BVwG W203 2000847-1

W203 2000847-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2014

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Regest

ausländische Einkünfte, Ermittlungspflicht, Schätzverfahren, soziale<br/>Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, Unterhaltspflichtiger,<br/>Verfahrensmangel, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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BVwG W203 2000847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2000847.1.00

Spruch

W203 2000847-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER anlässlich der Beschwerde von XXXX, Studierende an der Universität Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 18. Juli 2013, Nr.292414301, beschlossen:

SPRUCH:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) studiert seit dem Wintersemester 2010/11 an der Universität Wien das Bachelorstudium XXXX.

2. Am 17. März 2013 beantragte die BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 27. März 2013 in der Stipendienstelle eingelangt. Anlässlich der Antragstellung wurde das Formblatt SB3/2012/13 ("Datenblatt Vater") vorgelegt, auf dem unter Punkt 3 ("Beruf im Kalenderjahr 2011") die Kategorie ""Selbstständiger" angegeben worden ist. Unter Punkt 4 des zitierten Formulars wurde auf die Frage "Weitere Einkünfte im Kalenderjahr 2011" die Kategorie "Ausländisches Einkommen" angegeben.

Aus den Antragsunterlagen geht auch hervor, dass der Vater der BF Schweizer Staatsbürger ist und keinen Wohnsitz in Österreich hat.

Dem Antrag wurde eine "Veranlagungsberechnung" über die "Kantons- und Gemeindesteuer 2011" beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Vater der BF im Jahr 2011 insgesamt Einkünfte in der Höhe von

122. 695 Schweizer Franken erzielt hat. Der Großteil der Einkünfte, nämlich 81.162 Franken, stammt aus "Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen". Den Einkünften stehen Abzüge in der Höhe von insgesamt 121.735 Franken gegenüber, wobei der Großteil der Abzüge, nämlich 95.762 Franken, aus "Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften" stammt. Das steuerbare Einkommen beträgt insgesamt lediglich 200 Franken.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 288187301, vom 3. April 2013, wurde der Antrag abgewiesen.

4. Gegen die Abweisung erhob die BF am 15. April 2013 per email Vorstellung und begründete diese wie folgt: Die Berechnung des väterlichen Einkommens erscheine ihr "höchst unrealistisch". Ihr Vater wäre auf Grund seines niedrigen Einkommens nicht in der Lage, sie mit mehr als 200 Euro pro Monat zu unterstützen. Aus der von der BF vorgelegten Veranlagungsberechnung wäre ersichtlich, dass vom Einkommen des Vaters im Jahr 2011 das meiste, nämlich 95.762 Schweizer Franken, für Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften wegfalle. Das Einkommen des Vaters der BF wäre daher wesentlich niedriger als im Bescheid berechnet. Da ihr Vater in der Schweiz lebe und dessen finanzielle Lage "nicht leicht durchschaubar" wäre, möchte sie, dass die Lage ihres Vaters nochmals geprüft werde.

5. Mit Vorstellungsvorentscheidung im Sinne des § 43 StudFG vom 2. Mai 2013 wurde der Vorstellung der BF keine Folge gegeben und der Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 3. April 2013 bestätigt. Begründet wird die Entscheidung damit, dass das Einkommen des Vaters der BF gemäß § 8 Abs. 3 StudFG zu schätzen wäre. Dabei wäre immer von den um 30% reduzierten Einkünften auszugehen. Dabei ergebe sich ein Einkommen im Sinne des StudFG des Vaters von 70.377,30 Euro und eine daraus errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters von 13.156,08 Euro. Da diese die Höchststudienbeihilfe von 7.272 Euro übersteige, wäre der Antrag abzuweisen gewesen.

6. Per email vom 17. Mai 2013 beantragte die BF, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird.

7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 18. Juli 2013 der Vorstellung ebenfalls keine Folge gegeben und den Bescheid vom 3. April 2013 gemäß §§ 30 - 32 StudFG bestätigt. Begründet wird die Entscheidung damit, dass bei der Schätzung von ausländischem Einkommen nach den Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts vorzugehen wäre. Da das Schweizer Einkommensteuerrecht dem österreichischen nicht gleichzusetzen wäre, könne die vorgenommene Berechnung nur auf Grund der erzielten Bruttoeinkünfte abzüglich 30% Absetzbetragpauschale durchgeführt werden.

Der Bescheid des Senats wurde per email am 13. August 2013 zugestellt.

8. Gegen den Senatsbescheid legte die BF am 16. August 2013 Berufung ein und begründete diese wie folgt: Es wäre klar ersichtlich, dass das Bruttoeinkommen des Vaters der BF nicht im Geringsten mit dessen steuerbarem Einkommen zu vergleichen wäre. Die Abzüge durch "Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften" machten ca. 90% des Bruttoeinkommens aus. Die Ungleichbehandlung zwischen österreichischem und ausländischem Einkommen wirke sich in ihrem Fall sehr nachteilig auf das Ergebnis aus. Das Einkommen des Vaters der BF solle nicht geschätzt, sondern durch die vorhandenen Unterlagen überprüft werden.

