I405 1401910-3•BVwG I405 1401910-3
I405 1401910-3Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2014
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsberater
I405 1401910-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 12 00.978-EAST Ost, beschlossen:
A) I) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 24.03.2008 seinen (ersten) Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied einer namenlosen Gruppe gewesen wäre, welche als Ziel gehabt hätte, die Lebenssituation zu verbessern, insbesondere mehr Geld von der Regierung für die Bevölkerung zu bekommen. Die Gruppierung hätte Mitarbeiter von Erdölfirmen gekidnappt, um die Regierung unter Druck zu setzen. Sie hätten jedoch keine Waffen verwendet und auch kein Geld erpresst; sie hätten keine kriminellen Absichten gehabt. Der Beschwerdeführer selbst wäre bei ca. fünf Personenentführungen dabei gewesen. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, im Zuge welcher die Polizei auf sie geschossen hätte, woraufhin alle weggelaufen wären und in deren Folge er aus Nigeria ausgereist wäre.
Zusätzlich gab er anfangs an, dass im Zuge dieser Demonstration auch ein Polizist zu Tode gekommen und er verdächtigt werde, diesen Polizisten erschossen zu haben. Im Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass ihm ein Dritter den Rat gegeben habe, er solle seine Aussage dahingehend treffen, dass er einen Polizisten erschossen hätte (As. 79 und 81 BAA). Sein wahrer Fluchtgrund sei seine Mitgliedschaft bei dieser kriminellen Gruppe, welche Ölarbeiter entführen und weshalb auch die Polizei nach ihm suchen würde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 zu Zl. 08 02.759-BAE wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. A13 401.910-1/2008/13E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 abgewiesen.
4. Am 23.01.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den hier maßgeblichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Genannte wurde hiezu am selben Tag sowie am 01.02.2012 einvernommen und führte - befragt zu den (neuen) Gründen seiner gegenständlichen Asylantragstellung - aus, dass seine Mutter am 24.12.2011 von der Gruppe Boko Haram ermordet worden und nun auch er selbst in Gefahr sei. Zudem würde die Polizei nach wie vor aufgrund seiner alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach ihm suchen. All dies wisse er aus einem Telefonat mit seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich eine Tochter zu haben. Sie heiße XXXX, sei österreichische Staatsbürgerin und am XXXX geboren. Da die Kindesmutter selbstmordgefährdet sei, kümmere sich nun das Jugendamt um die Tochter. Ob er als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er sich zum Zeitpunkt der Geburt im Gefängnis befunden habe. Er möchte dies aber jedenfalls nachholen und sich um seine Tochter kümmern. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft und habe zuletzt am 31.12.2011 Kontakt zur Kindesmutter gehabt.
5. Dieser (zweite) Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
6. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. A13 401.910-2/2012/3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die behauptete Verfolgung durch die Polizei betreffe, bereits im ersten Asylverfahren behandelt worden sei. Es handle sich somit nicht um einen neuen Sachverhalt. Aus dem Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von Angehörigen der Gruppe Boko Haram getötet würde, sei keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland, ohne aber einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen. Des Weiteren habe sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht in relevanter Weise verändert. Der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Antragstellers erweise sich im Übrigen als gerechtfertigt.
7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.02.2013, Zl. U 1633/12-11 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit der folgenden Begründung aufgehoben:
"Dadurch, dass die angefochtene Entscheidung bis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren eine "Verfolgung durch die Polizei" behauptete, keine detailliertere Darstellung des Fluchtvorbringens enthält, ist dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung dahingehend, ob der Asylgerichtshof das erstattete Vorbringen zu Recht als "keinen neu hervorgetretenen und
entscheidungsrelevanten Sachverhalt" wertete, verwehrt. ... Laut den
Angaben des Beschwerdeführers sei dessen Mutter am 24. Dezember 2011, somit nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, von der Gruppe Boko Haram ermordet worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ebenfalls von Anhängern dieser Gruppe getötet zu werden. Ohne auf den Mord an der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen, führt der Asylgerichtshof lediglich aus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Problemsituation in seinem Herkunftsland berufe. Der Asylgerichtshof stellt sich mit keinem Wort der Frage, ob das Vorbringen zur Ermordung der Mutter, das unter Umständen auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers nahelegen
würde, glaubwürdig ist oder nicht. ... Schließlich ist dem
Asylgerichtshof ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler dadurch unterlaufen, dass er sich lediglich auf die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 2012 abgedruckten Länderberichte stützt, die jedoch keinen Bezug zur Gruppierung Boko Haram enthalten. Angesichts des Umstandes, dass zu Weihnachten 2011, somit zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein soll, mehrere Bombenanschläge durch Angehörige der Gruppe Boko Haram verübt wurden und der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch eben diese Gruppe befürchtet, wäre es in diesem Zusammenhang notwendig gewesen, Feststellungen hiezu zu treffen.
