BVwG W207 1424450-3

W207 1424450-3Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

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Regest

Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG W207 1424450-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1424450.3.00

Spruch

W207 1424450-3/4E

W207 1424449-3/4E

W207 1431418-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2013, Zl. 13 13.454-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA Russische Föderation, vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2013, Zl. 13 13.455-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde

wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Russische Föderation, vom 27.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2013, Zl. 13 13.457-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 10.09.2011 legal mittels in Moskau ausgestellter Schengen-Visa, gültig von 02.09.2011 bis 01.10.2011, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.10.2011 jeweils (erste) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem ersten Asylverfahren hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zum einen vor, dass sich ein ehemaliger Studienkollege des Erstbeschwerdeführers, der im Jahr 2010 verschwunden sei und zu dem der Erstbeschwerdeführer in der Folge keinen Kontakt mehr gehabt habe, den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und der Erstbeschwerdeführer zu diesem ehemaligen Studienkollegen verhört und wegen diesem bedroht und verfolgt worden sei. Zum anderen brachte er vor, dass er mit dem Sohn eines Leiters "der Verwaltungsbehörde" einen Streit gehabt habe und wegen dieser Person mitgenommen, etwa eine Woche angehalten und während dieser Anhaltung mehrmals geschlagen worden sei, wobei er auch hierbei nach seinem ehemaligen Studienkollegen befragt worden sei. Vor seiner Freilassung habe ihm einer der Männer, die ihn festgehalten hätten, gesagt, dass sie ihn früher oder später erwischen würden, seine Freunde und er hätten noch eine persönliche Rechnung offen. Aufgrund dieser Aussage gehe der Erstbeschwerdeführer davon aus, dass diese Männer dem Sohn des leitenden Verwaltungsbeamten, mit dem der Beschwerdeführer in Streit geraten sei, zuzurechnen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin leitete ihre Gefährdungsbehauptung in diesem ersten Asylverfahren vom Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, dem Erstbeschwerdeführer, ab; eigene Fluchtgründe habe sie nicht

Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 27.09.2012, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde angegeben, dass der Drittbeschwerdeführer gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe und für ihn die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelten würden.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 23.01.2012 wurden diese ersten Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass sie die von ihnen vorgebrachte Fluchtgeschichte insbesondere aufgrund der aufgetretenen Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012 wurde auch der erste Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und auch der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 27.02.2013, Zlen. D19 424450-1/2012/4E, D19 424449-1/2012/3E und D19 431418-1/2012/3E wurden die Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie alle Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). In umfassender und ausführlicher Beweiswürdigung wurde auf das teilweise widersprüchliche und teilweise unkonkret gehaltene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers selbst sowie im Hinblick auf das im Verhältnis zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ebenso widersprüchliche Vorbringen eingegangen und das individuelle Vorbringen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen als unglaubwürdig erkannt. Im Einzelnen führte der Asylgerichtshof zu den Spruchpunkten I. beweiswürdigend Folgendes aus:

"In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid des Erstbeschwerdeführers getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe; es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer aktuellen Verfolgung oder Gefährdung maßgeblicher Intensität in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Was das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist vorauszuschicken, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin russische Auslandsreisepässe vorlegten, welche am XXXX - also wenige Monate vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien Anfang September 2011 - ausgestellt wurden und jeweils ein am XXXX in Moskau ausgestelltes Schengen-Visum sowie ein am XXXX ausgestelltes Visum für Spanien enthalten. Auch reisten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin legal aus der Russischen Föderation aus. Es ist daher festzuhalten, dass bereits die offenkundig problemlose Reisepassausstellung an den Erstbeschwerdeführer, die Visaerteilung und die dem Vorbringen zu Folge problemlose legale Ausreise aus Tschetschenien und der Russischen Föderation nicht geeignet sind, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei in Tschetschenien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, zu stützen.

