BVwG W211 2001570-1

W211 2001570-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2014

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Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Suizidgefahr

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BVwG W211 2001570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2001570.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerden von XXXX, StA. Russische Föderation, von XXXX, StA. Russische Föderation, und von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2014, ZI. 13 17.079 EAST Ost, 13 17.080 EAST Ost und ZI. 13 17.081 EAST Ost beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die erste beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Sie ist mit der zweiten beschwerdeführenden Partei, einer weiblichen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, verheiratet. Beide beschwerdeführende Parteien haben gemeinsam einen Sohn, geboren am XXXX; die dritte beschwerdeführende Partei.

Die drei beschwerdeführenden Parteien reisten am 19.11.2013 illegal in Österreich ein und stellten am 20.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer hinsichtlich der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei in Polen vom 14.11.2013 (PL1 ...).

2. Bei der Erstbefragung am 20.11.2013 gab die erste beschwerdeführende Partei an, Tschetschenien im Juli 2013 zuerst Richtung Astrakhan verlassen zu haben und von dort am 12.11.2013 mit dem Flugzeug Richtung Moskau und über Weißrussland weiter nach Polen gereist zu sein. In Polen sei die Familie kontrolliert und auf die Polizeistation gebracht worden; die Fingerabdrücke seien ihnen auch abgenommen worden. Am selben Abend seien sie aufgefordert worden, in ein Lager zu gehen, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Sie hätten einem Taxifahrer gesagt, dass sie so weit wie möglich weg von Polen fahren wollten, worauf sich dieser bereit erklärt habe, die Familie nach Österreich zu bringen. Sie seien vom 14.11. - 19.11.2013 bei dem Taxifahrer geblieben, der sie schließlich nach Österreich gebracht habe. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück.

Als Fluchtgrund gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie am 02.07.2013 in der Früh von unbekannten maskierten Männern mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei. Sie hätten sie nach ihrem Halbbruder G. gefragt und behauptet, dass dieser in Syrien kämpfen würde. Die beschwerdeführende Partei habe aber nichts darüber gewusst, da der Halbbruder nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt habe. Nach drei Tagen Anhaltung sei sie mit dem Auto an den Rand ihres Dorfes gebracht und rausgeworfen worden. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Der Besitzer der Werkstatt, in der sie gearbeitet habe, hätte sie nach Hause gebracht. Aus Angst um ihr Leben habe die erste beschwerdeführende Partei daher Tschetschenien mit ihrer Familie verlassen. Danach seien jedoch unbekannte Männer noch zu ihrer Großmutter gekommen und hätten nach ihr, der ersten beschwerdeführenden Partei, gefragt. Die Großmutter habe daraufhin einen Herzinfarkt erlitten. Die Großmutter habe die erste beschwerdeführende Partei daher insbesondere aufgefordert, die russische Föderation zu verlassen.

3. Die zweite beschwerdeführende Partei führte bei ihrer Erstbefragung an, dass sie schwanger sei und Unterbauchschmerzen habe. Sie machte zum Reiseweg weitgehend die gleichen Angaben, wie die erste beschwerdeführende Partei. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da Polen in der Nähe Russlands läge. Sie persönlich habe keine Fluchtgründe, sondern habe wegen der Gefahr, die für ihren Mann herrsche, die Heimat verlassen müssen. Ihr Mann sei am 02.07.2013 in der Früh von bewaffneten Männern mitgenommen worden und sei drei Tage weggewesen. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Aus Angst um das Leben ihres Mannes seien sie ausgereist.

4. Die erstinstanzliche Behörde richtete am 22.11.2013 auf Art 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmegesuche an Polen. Das Gesuch betreffend die zweite beschwerdeführende Partei inkludierte ausdrücklich die dritte beschwerdeführende Partei. Mit einem am 26.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen ausdrücklich den Wiederaufnahmegesuchen der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 16. Abs. 1 d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu. Das Antwortschreiben betreffend die zweite beschwerdeführende Partei umfasste die dritte beschwerdeführende Partei.

