BVwG W147 1425305-2

W147 1425305-2Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

Abrir fonte

Regest

Anhaltung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG W147 1425305-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1425305.2.00

Spruch

W147 1425305-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Oktober 2013, Zl. 11 13.222-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 2. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er tags zuvor gemeinsam mit seiner Schwester XXXX (13.223-BAL), über Polen illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. November 2011, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat am 27. Oktober 2011 legal mit dem Zug verlassen zu haben. Er sei gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester mit dem Zug von XXXX über XXXX nach XXXX gereist, von dort aus seien die Geschwister zwei Tage später, am 31. Oktober 2011, illegal mit dem Zug nach XXXX (Polen) weitergereist. Dort angekommen, seien sie von den polnischen Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien zu ihren Asylgründen befragt worden und sei ihnen daraufhin eine Karte für ein polnisches Asyllager ausgestellt worden.

Dieses hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester jedoch nicht zu erreichen versucht, da deren Ziel von vorne herein Österreich gewesen sei. Vor der Polizeistation habe sie ein PKW-Lenker angesprochen und sei mit diesem vereinbart worden, dass er die Geschwister gegen eine Zahlung in der Höhe von EUR 900,- nach Österreich fahren werde. Am nächsten Tag seien die Geschwister in einer größeren, dem Beschwerdeführer unbekannten, Stadt ausgestiegen und tags darauf mit dem Taxi nach XXXX gefahren, wo sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, etwa einen Monat vor seiner Ausreise seien vier, er nehme an regierungstreue, maskierte Personen in Uniform in sein Haus gekommen und sei er von diesen nach einigen Leuten gefragt worden, welche dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt gewesen seien. Die Männer hätten das Haus daraufhin wieder verlassen, hätten jedoch angekündigt, sie würden wiederkommen. Seit diesem Zeitpunkt sei ab und zu ein dunkler PKW mit abgedunkelten Scheiben in der Nähe des Hauses gestanden. Seine Schwester - welche bei dem geschilderten Vorfall auch anwesend gewesen sei - und er hätten daraufhin Angst bekommen, er selbst habe sich nach dem Vorfall bei verschiedenen Leuten versteckt gehalten. Mit einer Summe von EUR 1.800,- hätten die Geschwister schließlich das Land verlassen. Er wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr mit ihnen geschehen würde, alles sei möglich, auch dass sie eventuell getötet würden. Das Militär suche ständig nach Tschetschenen, auch seien bereits mehrere Leute aus der Stadt des Beschwerdeführers ermordet worden.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14. Dezember 2011 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige psychische Störung oder Traumatisierung diagnostiziert werden könne. Ebensowenig lägen sonstige wesentliche körperliche oder psychische Beschwerden vor.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21. Dezember 2011 gab der Beschwerdeführer nach Belehrung zur Bedeutung seiner Angaben und Aufklärung über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben, zusammengefasst an, er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Polen befände. Es seien ihnen dort lediglich die Pässe abgenommen worden und seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden, ohne dass eine Befragung oder dergleichen stattgefunden habe, ihr Zielland sei stets Österreich gewesen. Nach Belehrung darüber, dass Polen am 7. Dezember 2011 die Zustimmungserklärung zur Führung der Asylverfahren erteilt habe, und daher eine Ausweisung der Geschwister nach Polen beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, Polen sei nicht sicher, da die Personen, welche ihn im Herkunftsstaat bedroht hätten, seine Schwester und ihn auch dort ausfindig machen und töten können. Auch die Behandlung durch die polnischen Behörden habe der Beschwerdeführer als sehr unangenehm empfunden.

Weiters führte er an, seine Schwester sei seine engste Verwandte, er habe seit ihrer Kindheit mit dieser zusammen gelebt und sei er seit der Scheidung der Schwester nach tschetschenischem Brauch für diese verantwortlich.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Polen vorgelegt, und ihm Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen zu diesen Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 1. März 2012, Zl. 11 13.222 EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 2. November 2011, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Absatz 1 lit.d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und wurde gemäß § 10 Absatz 4 Asylgesetz festgestellt, dass die Ausweisung nach Polen zulässig sei.

Für die Schwester des Beschwerdeführers erging zu Zl. 13.223 EAST Ost ein Bescheid gleichen Inhalts.

