BVwG W185 1439248-1

W185 1439248-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Bescheinigungsmittel, familiäre<br/>Situation, Mitgliedstaat, real risk

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BVwG W185 1439248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1439248.1.00

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

W185 1439248-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 15.277-EAST-West, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, brachte am 21.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Das Bundesasylamt richtete am 23.10.2013 ein auf Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 31.10.2013 eingelangten Schreiben und mit einem weiteren, am 04.11.2013 eingelangten Schreiben, lehnte Italien das Wiederaufnahmeersuchen ab - dies jeweils mit der Begründung, den Beschwerdeführer "nicht zu kennen". Mit Remonstrationsschreiben vom 31.10.2013 und vom 06.11.2013, wurde Italien darüber informiert, dass der Beschwerdeführer über ein italienisches Schengen-Visum verfüge. Mit einem am 29.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien schließlich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 22.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am XXXX mit dem Flugzeug legal sein Heimatland verlassen und sei nach XXXX geflogen. Er habe dafür seinen Reisepass verwendet, in welchem auch ein italienisches Visum gewesen sei. Vor ca einem Monat habe er einen Mann kennengelernt, dem er seinen Reisepass und seine Adresse gegeben habe. Dieser Mann habe ihn zwei Wochen später angerufen und gesagt, dass er für den Beschwerdeführer für Italien ein Visum beantragt habe. Eine Woche später habe ihm dieser Mann den Reisepass mit dem Visum gegeben. Besagter Mann habe dem Beschwerdeführer zwei Tage vor Abflug auch die Flugtickets gebracht und ihm die Flugzeiten genannt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er m Flughafen in XXXX von einer Person empfangen werden würde, der er €

500,- zahlen solle. Am Flughafen XXXX sei er von den Behörden kontrolliert worden. Die Einreise sei problemlos gewesen. Tatsächlich habe ihn am Flughafen XXXX ein Afghane abgeholt, dem er die genannte Geldsumme auch übergeben habe. Von diesem Mann seien ihm der Reisepass und die Flugtickets abgenommen worden. In der Folge sei er von besagtem Afghanen in eine Wohnung in XXXX gebracht worden, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Der Afghane habe ihn dann am Tag vor der Antragstellung abgeholt und ihm eine Adresse genannt; schließlich sei er per Taxi nach XXXX gekommen.

Das Visum sei von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden; dort seien dem Beschwerdeführer auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Das Visum sei vom 19.10.2013 bis zum 07.11.2013 gültig gewesen.

Die Reise habe sein Vater bezahlt. Er sei aus seinem Heimatstaat geflohen, da er während seines Studiums an der Universität in XXXX einen Christen kennengelernt habe, mit dem er sich angefreundet habe. Er habe so "zum Christentum gefunden". Als die Sicherheitsbeamten der Universität dies herausgefunden hätten, hätten sie ihm "Probleme gemacht", weshalb er sein Studium habe unterbrechen müssen und nach XXXX gegangen sei. Er sei mitbesagtem Freund auch in die Kirche gegangen und habe mit ihm private christliche Sitzungen besucht. Als dieser Freund schließlich von Sicherheitsbeamten festgenommen worden sei, habe er sich bei Verwandten und Bekannten versteckt, bis die Flucht organisiert gewesen sei. Es seien auch Beamte bei seinem Vater gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit dem Tode bestraft zu werden, da nach islamischem Recht Konvertiten mit dem Tode bestraft würden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST West am 05.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eigentlich an keinen Erkrankungen leide und keine Medikamente einnehme. Morgen habe er den zweiten Termin bei der Anstaltspsychologin.

Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle auf keinen Fall erwähnen, dass er ein italienisches Visum habe. Es bestünde die Gefahr, dass Italien den Beschwerdeführer wieder zurück in sein Heimatland schicken würde. Der Beschwerdeführer gab an psychisch unter Druck zu stehen. Sein Vater habe ihn gestern kontaktiert und erklärt, dass der Schlepper ihm gesagt hätte, dass sein "dummer Sohn die Wahrheit gesagt hätte". Sein Vater hätte ca € 30.000,- für die Flucht des Beschwerdeführers bezahlt. Es herrsche ein Mafiasystem an der italienischen Botschaft im Iran.

Die Familie des Beschwerdeführers sei streng islamisch und einige Familienmitglieder seien im Großen Islamischen Rat tätig. Seine Mutter habe sich von ihm abgewandt, als er sich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Und nunmehr habe sich auch sein Vater, der bis dahin zu ihm gestanden sei, von ihm abgewandt. Sein Onkel mütterlicherseits sei nunmehr seine einzige Hoffnung, dieser lebe in XXXX. Dieser unterstütze ihn und gebe ihm auch Geld. Der Beschwerdeführer habe Angst, von Italien wieder in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Asylwerber hätten ihm erzählt, dass man in Italien "wie ein Tier" behandelt würde. Die hygienischen Zustände wären dort sehr schlecht und es gäbe keine Unterkünfte; Flüchtlinge würden wie Kriminelle behandelt.

Über Befragen, ob er in der Europäischen Union bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Lichtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer an, einen Onkel in XXXX zu haben; auch dessen Ehefrau und dessen Kinder lebten dort. Der Onkel sei österreichischer Staatsbürger und betreibe in XXXX ein Internetcafé. Der Beschwerdeführer habe von seinem Heimatstaat aus eine intensive telefonische Beziehung zu seinem Onkel gepflogen; sein Onkel habe sich bereits für den Beschwerdeführer eingesetzt, als dieser noch im Iran gewesen sei.

Der Onkel besuche ihn - seit er in Österreich sei - ein Mal pro Woche und bringe ihm Essen, Schuhe und Gewand. Auch habe ihm sein Onkel ein Handy geschenkt. Der Onkel lebe seit ca 18 Jahren in Österreich. Der Onkel sei früher auch in den Iran auf Besuch gekommen, der meiste Kontakt mit ihm habe jedoch über Internet und Telefon stattgefunden. Auf Nachfrage, wieso sein Zielland Italien gewesen sei und er ein italienisches Visum habe, wenn er einen Onkel in Österreich habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Tage vor seinem Abflug erfahren hätte, dass er ein Schengen-Visum von Italien bekommen habe. Er habe nicht gewusst, wohin er geflogen würde. Er zweifle, dass er ein österreichisches Visum gegen Geldbekommen hätte. Sein Vater habe viel Geld für das Visum bezahlt. Es gäbe eine Mafiagruppe in der italienischen Botschaft in XXXX, die Visa gegen Geld ausstellen würden. Der Beschwerdeführer habe sein Wort geben müssen, nichts von dieser Mafiagruppe zu erzählen. Deshalb wäre er bei einer Abschiebung nach Italien in Gefahr.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit Italien ein Konsultationsverfahren geführt werde und Italien am 29.11.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus Österreich nach Italien auszuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, mit Italien kein Problem zu haben, da er noch nie dort gewesen sei. Dennoch sei sein Leben dort in Gefahr. Er habe Angst, von Italien in seinen Heimatstaat zurückgeschickt zu werden, wo ihm die Todesstrafe drohe. Sein Onkel lebe in Österreich und dieser unterstütze ihn finanzielle und stehe ihm bei.

Es gehe ihm psychisch sehr schlecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 9 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, zu Inhaftierungsvoraussetzungen sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Dies unter detaillierter Angabe aktueller Länderinformationsquellen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Italien getroffen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen. In Bezug auf den Onkel könne keine derartige Abhängigkeit festgestellt werden, welche den Schluss zuließe, dass mit dieser Person in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliegen würde.

Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne zusammengefasst das Vorliegen eines schützenswertes Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die erste Beschwerde vom 13.12.2013, die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung der Ermittlungspflicht, in Folge unrichtiger Beweiswürdigung, in Folge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, relevierte. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen. Konkret werde dem Beschwerdeführer das Zusammenleben mit seinen Verwandten in Österreich verwehrt. Die Ausweisung nach Italien stelle somit eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Es bestehe die reale Gefahr der Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Mit Schreiben vom 12.12.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das oben dargestellte Vorbringen und gab weiters an, "momentan psychisch sehr krank" zu sein. Sein Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da er hier einen Onkel habe, mit dem er emotional sehr verbunden sei und der ihn auch finanziell unterstütze. Wäre Italien sein Zielland gewesen, wäre er nicht von XXXX nach Österreich geflogen. In Italien würden für Flüchtlinge katastrophale Bedingungen vorherrschen.

Der Onkel des Beschwerdeführers schrieb einen beim Bundesasylamt am 19.12.2013 eingelangten Brief, in dem dieser angab, dass er sich verpflichte, während der Aufenthaltszeit seines Neffen in Österreich bis zur Entscheidung der Asylbehörde für Unterkunft, Essen und finanzielle Unterstützung seines Neffen zu sorgen.

Am 16.12.2013 langte eine weitere Beschwerde- vom MigrantInnenverein St. Marx - ein, in der vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren nicht nachvollziehbar eingegangen wäre. Es sei zwar ein italienisches Visum ausgestellt worden, dies sei jedoch ohne Wissen des Beschwerdeführers passiert und offenbar in rechtswidriger Wiese von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe familiären Kontakt in Österreich. Die behauptete Zuständigkeit Italiens liege somit nicht vor. Der Beschwerdeführer habe auch konkrete Gründe angegeben, die einer Abschiebung entgegenstünden, die auf auf Grund seiner demonstrierten Aufrichtigkeit sehr glaubhaft seien. Das Bundesasylamt beschränke sich auf das Zitieren von staatlichen Länderberichten italienischer Behörden, nach denen die Unterbringungssituation in Italien akzeptabel sei. Aber auch hierbei seien schwere Mängel passiert. Die Behörde habe die Ausführungen und Befürchtungen zur Situation in Italien nicht konkret bestritten, es seien nur generelle Aussagen getroffen worden. Aktuelle Berichte ergäben jedoch, dass die Versorgung in Italien äußerst mangelhaft sei, womit ein qualifizierter Begründungsmangel vorliege. Außerdem sei die persönliche Situation des Beschwerdeführers vulnerabel, da die Chance eines Unterbringungsplatzes höchstens 50 Prozent betrage. Eine Abschiebung nach Italien würde somit eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK darstellen. Nur weil Italien ein Mitgliedstaat der EU sei, bedeute das nicht, dass rechtlich vorgesehene Schutzmaßnahmen auch in der Praxis greifen würden. Auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht überzeugend und inkonsistent. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, die aktuelle Situation zu untersuchen. Eine rechtliche Auseinandersetzung sei daher nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge a) das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II VO wahrzunehmen, b) den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, c) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, d) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, e) 9allenfalls festzustellen, dass Ausweisung unzulässig ist, f) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, g) aufschiebende Wirkung zu gewähren, h) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der Italienischen Botschaft in XXXX ausgestellten und von 15.10.2013 bis 07.11.2013 gültigen Visum nach Österreich ein. Am 21.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 23.10.2013 ein auf Art. Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches Italien zweimalig ablehnte. Mit einem am 29.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 9 Dublin-II-Verordnung schließlich jedoch ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht an einer akut lebensbedrohenden Krankheit. Er nahm zwar in Österreich ärztliche Behandlung in Anspruch, nimmt jedoch zur Zeit keine Medikamente ein.

Der Onkel des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger, lebt mit seiner Familie seit ca 18 Jahren in Österreich.

Nach einer Recherche hinsichtlich des Überstellungstermins steht fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX im Luftwege nach Italien überstellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden ärztlichen Befunden im Akt.