5. Bei der Befragung am 17.12.2013 erklärte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie nicht wüsste, in welchem Stadium ihr Asylverfahren in Polen sei. Außerdem fühle sie sich psychisch nicht gut; sie sei am 09.12.2013 stationär im Krankenhaus XXXX gewesen und habe Medikamente verschrieben bekommen. Sie legte die relevanten Befunde vor. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück; dort ginge alles nur ums Geld. Wenn jemand Geld habe, könne er oder sie leicht nach Polen kommen. Es sei dort wie in Russland, weswegen sie dort nicht bleiben wollte. Es sei gleich, ob sie nach Polen oder nach Russland ginge.

6. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am 17.12.2013 an, dass sie im vierten Monat schwanger und zu einem Termin beim Arzt angemeldet sei. Außerdem sei in Tschetschenien eine Hepatitis C festgestellt worden. Sie unterziehe sich jedoch keiner Behandlung oder Therapie. Sie wüsste nicht, in welchem Stadium ihr Asylverfahren in Polen sei. In Polen sei sie jedoch nicht in Sicherheit. Für ihren Sohn gelten die gleichen Gründe. Sie wisse nichts über Polen und wolle nicht nach Polen zurück. Sie habe von Vorfällen gehört, dass es in Polen nicht sicher sei. Es gebe dort zwar gute Gesetze, aber mit Geld könne man dort alles wie in Russland machen. Man könne nach Polen ein- und ausreisen, wenn man Geld habe, weshalb sie und ihre Familie dort nicht sicher wären.

7. Ein vorläufiger Arztbrief des Landesklinikum XXXX vom 13.12.2013 konstatierte in Bezug auf die erste beschwerdeführende Partei eine post-traumatisches Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und Schlafstörungen. Es wurde die Einnahme von Praxiten, Seroquel und Cymbalta verschrieben. Dazu wurde ausgeführt, dass im Falle einer Abschiebung und der damit verbundenen sozialen, therapeutischen und medizinischen Diskontinuität aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des Zustands auszugehen sei. Impulshafte suizidale Handlungen und psychotische Exacerbationen seien nicht auszuschließen. Ein neurologischer Konsiliarbefund des gleichen Krankenhauses vom 12.12.2013 empfahl die Umstellung auf Cymbalta. Ein Befund nach einem Gehirnschädel CT vom gleichen Krankenhaus vom 10.12.2013 stellte fest, dass bei der ersten beschwerdeführenden Partei keine Mittellinienverlagerung, eine altersentsprechende Weiter der inneren und äußeren Liquorräume, kein Hinweis auf eine rezente Blutung, Ischaemie oder RF und kein pathologisches KM-Enhancement vorlägen. Und schließlich stellte ein radiologischer Befund des gleichen Krankenhauses vom 11.12.2013 fest, dass die Thoraxorgane unauffällig seien und hinsichtlich der Wirbelsäule eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule vorläge sowie eine angedeutete rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule.

8. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten zu Polen, die am 20.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte, führte zusammengefasst aus, dass die Situation von Schutzsuchenden in Polen sehr schlecht sei und die Statistiken einen Rückgang der Asylzuerkennungen zeigten. Bei einer Zurückschiebung nach Polen liefen daher Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen in Gefahr, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden.

9. Die erste beschwerdeführende Partei wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme am 13.01.2014 und am 28.01.2014 "multimethodal" untersucht. Das Gutachten vom 31.01.2014 kam zu dem Schluss, dass derzeit keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden könne, da alle ICD-10 geforderten Kriterien weder bei der Erstbegutachtung, noch bei der zweiten Untersuchung festgestellt hätten werden können. Insbesondere fänden sich keine eindeutigen intrusiven oder dissoziativen Symptome, keine beobachtbaren Zeichen von Angst und kein Hinweis auf "hyperarousal". Die Verordnung höher dosierter Neuroleptika bei fehlender Indikation solle kritisch hinterfragt werden; ein Absetzen oder eine Reduktion seien angezeigt.

10. In Bezug auf die zweite beschwerdeführende Partei wurde am 13.01.2014 eine "multimethodale" Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorgenommen. Das Gutachten vom 21.01.2014 stellte fest, dass aus dem Laborbefund zwar eine Hepatitis C AK positiv hervorginge, jedoch keine PCR-RNA nachweisbar sei, dass also die Hepatitis zur Zeit nicht aktiv sei. Eine Kontrolle solle aufgrund der Schwangerschaft erfolgen bzw. das Procedere von einer Fachambulanz beurteilt werden. Im Ergebnis fänden sich keine Symptome , die das Stellen einer krankheitswertigen psychischen Störung rechtfertigen würde. Situationsbedingte Belastungen seien vorhanden, diese aber in Intensität, Art und Dauer noch nicht krankheitswertig.