Was das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im Detail betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Der Erstbeschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag im Rahmen seiner Erstbefragung am 14.10.2011 zum Einen damit, dass sich ein ehemaliger Studienkollege des Erstbeschwerdeführers, welcher im Jahr 2010 verschwunden sei, den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und der Erstbeschwerdeführer ab Mai 2011 zu diesem verhört worden sei, auch sei der Erstbeschwerdeführer bedroht und verfolgt worden. Zum anderen brachte er vor, dass er mit dem Sohn eines Leiters "der Verwaltungsbehörde" einen Streit gehabt habe und wegen dieser Person einige Male geschlagen worden sei.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Folge im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.01.2012 detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt. Die im Rahmen seiner Einvernahme getätigten Angaben im Zusammenhang mit der Behauptung, er sei wegen seines Studienkollegen, welcher sich dem Widerstand angeschlossen habe, von Militärangehörigen verhört worden, stellten sich oberflächlich und allgemein gehalten dar, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen - anhand von Eckdaten dargestellt - vor, er sei von Militärangehörigen zu seinem ehemaligen Studienkollegen befragt worden, habe jedoch zu diesem keinen Kontakt gehabt und daher nichts angeben können; dass aber diese Befragungen und insbesondere die seitens des Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen erteilte Auskunft, er würde zu seinem Studienkollegen nichts wissen, für den Erstbeschwerdeführer erhebliche Konsequenzen gehabt hätten, wurde nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, gab der Erstbeschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Erstbefragung, wenn auch ebenfalls sehr allgemein gehalten (was zu Lasten des Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang allerdings nicht in vollem Maße anzurechnen ist, weil sich die Erstbefragung nicht primär auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat) an, dass er wegen seines Studienkollegen und der diesem unterstellten Widerstandstätigkeit bedroht und verfolgt worden sei. Worin nun diese Bedrohung und Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aber konkret gelegen sein soll, ist den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zu entnehmen; im Gegenteil wurde vom Erstbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass es abgesehen von den Verhören durch Militärangehörige zu keinen weiteren Drohungen oder Übergriffen gekommen sein soll.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer an späterer Stelle der Einvernahme aufgefordert wurde chronologisch aufzuzählen, wann er zu seinem ehemaligen Studienkollegen befragt worden sei. Dabei gab er an, dass er das erste Mal in XXXX im Mai 2011 befragt worden, als er sei zu Fuß unterwegs gewesen sei. Es sei ein Wagen stehen geblieben und er aufgefordert worden, zum Wagen zu kommen. Das zweite Mal sei im Juni 2011 gewesen, als er in Grosny Fliesen verlegt habe. Wie dem oben wiedergegebenen Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll entnommen werden kann, gab der Erstbeschwerdeführer zuvor im Rahmen der Einvernahme hingegen an, dass er im Mai 2010 das erste Mal zu seinem ehemaligen Studienkollegen befragt worden sei; der diesbezügliche - nicht von vornherein unplausible - Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführer, er habe das Jahr verwechselt, da es sei für ihn noch ungewohnt sei, dass "jetzt 2012" sei, vermag insbesondere aber deshalb nicht zu überzeugen, da auch die Zeitangabe hinsichtlich des zweiten Vorfalles nicht mit dem ursprünglichen Vorbringen, der zweite Vorfall habe sich vier oder fünf Monate nach dem ersten - ob sich der erste Vorfall nun im Mai 2010 oder 2011 ereignet habe, sei dahingestellt - ereignet, in Einklang zu bringen ist. Dem ursprünglichen Vorbringen zu Folge, wonach sich der zweite Vorfall vier oder fünf Monate nach dem ersten im Mai ereignet habe, kann sich der zweite Vorfall jedenfalls weder im Juni 2010 noch im Juni 2011 ereignet haben.

Weiters gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe im Juni 2011 einen Streit mit dem Sohn eines ranghohen Beamten gehabt, wobei es zu einer Rauferei gekommen sei. Einige Zeit danach sei der Erstbeschwerdeführer auf dem Markt in XXXX von sechs Personen, zwei davon seien in Uniform und vier in Zivil gewesen, ins Gesicht geschlagen und getreten worden. Am 09.08.2011 seien vier Soldaten, es seien nicht dieselben wie am Markt gewesen, zu ihm nach Hause gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen. Aufgefordert die Mitnahme konkret zu schildern gab er an, dass er gerade im Gewächshaus zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, als ihn seine Mutter aus dem Haus, wo auch die Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei, gerufen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe noch zu seiner Mutter und zur Zweitbeschwerdeführerin, welche im Hof gestanden seien, gesagt, dass er bald wieder zu Hause sein würde. Seine Mutter und die Zweitbeschwerdeführerin hätten die Soldaten auch gefragt, wohin der Erstbeschwerdeführer gebrachte werden würde, worauf die Soldaten gesagt hätten, dass sie das nichts angehe. Der Erstbeschwerdeführer sei bis 17.08.2011 angehalten und zu seinem ehemaligen Studienkollegen befragt worden. Während seiner Anhaltung sei der Erstbeschwerdeführer mehrmals geschlagen worden. Vor seiner Freilassung habe ihm einer der Männer gesagt, dass sie ihn früher oder später erwischen würden, seine Freunde und er hätten noch eine persönliche Rechnung offen.

Aufgefordert die Situation nach seine Rückkehr nach Hause am 17.08.2011 zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei so gegen 15 Uhr nach Hause gekommen, er habe was zum Essen bekommen und habe dann mit Hilfe seiner Mutter gebadet, weil er alleine aufgrund seiner Verletzungen nicht dazu in der Lage gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sie sei bei ihren Eltern gewesen und sei erst am Abend dieses Tages nach Hause gekommen. Von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers habe sie erfahren, weil die Mutter des Erstbeschwerdeführers sie angerufen habe. Befragt, welche sichtbaren Verletzungen der Erstbeschwerdeführer gehabt habe, gab er an, er habe blaue Flecken im Bauch- und Rippenbereich gehabt.

Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Mitnahme betrifft, ist auf folgende massive Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, welche nach Ansicht des Asylgerichtshofes massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit auch dieses Vorbringens des Erstbeschwerdeführers bewirken:

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.01.2012 im völligen Widerspruch zu Vorbringen des Erstbeschwerdeführers an, dass sie zum Zeitpunkt der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers nicht zu Hause gewesen sei, sie sei bei ihrer kranken Mutter gewesen und habe diese gepflegt. Ihre Schwiegermutter habe sie telefonisch über die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers informiert. Wie bereits oben erwähnt, brachte der Erstbeschwerdeführer hingegen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin ebenso wie seine Mutter zum Zeitpunkt der Mitnahme im Hof seines Elternhauses gestanden seien, der Erstbeschwerdeführer habe sogar mit seiner Ehefrau und seiner Mutter geredet und ihnen gesagt, dass er bald wieder zu Hause sein würde und hätte die Zweitbeschwerdeführerin sogar die Soldaten gefragt, wohin sie den Erstbeschwerdeführer bringen würden.

Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nach der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers zu Hause gewesen sei und auch für ihn gekocht habe. Der Erstbeschwerdeführer gab demgegenüber an, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Rückkehr bei ihren Eltern gewesen und erst am Abend nach Hause gekommen sei. Auch habe sich der Erstbeschwerdeführer den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu Folge nach seiner Rückkehr alleine gewaschen, seine Mutter habe ihm nicht dabei geholfen, weil es Frauen verboten sei, anwesend zu sein, wenn sich Männer waschen würden. Im Widerspruch dazu, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich aufgrund seiner Verletzungen nicht selber habe waschen können und ihm seine Mutter deshalb dabei geholfen habe. In der Beschwerde vom 07.02.2012 wiederum wird abweichend von den beiden bisherigen Versionen ausgeführt, sowohl die Mutter als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten geholfen, den Erstbeschwerdeführer zu waschen.

Im Zusammenhang mit den Verletzungen des Erstbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser viele Blutergüsse gehabt habe, er habe Schmerzen in den Fingern gehabt, welche ganz blau gewesen seien (um welche Hand es sich gehandelt habe vermochte die Zweitbeschwerdeführerin nicht anzugeben) und der Erstbeschwerdeführer einen Bluterguss am Rücken gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu widersprüchlich an, dass er blaue Flecken im Bauch- und Rippenbereich gehabt habe.

Insbesondere aber das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass die Finger des Erstbeschwerdeführers - welcher Verletzungen an seinen Fingern mit keinem Wort erwähnte - möglicherweise deshalb blau gewesen seien, weil er mit Strom gefoltert worden sei, legt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte zu konstruieren versuchten, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die aufgetretenen Widersprüche nicht schlüssig aufzuklären vermochten:

Auch unter Berücksichtigung des - ansich im Grunde zutreffenden - Erklärungsversuches des Erstbeschwerdeführers dass man in der Aufregung im Rahmen der Einvernahme etwas durcheinander bringen könne, sind die aufgetretenen massiven, das Kernvorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffenden Widersprüche so gravierend, dass für den Asylgerichtshof entscheidungserhebliche Zweifel bleiben, dass das Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin den Tatsachen entspricht.

Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben ist aber der Vollständigkeit halber hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin auch festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Fragen des Organwalters überwiegend ausweichend damit beantwortete, zum Fluchtvorbringen nichts sagen zu können, da sie sich nicht mehr erinnern könne, was insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Ausreise erfolgte, ebenfalls nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beizutragen vermag.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ursprünglich Visa für Spanien ausgestellt wurden, was dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge irrtümlich erfolgt sei, da er ein Schengen-Visum gewollt habe, und sie sich in weiterer Folge Schengen-Visa ausstellen ließen, ebenfalls darauf hindeutet, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keiner Verfolgung, welche ihnen den weiteren Verbleib in Tschetschenien unzumutbar gemacht hätte, ausgesetzt waren; vielmehr wäre im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer Verfolgung anzunehmen, dass die Beschwerdeführer in einem solchen Fall unverzüglich ausgereist wären, um sich in Sicherheit zu bringen, ohne die Ausstellung eines weiteren Visums abzuwarten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen - auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stützen - nicht den Tatsachen entspricht und dass es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden auch in der Beschwerde nicht in überzeugender und ausreichend substantiierter Weise aufgeklärt."

In Bezug auf die jeweiligen Spruchpunkte II. wurde - zusammenfassend dargestellt - ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, vor der Ausreise als Fliesenleger gearbeitet zu haben und gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in seinem Elternhaus gewohnt zu haben. Auch würden sich noch die Eltern und mehrere Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien daher auch vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage gewesen, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und sei - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen sei - nicht ersichtlich und hätten die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen würden und auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch hätten sich keine dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen ergeben, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten; dies gelte auch für den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, im Grunde gesund zu sein, dass er jedoch zum Urologen und Neurologen müsse. So sei seitens des Erstbeschwerdeführers der konkrete Bedarf einer medizinischen Behandlung im Verfahren nicht belegt worden, was auch die vorgelegte Bestätigung von XXXX vom 04.01.2011 betreffe, wonach der Erstbeschwerdeführer dort zum psychologischen Erstgespräch angemeldet sei.

Diese - Aussprüche von Ausweisungen in die Russische Föderation beinhaltenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern jeweils am 25.03.2013 zugestellt. Diese vorangegangenen Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Beschwerdeführer reisten in der Folge aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Dänemark aus, von wo sie am 09.07.2013 auf Grundlage der Dublin II-Verordnung über den Flughafen Wien-Schwechat von Dänemark rückübernommen werden mussten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Erstbeschwerdeführer tatsächlich, wie er vorbrachte, im April 2013 allein in den Herkunftsstaat zurückgereist und anschließend von der Russischen Föderation zur Zweitbeschwerdeführerin und zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer wieder nach Dänemark gereist ist, von wo aus die gesamte Familie im Juli 2013 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde.

Im Rahmen dieser Rückübernahme wurde dem Erstbeschwerdeführer u.a. ein russischer Auslandsreisepass, ausgestellt am XXXX, lautend auf den Namen des Erstbeschwerdeführers, abgenommen; die Kopie dieses russischen Auslandsreisepasses liegt im Akt des Bundesasylamtes (AS. 41) auf.