Dass der Beschwerdeführer über ein italienisches Schengen-Visum verfügte, ergibt sich aus den in dem Akt befindlichen Unterlagen, der eine Kopie des Visums enthält (AS 101).

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Onkel des Beschwerdeführers seit zumindest vierzehn Jahren in Österreich lebt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der bescheinigt, dass die genannte Person seit dem XXXX in XXXX gemeldet ist. Dieser Melderegisterauszug bestätigt auch, dass der Onkel des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger ist. Dass es sich bei genannter Person tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers und einem handschriftlichen Brief des Onkels vom 19.12.2013, worin dieser angibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Neffen handelt.

Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit dem Flugzeug nach Italien überstellt wurde, ist festzuhalten, dass diese Information im Zuge einer Recherche vom Polizeianhaltezentrum XXXX, Hernalser Gürtel am 13.02.2014, bestätigt wurde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien bietet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit Italiens ist zwischenzeitig auch nicht nach Art 16 Abs 3 Dublin-II-VO erloschen.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,

C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Italien davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Italien keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Italien grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Gesundheitszustand einer Rückführung nach Italien entgegenstehe, ist Folgendes festzuhalten:

Laut der Klientenkarten dreier praktischer Ärztinnen (siehe Akt) leidet bzw litt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.10.2013 bis 29.11.2013 an Zahnschmerzen, Intertrigo, Haarausfall und einer Erkältung. Laut einer weiteren Klientenkarte (siehe Akt) nahm der Beschwerdeführer am XXXX überdies psychologische Beratung in Anspruch. Die Feststellungen der Psychologin blieben jedoch vage und erschöpften sich in der Niederschrift der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befindlichkeiten ("Kein Kontakt zur Mutter", "weint oft Nachts", "Glaube gibt ihm Kraft" etc).

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers nach dem Gesagten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden. Ärztliche Untersuchungen ergaben jedenfalls nichts Gegenteiliges.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Der VfGH (6.3.2008, Zl B 2400/07-9) führt aus, dass [...] im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D.v the Unitde Kingdom).

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass Asylwerber in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger haben. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, wie Italiener. Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung. Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten.

Der Beschwerdeführer war in Österreich in ärztlicher Behandlung und hat hier auch Medikamente erhalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückführung nach Italien dort die entsprechenden Medikamente erhält. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Medikamente einnimmt.

Wie bereits dargestellt, befand sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht in stationärer Behandlung und war seine Überstellung nach Italien aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes durchaus zumutbar. Die erstbehördliche Instanz hat auch zutreffend auf die ausreichende ärztliche Versorgung in Italien hingewiesen.

Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, von Italien in seine Heimat abgeschoben zu werden, ist anzumerken, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass die italienischen Behörden das Refoulement-Gebot sehr ernst nehmen. Der angefochtene Bescheid bezog sich hinsichtlich dieser Feststellung auf den aktuellen USDOS Bericht vom 19.4.2013. Ein Selbsteintritt Österreichs kam aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer könne nach einer Rückkehr nach Italien nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, ist anzumerken, dass es sich hiebei um eine durch nichts substantiierte "Befürchtung" des Beschwerdeführers handelt. Da der Beschwerdeführer in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, steht ihm das in den Länderberichten (siehe AS 191 ff) dargelegte Asylverfahren in Italien offen. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien (Anm: keine Unterkunft, Verpflegung, Arbeit, Gesundheitsversorgung), sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (etwa AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436.741-1/2013).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Falle einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt herrschen im Mitgliedsstaat Italien nach dem derzeitigen Informationstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten, erkennen ließen (vgl BVwG, 28.01.2014, W184 1438801-1).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht bereits per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S/Vereinigtes Königreich, Rn 82 bis 85; vgl auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).

Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für das Jahr 2012 zeigt, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 17 Fällen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dem im selben Zeitraum jedoch 68 Fälle gegenüberstehen, in den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde.

Auch verschiedene Einzelfallentscheidung deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien. Auch die Schweizer und die Britische Rechtsprechung sind diesbezüglich mit der österreichischen Judikaturlinie vergleichbar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom, 16.12.2013, dass eine "Dublin-Zuständigkeit" Italiens nicht vorliege, ist anzumerken, dass Italien seine Zuständigkeit gemäß Art 9 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 29.11.2013 ausdrücklich anerkannt hat. Nach Art 9 Abs 2 Dublin-II-VO ergibt sich die Zuständigkeit eines Staates zur Prüfung des Asylantrages aus dem Umstand, dass dieser Staat ein gültiges Visum erteilt hat. Das Visum des Beschwerdeführers wurde unzweifelhaft - und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - von der Italienischen Botschaft in XXXX ausgestellt. Das Visum war gültig. Dass der Beschwerdeführer angeblich nie nach Italien gewollte habe, sondern sein Zielland immer Österreich gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Überdies ist hiezu anzuführen, dass nach Maßgabe des Art 16 Abs 1 lit a Dublin-II-VO der Mitgliedsstaat, der nach der gegenständlichen VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - gegenständlich somit Italien - gehalten ist, einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: in Österreich) einen Asylantrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art 17 bis 19 aufzunehmen. Dem hat, wie bereits dargelegt, Italien auch ausdrücklich zugestimmt.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall lebt der Onkel des Beschwerdeführers seit ca achtzehn Jahren in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Es lag bzw liegt jedoch letztlich in Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 Abs 1 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung vor.

Aber auch im Falle eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art 8 Abs 2 EMRK , insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrenszwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen zB VfGH 17.03.2005, G78/04 und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Der Beschwerdeführer konnte eine besondere Beziehungsintensität zu dem in Österreich lebenden Onkel bzw dessen Familie, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht überzeugend darlegen. So hatte der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass, als er noch im Iran aufhältig war, fallweise telefonischen Kontakt zum Onkel gehabt habe. Der Onkel hat den Beschwerdeführer im Iran auch immer wieder einmal besucht. Seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erhalte er von seinem Onkel wöchentlich Besuch und finanziell Unterstützung. Nachweise hiezu konnten jedoch nicht erbracht bzw vorgelegt werden.

Die Verpflichtungserklärung des Onkels vom 12.12.2013, für den Beschwerdeführer während dessen Aufenthalts in Österreich durch Unterkunft, Essen und finanzielle Unterstützung zu sorgen, konnten letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. In der Tatsache, dass der Onkel den Beschwerdeführer finanziell unterstützt bzw sich hiezu verpflichtet, ist kein zusätzliches Merkmal der Abhängigkeit, das über übliche Bindungen hinausgeht, welches vom EGMR als auch vom VfGH bei einer familiären Beziehung zwischen Erwachsenen gefordert wird, zu erblicken. Es besteht zwar zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ein gewisses Unterstützungsverhältnis mit Geld- und Betreuungsleistungen. Dies ist jedoch nicht hinreichend intensiv. Darüber hinaus kann auch angenommen werden, dass der Onkel den Beschwerdeführer auch in Italien besuchen wird. Die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Onkel kann auch dann weiter erfolgen, wenn sich der Beschwerdeführer in Italien aufhält. Der Kontakt kann wie bisher über Telefon und Internet aufrechterhalten werden, wie dies auch schon erfolgte, als der Beschwerdeführer noch in seinem Heimatstaat lebte.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran, reiste als 25-jähriger Erwachsener in das Bundesgebiet ein und stützte seinen Aufenthalt in Österreich, trotz Vorliegens eines italienischen Visums, nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Da auf Grund des kurzen Aufenthaltes in Österreich auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, ist keine Verletzung des Art. 8 EMRK zu erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht erfolgt ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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