11. Am 05.02.2014 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. In Antwort auf den Vorhalt des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung sagte die erste beschwerdeführende Partei, dass ihr im Krankenhaus Medikamente verschrieben worden seien. Sie verstehe nicht, warum die Ärztin gesagt habe, es gehe ihr gut.

12. Am selben Tag wurde auch die zweite beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Nach Übersetzung der wesentlichen Inhalte der gutachterlichen Stellungnahme gab diese jedoch an, keine Anmerkungen dazu machen zu wollen.

13. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebungen nach Polen zulässig sind.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, insbesondere zu Rechten und Pflichten des Asylwerbers und zur Versorgung, mit entsprechenden Quellenangaben. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, Queen Mary University of London, polnische Asylbehörde). Den Bescheiden sind Feststellungen zu Polen zu entnehmen, wonach ein mehrinstanzliches Asylverfahren bestehe. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es Unterkünfte der Asylbehörde und bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten. Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Polen zurückkehrten, hätten Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylbewerber auch. Bei Rücküberstellung aus Polen nach Ausreise während des Asylverfahrens könne es zu einer Inhaftierung kommen, wobei aber "Milderungsgründe wie Schwangerschaft oder Mutter mit Kindern berücksichtigt" würden. Wenn Familien inhaftiert werden müsste, gebe es speziell bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur. Verlasse ein Asylwerber Polen während des Verfahrens, werde dieses eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren könne der Asylwerber eine Wiederaufnahme beantragen und werde das Verfahren dann fortgesetzt. Festgehalten wurde unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass ausreichende Versorgung einschließlich medizinischer für Asylbewerber gewährleistet ist.

Zur medizinischen Versorgung in Polen traf die belangte Behörde konkret folgende Feststellungen:

"Asylwerber, egal ob sie in einem Flüchtlingszentrum oder außerhalb wohnen, haben Anrecht auf medizinische Hilfe wie polnische Staatsbürger (außer Kuraufenthalte). Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau koordiniert die medizinische Hilfe für Asylwerber. Dazu gehört ein epidemiologischer Filter in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna - Debak, den alle Neuankömmlinge durchlaufen müssen. Dieser umfasst einen Tuberkulose-Check sowie Untersuchung auf ansteckende, sexuell übertragbare und parasitologische Krankheiten. Zudem gibt es in den Flüchtlingszentren medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern auf Basisniveau. Wenn nötig werden kranke Asylwerber an Spezialisten in Spitälern überwiesen. Das Central Clinical Hospital of the Ministry of the Interior and Administration in Warschau und andere Spitäler mit denen es entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, bieten fachärztliche Hilfe an. Zahngesundheit wird auch von Spezialisten betreut, mit denen das Office for Foreigners Verträge hat. In den Flüchtlingszentren ist die psychologische Hilfe gut entwickelt. Spezielle Fälle werden an Spezialisten oder Kliniken überwiesen. Auch Reha ist möglich, wenn von einem Spezialisten verordnet und von der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC genehmigt. (UDSC 13.9.2011f) Asylwerber haben (auch in der Nachbehandlung von Krankheiten) das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt. Aufgrund des Abkommens mit der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet. Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein. Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. (VB 17.6.2008) Asylwerber haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. (ECRE 4.2.2008) Laut Auskunft beim Amt für Fremdenangelegenheiten Polens werden Asylwerber über das Zentralkrankenhaus des Ministeriums für Inneres und Administration den für sie zuständigen Krankenhäusern zugeteilt. In Fällen dringender Behandlung ist jedes Krankenhaus in Polen zuständig. (VB 31.1.2008) Es gibt die Möglichkeit eines Epidemiologischen Filters, bei dem auch Blut zwecks Laboruntersuchungen abgenommen wird und eine radiologische Untersuchung des Brustkorbs möglich ist. Die kompletten Ergebnisse der Untersuchungen samt der Beurteilung des Arztes des Ambulatoriums der Aufenthaltseinrichtung ist die Basis für die Überweisung des Ausländers für weitere Konsultationen und somit Basis für den Beginn der richtigen Behandlung. Jeder Patient kann für eine notwendige diagnostische Untersuchung, Fachkonsultation oder für eine ambulante oder stationäre Behandlung überwiesen werden. Jeder Arzt im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtungen hat das souveräne Recht, selbständig Entscheidungen zu treffen, die optimal für den von ihm behandelten Patienten sind.