Gegen diese Bescheide wurde mit für beide Geschwister gleichlautendem Schriftsatz vom 12. März 2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche dahingehend begründet wurde, dass Polen für die Beschwerdeführer nicht sicher sei. Kurz vor ihrer Flucht hätten sie ein Gespräch von Kadyrow-Anhängern mitgehört, welches sie eine Gefährdung ihres Lebens durch Kadyrow-Anhänger auch in Polen befürchten lasse. Zudem würde bei einer Überstellung der Schwester aufgrund des zwischenzeitlich bei ihr diagnostizierten Krankheitsbildes eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohen. Österreich habe vor diesem Hintergrund von dem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II Verordnung Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer sei für seine Schwester die wichtigste Betreuungsperson und stelle er eine Art Ersatzvater für diese dar, weshalb eine Trennung der Geschwister eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken würde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. März 2012 zu Zl. S6 425.305-1/2012/2E und S6 425.306-1/2012/3E wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend wurde ausgeführt, eine Überstellung in einen anderen Staat sei dann unzulässig, wenn diese eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, wobei die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformationen beachtlich seien. Da bei der Schwester des Beschwerdeführers unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich eine schwere Pneumonie sowie eine kortisonabhängige linksseitige Colitis ulcerosa und eine primär sklerosierende Cholangitis nebst anderer minderschwerer Erkrankungen diagnostiziert worden seien und die Schwester des nunmehrigen Beschwerdeführers laut Befund des XXXX vom 7. März 2012 dringend eine konsequente Therapie in einer spezialisierten Klinik benötige, werde festgestellt, dass die Genannte in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich dieser verschlechtere, wenn nach ihrer Überstellung eine Weiterführung der Therapie sowie eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung nicht sichergestellt seien. In dem bekämpften Bescheid sei diesbezüglich ausgeführt worden, dass eine entsprechende medizinische Versorgungslage in Polen jedenfalls gewährleistet sei und die Schwester des nunmehrigen Beschwerdeführers die nötigen medizinischen Behandlungen in dem genannten Land vornehmen werde können. Diesbezüglich führte der Asylgerichtshof aus, dass es aufgrund der von der Erstbehörde herangezogenen Länderberichte nicht ersichtlich sei, ob die von der Schwester des nunmehrigen Beschwerdeführers benötigte Spezialtherapie in Polen gewährleistet sei. Zu Gesundheitszustand und Überstellungsfähigkeit seien durch das Bundesasylamt geeignete Erhebungen vorzunehmen und je nach Ergebnis eine Einzelzusicherung zu beantragen, ferner sei zu klären, ob die Schwester des Beschwerdeführers in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehe.

Mit Vollmachtsvorlage vom 17. April 2012 gab der Beschwerdeführer XXXX als seine Vertreterin bekannt.

2. Am 19. April 2012 fand im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher dieser erneut angab, seine Schwester sei von ihm abhängig, sowohl aufgrund ihrer Erkrankung als auch aufgrund der Rollenverteilung in ihrer Kultur. Er habe seit ihrer Geburt im Jahr 1990 mit dieser zusammengelebt und habe nach dem Tod ihres Vaters dessen Rolle übernommen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor Polen zur Führung der Asylverfahren zuständig sei, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass dieses Land nicht sicher für ihn sei und er seine Schwester nicht alleine lassen könne.

Am 24. Mai 2012 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers und das seiner Schwester zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz ausgestellt.

Mit Schreiben des Vereins XXXX vom 6. Juni 2012 wurde ausgeführt, dass Österreich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Schwester des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass deren Bruder Pflege und Betreuung übernehme, von seiner Selbsteintrittsverpflichtung Gebrauch zu machen habe und beide Verfahren daher in Österreich zuzulassen seien. Dem Schreiben beiliegend wurde eine Stellungnahme des XXXX vom 31.05.2012 übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass eine Versorgung in Polen insbesondere mangels der Verfügbarkeit eines spezifischen Medikamentes nicht gewährleistet werden könne, ohne dass es zu einer schweren Gefährdung des Lebens der Patientin käme.

Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 7. August 2012 gab der Beschwerdeführer nach Belehrung zur Bedeutung seiner Angaben und Aufklärung über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben, nach seinem Lebenslauf befragt, zusammengefasst an, er habe, nachdem er zehn Jahre lang die Gesamtschule besucht habe, begonnen "staatliches Bauwesen" an der Berufsschule zu studieren, habe diese Ausbildung jedoch nicht abgeschlossen und daraufhin - vor sieben Jahren - angefangen, für ein Privatunternehmen zu arbeiten und sei es in dieser Position bis zuletzt seine Aufgabe gewesen, Metallbruchteile mit einem Kleinbus zu transportieren, gelegentlich habe er auch Besucher für ein Museum zu transportieren gehabt.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits mehrere Verwandte in seinem Herkunftsstaat zu haben.

