W106 2000630-1•BVwG W106 2000630-1
W106 2000630-1Tribunal Administrativo Federal25 de fev. de 2014
Bescheiderlassung, Eingabengebühr, Einstellung, Fristsetzung,<br/>Klaglosstellung, Kostenzuspruch, Nachholfrist, Nachholung, Säumnis,<br/>Verfahrenskostenersatz
W106 2000630-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als
Einzelrichterin in der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerde der XXXX in XXXX, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, beschlossen:
A)
1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(25.02.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundessozialamt.
Mit Antrag vom 12.02.2012 ersuchte die BF um Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 05.12.2012 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dagegen erhob die BF am 22.11.2012 fristgerecht Berufung.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 erhob die BF infolge Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte folgende Anträge:
Der Verwaltungsgerichtshof wolle
in Stattgebung der Berufung vom 22.11.2012 und der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde den Bescheid vom 05.11.2012 dahingehend abändern, dass damit dem Antrag der BF auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 stattgegeben werde. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden. Weiters wolle der BF zu Handen ihres Vertreters der gesetzliche Aufwandersatz samt Gebühr von € 240,-- zugesprochen werden.
Mit Verfügung vom 30.07.2013 räumte der VwGH der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Die Verfügung ist der belangten Behörde nachweislich am 08.08.2013 zugegangen.
Mit Schreiben vom 16.10.2013 ersuchte die belangte Behörde um Erstreckung der Frist um vier Wochen. Mit Verfügung vom 24.10.2013 verlängerte der VwGH die Nachfrist bis zum 06.12.2013.
Mit Schreiben an den VwGH vom 13.12.2013 legte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Abschrift des an die BF ergangenen Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013 vor. Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Vertretung am 02.12.2013 zugestellt.
Mit Verfügung vom 07.01.2014 trat der VwGH die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 2 - VwGbk-ÜG ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde innerhalb der ihr vom VwGH gesetzten Nachfrist von drei Monaten und einer Erstreckung der Frist um vier Wochen, welche zusammen gerechnet ab dem 08.08.10.2013 am 08.12.2013 geendet hat, den versäumten Bescheid nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Spruchpunkt 1:
§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."
In Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 hat der VwGH die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
§ 16 VwGVG lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 28.11.2013, GZ BMASK-215417/0004-I/A/3/2013, an die BF am 02.12.2013, den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu A) Spruchpunkt 2:
Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.
Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung, insbesondere für die Frage des Kostenzuspruches es naturgemäß an einer Rechtsprechung fehlt - zumal die Bestimmung des § 5 VwGbk-ÜG erst mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.
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