W149 1438779-1•BVwG W149 1438779-1
W149 1438779-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W149 1438779-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 13.787 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger Syriens, wurde am 24.09.2013 in Begleitung ihres Schwagers im Zug von Mailand nach Wien bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte vor Beamten der Polizeiinspektion Burgplatz, Wiener Neustadt, einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29).
Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21.09.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war (AS 7).
Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin ua. angab, von Syrien aus schlepperunterstützt auf dem Wasserweg nach Italien eingereist und von dort aus mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein (AS 7).
Am 27.09.2013 stellte das damals zuständige Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein Aufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 39).
Am 29.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 27.09.2013 Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 65).
Mit Schreiben vom 14.10.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 79).
Am 31.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt-EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaterin sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Italien übersetzt und zur Stellungnahme vorgehalten wurden, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte (AS 83).
Mit Bescheid vom 04.11.2013, FZ 13 13.7879 - EAST Ost (AS 93), zugestellt am 05.11.201 (AS 145), wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig ist (I.).
Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (II.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und die Zustimmungserklärung Italiens übereinstimmend ergeben hätten - aus Syrien kommend dort am 21.09.2013 eingereist sei, bevor sie nach Österreich kam.
Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe auch keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Italien festgestellt werden.
Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2012 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Rückführung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.
Im Übrigen liege im Falle der Beschwerdeführerin auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da sie nach Befragung lediglich vorgebracht habe, wegen Rückenschmerzen in Österreich behandelt zu werden und keine weiteren Hinweise auf eine schwerwiegendere Erkrankung hervorgekommen seien.
Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da sie in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könnte. Daher sei die Ausweisung nach Italien auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens der Beschwerdeführerin.
Da der Beschwerdeführerin somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Italien zulässig.
Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 135).
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit persönlich eingebrachtem Schriftsatz vom 11.11.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 147). Der Beschwerdeschrift war ein ärztlicher Befundbericht und eine Terminbestätigung für die psychologische Betreuung am 11.11.2013 beigefügt.
In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Italien wegen völliger Überlastung des Versorgungssystems für Asylwerber eine unmenschliche Behandlung drohe. Unter Verweis auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts sowie mehrerer nur teilweise belegter Länderinformationen zur Situation von Asylwerbern bei der Ankunft in Lampedusa sowie der Existenzbedrohung anerkannter Flüchtlinge, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit nicht ausreichend ermittelt habe. Andernfalls hätte sie erkennen müssen, dass der Beschwerdeführerin in Italien eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK drohe, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch hätten machen müssen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Beschwerde langte am 21.11.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, keine aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 17 Abs. Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 2, 3 oder 8 EMKR, oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach Abs. 3 ist bei der Entscheidung, ob die Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte angesichts des Inhalts des Spruchpunktes A) entfallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).
II. Sachverhalt
1.1. Aussagen der Beschwerdeführerin
a) Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, sie heiße XXXX, und sie sei StA. Syriens. Dort habe sie zwölf Jahre lang die Schule und danach sechs Jahre lang eine Universität besucht. Sie habe einen Bachelor-Abschluss in Rechnungswesen und zuletzt als Angestellte einer Versicherungsgesellschaft gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und ihr Mann lebe noch in Syrien oder sei bereits in Ägypten. Andere Verwandten würden sich in Abu Dhabi (VAE) (Mutter, Schwester und ein Bruder), Jordanien (Schwester) und Malaysia (Bruder) befinden. Innerhalb der EU würden ein Cousin und eine Cousine mit Kind (Schweden) leben, ein weiterer Cousin sei in Deutschland. Der Bruder ihres Mannes habe sie nach Österreich begleitet.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe sich in Syrien vor zwei Jahren einer gynäkologischen Operation unterziehen müssen. Der Arzt in Österreich habe ihr empfohlen, die Medikamente abzusetzen und in drei Monaten eine Kontrolle vornehmen zu lassen. Außerdem habe sie Rückenschmerzen, weshalb sie in Österreich Schmerzmitten und einen orthopädische Untersuchung bekommen habe. Später hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Rückenschmerzen würden von Schlägen stammen, die sie in Italien von der Grenzpolizei bekommen habe. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ergänzt, dass sie gemäß ärztlicher Verschreibung nunmehr physikalische Therapien erhalte. Zusätzlich hat sie vorgebracht, dass sie "Depressionen und Albträume" habe, nicht schlafen könne und seit den Misshandlungen in Italien ständig Angst habe, dass ihr "etwas passiere". Am 11.11.2013 habe sie eine ersten Termin bei einer Psychologin im Rahmen der österreichischen Grundversorgung.
Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, hier lebe nur der sie begleitende Schwager. Sie lebe auch nicht mit anderen Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft.
b) Zum Reiseweg nach Österreich hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, sie habe Syrien in Begleitung ihres Schwagers schlepperunterstützt mit einem Boot verlassen. Auf hoher See seien sie mit anderen Flüchtlingen nach einer Panne schließlich von einem Schiff des Roten Kreuzes aufgenommen und am 21.09.2013 an die italienische Küste gebracht worden.
Nach einer Übernachtung dort hätten sie den Küstenort verlassen und seien mit einem Bus nach Catania und weiter mit dem Zug nach Mailand gefahren. Von dort aus seien sie mit einem Ticket für Hamburg (über Wien) am 24.09.2013 nach Österreich eingereist, wo sie bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen worden seien. Ihr eigentliches Reiseziel sei Schweden gewesen, sie habe zusammen mit ihrem Schwager dorthin gewollt, weil Syrer in Schweden sofort einen Aufenthaltstitel bekommen. Sie hätte von dort aus ihren Mann zu sich holen wollen.
c) Zur Situation in Italien hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei dort nach der Landung von der Polizei mit Gewalt gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Beschwerdeführerin sei auf die Knie und auf den Rücken geschlagen worden, weil sie sich geweigert habe. Sie habe nämlich nicht verstanden habe, wozu sie dies tun habe sollen. Es sei auch kein Dolmetscher vor Ort gewesen und selbst, als sie in englischer Sprache gefragt habe, wie man einen Asylantrag stellen könne, ob sie einen solchen jetzt schon gestellt habe und ob sie ihren Mann nachholen könne - aber niemand ihr geantwortet.
Danach seien die Flüchtlinge alle in ein Lager gekommen, wo sie von 08:00 bis 18:00 Uhr nicht zu essen bekommen hätten, nur die Kinder hätten Saft bekommen. Es seien fast 100 Leute in einem Raum gewesen und die Beschwerdeführerin habe kaum schlafen können. Einen Asylantrag habe sie in Italien nicht stellen wollen, weil ihr Zielland Schweden gewesen sei und am nächsten Tag seien sie auf der Straße gelandet. Befragt, ob sie sich über die Behandlung bei jemandem dort beschwert habe, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie wisse nicht, bei wem sie sich hätte beschweren können.
Auf Vorhalt der Länderinformationen, wonach das Asylsystem in Italien funktioniere und für Unterkunft, Verpflegung sowie medizinische Betreuung gesorgt werde und Erklärung, dass sich die Mitgliedstaaten der EU gegenseitig als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, weshalb der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Behörde auch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe, hat diese erklärt, Italien könne kein sicheres Land sein, wenn man dort Frauen schlägt, nur um Fingerabdrücke zu erhalten und Frauen und Kinder auf der Straße landen. Sie habe Angst vor der italienischen Polizei.
Abschließend hat die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren erklärt, sie wolle wegen der besagten Zustände dort auf keinen Fall zurück nach Italien. Sie wolle in Frieden leben.
In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Wesentlichen unter Bezug auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe und eines Urteils aus Deutschland vorgebracht, der Anstieg der illegal von Afrika über das Mittelmeer nach Italien habe sich von 2012 auf 2013 um 200% erhöht.
Ein näher bezeichnetes deutsches Verwaltungsgericht habe mit der Begründung, in Italien müsse die "große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben" und diese Situation werde sich in naher Zukunft wegen der höheren Flüchtlingszahlen und der Wirtschaftskrise dort voraussichtlich noch verschlechtern, die Rückführung einer Familie für nicht zulässig erklärt.
Die Schweizer Flüchtlingshilfe habe im jüngsten Bericht von 2013 geschrieben, dass Asylwerber, die in Italien ankommen, zwar für die Dauer des Verfahrens ein Recht auf Grundversorgung. Als anerkannter Flüchtling würde man dort jedoch jeden Anspruch auf Versorgung verlieren und - mangels eines in Italien unbekannten Sozialhilfesystems - auf der Straße unter prekären Umständen leben. Dabei komme es auch zu Übergriffen auf alleinstehende Frauen und Frauen würden sich teilweise prostituieren, um Lebensmittel kaufen zu können. Die Organisation fordere daher einen Abschiebestopp für besonders Vulnerable Personen.