9. Während die Berufung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung anhängig war, wurden weitere Einkommensnachweise des Vaters der BF vorgelegt - u.a. eine Veranlagungsberechnung für das Jahr 2012 - aus denen ersichtlich ist, dass auch im Jahr 2012 der Großteil der Einkünfte aus "Ertrag aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen" herrührt, und der Großteil der Abzüge aus "Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften" stammt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat fristgerecht Studienbeihilfe für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 beantragt und die Antragsunterlagen vollständig vorgelegt.

Die Berufung gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde wurde rechtzeitig erhoben, die Berufung war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung anhängig.

Bekämpft wird ausschließlich die Berechnung bzw. Bewertung des väterlichen Einkommens, ansonsten steht die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe außer Streit.

Es konnte festgestellt werden, dass der Vater der BF sein Einkommen nicht in Österreich, sondern in der Schweiz versteuert.

2. Beweiswürdigung:

Die Entscheidung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Studienbeihilfenaktes, insbesondere auf den Einkommensnachweisen des Vaters der BF und auf dem bekämpften Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) (Stattgebung der Beschwerde):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), idF BGBl. I Nr. 79/2013 kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.

Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG ist u.a. über ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen von Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zu schätzen, wenn sie im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenberechnung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erledigung des am 16. August 2013 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gerichteten, mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigten Rechtsmittels ergibt sich aus den Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 46 Abs. 1 StudFG.

Maßstab für die Beurteilung der "sozialen Bedürftigkeit" im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist die tatsächliche "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der unterhaltspflichtigen Person. (vgl. zB VwGH 2002/10/0114 vom 19. Dezember 2005, RV 1992 zu § 39 Abs. 7 StudFG oder Egger/Marinovic, Studienförderungsgesetz, 5. Auflage, S. 47, Erläuterungen zu § 8).

Zur in der belangten Behörde offenbar geübte Praxis, bei ausländischen Einkünften immer das Bruttoeinkommen abzüglich 30% als "Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes" anzusetzen, ist Folgendes festzuhalten: Diese Vorgehensweise ist dann geeignet, das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes zu ermitteln, wenn bei Personen mit im Ausland erzielten Einkünften (ausschließlich) deren Bruttoeinkommen bekannt ist, und davon auszugehen ist, dass dieses im Wesentlichen nur um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben- und Werbungskosten und die Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu bereinigen ist. Bei einer solchen Konstellation wird mit einer pauschalen Reduzierung des Bruttoeinkommens um 30% regelmäßig annähernd ein Ergebnis erzielt werden, das den Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts entspricht. Ansonsten ist diese Vorgehensweise aber wie gesagt als "letzte Möglichkeit" immer nur dann zulässig, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte für das tatsächliche wirtschaftlich verfügbare Einkommen gegeben sind (vgl. dazu auch § 184 Abs. 1 u. 2 BAO) - im Anlassfall ist die Ausgangslage aber eine andere: aus den vorgelegten Einkommensunterlagen ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass das - gemessen an den Kriterien der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsgesetzes - sehr hohe Bruttoeinkommen alleine keine abschließende Aussagekraft über die tatsächliche wirtschaftliche Leitungsfähigkeit des Vaters der BF hat.

Trotz eines entsprechenden Hinweises der BF in der Vorstellung ist die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, warum entgegen der Ansicht der BF und einem ausgewiesenen steuerbaren Einkommen von nur 200 Schweizer Franken tatsächlich eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gegeben sein sollte, sondern hat konsequent an der Berechnungsmethode "Bruttoeinkommen abzüglich 30% festgehalten".

Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters der BF ausreichend beurteilen zu können wären jedenfalls weitere Ermittlungsschritte unumgänglich gewesen. Angeboten hätten sich z.B. eine Befragung des Vaters der BF oder auch eine Prüfung, worum es sich bei den geltend gemachten - und steuerlich berücksichtigten - "Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften" konkret handelt. In weiterer Folge wäre - gegebenenfalls unter Einbeziehung österreichischer Steuerexperten - zu prüfen gewesen, wie sich solche Kosten gemäß österreichischem Steuerrecht auswirken würden bzw. ob es sich dabei inhaltlich um einen Posten handelt, der einem der Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 9 StudFG entspricht.

Da somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Studienbeihilfenbehörde unvollständig ermittelt worden ist, war gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Modell der Aufhebung und Zurückverweisung folgt - abgesehen von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG verwiesen werden (vgl. zB. VwGH 2008/07/0167 vom 19. November 2009 oder VwGH 2007/02/0214 vom 9. Oktober 2007).

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