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer von einem Mann im Dorf erfahren, dass Vertreter der Militärbehörde im Dorf gewesen seien und einen der Männer aus dem Dorf mitgenommen hätten. Es sei auch der Name des Beschwerdeführers auf der Liste gestanden.
Im Falle seiner Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Bestrafung als Fahnenflüchtiger und Misshandlung während der Einreisekontrolle.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.12.2011, erlassen am 19.12.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers feststehe, der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Jesiden angehöre. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in Deutschland um Asyl angesucht habe, das Verfahren in Deutschland negativ beschieden und der Beschwerdeführer am XXXX nach Syrien abgeschoben worden sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 17.6.2011 in Österreich "einen Asylantrag" gestellt habe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland vorbestraft sei, aber in Syrien weder vorbestraft sei noch von den Behörden gesucht werde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied einer politischen Partei. Der Beschwerdeführer habe zum Fluchtvorbringen angegeben, dass er nach seiner Abschiebung im Jahr XXXX festgenommen, ein Monat in Haft angehalten und gefoltert worden sei. Fest stehe, dass sich der Beschwerdeführer von Militärdienst freigekauft habe und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von der Militärbehörde gesucht werde. Es seien die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Allerdings drohe dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände" im Falle der Rückführung nach Syrien eine reale Gefahr der Verletzung relevanter Rechte.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers allesamt nicht glaubwürdig seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer XXXX vom Militärdienst freigekauft und XXXX dann doch von den Militärbehörden gesucht worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein Dorfbewohner dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste des Militärs gestanden habe, da diese eine solche Liste wohl nicht diesem Dorfbewohner gezeigt hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er ein paar Tage vor der Ausreise erfahren habe, dass die Beamten ihn gesucht hätte und in diesen letzten Tagen keinerlei Probleme gehabt habe. Dann habe der Beschwerdeführer aber im Widerspruch dazu über Vorhalt ausgesagt, dass er sich berichtige und nicht zu Hause gewesen sei. Er habe bis zu diesem Vorfall keine Probleme gehabt und sei nach Kamischli gefahren, als er davon erfahren habe, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Schließlich wäre es für die Militärbehörden ein Leichtes gewesen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wenn diese Interesse an dessen Person gehabt hätten. Daher sei das Vorbringen nicht glaubhaft.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass die Probleme die der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr XXXX gehabt habe, in keinem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen würden.
Mit am 2.1.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln bekämpft.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, dass man ihn XXXX sondern erst im Frühjahr XXXX wieder habe einziehen wollen. Dies dürfte mit der Sicherheitslage und dem damit verbundenen Bedarf an mehr militärischen Kräften in Zusammenhang stehen. Man habe auch bevorzugt kurdische Männer für das Militär rekrutiert. Daher sei das diesbezügliche Vorbringen glaubhaft und asylrelevant.
Daher wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer "Asyl zu gewähren".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Strafe wegen Fahnenflucht hinsichtlich der Weigerung seinen Wehrdienst in einer Armee, die derzeit Menschenrechtsverletzungen begeht, anzutreten, die notwendigen Ermittlungen unterlassen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Syrien im Rahmen der Einreiseüberprüfung durch die syrischen Behörden Folter wegen einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung droht, die notwendigen Ermittlungen unterlassen.
Beweiswürdigung:
Zu i.: Das Bundesasylamt ist in seiner Beweiswürdigung aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Militärbehörde den Beschwerdeführer im Jahr XXXX - also vor Beginn der Unruhen - einziehen habe wollen, obwohl sich dieser XXXX vom Wehrdienst freigekauft habe. Aber sowohl in der Erstbefragung im Mai XXXX ("... Etwa Ende April wollten sie mich einziehen. ...") also auch in der Einvernahme am XXXX ("...Das war ein paar Tage vor meiner Ausreise [im Mai XXXX]. ...") hat der Beschwerdeführer angegeben, dass man ihn nach Ausbruch der Unruhen im Frühling XXXX habe einziehen wollen. Es ist für sich nachvollziehbar, das heißt nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass das syrische Regime taugliche Männer, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben, nach Ausbruch der Unruhen einziehen will. Weitergehende Ermittlungen - etwa durch Feststellungen auf Grund von Länderberichten, ob Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben, nach Beginn der Unruhen trotzdem eingezogen werden - hat das Bundesasylamt nicht getätigt.