1.2. Länderberichte zu Italien
a) Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien:
Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft (14.12.2012)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)
Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien
Diverse Anfragebeantwortungen vom 20.12.2010 bis 08.03.2013
Council of Europe: Commissioner for Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil in der Rechtssache Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien (02.04.2013)
European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin (24.06.2011)
EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya (23.02.2012)
European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan (04.06.2013)
Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013)
International Boundaries Research, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration (05.04.2012)
Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013)
Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion (13.05.2013)
Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012)
Ministerio des Salute / Ministerio dell' Interno (Italien):
Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010)
Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011)
Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012)
Protezione Civile (Italien): Humanitarian Emergency - Reception of Immigrants (Webseite, undatiert)
Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011)
UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy (08.10.2012)
Addendum - Mission to Italy (29.09. - 08.10.2012)
Comments by the Member State on the Report (21.05.2013)
UNHCR: Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012)
US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy (19.04.2013)
b) Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zusätzlich folgende Quellen in das Verfahren eingeführt:
Spiegel Online (spiegel.de): Lampedusa: Hunderte Flüchtlinge landen an Italiens Küste" (29.09.2013)
Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Oktober 2013)
Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien durchaus Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert. Desgleichen die Probleme anerkannter Flüchtlinge, die zwar arbeitsberechtigt sind, die aber mangels eines Sozialhilfesystems in Italien teilweise vor Versorgungsproblemen stehen.
Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend dies Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden.
Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt, ist nach dem italienischen System jedenfalls keine Haft vorgesehen, er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird.
Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat.
Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatliche finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird damit jedenfalls eine Unterbringung garantiert, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist.
Schließlich stehen ihnen falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen solche auch vor Ort zur Verfügung.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.
a) Die zuständigen italienischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO" erklärt.
b) Laut Eurodac-Abfrage war die Beschwerdeführerin am 21.09.2013 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden.
c) Ärztlicher Befund eines Facharztes für Orthopädie aus Österreich (undatiert), aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von ihm untersucht und eine Dorso-Lumbalgie diagnostiziert wurde. Als Therapie wurden Medikamente verschrieben (mit Rezept, undatiert).
d) Terminbestätigung für ein Erstgespräch bei der Psychologischen Betreuung in der EAST-Ost (für den 11.11.2013).
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Zur Person wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig, verheiratet und Staatsangehöriger Syriens ist. Sie leidet nicht an einer schweren oder gar lebensgefährlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Begleitung ihres Schwagers, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom heutigen Tage ebenfalls zurückgewiesen und der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber nach Italien ausgewiesen wird. Der Ehemann der Beschwerdeführer befindet sich noch in Syrien oder möglicherweise in Ägypten. Andere Teile ihrer Familie befinden sich in Malaysia, Jordanien und in Abu Dhabi (VAE). Weiters leben Cousins und eine Cousine in Schweden bzw. in Deutschland. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten und sie hat auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde [siehe II.1.1.a)]. Die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen, dass von der Behörde insoweit nicht bezweifelt wurde. Dasselbe gilt für die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufenthalt der meisten Verwandten außerhalb Österreichs und der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin vor der Behörde und in der Beschwerdeschrift [II.1.1.a)] mit den von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachten Beweismittel [siehe II.1.3.c)].
Was, erstens, die Rücken- und Knieschmerzen betrifft, so ist deren Ursache unklar, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie durch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen in Italien entstanden oder verschlimmert wurde. Die Diagnose der Untersuchung eines Facharztes für Orthopädie in Österreich kommt zu dem Schluss, dass eine Dorso-Lumbalgie vorliegt. Bei dieser Erkrankung handelt es sich im Allgemeinen nicht um eine besonders schwere oder gar unheilbar bzw. tödliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch bei der Beschwerdeführerin dürfte keine besonders schwere Form vorliegen, da nach Ansicht des behandelnden Arztes eine medikamentöse Therapie - nach Aussage der Beschwerdeführerin mit zusätzlicher physikalischer Behandlung - ausreicht.
Was, zweitens, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachbetreuung in Bezug auf eine vor etwa zwei Jahren im Heimatland erfolgte gynäkologische Operation betrifft, so kann daraus für sich genommen nicht auf eine andauernde besonders schwere Erkrankung geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in Österreich nachuntersucht wurde und lediglich eine weitere Kontrolle in einigen Monaten empfohlen wurde.