Nach Rückübernahme durch Österreich stellten die Beschwerdeführer am 09.07.2013 neuerlich in Österreich - die nunmehr gegenständlichen zweiten - Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt an, er sei - während seine Ehefrau und sein Sohn nach Dänemark zur Schwester seiner Ehefrau gereist seien - im April 2013 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe sich ca. vier Tage in Tschetschenien an seiner Wohnadresse aufgehalten. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien seien unbekannte Personen in Militäruniformen zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine Mutter nach seinem Aufenthalt befragt. Diese habe jedoch angegeben, nichts darüber zu wissen. Die Personen hätten angegeben, dass sie genau über den derzeitigen Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers Bescheid wüssten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in einem Zimmer aufgehalten und sei dann über ein Fenster geflüchtet. Der neue Grund sei daher, dass die erwähnten Personen in Militäruniform über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien. Wenn diese Personen ihn gefunden hätten, hätte der Erstbeschwerdeführer mit Verhaftung und Folterung zu rechnen gehabt. Viele Menschen würden spurlos verschwinden und verschleppt. Er habe auch Angst, das Gleiche zu erleiden. Er fürchte um sein Leben und das seiner Familie. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer nach Dagestan gereist und habe sich dort für ca. zehn Tage aufgehalten.

Schlepperunterstützt sei er in der Folge illegal über Moskau nach Dänemark zu seiner Familie gereist. Er habe sich dann von Mitte Mai 2013 mit seiner Familie bis zu seiner Rückkehr nach Österreich in Dänemark aufgehalten, bis er auf Grundlage der Dublin II-Verordnung mit seiner Familie durch die Behörden nach Österreich zurückgeschickt worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 10.07.2013 an, sie sei, nachdem sie eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes erhalten habe, mit ihrem Sohn nach Dänemark zu ihrer Schwester gefahren. Ihr Mann habe neue Gründe, sie selbst nicht. Sie hätten von Anfang an nach Tschetschenien zurückkehren wollen, aber ihr Mann habe sie und ihren Sohn zu ihrer Schwester nach Dänemark geschickt. Er selbst sei nach Tschetschenien zurückgekehrt, um zu schauen, ob sich die Situation beruhigt habe. Er habe versprochen, auch sie nach Tschetschenien zu holen. Was ihm dort passiert sei, wisse sie nicht, er sei aber nach ca. einem Monat zu ihnen nach Dänemark gekommen und habe gesagt, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkönnten. Deshalb suche sie erneut für ihren minderjährigen Sohn und sich hier in Österreich um Asyl an. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes. Sie persönlich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 16.07.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahmen im zweiten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei Anfang April 2013 aus Österreich ausgereist und habe ca. fünf Tage für seine Heimreise gebraucht. Während seiner Heimreise sei er in Moskau im Zug kontrolliert worden, im Rahmen dieser Kontrolle sei ihm nichts passiert. Nach seiner Ankunft in Tschetschenien sei der Erstbeschwerdeführer zu seinen Eltern gefahren. Dort habe er ca. vier Tage verbracht, dann seien zum Haus Leute in Uniform gekommen und hätten seine Eltern nach ihm gefragt. Diese Personen hätten schon gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer zu Hause sei und hätten verlangt, dass er herauskomme. Der Erstbeschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Haus aufhältig gewesen. Seine Mutter habe das Haus betreten und ihm gesagt, dass er ganz schnell flüchten müsse. Er sei dann über das Fenster geflohen und die Straße entlang hinunter gelaufen, wo sein Cousin wohne. Dort habe er eine Nacht Unterkunft genommen. Sein Vater habe ihn am gleichen Abend bei seinem Cousin besucht und ihm erzählt, dass diese Leute bei ihm im Haus alles durchgewühlt hätten. Der Neffe des Vaters habe den Erstbeschwerdeführer am nächsten Tag abgeholt und den Erstbeschwerdeführer in dessen Haus gebracht. Unterwegs hätten sie zwei Fotos für einen Auslandsreisepass für den Erstbeschwerdeführer besorgt. In weiterer Folge habe sich der Erstbeschwerdeführer zwei Tage beim Neffen des Vaters aufgehalten, danach habe er sich bei einem Bekannten für weitere zehn Tage aufgehalten. Danach seien sie zum Passamt in XXXX gefahren und hätten seinen fertigen Reisepass geholt. Am gleichen Abend sei der Erstbeschwerdeführer mit dem Zug weiter nach Moskau gefahren, von dort sei der Erstbeschwerdeführer weiter mit einem PKW nach Kiew in die Ukraine gereist, von wo er in weiterer Folge nach Dänemark gereist sei und dort seine Familie getroffen habe. In Dänemark hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich rücküberstellt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe eigentlich den gleichen Grund, den er damals in seinem ersten Verfahren angegeben habe. Um es kurz zu fassen, warum er eigentlich ausgereist sei, wolle er angeben, es habe eine Rauferei zwischen ihm und dem Sohn des Bürgermeisters von XXXX gegeben. Dann sei der Erstbeschwerdeführer vom Bürgermeister von XXXX verfolgt worden. Er sei auch einmal festgenommen und eine Woche eingesperrt worden. Sie hätten ihm eigentlich die Verbindung zu Rebellen unterschieben wollen, sie hätten dies über seinen ehemaligen Schulkollegen, der sich später den Widerstandskämpfern angeschlossen habe, machen wollen. Der Erstbeschwerdeführer wisse es nicht genau, aber er sei ziemlich sicher, dass die Leute des Bürgermeisters wieder dagewesen seien, als er zu Hause gewesen sei. Sie hätten ihn festnehmen wollen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert, der Erstbeschwerdeführer werde nach wie vor verfolgt. Beweismittel könne er nicht vorlegen. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, so sei der Erstbeschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung, er nehme nur Tabletten gegen Magenprobleme, die er sich selbst aus der Apotheke geholt habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.07.2013 im Wesentlichen an, sie leide an keiner Erkrankung und stehe auch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Vitamin D, da sie empfindlich auf die Sonne reagiere, aber ansonsten nehme sie nichts. Die Fluchtgründe hätten sich seit Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht geändert, sie hätten die gleichen Gründe wie damals. Die Verfolger ihres Mannes seien in das Haus seiner Eltern gekommen und hätten nach ihm gesucht. Es sei ihm aber gelungen, über das Fenster zu flüchten und sei er über das Grundstück seiner Nachbarn zu seinen Verwandten geflüchtet. Eine Zeit lang habe er sich verstecken können, bevor er wieder ausreisen habe können. Dann sei er wieder nach Dänemark gereist. Die Leute, die ihren Mann verfolgen würden, seien zu allem fähig. Wenn sie nur nach zwei Jahren das Ganze nicht vergessen hätten und nach ihm suchen würden, dann könne man nichts Gutes erwarten, falls die Familie zurückkehren würde. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, ihr Mann sei zu Hause verfolgt worden. Er sei auch einmal festgenommen worden, er sei auch sehr stark zusammengeschlagen worden. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet. Was ihren Sohn betreffe, so sei dieser gesund.

