W138 2000486-1•BVwG W138 2000486-1
W138 2000486-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2014
außerordentlicher Wirtschaftsbetrieb, Eigentumssicherung, endgültige<br/>Maßnahme, Festlegung des Grenzverlaufes, gerichtliche Genehmigung,<br/>Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzverlauf,<br/>Grundsteuerkataster, Grundstücksgrenze, Nachfluchtgründe,<br/>Naturgrenze, ordentlicher Wirtschaftsbetrieb, Papiergrenze,<br/>pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, Umwandlungsbeschluss,<br/>Unterlassung von Einwendungen, Zustimmungserklärung,<br/>Zustimmungsfiktion
W138 2000486-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Berufung des minderjährigen XXXX, vertreten durch XXXX, vertreten durch Gabl Kogler Leitner, Rechtsanwälte OG, Museumstraße 31a, 4020 Linz gegen den Bescheid des XXXX vom 25.11.2013, GZ 4849/2013 zu Recht erkannt:
A) Der Berufung des mj. XXXX, vertreten durch XXXX, diese vertreten
durch Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG, Museumstraße 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des XXXX vom 25.11.2013, GZ 4849/2013 wird
stattgegeben.
Der Bescheid des XXXX vom 04.09.2013, GZ 1157/2013/03 (mit welchem das XXXX in den Grenzkataster umgewandelt wurde) wird
erstatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des XXXX vom 04.09.2013, GZ. 1157/2013/03 wurde das Grundstück 619 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dagegen richtete sich die fristgerechte Berufung des minderjährigen XXXX (in weiterer Folge Berufungswerber) vom 10.09.2013. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber der Grenzfestlegung nicht zugestimmt habe und dem Geometer Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX mit Mail vom 19.02.2013 mitgeteilt worden sei, dass nicht zugestimmt werde. Von einem Verfahren nach § 18a Vermessungsgesetz BGBl. Nr. 306/1968 idgF. (im weiteren VermG) sei dem Berufungswerber nichts bekannt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des XXXXXXXX wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid des XXXX vollinhaltlich bestätigt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 11.12.2013, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen ausführte, dass offenbar eine Benachrichtigung gem. § 18a VermG an die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers zugestellt worden sei. Eine Zustimmungsfiktion gem. § 18a Abs. 2 VermG könne bei einem Minderjährigen ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht Platz greifen. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Änderung des Grenzverlaufes bzw. die Übernahme in den Grenzkataster liege nicht vor. Die Zustimmungsfiktion sei nicht eingetreten. Es würden daher die Anträge gestellt, dass der Berufung stattgegeben werde und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Umwandlung abgewiesen werde, in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beilagen zur Vermessungsurkunde des Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, GZ 4359A/2013 enthalten in den Beilagen zur Urkunde GZ 4359A, eine Seite "Zustimmungserklärung gem. § 43/6 Vermessungsgesetz" auf der sich beim Namen des Berufungswerbers der Hinweis findet, dass die Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Nähere Begründungen, warum die Zustimmungserklärung nicht zu erlangen war, finden weder darin noch in der Beilage "Grenzverhandlungsprotokoll". Aufgrund dieses Umstandes (nicht Vorliegen der Zustimmungserklärung) wurde vom XXXX mit Benachrichtigung gem. § 18a VermG vom 24.05.2013, GZ 1062/2013/03 die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers darüber informiert, dass gem. § 18a VermG innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben werden können.
Auf der Übernahmebestätigung, welche von Frau XXXX unterfertigt wurde und bestätigt wurde, dass ein Schreiben am 27.05.2013 übernommen wurde, findet sich der Hinweis "1062/2013/03, Planbescheinigung gem. § 39 VermG XXXX". Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen erhoben wurden, wurde mit Bescheid des XXXX vom 04.09.2013, GZ 1157/2013/03 das Grundstück 619 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt, nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 1828/2013/031) vorlag.
Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Diese wurde mit Bescheid des XXXX vom 25.11.2013, GZ 4849/2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid des XXXX vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungsbescheid stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber im Zuge des Verfahrens gem. § 18a VermG nachweislich von der beabsichtigten Umwandlung benachrichtigt worden sei, diese Benachrichtigung von der gesetzlichen Vertreterin des Berufungswerbers persönlich übernommen und binnen der vierwöchigen Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben worden seien. Das allfällige Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bezüglich einer Zustimmungserklärung bzw. der Unterlassung von Einwendungen gem. § 18a VermG wurde nicht thematisiert. Überdies finden sich auch keine Ermittlungsergebnisse dahingehend, ob in dem von der gesetzlichen Vertreterin des Berufungswerbers am 27.05.2013 übernommenen Rsb-Briefes tatsächlich eine Benachrichtigung gem. § 18a VermG enthalten war, zumal auf dem Rückschein der Hinweis auf eine Planbescheinigung gem. § 39 VermG angeführt ist. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Berufung allen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. (Akt des XXXX, Akt des XXXX)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor den Vermessungsbehörden, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das XXXX im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.
Spruchpunkt A:
Mit dem Bescheid des XXXX vom 04.09.2013, GZ 1157/2013/03 wurde das Grundstück 619 auf Basis des Planes des Dipl.-Ing. Dr. XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, GZ 4359/A/2013 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Berufung noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung sind (vgl. § 17 Z 3 VermG, es handelt sich hierbei um ein amtswegiges Verfahren) neben dem Grundbuchsbeschluss, insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Berufungswerbers 639 an das umzuwandelnde Grundstück 619 an, sodass eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage verweist zutreffender Weise Betreff näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärung auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.
Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der (mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn) festgelegten Grenzen der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen die Grenzen Rechtsverbindlichkeit.
Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung unter anderem zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, der Grenzkataster einen Vertrauensschutz genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Daher ist bei Anlegung desselben auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig. Gemäß § 18a Abs. 1 VermG sind Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, wie im gegenständlichen Fall, von der beabsichtigten Umwandlung vom zuständigen Vermessungsamt zu verständigen.
Anmerkung 4 zu § 18a VermG im weiter oben zitierten Twaroch-Kommentar führt aus, dass eine Verschweigung (Präklusion) den Verlust eines Rechtes durch Nichtgeltendmachung gleichzusetzen ist und durch das Benachrichtigungsverfahren die fehlende Zustimmungserklärung substituiert wird. Machen die Anrainer von ihrem Einwendungsrecht keinen Gebrauch, ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten.
Gemäß § 167 Abs. 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheit zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteiles und der Genehmigung des Gerichts, soferne die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu besonders die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften.
Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, erlangen Grenzen von Grundstücken nach rechtskräftiger Umwandung in den Grenzkataster Rechtsverbindlichkeit. Das bedeutet, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren und Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Ersitzung ausgeschlossen sind. Überdies ist ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster nicht mehr möglich.
Die vorgenannten Umstände sind für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassung von Einwendungen durch die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 167 Abs. 3 ABGB zu zählen ist. Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören jedenfalls jene Rechtsgeschäfte, die nach den Vermögensverhältnissen des Minderjährigen üblich sind. Kriterien dafür sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung die mit dem Geschäft verbundenen Risiken, sowie die Dauer und der Umfang der daraus entstehenden Verpflichtungen (vgl. Dullinger, RZ 1986, 203ff; Medwed ÖJZ 1992, 614). Nach der Judikatur gehören beispielhaft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes, der Abschluss eines Pflichtteilsübereinkommens betreffend Schilling 2.500,--, die Erhebung von Bagatellklagen (SZ 58/18), die Entgegennahme von Unterhaltsvorauszahlungen etc.
Nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören nach der Judikatur insbesondere die Vermietung auf längere Zeit als die übliche Zeit (EvBl 1961/378) der Kündigungsverzicht des Bestandgebers, die Aufkündigung seitens des Bestandnehmers, der Verkauf oder die Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft (SZ 65/99).
Ist eine Maßnahme nach dem Vermögensverhältnissen des Kindes unüblich, gehört sie also nicht zu den laufenden Verwaltungs- und Geschäftsagenden, so handelt es sich um eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs. Maßgebende Kriterien bei der Beurteilung sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung das wirtschaftliche Risiko, das mit dem geplanten Geschäft verbunden ist, ferner die Frage der Vorläufigkeit und Endgültigkeit einer Maßnahme sowie deren Dauer (Schwimann, ABGB, RZ 20 zu § 154).
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes bezüglich des im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Grundstückes zu den laufenden Verwaltungs- oder Geschäftsagenden gehört, zumal sich das Grundstück des Berufungswerbers noch im Grundsteuerkataster befindet und ein Verfahren, wie im gegenständlichen Fall, bisher noch nicht durchgeführt wurde, sodass es sich um die erste diesbezügliche Handlung handelt. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine rechtskräftige Umwandlung des Grundstückes eine endgültige Maßnahme darstellt. Nach Umwandlung eines Grundstückes sind die Grenzen rechtsverbindlich, sodass die Papiergrenzen den Naturgrenzen vorgehen. Die Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges ist ausgeschlossen und ist auch eine Ersitzung von Flächen eines Grenzkatastergrundstückes gesetzlich ausgeschlossen. Aus all diesen Überlegungen ist das Unterlassen von Einwendungen durch die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Berufungswerbers, welche einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung und damit einer Einwilligung gleichzuhalten ist, nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zu unterstellen. Dies insbesondere, da es sich im gegenständlichen Fall auch im weitesten Sinn um eigentumsrechtliche Frage an Liegenschaften handelt.
Eine gerichtliche Genehmigung kann nur ausdrücklich, nicht aber schlüssig erteilt werden (SZ 31/52; JBl 1983/486). Ein einer gerichtlichen Genehmigung bedürftiger Vertrag (bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag (VwGH 09.09.1999, 98/06/0125)), welcher im gegenständlichen Fall durch die Unterlassung der Einwendung, welche einer rechtsgeschäftlichen Zustimmungserklärung gleichzuhalten ist, zwischen den betroffenen Grundeigentümern geschlossen wird, ist vor der Genehmigung durch das Gericht oder deren Verweigerung schwebend unwirksam, nach Verweigerung der Genehmigung aber schlechthin unwirksam.
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass das XXXX mangels Vorliegen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Unterlassung der Einwendungen nicht von der Zustimmungsfiktion des § 18a VermG ausgehen hätte dürfen.
Das Vorbringen im Zuge der nunmehrigen Berufung richtet sich erkennbar gegen die Umwandlung des Grundstückes 619.
Gem. § 18a Abs. 3 Z 2 VermG ist im Falle von Einwendungen die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen. Da es sich im Falle des § 17 Z 3 VermG um ein amtswegiges Verfahren handelt, ist dabei nicht über einen Antrag gesondert abzusprechen (wie es zum Beispiel im Falle des § 17 Z 1 iVm § 18a Abs. 3 Z 1 VermG durch Zurückweisung des Antrages zu tun wäre). Auf Grund der vorgenannten Umstände hätte die Umwandlung schlicht nicht verfüg werden dürfen, was dazu führen muss, dass vom Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist, zumal durch die gegenständliche Berufung die Einwendungen iSd. § 18a VermG bereits dargetan wurden. Daher war spruchgemäß zu erkennen.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Grenzen gemäß des Planes GZ 4359A/2013 des Dipl.-Ing. Dr. XXXX Bestandteil des nicht rechtsverbindlichen Grenzsteuerkatasters sind.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 09.09.1999, 98/06/0125), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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