Was schließlich die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im Verfahren ebenfalls keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass es sich hierbei um eine besonders schwere Form einer psychischen Erkrankung handeln könnte. Die Beschwerdeführerin hat dazu lediglich Schlafstörungen und Angst wegen erlittener Misshandlungen in Italien vorgebracht und einen Termin bei der Psychologischen Betreuung in der EAST-Ost vereinbart.
b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 21.09.2013 aus Syrien kommen in Italien eingereist war. Dort wurde sie erkennungsdienstlich erfasst, stellte aber keinen Asylantrag, weil sie nicht in Italien bleiben, sondern über Österreich und Deutschland nach Schweden wollte. Die Beschwerdeführerin reiste daher von Mailand aus mit dem Zug illegal nach Österreich ein, wo sie am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die erstmalige Einreise in Italien aus einen Drittstaat (Syrien) kommend ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.b)] der Beschwerdeführerin mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.3.a)] und der Zustimmungserklärung Italiens unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO [II.1.3.b)], aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Italien keine anderweitigen Information vorliegen.
c) Zur entscheidungsrelevante Situation in Italien wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie als sogenannter Dublin-Rückkehrer nach Italien rücküberstellt wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihn erwartet ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung.
Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. zu a) und b) angegebenen Quellen, die in dem Bundesverwaltungsgericht ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.
Insoweit die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht hat, sie sei nach der Ankunft an der italienischen Küste geschlagen worden, weil sie gefragt habe, warum sie Fingerabdrücke und eine Unterschrift abgeben solle, dass es keine Dolmetscher gegeben habe und dass sie nach einem Tag ohne Essen und einer Nacht in einem Massenlager auf die Straße gestellt worden sei, nachdem sie keinen Asylantrag habe stellen wollen, so kann aufgrund der genannten Länderinformationen nicht ausgeschlossen werden, dass solche oder ähnliche Vorgänge nach illegaler Einreise an den Küsten Italien tatsächlich vorkommen und die Beschwerdeführerin dies erleben musste.
Allerdings ist im vorliegenden Fall zunächst allein entscheidungsrelevant, wie die Behandlung von sogenannter "Dublin-Rückkehrer" in Italien erfolgt. Hier ergibt sich jedoch aus den Quellen, die sich auch auf NGO-Informationen, Berichten des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und eines jüngeren Urteils des EGMR sowie auf die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde selbst eingeführten jüngeren Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe stützen, dass der Zugang zum Verfahren und die Versorgung der Betroffenen in dem festgestellten Umfang zur Verfügung stehen.
Insoweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerdeschrift anführt, dass die Lage anerkannter Flüchtlinge in Italien mangels eines Sozialhilfesystems und aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Italien prekär sei, genügt der Hinweis, dass zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht geklärt werden kann, ob und inwieweit eine solche Situation die Beschwerdeführerin überhaupt treffen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die gesichteten Quellen allenfalls von solchen Vorkommnissen berichten, aber selbst nicht feststellen, dass die prekäre Situation jeden anerkannten Flüchtling in Italien treffe.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, das der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.
Dublin II-VO
Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.
FPG und BFA-VG
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht festgestellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Italien verfügte.
3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihr auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten und die verwendeten Quellen waren ausreichend recherchiert.
3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin Italien zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2.1. Zur Zuständigkeit Italiens
Was die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2.b) festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Italiens betreten hatte und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
3.2.2. Zur Frage des Selbsteintritts Österreich
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN)
Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.
Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für sie die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist." (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe in Italien konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass bei der Beschwerdeführerin keine solch schweren Erkrankungen gegeben sind.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchtsgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Verwandten, außer ihrem Schwager, dessen Verfahren (gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tage) jedoch ebenfalls in Italien zu führen ist, hat, sodass er über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, hat.
Somit kann durch Rücküberstellung der Beschwerdeführerin zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Italien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.
Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich von nur fünf Monaten nicht von einer verfestigten Integration oder sonstigen Hinweisen für ein schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss.
3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen wurde (siehe oben III.3 2.).
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.
Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen sind - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.2.) verwiesen werden.
Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. erörtert, besteht im Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) der Beschwerdeführerin nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EGMR darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter II.3.2. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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