Am 22.07.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren neuerlich durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Rahmen dieser Einvernahme in Bezug auf seine Bindungen zu Österreich an, er habe in Österreich nur seine Familie, also seine Ehefrau und seinen Sohn. Er gehe derzeit in Österreich keiner Beschäftigung nach, er habe in Österreich nie Geld verdient, weil er und seine Familie ja in Bundesbetreuung seien. Er habe keine Arbeitsgenehmigung bekommen. Er habe allerdings bereits einen A1-Deutschkurs in Österreich abgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er, getötet zu werden. Er kenne die Personen nicht einzeln, es gebe dort "mehrere Strukturen und Behörden". Man könne nicht so genau unterscheiden, aber es seien Angehörige des Militärs. Er werde in seiner Heimat verfolgt, weil sie ihn auch zuvor verfolgt hätten, er habe es nur nicht gewusst. Er könne nicht genau angeben, von wem er verfolgt werde und aus welchen Gründen. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, das sei das allgemeine Bild, er wolle nicht in Frage stellen, dass sich die Situation in Tschetschenien verbessert habe, es würden neue Häuser gebaut, er habe in seiner Heimat auch nicht schlecht gelebt, sein Einkommen habe dem eines Durchschnittseinkommens entsprochen, er habe also normal verdient. Allerdings müsse man sagen, dass man Personen, die man verfolge oder suche, nicht namentlich ausrufe und dies nicht im Fernsehen verkünde, das mache man heimlich. Es gebe individuelle Fälle und Personen, die verfolgt würden.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 22.07.2013 abermals durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Rahmen dieser Einvernahme im Wesentlichen an, in Bezug auf ihren Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme nichts verändert, es sei alles normal. Sie lebe in Österreich nur mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, einer Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht, allerdings die Kurse nicht fertig absolviert, es sei sich zeitlich nicht ausgegangen. Sie spreche allerdings nicht Deutsch. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihr selbst nichts, aber für ihren Mann sei es dort sehr gefährlich. Sie habe das bereits in ihren vorangegangenen Verfahren gesagt. Ihr Mann und sie hätten ursprünglich zurück nach Tschetschenien wollen und dort gemeinsam leben wollen. Ihr Mann habe die Situation vor Ort aber überprüft und die Leute seien wieder dagewesen, die Mutter ihres Mannes habe ihn gewarnt und er sei wieder geflüchtet, das Leben ihres Mannes sei dort in Gefahr. Zu ihrem Sohn wolle die Zweitbeschwerdeführerin keine gesonderten Angaben machen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 25.07.2013 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 09.07.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 13.08.2013, Zlen. D19 424450-2/2013/2E, D19 424449-2/2013/2E, D19 431418-2/2013/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern entsprechend den in den Akten aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 09.09.2013 zugestellt. Auch diese zweiten, abermals mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundenen Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 17.09.2013 stellten die Beschwerdeführer neuerlich in Österreich - die nunmehr gegenständlichen dritten - Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, alle Angaben, die er bei seinen letzten Asylantrag getätigt habe, seien falsch und gelogen gewesen. Die Wahrheit sei, dass er damals, am XXXX, in seiner Heimat zwischen näher genannten Ortschaften in Tschetschenien einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang gehabt habe. Dabei sei eine näher genannte Person als Lenker des anderen Fahrzeuges getötet worden. Aus Angst vor den Konsequenzen sei er deshalb damals mit seiner Frau geflüchtet. Er habe aufgrund dieses Vorfalles Angst um sein Leben. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, jedoch befürchte er, dass ihn die Familie des Getöteten umbringen wolle. Der Getötete sei außerdem angeblich ein Soldat gewesen. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm von Anfang an bekannt gewesen, er habe damals beim Asylantrag gelogen. Er stelle nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie vor einer Woche einen "negativen Asylbescheid" (Anmerkung: die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes) bekommen hätten.

Am 26.09.2013 wurden den Beschwerdeführern Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit denen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.