..."
8. In weiterer Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, Zl. 12 00.978-EAST Ost mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2013, Zl. A13 401.910-2/2012/15E behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde wie folgt:
"II.7.1. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten Ermordung seiner Mutter am 24.12.2011 getätigt hat.
Tatsächlich trifft die belangte Behörde im Bescheid umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria, wobei auf die Gruppe Boko Haram, die für den Tod der Mutter des Beschwerdeführers verantwortlich sein soll, in den Länderfeststellungen mit keinem Wort eingegangen wird.
Für den Asylgerichtshof ist sohin nicht nachvollziehbar, warum ausführliche Feststellungen zu Nigeria (Aktuelle innenpolitische Lage, Menschenrechte, Lage Minderheiten/sozialer Gruppen, medizinische Versorgung, Einschätzung der weiteren Entwicklung, innerstaatliche Fluchtalternative) in detaillierter Weise getätigt werden, ohne dabei irgendwelche Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Fragen, ob am Todestag der Mutter irgendwelche Übergriffe oder Anschläge in der Heimat stattgefunden haben, ob dabei wirklich Menschen gestorben sind, ob bestimmte Einzelpersonen bzw. bestimmte Gruppen (im konkreten Fall: Boko Haram) dafür verantwortlich gemacht wurden und ob durch die allenfalls noch festzustellenden Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner Mutter) gerade dadurch ein hinreichendes Gefahrenpotential für den Antragsteller selbst indiziert ist. Aufgrund der genauen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Ermordung der Mutter wäre dem Bundesasylamt eine dahingehende Überprüfung durchaus möglich und zumutbar gewesen.
II.7.2. Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.02.2013 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der Ausweisungsentscheidung auch insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal es an einer genauen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangeln würde.
So wird die belangte Behörde eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all seinen Fluchtgründen (aus erstem und zweitem Rechtsgang) vornehmen müssen, um einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können.
II.7.3. Zudem erscheint es sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Insbesondere ist die aktuelle Situation des Asylwerbers im Hinblick auf seine vorgebrachte Vaterschaft erneut zu erkunden und nachzuforschen, ob mittlerweile ein Nachtrag der Vaterschaft in der Geburtsurkunde erfolgt ist bzw. ob allenfalls ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt; wo sich das angebliche Kind des Beschwerdeführers nunmehr befindet und ob bzw. wie oft Kontakt zwischen den beiden stattfindet.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Ausweisungsentscheidung abschließend beurteilt werden.
II.7.4. Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragsteller sohin neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu befragen sein, allenfalls auftretende Widersprüche werden ihm vorzuhalten und bei Unvollständigkeiten wird er anzuhalten sein, diese zu ergänzen. Anschließend wird es notwendig sein, zu versuchen, sein Vorbringen so weit wie möglich zu überprüfen und werden neue, aktualisierte Länderfeststellungen, insbesondere solche, die mit dem Fluchtvorbringen (Verfolgung durch die Polizei aufgrund seiner Teilnahme bei Entführungsfällen im Niger-Delta; Ermordung seiner Mutter durch Boko Haram und daraus abzuleitende Gefährdung für den Beschwerdeführer) in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu treffen sein. (...)"
9. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob es zu seinen bisherigen Fluchtgründen Neuigkeiten gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter im Jahr 2011 von Boko Haram umgebracht worden wäre. Sein Bruder hätte ihn im Dezember 2011 angerufen und ihm erzählt, dass ihre Mutter in der Kirche umgebracht worden wäre. Im letzten Telefonat hätte sein Bruder erklärt, dass er Nigeria verlassen hätte und nach Ghana gereist wäre, weil er über den Tod ihrer Mutter "so geschockt" gewesen wäre. Es könne aber sein, dass sein Bruder aus Ghana schon ausgereist wäre. Ob es weitere Opfer beim Anschlag auf die Kirche gegeben hätte, als seine Mutter gestorben wäre, wisse er nicht, aber er gehe davon aus. Außer den Problemen mit Boko Haram, hätte er auch Probleme mit der nigerianischen Polizei, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren dargelegt hätte. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria umgebracht zu werden. Sein Bruder hätte ja aus diesem Grund Nigeria verlassen. Nachgefragt, führte er an, dass sein Bruder keine Probleme mit der nigerianischen Polizei hätte, sondern wegen den Problemen mit Boko Horom Nigeria verlassen hätte. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich eine Tochter hätte, welche er nicht regelmäßig sehe, da sie geboren worden wäre, als er in Haft gewesen sei. Er würde aber die Mutter seiner Tochter sehen. Er hätte seine Tochter letztes Jahr sehen wollen, hätte aber aufgrund des Aufenthaltsverbotes kein Recht dazu; dies wäre ihm von einem Verein gesagt worden. Er hätte der Mutter seiner Tochter etwas Geld gegeben, damit diese ihr etwas kaufen könne. Befragt, ob immer noch das Jugendamt die Vormundschaft für seine Tochter hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Mutter seiner Tochter ihm gesagt hätte, dass das Kind jetzt bei einer Familie in Wien wäre. Die Großmutter seiner Tochter hätte diese besucht. Er glaube aber nicht, dass der Besuch regelmäßig stattfinde, da dafür Termine vereinbart werden müssten. Seine Schwiegermutter hätte seine Tochter im Spital (zu sich) nehmen wollen, dies wäre jedoch nicht erlaubt worden. Mit der Mutter seiner Tochter wäre er nach wie vor in einer Beziehung, gemeldet wäre er bei ihr aber nicht. Sie würden sich ein bis zwei Mal in der Woche sehen und oft telefonieren.