Aus den statistischen Angaben, die aus den Ambulatorien monatlich übermittelt werden, geht hervor, dass die Patienten in mehrere Dutzend verschiedene ärztliche Fachpraxen überwiesen werden, darunter auch solche für ansteckende Krankheiten und Leberkrankheiten. Im Jahre 2009 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen des UDSC 8.139 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtungen ausgestellt, wobei es sich um 48 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 114 Überweisungen an Fachpraxen für Leberkrankheiten und 180 Überweisungen an die Fachpraxen für ansteckende Krankheiten. Im Jahre 2010 haben die medizinischen Ambulatorien in den Einrichtungen 1.671 Überweisungen an medizinische Fachpraxen außerhalb der Einrichtung ausgestellt, wobei es sich um 31 verschiedene Fachpraxen gehandelt hat, darin 97 Überweisungen an Abteilungen für ansteckende Krankheiten. Jedem Ausländer, auch wenn er nicht versichert ist, steht eine kostenlose Behandlung der ansteckenden Krankheiten, die in der Beilage Nr. 1 zum Gesetz über die Ansteckenden Krankheiten und Ansteckungen festgelegt wurde, zu (Gesetz vom 5. Dezember 2008 über die Vorbeugung und Bekämpfung der Ansteckungen und der ansteckenden Krankheiten bei Menschen - Gesetzblatt vom 20. Dezember 2008). Diese Behandlung wird aus dem Staatsbudget aufgrund der gesonderten Abrechnungen über den nationalen Gesundheitsfond beglichen. Um die Behandlung in Anspruch nehmen zu können, muss man sich mit der Überweisung bei der zuständigen ärztlichen Fachpraxis für ansteckende Krankheiten oder Leberkrankheiten melden, damit eine Konsultation stattfinden und die Entscheidung getroffen werden kann, ob sich jemand für die Behandlung qualifiziert. Im Zuge der Behandlung bekommt jeder Patient viele Monate lang, oft sehr teure Arzneimittel, wobei die Kosten dafür der polnische Steuerzahler trägt und das unabhängig von den sehr hohen Kosten für die ständige monatelange Spitalsbehandlung. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass ein Ausländer erst mit Verzögerung Zutritt zu der medizinischen Betreuung hat. Im Gegenteil, die medizinische Betreuung beginnt unverzüglich nach dem Erhalt der sozialen Leistungen (darunter auch medizinischen) im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens. Die für die medizinische Betreuung der Ausländer im Verfahren zuständige Person ist das medizinische Personal im Ambulatorium der Aufenthaltseinrichtung. (VB 6.7.2010) In Polen erhalten Asylwerber Gesundheitsversorgung inklusive der mentalen Gesundheit, auf Kosten der öffentlichen Hand. Zusätzlich bieten die Empfangszentren Gesundenuntersuchungen am Beginn des Asylverfahrens, wobei auch ein Psychologe in den Zentren präsent ist. (Promo 2010)".

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Falle der ersten beschwerdeführenden Partei eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Es läge ein Familienverfahren vor. In Österreich verfügen die beschwerdeführende Parteien über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 31.01.2014 hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei sei schlüssig und von einer ausreichend qualifizierten Ärztin durchgeführt worden. Die Untersuchungen durch diese Ärztin seien außerdem aktueller als jene, auf die die Befunde des Landesklinikums XXXX basierten.

14. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde irre, wenn sie glaube, dass die Untersuchung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme beweisen könne, dass die erste beschwerdeführende Partei gesund sei. Die der ersten beschwerdeführenden Partei verabreichten Medikamente hätten bei ihr zu Verwirrungszuständen in einem lebensbedrohlichen Ausmaß geführt. Eine diesbezügliche Stellungnahme eines Arztes werde innerhalb von drei Tagen nachgereicht.

Die zweite beschwerdeführende Partei verwies darüber hinaus auf eine komplizierte Schwangerschaft.