Am 12.11.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Die Verständigung ist gut.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme heute durchzuführen?

A: Ja.

LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

LA: Haben Sie Einwände gegen eine anwesende Person?

A: Nein.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Ja. Ich habe einen Vertreter in Wien.

LA: Seit wann werden Sie vertreten und vom wem?

A: Von Dr. Binder. Ich habe ihm die Vollmacht unmittelbar nach meiner Asylantragstellung erteilt.

LA: Wo befindet sich diese Vollmacht?

A: Bei meiner Frau.

LA: Warum haben Sie diese Vollmacht bis dato dem BAA nicht vorgelegt?

A: Ich wusste nicht, dass ich diese vorlegen soll.

LA: Warum ist Ihr Vertreter heute nicht anwesend?

A: Ich habe ihn nicht gebeten, mich hierher zu begleiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit einverstanden bin, dass die heutige Einvernahme ohne Beisein meines Vertreters durchgeführt wird.

Anm.: Die Vollmacht wird von der Frau eingeholt und eine Kopie wird in den Akteninhalt aufgenommen.

LA: In welchem Umfang werden Sie vertreten, beinhaltet diese Vollmacht eine Zustellvollmacht?

A: Ich werde von ihm in vollem Umfang vertreten.

Belehrung:

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese vorzulegen. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

LA: Möchten Sie dazu Angaben machen und/oder etwas in Vorlage bringen?

A: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

A: Gut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an Magenschmerzen leide. Ich bin bei Dr. XXXX in Behandlung. Er befindet sich in XXXX.

LA: Woran sind Sie erkrankt?

A: Ich hatte sehr starke Magenschmerzen. Die Schmerzen waren so stark, dass ich es fast nicht mehr ausgehalten habe. Deshalb ging ich zu meinem Hausarzt.

LA: Welche Krankheit wurde diagnostiziert?

A: Der Arzt hat nach meiner Schilderung gesagt, dass ich an einem Magengeschwür im Anfangsstadium erkrankt bin. Er hat mich nicht weiterüberwiesen. Ich nehme jetzt das Medikament Sandos in Tablettenform 1-0-0.

LA: Gibt es weitere Erkrankungen?

A: Nein.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen East am 17.09.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas ergänzen?

A: Ich wurde bei der Polizei zu meinen neuen Gründen befragt. Ich habe angegeben, dass ich in einen Autounfall verwickelt war. Ich wollte auch noch begründen, warum ich nicht gleich die Wahrheit gesagt habe.

LA: Sie haben in Österreich bereits zwei Asylverfahren betrieben. Dieses wurde unter den Aktenzahlen 13 09.778- EAST Ost und 11 12.201-BAT geführt. Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?

A: Ich habe dort nicht die ganze Wahrheit gesagt.

LA: Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie in Ihren Vorverfahren angaben, der Wahrheit?

A: Nicht ganz.

LA: Wobei haben Sie gelogen?

A: Das waren nicht jene Gründe aus welchen ich geflüchtet bin. Da ich Angst hatte, dass Informationen in mein Heimatland weitergeleitet werden.

LA: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie in den vorherigen Verfahren dargestellt haben?

A: Ja.

LA: Was sind nun die wahren Fluchtgründe?

A: Ich werde dort verfolgt, weil ich der Blutrache beschuldigt werde, obwohl ich eigentlich unschuldig bin.

LA: Was ist genau passiert?

A: Ich war in einen Autounfall verwickelt. Bei diesem Autounfall ist ein Mann ums Leben gekommen. Er ist mit hoher Geschwindigkeit in der Nacht auf die Gegenfahrbahn geraten. Ich konnte nicht mehr bremsen und ich konnte auch nicht mehr ausweichen. Es gab ein Zusammenstoß und dieser Mann ist seinen Kopfverletzungen erlegen.

LA: Was passierte dann?

A: Die Ältesten haben versucht, diesen Konflikt zu regeln, da ich diesen Mann nicht absichtlich getötet habe und damit keine Blutrache ausgeübt wird.

LA: Wie ging es weiter?

A: Diese Familie wollte aber, dass der Konflikt nicht beigelegt wird. Sie haben gute Kontakte in Tschetschenien. Sie sind der Meinung, dass sie ihre Autorität verlieren werden, wenn sie sich für das getötete Familienmitglied nicht rächen werden.

LA: Was ist weiter passiert?

A: Das Einzige das durch diese Gespräche erreicht werden konnte, war jene Tatsache, dass sich meine Familie von mir öffentlich abgewendet hat, damit die Blutrache nicht auf die anderen männlichen Familienmitglieder übergeht.

LA: Wann ist dieser Unfall passiert?

A: Am XXXX

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren und diese Personen mich finden, dann werde ich nicht mehr flüchten können.

LA: Können Sie Ihr Vorbringen beweisen?

A: Im Moment habe ich keine Beweismittel, aber es wurden von der Polizei Aufzeichnungen geführt. Außerdem ist dieser Unfall sicher irgendwo aufgelistet.

LA: Können Sie Beweise vorlegen?

A: Nein.

LA: Warum haben Sie diese Gründe während der ersten beiden Verfahren zur Gänze verschwiegen?

A: Weil ich Angst hatte und weil ich kein Vertrauen in die Behörden hatte.

LA: Was ist mit den Fluchtgründen, die Sie in Ihren Vorverfahren vorgebracht haben?

A: Das sind nicht ganz meine wahren Gründe.