Weiters ist es nicht unplausibel, dass ein Dorfbewohner erfahren hat, dass Militärorgane nach dem Beschwerdeführer suchen, etwa wenn er von diesen als Auskunftsperson nach dem Aufenthaltsort bestimmter Personen gefragt wird. Da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht näher befragt hat, ist die beweiswürdigende Begründung, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die syrische Behörde die Liste der gesuchten Personen einem Zivilisten gezeigt habe, nicht geeignet, diesen Teil des Vorbringens als nicht glaubhaft zu beurteilen. So könnte der Dorfbewohner von den Militärpersonen etwa gefragt worden sein, wo sich das Haus der Familie des Beschwerdeführers befände und so vom Interesse des Militärs am Beschwerdeführer erfahren haben.
Alleine der "Widerspruch", dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich bis zu seiner Ausreise in seinem Haus aufgehalten zu haben bzw. sich später "korrigiert" habe, dass er, nachdem er von der Suche der Militärpersonen nach ihm erfahren habe, nach XXXX gefahren und sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, ist nicht hinreichend, da - mangels Nachfrage der Aufenthaltsdauer in XXXX - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Weg nach XXXX bereits als Teil des Fluchtweges sah und diese Angaben auch mit der Schilderung des Fluchtweges in Erstbefragung vereinbar sind.
Auch hat sich das Bundesasylamt nicht mit dem Problem auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer selbst im Falle der Nichtglaubhaftmachung der aktiven Suche der Militärpersonen nach ihm, nach einer Rückführung die Einberufung zum syrischen Militär droht.
Daher hat es das Bundesasylamt aber unterlassen,
sich in hinreichender Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Militärpersonen hätten nach ihm gesucht und er sei geflohen, um nicht einzurücken und
sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Beschwerdeführer unabhängig von obigen Vorbringen die Einberufung im Falle der Rückführung droht.
Diese Ermittlungen werden aber nicht ohne länderspezifische Ermittlungen und Feststellung zur Frage, ob auch vom Wehrdienst befreite, in Syrien aufhältige Männer seit Beginn der Krise trotzdem einberufen werden, auskommen.
Wäre auch nur eine der Fragen zu bejahen, wird das Bundesasylamt (aus den unter den rechtlichen Erwägungen ausgeführten Gründen) festzustellen haben, ob eine reale Gefahr besteht, dass auch Rekruten der syrischen Armee zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen sind und ob dem Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung des Wehrdienstes eine (und wenn ja, welche) Strafe droht.
Zu ii.: Das Bundesasylamt hat die Folter, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nach seiner Rückkehr erlitten hat, aus rechtlicher Sicht nicht als relevant hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung nach Syrien Folter während der Rücknahme durch syrische Behörden droht, weil diese ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden, gewürdigt.
Allerdings hat das Bundesasylamt versäumt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nunmehr im Falle der Rückkehr eine solche Behandlung drohen würde. Einerseits stellen die Länderfeststellungen nicht auf die besondere Situation des Beschwerdeführers, der nachweislich das zweite Mal nach Syrien zurückgestellt werden würde, ab und andererseits sind alle Quellen, die das Bundesasylamt bei den gegenständlichen Feststellungen ("Behandlung nach Rückkehr") insoweit veraltet, als diese alle vor Beginn der Unruhen im Frühjahr XXXX datieren und somit weder die angespanntere Situation als auch die neuen "Freiheiten" der Sicherheitsorgane in Syrien berücksichtigen.
Daher sind auch diese Ermittlungen - soweit diese durchgeführt wurden - nicht hinreichend und hat das Bundesasylamt auch diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen unterlassen.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG),war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 19.12.2011 erlassen wurde und die Beschwerde am 2.1.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zum Wehrdienst:
In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).
Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).
Ob vor der Krise XXXX vom Wehrdienst befreite Männer trotz dieser Befreiung eingezogen werden, wurde nicht ermittelt und ist somit offen.
Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Es wäre - so vom Wehrdienst befreite Männer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz der derzeitigen Krise nicht eingezogen werden - auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger fürchtet, nach seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Wehrdienstpflichtige das Land vor der Zustellung eines Einberufungsbefehls verlässt.
Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:
Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland zum zweiten Mal nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der bereits einmal nach Syrien abgeschoben und nach seinen Angaben im Rahmen der Rücknahmeformalitäten erheblich misshandelt wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte, etwa aus der Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ersten Rückführung - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wäre die aktuelle Situation von zwangsweisen Rückkehrern zu ermitteln.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend bzw. aktenwidrig ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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