BVwG G301 1438569-1

G301 1438569-1Tribunal Administrativo Federal20 de fev. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG G301 1438569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.1438569.1.00

Spruch

G301 1438569-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2011, Zl. 1107.959-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18.10.2013 wird gemäß § 32 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gesetzlich vertreten durch die Mutter, stellte am 28.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 01.09.2011, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung ereilt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), vom 27.09.2011 wurde der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitgeteilt, dass der Bescheid gemäß § 3 AsylG negativ mit 16.09.2011 in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Mit dem am 21.10.2013 beim BAT eingebrachten und mit 18.10.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gestellt.

Darin wurden die "Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Antragstellerin" und die Gewährung von Asyl an die Antragstellerin beantragt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Mutter und der Vater der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 (hinsichtlich Spruchpunkt I.) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF demzufolge bereits ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorgelegen sei, da die Asylverfahren der Eltern zu diesem Zeitpunkt anhängig waren. Weiters wurde vorgebracht, dass der Mutter, dem Vater und dem mj. Bruder der BF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.09.2013 jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei.

5. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 08.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Albanien.

Die BF ist (leibliche) Tochter der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX. Die Mutter und der Vater sind albanische Staatsangehörige. Die BF lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihrem mj. Bruder im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde von der BF keine Beschwerde erhoben. Dieser Bescheid gilt jedoch gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum 31.12.2013 und nunmehr gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG von Gesetzes wegen als im Familienverfahren angefochten, da die Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters der BF gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch angeführten Bescheides noch anhängig waren.

Der im Spruch angeführte Bescheid ist daher nicht mit 16.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 20.09.2013, GZ: B14 407069-1/2009/17E, B14 413692-1/2010/13E und B14 437664-1/2013/2E, der Mutter, dem Vater und dem mj. Bruder der BF jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der BF nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der im Akt einliegenden Kopie des Auszuges des Geburtseintrages des Standesamtsverbandes Baden vom 18.07.2011, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

2.3. Zum Grund der Antragstellung:

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters sowie zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter der BF vor der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2. 1 Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall gilt der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) im Familienverfahren gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG (§ 36 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) als mitangefochten.

Im Übrigen ist der im Spruch angeführte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. (Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) mit 16.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die BF ist minderjährige und unverheiratete Tochter von Fremden, denen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.

Zwischen der BF und ihren Eltern besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

Die BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter und den Vater der BF, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.

3.2.3. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens):

3.3.1. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 32 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens als unzulässig:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.10.2013 wurde an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gerichtet und auf einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gestützt.

Unbeachtlich des Umstandes, dass im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag nicht hinreichend klar dargelegt wurde, welches (rechtskräftig abgeschlossene) Verfahren wieder aufgenommen werden solle, liegt im gegenständlichen Fall ein durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Asylgerichtshofes (rechtskräftig) abgeschlossenes Verfahren, auf das sich eine Antrag auf Wiederaufnahme beziehen könnte, jedenfalls nicht vor.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 32 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerden der Mutter und des Vaters geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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