W163 1426467-2•BVwG W163 1426467-2
W163 1426467-2Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zahl: 11 XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Eltern des BF statt.
In weiterer Folge wurden die Eltern des BF am 11.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Am 17.01.2012 hat der vom Bundesasylamt beauftragte nichtamtliche Sachverständige die Ergebnisse von im Heimatland des BF geführten Erhebungen vorgelegt.
3. Am 09.02.2012 wurden die Eltern des BF vor dem BAT neuerlich niederschriftlich einvernommen. Gegenstand dieser Einvernahme waren die Ergebnisse der Erhebungen im Herkunftsstaat des BF.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.04.2012, zugestellt am 26.04.2012, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
5. Der gegen den unter Punkt 4. angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.10.2012, Zl. XXXX, statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück.
6. Am 28.11.2012 wurden die Eltern des BF vor dem BAT neuerlich niederschriftlich einvernommen.
7. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 22.12.2012, den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
8. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 04.01.2013 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
9. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Eltern des BF persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das BFA als belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX in Jalalabad, Provinz Nangarhar (Afghanistan). Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger.
2. Der BF ist der Sohn des XXXX, und der XXXX, und hat mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in der Stadt Jalalabad gelebt. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und den Geschwistern XXXX, Afghanistan verlassen. Die Eltern und Geschwister des BF sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. XXXX der Beschwerde der Mutter des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene asylrelevante Gründe des BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Mutter hat beantragt, dem BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehörigem denselben Schutz zu gewähren wie der Mutter.
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2. Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich gründen sich auf die Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellung, dass der BF das leibliche Kind der XXXX ist, stützen sich auf sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter und des Vaters des BF vor dem vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung.
5. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
III. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Recht
Zu Spruchteil A)
1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 22.12.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 04.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Der BF ist minderjähriger unverheirateter Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
4.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung war nur von Tatfragen abhängig.
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