Er selbst sei seit XXXX verheiratet, seine Frau befinde sich - ebenso wie ihre vier gemeinsamen Kinder (geboren zwischen XXXX) - bei ihren Eltern im Herkunftsstaat. Auf Nachfrage, warum er seine Frau und seine Kinder bisher mit keinem Wort erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, dass er dann von seiner volljährigen Schwester getrennt werde, wenn bekannt werde, dass er eine eigene Familie habe.

Weiters befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seinem Reiseweg und ergänzte diese dahingehend, im Zug nach Polen seien Kadyrow-Leute anwesend gewesen, welche gewusst hätten, dass er nach Polen reise. Auf Bitte, dies näher zu erläutern, gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem Abteil mit drei weiteren Männern gesessen, welche sich miteinander in einer Weise unterhalten hätten, als ob sie gegen Kadyrow gesinnt seien. Als der Beschwerdeführer von einem dieser Männer schließlich nach seiner Meinung zu Kadyrow gefragt worden sei, habe er geantwortet, er kenne sich politisch nicht aus und habe diesbezüglich keine Meinung. In XXXX angekommen, habe einer der Männer seinen Ausweis vorgezeigt, den Beschwerdeführer jedoch nicht angehalten, da er gemeinsam mit seiner Schwester gereist sei und keine kritischen Bemerkungen gemacht habe. Die anderen Männer seien jedoch angehalten worden und wisse er nicht, was mit diesen geschehen sei.

Bezüglich seines Auslandsreisepasses gab der Beschwerdeführer an, dieser befinde sich derzeit bei den polnischen Behörden und habe er für dessen Ausstellung keinen Antrag gestellt, er habe das nötige Geld bezahlt, zwei bis drei Fotos vorgelegt, und sei ihm dieser dann von seiner Mutter gebracht worden. Auf Nachfrage, wie ein Stempel über die Ausstellung eines Auslandsreisepasses in seinen Inlandsreisepass komme, wenn ersterer doch inoffiziell erlangt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe wohl doch den Inlandsreisepass mit den Fotos mitgegeben, er könne sich nicht an alles erinnern.

Bis zu dem fluchtauslösenden Vorfall Anfang Oktober habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Frau sowie den drei Kindern in einem Haus in XXXX gewohnt, seine Mutter wohne derzeit immer noch dort. Danach habe er sich bis zur Ausreise bei verschiedenen Freunden aufgehalten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer nunmehr erneut an, Anfang XXXX seien vier maskierte, bewaffnete Männer in Tarngewand in ihr Haus eingedrungen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch seine Mutter und seine Schwester, welche aus Angst in Ohnmacht gefallen sei, im Raum befunden. Seine Frau sei mit den gemeinsamen Kindern gerade bei ihren Eltern gewesen. Einer dieser Männer habe seine Waffe auf den Beschwerdeführer gerichtet, ein weiterer habe seine Hände gefesselt, daraufhin sei er aus dem Haus hinaus geführt worden und gefragt worden, ob er Waffen im Haus habe und bestimmte Leute - die Namen seien ihm nicht mehr in Erinnerung - kenne. Die Männer hätten tschetschenisch gesprochen und nehme er an, diese seien Angehörige der Polizei gewesen. Draußen seien die Männer letztlich von Nachbarinnen davon abgehalten worden, ihn abzuführen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es habe sich dabei um mehrere Frauen gehandelt, welche gewusst hätten, dass schon mehrere Personen aus der Nachbarschaft festgenommen worden seien, und haben sie sich deshalb für ihn eingesetzt. Was genau die Frauen gesagt haben, wisse er nicht mehr, da er unter Schock gestanden habe. Die Männer seien schließlich weggefahren, er selbst sei zunächst vor dem Haus stehen geblieben und sei dann zu Fuß ins Dorf Dolina Andreewskaja gegangen, wo er bei einem Freund übernachtet habe. Er habe in der darauf folgenden Zeit, jeweils für einige Tage, bei unterschiedlichen Freunden gewohnt.

