W149 1411124-1•BVwG W149 1411124-1
W149 1411124-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W149 1411124-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß §§ 3, 34
Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festfestgestellt, dass damit XXXX XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Behördliches Verfahren und angefochtener Bescheid
Der damals noch minderjährige (16 Jahre alte) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbegleitet in Österreich ein und stellte am 19.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 19).
Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 08.586-BAT (AS 115), der gesetzlichen Vertretung zugestellt am 27.11.2009 (AS 161), wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm, § 3 Abs. 1 Z. 13 AsylG in der damals geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), gewährte dem Beschwerdeführer aber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit.
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die behaupte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der mehrjährigen Weigerung, in Somalia als Kindersoldat rekrutiert zu werden, sei nicht glaubwürdig, weshalb keine begründete Furcht vor einer in der GFK niedergelegten Gründen vorliege (Asyl). Allerdings sei die allgemeine humanitäre Lage in Somalia unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dergestalt, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (subsidiärer Schutz). Weil ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei, werde ihm gleichzeitig eine einjährige Aufenthaltsberechtigung erteilt (welche in der Folge jährlich verlängert wurde).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seine damalige gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 10.12.2009 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 185).
In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe es insbesondere Unterlassen, das detaillierte Vorbringen vor Ort überprüfen zu lassen.
4. Gerichtliches Verfahren und weiterer Verlauf
Die Beschwerde langte am 10.10.2010 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein und der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2000 volljährig.
Mit Faxnachricht vom 14.02.2013 reichte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof unter Beifügung von Nachweisen eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er im Wesentlichen bekannt gab, dass er mittlerweile eine namentlich näher bezeichnete Somalierin nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Eine standesamtliche Trauung sei wegen entsprechender Personaldokumente aus ihrem Heimatland nicht möglich gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Das Paar wohne in einem gemeinsamen Haushalt und die Frau erwarte am 29.05.2013 ihr gemeinsames Kind.
Mit Faxnachricht vom 08.11.2013 reichte der Beschwerdeführer über seine mittlerweile bevollmächtigte Rechtsanwältin eine weitere Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der im Wesentlichen unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylgewährung zugunsten seiner am 07.06.2013 geborenen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013 nunmehr jedenfalls als Familienangehöriger gemäß § 34 Asyl der entsprechende Status zuzuerkennen sei. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 6 sein für ihn aufgrund seiner Antragstellung bereits im Jahre 2009 nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.
Die vom Beschwerdeführer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Beschwerdeergänzungen vorgebrachten neuen Tatsachen fallen nicht unter das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, weil es sich um entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente handelt, die sich erst gemäß Z. 1 nach dem angefochtenen Bescheid geändert hatten (Eheschließung mit anerkanntem Flüchtling, Geburt eines gemeinsamen Kindes und dessen Anerkennung als Flüchtling).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt der (hier nicht einschlägige) § 24 VwGVG.
Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde vollständige geklärt ist.
II. Sachverhalt
a) Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung am 19.07.2009 vorgebracht, noch unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.
Später hat er ergänzt, er habe am 10.07.2012 nach muslimischem Ritus eine Somalierin geheiratet, die seit dem 12.05.2012 in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Am 07.06.2013 sei die gemeinsame namentlich näher bezeichnete Tochter geboren, der mit Bescheid vom 11.07.2013 ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
b) Internationale Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.06.2013, aus der hervorgeht, dass das namentlich näher bezeichnete Mädchen am 07.06.2013 in Linz geboren wurde und die vom Beschwerdeführer als Ehefrau angegeben Somalierin deren Mutter sowie der Beschwerdeführer als Eltern des Kindes angeführt sind.
c) Datenbank-Auszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass diese somalische Staatsangehörige ist, und ihr aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 am 12.05.2012 vom Bundesasylamt der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
d) Bescheid des Bundesasylamtes, Fz. 13 08.024-BAE, vom 11.07.2013 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass dem Mädchen als minderjährigem unverheirateten Kind seiner Mutter der Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG, idF BGBl I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung zuerkannt wurde.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater eines am 12.06.2013 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 19.07.2009 geborenen Mädchens somalischer Staatsangehörigkeit.
Der Tochter wurde aufgrund der Gewährung des Status einer Asylberechtigten zugunsten ihrer Mutter (und nach muslimischem Ritus mit dem Beschwerdeführers verheiraten) Somalierin mit Bescheid vom 11.07.2013 ebenfalls der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1. zu a)] und den unter II.1. zu a) bis d) angeführten Beweismitteln.
Die letztgenannten Beweismitteln sind amtlicher Herkunft und es bestehen daher keine Zweifel an ihrem Inhalt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit den Beweismitteln inhaltlich vollständig übereinstimmend.
Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass es aufgrund der Chronologie der Ereignisse auch als solches glaubwürdig ist (Einreise als unverheirateter kinderloser Minderjähriger, Heirat kurz nach Erreichen der Volljährigkeit dem Ritus seiner Religion entsprechend mit einer Somalierin, die erst einige Jahre nach dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen war, Geburt des Kindes etwa ein Jahr nach der Eheschließung).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 34 Abs. 2 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 75 Abs. 9 AsylG bestimmt, dass § 34 Abs. 6 AsylG, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer aber aufgrund dessen, dass er Familienangehöriger seiner leiblichen Tochter, welcher der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, ebenfalls dieser Status zu gewähren ist.
Dem Beschwerdeführer steht nämlich der Status eines Asylberechtigten gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 22, 3 und 34 Abs. 2 AsylG zu, weil er der leibliche Vater seiner mittlerweile geborenen minderjährigen, unverheirateten Tochter, welcher mit Bescheid vom 11.07.2013 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG, wonach die Ableitung des Asylstatus des (wie hier) nicht mehr minderjährigen Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, weil der Status von einem Familienangehörigen abgeleitet wird, der seinen eigenen Status (wie hier - siehe oben II.2.) selbst über § 34 Abs. 2 AsylG abgeleitet hatte, ist gemäß § 75 Abs. 9 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar.
Das Verfahren des Beschwerdeführer war nämlich bereits seit dem 19.07.2009 anhängig und somit vor dem 01.01.2010.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung sich rechtliche unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.
VI. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig und ihr ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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