LA: Was genau meinen Sie damit?

A: Diese Gründe betreffen mich auch persönlich. Ich wurde mehrmals verschleppt, aber man hatte nicht vor, mich umzubringen. Mein wahrer Fluchtgrund ist aber die Blutrache von der ich erzählt habe. Ich wurde wegen der Gründe die ich in meinen Vorverfahren angegeben habe verschleppt, aber man hat mir nicht angedroht mich umzubringen.

LA: Sie haben bereits zwei Asylverfahren in Österreich betrieben. Warum haben Sie nicht spätestens nachdem Ihr erstes Verfahren negativ entschieden wurde, im Zuge des zweiten Verfahrens die Wahrheit gesagt?

A: Ich weiß es nicht.

Vorhalt:

Es ist nicht glaubhaft, dass Sie trotz bereits zweier Asylverfahren niemals die wahren Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation zur Sprache brachten. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich habe einfach keine Möglichkeit irgendwohin zu flüchten.

Belehrung:

Dies ist Ihr drittes Asylverfahren. Ihre beiden ersten Asylverfahren wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen. Sie hätten Ihr jetziges Vorbringen schon mehrfach zur Sprache bringen können. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?

A: Meine wahren Gründe können Sie jetzt nicht mehr prüfen?

LA: Der Ast wird erneut darauf hingewiesen, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

V: Sie haben am 26.09.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29 Abs. 3 Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungen von entschiedener Sache im Sinne § 68 AVG auszugehen ist. Ihre beiden Vorverfahren zu den Zahlen 13 09.778-EAST Ost und 11 12.201-BAT wurden in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden und Sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren ist abermals beabsichtigt Sie in die Russische Föderation auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Sie können nicht nachvollziehen wie es ist, wenn man verfolgt wird.

LA: Sie haben in Ihren Vorverfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt, all Ihre Fluchtgründe darzulegen. Sie werden erneut darauf hingewiesen, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie zwei Verfahren lang niemals Ihre wahren Gründe vorgebracht haben.

A: Ja das verstehe ich. Kann ich gegen die negative Entscheidung berufen?

LA: Ab Zustellung der Entscheidung haben Sie eine Woche Zeit eine Beschwerde einzubringen.

A: (AW schweigt).

Vorhalt:

Ihnen wurden bereits in Ihrem Vorverfahren die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Republik Tschetschenien übersetzt. Diese Feststellungen sind nach wie vor aktuell. Möchten Sie Angaben zu vorliegenden Feststellungen machen?

A: Die Informationen welche nach Österreich weitergeleitet werden, stimmen nicht. Es wird viel verschönert. Die Situation in Tschetschenien sieht aber anders aus.

LA: Die in den Feststellungen zur Russischen Föderation angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden.

A: Ja das habe ich verstanden.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

A: Ich habe bereits einige Male in Österreich gearbeitet. Im Moment habe ich keinen Job. Man hat mir aber gesagt, dass ich ein eigenes Unternehmen aufmachen kann, da ich dann keine Erlaubnis brauche, um in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen.

LA: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten?

A: Hauptsächlich leben wir von dem Geld das wir von der Caritas bekommen. Ich habe versucht bei XXXX in XXXX einen Job zu bekommen.

LA: Sie leben seitdem Sie in Österreich sind von dem Geld das Sie von der Caritas erhalten?

A: Ja. Offiziell war ich noch nie beschäftigt.

LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

A: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein in Österreich Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

A: Ja. Früher in XXXX und jetzt in XXXX.

LA: Haben Sie Kursbestätigungen, die Sie vorlegen können?

A: Noch nicht.

LA: Um welchen Kurs handelt es sich dabei?

A: Das ist ein Deutschkurs der Caritas im Dorf in dem ich derzeit wohne. Vor ca einem Monat hat die Caritas einen Lehrer zu uns in die Pension geschickt. Vorher wollte ich auch schon Deutschkurse besuchen. Sie waren aber alle ausgebucht.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Leben Ihre Verwandten in Ihrem Heimatland?

A: Ja.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland?

A: Ja ich habe ab und zu Kontakt zu meinem Vater. Zu den anderen Verwandten habe ich keinen Kontakt.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Vor ca. einer Woche.

F: Ich beende jetzt meine Befragung. Wollen Sie noch Etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein. Alles was ich erzählen wollte, habe ich bereits gesagt.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im nunmehr dritten Asylverfahren im Rahmen ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2013 sowie durch das Bundesasylamt am 12.11.2013 im Wesentlichen an, die Angaben beim ersten Asylantrag seien nicht richtig gewesen, sie hätten gelogen. Die Wahrheit sei, dass sie nichts Näheres wisse, aber ihr Mann habe angeblich einen Autounfall gehabt, sie habe ein Gespräch verfolgen können, bei dem ihr Schwiegervater mit seinem Bruder gesprochen habe, angeblich sei bei dem Unfall jemand getötet worden. Mehr wisse sie darüber nicht. Ihr Mann habe damals gesagt, dass sie wegen des tödlichen Autounfalls flüchten müssten. Sie habe Angst um ihren Mann und ihren Sohn, sie befürchte, dass die beiden durch die Familienangehörigen des Getöteten umgebracht würden. Nach tschetschenischer Sitte gebe es Blutrache. Die Ältesten ihrer Familie seien bei der Familie des getöteten Mannes gewesen und hätten den Konflikt lösen wollen, die Familie des Getöteten habe dies aber nicht akzeptiert. Sie hätten im ersten und zweiten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt, weil sie gehofft hätten, dass sie nach dem zweiten Verfahren in Österreich bleiben könnten, aber jetzt hätten sie gesehen, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als die Wahrheit zu sagen. Natürlich sei das ihre Schuld, sie hätten aber jetzt die Wahrheit gesagt. Zu ihren Bindungen zu Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe keine besonders enge Beziehung, aus diesem Grund wolle sie eigentlich auch nicht in Österreich leben. Sie sei noch nie so weit von ihren Eltern getrennt gewesen. Den Lebensunterhalt in Österreich würden sie durch Sozialhilfe bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, sie habe teilgenommen, aber sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Kursbestätigung zu verlangen. Sie könne einige Wörter auf Deutsch verstehen, aber nicht auf Deutsch antworten. Mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat habe sie einmal im Monat telefonischen Kontakt. Zu ihrem minderjährigen Sohn wolle sie keine gesonderten Angaben machen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16.11.2013 wurden auch die dritten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 17.09.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).