15. Am 21.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des ärztlichen Leiters des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX ein, in welcher bestätigt wurde, dass die erste beschwerdeführende Partei zu fünf verschiedenen Zeitpunkten ausführlich und eingehend fachpsychiatrisch und fachpsychotherapeutisch untersucht worden sei. Unter "Psychopathologie" führte die Stellungnahme aus: "Extreme Schlafstörungen mit Schlafverkürzung auf 3 bis 4 Stunden; flash backs, Echoerinnerungen. Schwerste Schmerzzustände: undulierend Kopf, Thorax, Rücken, Nierengegend bei paramedialer Herniation des Discus L4/L5 rechts und medio laterale Herniation L5/S1. Latente Angstbereitschaft einerseits, serielle Panikattacken andererseits. Todesgedanken, Todessehnsucht, Selbstmordgedanken, verkappte Selbstbeschädigungen. Paranoid-halluzinatorische Attacken. Stuporöse Zustandsbilder, pseudoautistisches Verhalten. Inappetenz, Gewichtsverlust. Hypochondrische Symptome. Einsamkeit, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle. Nervosität. Pathologisch narzisstische Hassphänomene und Rachsucht."

Die psychiatrische Medikation bestünde derzeit aus Saroten ret. 25mg (4 Tabletten täglich), Truxal 15 mg (7 Tabletten täglich) und 1 tbl. Semap pro Woche.

Die psychiatrische Diagnose sei eine post-traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine bis zumindest mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F21.0) und eine Panikstörung und generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.0 bzw. F41.1 und F41.2).

Fachpsychiatrisch und fachpsychotherapeutisch werde mit Eindeutigkeit festgestellt und festgehalten, dass der Untersuchte ohne Zweifel an einer akuten psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt sei und neuroleptisch, antidepressiv und tranquilisierend medikamentös-psychiatrisch behandelt werden müsse und behandelt werde, und dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung und eine Unterbrechung der laufenden lebensnotwendigen psychiatrischen Medikation darstelle, die Gefahr des Ausbruchs einer perakuten depressiven Symptomatik (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe.

Fachpsychiatrisch werde empfohlen, die Abschiebung der ersten beschwerdeführenden Partei wegen derzeit psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und absoluter medikamentös-psychiatrischer Behandlungsfortsetzungsnotwendigkeit am Ort (bei ansonsten ernsthafter Gefahr für Leib und Leben des Untersuchten) aufzuschieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im gegenständlichen Fall das psychologische und psychiatrische Krankheitsbild und insbesondere die Frage der Suizidalität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist, um entscheiden zu können, ob ihr bei einer Überstellung nach Polen eine Verletzung von Grundrechten, so insbesondere der Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK"), drohen würden.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren eingeholt hat. In Zusammenschau der ersten Diagnose durch das Landesklinikum XXXX und die dort verschriebene relativ hochdosierte Medikation und der nachgereichten Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes in Wien mit einer ebenfalls relativ hochdosiert verschriebenen Medikation sowie der dort ausgesprochenen Empfehlung scheint jedoch die Beweiskraft der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren abgeschwächt oder, unter Umständen, überholt. Die aktuelle Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes basiert auf fünf Untersuchungen, kommt bei der Diagnose zum gleichen Ergebnis wie das Landesklinikum XXXX und stellt eine post-traumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Borderlinepersönlichkeitsstörung und einer Angststörung fest.

2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts muss unter diesen Umständen in einem fortgesetzten Verfahren durch eine/n behördlich bestellte/n Sachverständige/n ein entsprechend fundierter psychiatrischer und psychologischer Status mit einer Therapieempfehlung eingeholt werden, um in weiterer Folge in Bezug auf die Länderfeststellungen konkrete Informationen zur Therapiemöglichkeit in Polen feststellen zu können. Sollte die Behörde allenfalls nach den Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen, dass eine Überstellung die Grundrechte der beschwerdeführenden Parteien unter der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("GRC") oder der EMRK nicht verletzen würde, so wird sie eine entsprechende Information über den psychischen Status der ersten beschwerdeführenden Partei an die polnischen Behörden im Vorfeld vorzubereiten haben.

2.4. Die Verfahren der zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien stehen im Lichte des Art. 8 der EMRK in einem engen Zusammenhang mit dem Verfahren der ersten beschwerdeführenden Partei, weshalb die diese betreffenden Bescheide ebenfalls zu beheben waren.

2.5. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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