BVwG W169 1413174-1

W169 1413174-1Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2014

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Regest

fehlende Länderfeststellungen, Kassation

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BVwG W169 1413174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1413174.1.00

Spruch

W169 1413174-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde vonXXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, ZL XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 03.03.2010 illegal in das Bundesland ein und stellte am 04.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Heimatland seine Eltern, seine vier Brüder und zwei Schwestern leben würden. Er habe als LKW-Fahrer vier Jahre lang in den Provinzen Bagram und Kunar Benzin für die Amerikaner transportiert. Die Taliban hätten ihn deshalb drei Mal bedroht und von ihm verlangt, dass er damit aufhören solle. Sie hätten auch einmal auf sein Fahrzeug geschossen, ihm sei dabei jedoch nichts passiert. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.03.2010 führte der Beschwerdeführer vorerst an, dass er gesund sei. Er habe sein Heimatland verlassen, zumal er dort von den Taliban bedroht worden sei. Er sei gezwungen gewesen, seine Familie zu verlassen und seinen LKW zu verkaufen. Er habe insgesamt drei Nachrichten von den Taliban erhalten; einmal seien sie sogar bei ihm zu Hause gewesen. Er hätte einen eigenen LKW gehabt, mit dem er Benzin von amerikanischeren Stützpunkten von der Provinz Kunar nach Bagram transportiert habe. Manchmal sei er auch von Pakistan nach Afghanistan gefahren. Er werde in seinem Heimatland von den Taliban gesucht; es bestehe ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn. Er habe keine Verwandten in Österreich bzw. im Bereich der EU. Auch lebe er mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft.

3. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.04.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zehn Jahre lang (bis zu seiner Ausreise) als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. Seine wirtschaftliche Lage sei "gut" gewesen. Er habe bis zur Ausreise in der Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX, in der Provinz

XXXX mit seiner Frau, seinen Kindern, seinen Eltern und seinen Brüdern gelebt. Nach der Ausreise sei seine Frau mit den Kindern zu seinem Onkel mütterlicherseits in einen anderen Ort in der Provinz XXXX, ca. 30 Kilometer von seiner alten Gemeinde, entfernt gezogen. Seine Eltern und Geschwister würden in XXXX leben. Weiters würden noch seine Großeltern sowie vier Onkel und ein Cousin in Afghanistan leben. Zum Fluchtgrund führe der Beschwerdeführer aus, dass er vier Jahre lang für die Amerikaner als LKW-Fahrer gearbeitet und Benzin zu den Stützpunkten der Amerikaner transportiert habe. Die Taliban hätten ihn deshalb bedroht. Sie seien 3-4 Mal zu ihm nach Hause gekommen. Vor sechs Monaten sei er von den Taliban festgenommen, geschlagen und mit verbundenen Augen nach XXXX mitgenommen worden, wo die Taliban ihn eingesperrt hätten. Er sei mit Messern verletzt worden und es sei ihm gesagt worden, dass er am Freitag "abgeschlachtet" werden sollte. Er sei mit acht anderen LKW-Fahrern eingesperrt gewesen und es sei ihnen gelungen zu flüchten. Er habe seinen LKW wieder bekommen und habe "dann weiter gearbeitet." Er habe die Entführung bei der Polizei angezeigt; diese habe aber nichts gemacht. Auch die Amerikaner hätten von der Entführung erfahren, sie hätten ebenfalls nichts dagegen unternommen. Die Drohungen seitens der Taliban hätten vor zwei Jahren begonnen; insgesamt sei er vier Mal von den Taliban zu Hause bedroht worden. Das letzte Mal sei dies vor sieben bzw. acht Monaten gewesen. Vor ungefähr einem Jahr sei er in der Nacht angeschossen worden. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer dies alles nicht bereits in der vorigen Einvernahme erzählt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gestresst gewesen sei und sein Gehirn daher "nicht richtig funktioniert" habe.

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer ein Zettel abgenommen, auf welchem die Fluchtgeschichte niedergeschrieben war. Auf Vorhalt, warum er dies alles aufschreiben haben müsse, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Analphabet sei. Es könne deshalb sein, dass er etwas vergesse, und deshalb habe er sich seine Fluchtgeschichte aufschreiben lassen. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban umgebracht werden. In Österreich lebe er von Grundversorgung. Er habe keinen Sprachkurs besucht. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer aus, dass das, "was da steht, stimmt."

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiteres wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Arbeit für die Amerikaner - nicht glaubwürdig seien.

Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Falle einer Rückkehr nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer im Heimatland Familie habe, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könne und die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe detailliert und nachvollziehbar seine Fluchtgründe geschildert; es sei keineswegs zutreffend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu blass, nicht detailreich und oberflächlich gewesen sei. Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, dass sein Vorbringen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesteigert worden sei, zumal er die Details der Bedrohungen und die Entführung seiner Person nicht bereits bei der Erstbefragung geschildert habe, so hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass er von den Polizeibehörden aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe in aller Kürze zusammenzufassen. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe und führte darüber hinaus aus, dass er aus der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX, Distrikt XXXX stamme, welche im Jahr 2009 neben Kunar, Helmand und Kandahar am schwersten von gewaltsamen Zwischenfällen betroffen gewesen sei. Die Taliban hätten ihre Macht in der Provinz Nangarhar kontinuierlich ausgebaut. Auch das Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008 der Erstbehörde betreffend die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft weise auf die steigende Gewalt und den zunehmenden Einfluss der Taliban in den Provinzen Nangarhar, Laghman, Norestan und Logar hin. Dem Beschwerdeführer stehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan zur Verfügung. Das Bundesasylamt gehe im angefochtenen Bescheid rechtswidriger Weise davon aus, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführer keine derartige Gefährdungslage ergebe, die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer in sein Heimatland unzulässig machen würde. Soweit die Erstbehörde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 verweise, so ist entgegenzuhalten, dass der Asylgerichtshof sonst regelmäßig festhalte, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation unzulässig sei, selbst in Fällen, wo der Beschwerdeführer aus Kabul stamme. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan eine ernsthafte Gefahr für Leben und Unversehrtheit, des Weiteren sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwischenzeitlich so prekär, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers dorthin auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Afghanistan - hätte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkennen müssen.

6. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bei der für den 08.11.2012 beim Asylgerichtshof anberaumten Verhandlung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Diese Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.

8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 wurden dem Beschwerdeführer erneut Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und es wurde der Beschwerdeführer über seine familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt.

9. Mit Schreiben vom 29.11.2012 brachte der Beschwerdeführer dazu eine diesbezügliche Stellungnahme ein und führte darin aus, dass er seit ungefähr drei Jahren in Österreich lebe. Er habe einen Fehler gemacht und habe in XXXX Drogen verkauft. Dies tue ihm sehr leid. Er habe in Afghanistan sehr viele Probleme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, weshalb die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist lediglich ausgeführt, dass trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar erscheine. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bisher sehr wohl möglich gewesen sei, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zu leben. Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz Nangarhar (Bezirk XXXX) zu stammen, welche in einem in der Beschwerde zitierten Bericht als gefährliche Provinz bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführer enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012). Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012). Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer in der Heimatregion über ein familiäres Netzwerk verfüge, zu welchem er zurückkehren könne, - ohne konkret geprüft zu haben, wie der Beschwerdeführer diese Orte sicher erreichen kann, und ob er dort tatsächlich sicher leben kann - ist nicht ausreichend, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX, Distrikt XXXX), einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre.

Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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