Gegen diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 20.11.2013 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsätzen jeweils vom 27.11.2013 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 03.12.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurden.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.12.2013 wurde diesen Beschwerden gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und Abs. 20 AsylG 2005.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu den Spruchteilen A:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerde gegen Bescheide des Bundesasylamtes richtet, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu den Spruchpunkten I. der Spruchteile A:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Der Erstbeschwerdeführer stützt sein nunmehr im dritten Asylverfahren erstmals erstattetes neues Vorbringen, er sei in seinem Herkunftsstaat im Jahr XXXX in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem der Unfallgegner gestorben sei, nunmehr befürchte er, von der Familie des Getöteten unter dem Titel der Blutrache getötet zu werden, seine in den bisherigen Asylverfahren getätigten Angaben seien falsch gewesen, auf (behauptete) Umstände, die bei hypothetischem Zutreffen allesamt bereits während des bzw. der letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren existent gewesen wären, nicht aber um solche Umstände, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der bisherigen Asylverfahren neu entstanden wären; es handelt sich sohin nicht um nova producta, die eine neue Entscheidung in der Sache zulässig machen würden.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung dieser während des ersten, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesenen, aber erstmals erst im gegenständlichen Verfahren erwähnten Vorbringenselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer - die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer leiten ihre Gefährdung vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ab - haben daher keine neuen zulässigen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in der Person des Erstbeschwerdeführers gelegene neue Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungspunkt am 16.11.2013 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Den Beschwerdeführern ist es daher im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Zustellung am 25.03.2013 bzw. mit Abschluss des zweiten Asylverfahrens, in dem ebenfalls Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen wurden, mit Zustellung am 09.09.2013, dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits in den vorangegangen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehrigen dritten Asylverfahren diesbezüglich kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe sehr starke Magenschmerzen, der Hausarzt habe ihm gesagt, dass er an einem Magengeschwür im Anfangsstadium erkrankt sei, und habe den Erstbeschwerdeführer nicht weiter überwiesen, ihm aber ein Medikament in Tablettenform verschrieben, ist nicht geeignet, eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung darzutun, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art . 3 EMRK zu überschreiten.

Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen waren.

Zu den Spruchpunkten II. der Spruchteile A (Zurückverweisungen gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach rechtskräftigem negativen Abschluss der vorangegangenen ersten und zweiten Asylverfahren, verbunden mit rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation, haben sich auch die gegenständlichen - dritten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.09.2013 nunmehr als unberechtigt erwiesen und sind alle drei Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Sonstige entscheidungserhebliche familiäre Anknüpfungspunkte im oben dargestellten Sinn sind - wie auch in den vorangegangenen Asylverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Von einem entscheidungserheblichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall daher nicht auszugehen.

Insoweit von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Bereits mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013, zugestellt am 25.03.2013, wurden gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern rechtskräftige Ausweisungen in die Russische Föderation ausgesprochen. Selbiges gilt für die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher nur mehr für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss dieser letzten Asylverfahren - die Zustellungen an die Beschwerdeführer erfolgten am 09.09.2013 - in Betracht. Anstatt aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, stellten die Beschwerdeführer am 17.09.2013 neuerlich in Österreich die gegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76), zumal sich auch die nunmehr neuerlich gestellten dritten Anträge auf internationalen Schutz als unberechtigt erwiesen und darüber hinaus auch die nunmehrigen dritten Asylverfahren der Beschwerdeführer nicht zugelassen waren, weshalb die Beschwerdeführer während der gegenständlichen Verfahren auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt waren.

Ganz abgesehen davon ist aber auch das Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich offiziell noch nicht gearbeitet, die Familie würde hauptsächlich von dem Geld leben, das sie von der Caritas bekomme, im Moment habe der Erstbeschwerdeführer keinen Job, der Erstbeschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs besucht, er habe aber noch keine Kursbestätigungen, die er vorweisen könne, Verwandte oder sonstige Bindungen in Österreich habe er - abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer - in Österreich nicht, nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und eine ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun.

Die Beschwerdeführer vermochten daher keine seit den letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Eine maßgebliche diesbezügliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht feststellbar.

Es kann daher in den gegenständlichen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass in den die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sind daher spruchgemäß die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Diese unter den Spruchpunkten II. der Spruchteile A ergangenen Sprüche des Bundesverwaltungsgerichtes treten an die Stelle der in den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidungen.

Zu den Spruchteilen B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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