Der anwesende Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass er verwundert sei, dass dem Beschwerdeführer keine konkreten Rechercheergebnisse vorgehalten worden wären, zumal dies eine konkrete Rüge des VfGH gewesen sei und vom Asylgerichtshof auch angeordnet worden sei. Er beantragte eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Darüber hinaus könne keine entschiedene Sache vorliegen, da sich die Umstände hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers geändert hätten. Nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.10.2010 wäre der Beschwerdeführer Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft geworden. Er habe heute seine Verbundenheit und Wahrnehmung der finanziellen Verantwortung für sein Kind dargelegt. Er bemühe sich um Kontakt und finanzielle Unterstützung. Eine allfällige Weiterführung des Familienlebens wäre in Nigeria aufgrund der komplexen familiären Verhältnisse und der Gefährdung des Kleinkindes in Westafrika durch die grassierenden Krankheiten nicht möglich. Da bislang keine konkreten Recherchen und keine Anfrage der Staatendokumentation durchgeführt worden wären, ermangle es bis dato einer Grundlage einer Plausibilitätskontrolle und sei somit ein heutiger Vorhalt, dass entschiedene Sache vorliege, noch gar nicht zulässig.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter Länderfeststellungen zu Nigeria ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt.
10. Am 07.08.2013 langte die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass die Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer erst nach seiner Einvernahme am 23.07.2013 ausgehändigt worden wären. Somit wären sie ihm nicht verständlich gemacht worden. Darüber hinaus hätten die Länderfeststellungen keinen konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zum dem Terroranschlag, bei dem seine Mutter umgebracht worden wäre - sie beziehen sich lediglich in allgemeiner Weise auf Boko Haram. In der Einvernahme am 23.07.2013 hätte die zuständige Referentin noch vor dem Ende des Interviews, und somit noch vor der Aushändigung von den Länderfeststellungen, dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Behörde von einem Sachverhalt der entschiedenen Sache ausgehe, obwohl der belangten Behörde vom Verfassungsgerichtshof und Asylgerichtshof konkrete fallbezogene Recherchen aufgetragen worden wären.
Gründliche Recherchen zum Familienleben des Beschwerdeführers wären ebenfalls noch durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei Vater eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Das Kind brauche seinen Vater nicht nur, um "seine eigene Identität zu verstehen", sondern wäre sein Verbleib auch hinsichtlich der finanziellen Versorgung und der seelischen Gesundheit des Kindes erforderlich.
11. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers finden sich im angefochtenen Bescheid zwar aktualisierte Länderfeststellungen und wurden zu Boko Haram ebenfalls Feststellungen getroffen, diese weisen jedoch keinen direkten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf.
Bereits in seinem ersten Verfahren wäre dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und oberflächlichen Angaben zur Gänze aberkannt worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren betreffend die Ermordung seiner Mutter durch Boko Haram wurde erneut beweiswürdigend ausgeführt, dass es sich dabei um ein allgemeines Problem handle und nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer speziell gefährdet wäre. Auch wäre es seinem Bruder durchaus möglich in Nigeria zu leben. Außerdem stelle der Beschwerdeführer die Probleme, welche er angeblich mit Boko Haram habe, nur allgemein in den Raum. Seinen Angaben nach, komme er aus Delta State, dem Süden Nigerias, wo mehrheitlich Christen leben würden. Weiters wäre die Boko Haram von der Regierung verboten worden. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Nachfrage der Behörde nicht erklären können, aus welchem Grund gerade er von der Boko Haram verfolgt würde. In seinem ersten Asylverfahren habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er Probleme mit Boko Haram hätte. Offensichtlich versuche er Übergriffe und Anschläge der Boko Haram, welche immer wieder in Nigeria vorkommen könnten, für einen neuen Sachverhalt in seinem Asylverfahren zu nutzen. Gehe man vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aus und wäre seine Mutter - offensichtlich bei einem Angriff auf eine christliche Kirche - getötet worden, so handle es sich dabei um einen tragischen Vorfall. Allerdings wäre daraus noch keine Verfolgung seiner Person ableitbar.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachtägliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zu Zl. 10 10.017 BAW, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.
Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seiner Tochter richtig angegeben habe. Die Obsorge über seine Tochter liege beim Jugendamt und wäre sie in einer Pflegefamilie untergebracht. Er hätte kein Besuchsrecht. Gesehen hätte er seine Tochter bisher auch nicht. Die Kindesmutter würde ebenfalls in einem Heim wohnen. Der Beschwerdeführer hätte nicht angeben können, ob er Vater in der Geburtsurkunde eingetragen wäre. Außerdem erscheine es unwahrscheinlich, dass er als "straffälliger Asylwerber" mit einem Aufenthaltsverbot und einem rechtkräftigen negativen Asylverfahren, die Obsorge über seine Tochter erhalten werde. Weiters wäre er eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangen, als ihm sein unsicherer Aufenthalt in Österreich bereits bewusst sein hätte müssen. Somit hätte kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden können. Ein schützenwertes Privatleben des Beschwerdeführers wurde ebenfalls verneint, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Entscheidung im vollen Umfang angefochten. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und auf die Stellungnahme vor der belangten Behörde verwiesen.
13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 21.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2014, Zl. I 405 1401910-3/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
II.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 07.01.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
II.3. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
II.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
II.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
II.6. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.7. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
II.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
II.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.9. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
II.10. Die belangte Behörde hat im Verhältnis zu seinem Vorbescheid im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zu Boko Haram getroffen, jedoch weisen diese keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf, obwohl der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21.02.2013 darauf hingewiesen hat, "dass zu Weihnachten 2011, somit zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein soll, mehrere Bombenanschläge durch Angehörige der Gruppe Boko Haram verübt wurden."
Auch hat der Asylgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 18.04.2013 ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob am Todestag der Mutter des Beschwerdeführers irgendwelche Übergriffe oder Anschläge in der Heimat stattgefunden haben, ob dabei wirklich Menschen gestorben sind, ob bestimmte Einzelpersonen bzw. bestimmte Gruppen (im konkreten Fall: Boko Haram) dafür verantwortlich gemacht wurden und ob durch die allenfalls noch festzustellenden Verfolgungshandlungen gegen einen engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (seiner Mutter) gerade dadurch ein hinreichendes Gefahrenpotential für den Beschwerdeführer selbst indiziert ist, ausreichend detaillierte Feststellungen zu treffen hat.
Insofern die belangte Behörde, ohne diesen Aufträgen des VfGH und des Asylgerichtshofes nachzukommen, vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht, nämlich dass seine Mutter offensichtlich bei einem Angriff auf eine christliche Kirche getötet worden wäre, was bloß ein tragischer Vorfall bzw. ein allgemeines Problem wäre und nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer speziell gefährdet wäre, hätte sie jedoch nicht erneut eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG, sondern eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.
Vielmehr wäre es ihr aber erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen zu all den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig feststellen zu können.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.07.2013 nun mehr als sechs Monate vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer erneut hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen. Insbesondere ist die aktuelle Situation des Asylwerbers im Hinblick auf seine vorgebrachte Vaterschaft erneut zu erkunden und nachzuforschen, ob mittlerweile ein Nachtrag der Vaterschaft in der Geburtsurkunde erfolgt ist bzw. ob allenfalls ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt; wo sich das angebliche Kind des Beschwerdeführers nunmehr befindet und ob bzw. wie oft Kontakt zwischen den beiden stattfindet.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragsteller sohin neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu befragen sein, allenfalls auftretende Widersprüche werden ihm vorzuhalten und bei Unvollständigkeiten wird er anzuhalten sein, diese zu ergänzen. Anschließend wird es notwendig sein, zu versuchen, sein Vorbringen so weit wie möglich zu überprüfen und werden neue, aktualisierte Länderfeststellungen, insbesondere solche, die mit dem Fluchtvorbringen (Verfolgung durch die Polizei aufgrund seiner Teilnahme bei Entführungsfällen im Niger-Delta; Ermordung seiner Mutter durch Boko Haram und daraus abzuleitende Gefährdung für den Beschwerdeführer) in unmittelbaren Zusammenhang stehen, zu treffen sein.
II.11. In einer Gesamtschau der unter Punkt II.10. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
II.12. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
II.3. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters war als unzulässig zurückzuweisen, da sich dieser gemäß § 52 BFA-VG nur auf offene oder nach Erlassung eines Bescheides des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl potentiell offene Beschwerdeverfahren beziehen kann.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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