Nach dem Vorfall sei nahe des Hauses ein Auto ohne Kennzeichen mit verdunkelten Scheiben von Nachbarn beobachtet worden.

Zu den Hintergründen dieses Vorfalls führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, im August oder Anfang XXXX seien in der Nähe eines Zentralmarktes in XXXX zwei illegal bewaffnete Kadyrow-Gegner beobachtet worden und seien diese anschließend observiert worden, um herauszufinden, wer diese besuche. Es habe eine Schießerei gegeben, bei welcher zwei der Kadyrow-Gegner erschossen worden seien und habe man anschließend damit begonnen, Personen, welche mit jenen Kadyrow-Gegnern Kontakt gehabt hätten zu befragen und festzunehmen. Ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX (Nachname unbekannt) sowie der Bruder seiner Frau, XXXX, hätten zu den Personen gehört, welche im August oder XXXX in diesem Zusammenhang festgenommen worden seien. XXXX sei mit Strom gefoltert, geschlagen und anschließend zwei bis drei Tage nach seiner Festnahme freigelassen worden, was mit XXXX passiert sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe erst später von seiner Frau von der Festnahme und Freilassung seines Schwagers erfahren, da er zu der fraglichen Zeit geschäftlich unterwegs gewesen sei. Auch habe er erst später den Zusammenhang dieser Vorfälle mit dem geschilderten Eindringen der Uniformierten in sein Haus hergestellt. Er habe XXXX und andere Personen öfter mit dem Kleinbus ins Zentrum XXXX gebracht, in jene Gegend, in der sich auch die beiden zuvor genannten, observierten Personen aufgehalten hätten. Später habe sich heraus gestellt, dass XXXX tatsächlich etwas mit den Kadyrow-Gegnern zu tun gehabt habe, XXXX sei jedoch unschuldig gewesen.

Wann und wie er von den geschilderten Vorfällen rund um die Kadyrow-Gegner erfahren habe, sei ihm im Detail nicht mehr erinnerlich.

In weiterer Folge - ein bis zwei Wochen, nachdem die Uniformierten in sein Haus eingedrungen seien - habe ihm sein Nachbar XXXX, welcher früher als Polizeibeamter tätig gewesen sei, mitgeteilt, dass bei zwei verschiedenen Polizeiinspektionen Informationen gegen den Beschwerdeführer vorlägen, denen zufolge er als Mittäter für die angesprochenen Kadyrow-Gegner tätig gewesen sei, indem er die Leute transportiert und ihnen geholfen habe. Der Nachbar habe ihn warnen wollen, damit der Beschwerdeführer sein Leben retten könne, da ihm bekannt gewesen sei, dass er mit den Vorkommnissen nichts zu tun habe.

Vor XXXX habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei er auch nie inhaftiert oder strafrechtlich verurteilt worden. Auch sei er nie politisch tätig gewesen. Er habe sich nach dem Vorfall nicht mehr zu Hause aufgehalten und habe die Reisepässe bekommen. Er gab im weitere Verlauf der Einvernahme an, er sei nach dem Vorfall einige Male zu Hause gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt auch seine Frau und seine Kinder gesehen, jedoch wären nicht genug Zeit und finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, um auch deren Ausreise zu organisieren.

Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, er würde festgenommen und gefoltert werden und würde man ihm irgendetwas anhängen oder ihn umbringen.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er besuche einen Deutschkurs, habe Freunde in XXXX und auch habe auch in XXXX schon Kontakte zu anderen Flüchtlingen geknüpft. Neben dem Deutschkurs absolviere er keine weiteren Kurse oder Ausbildungen und sei er in keinem Verein tätig. Er sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung, auch habe er außer seiner Schwester keine Verwandte in Österreich, er habe etwa einmal im Monat telefonisch Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsstaat.

Mit Schreiben vom 17. August 2012 und vom 21. August 2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Russischen Föderation / Tschetschenien übermittelt und wurde er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine etwaige Stellungnahme zu diesen abzugeben.

Mit Schreiben vom 23. August 2012 sowie vom 5. September 2013 wurden diesbezügliche Stellungnahmen übermittelt, in welchen kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die von der Schwester des Beschwerdeführers benötigte Spezialbehandlung in der Russischen Föderation nicht in Anspruch genommen werde könne, da diese einerseits mit hohem finanziellen Aufwand verbunden sei und sei diese auch nur in XXXX erhältlich, ein Zugang der Erkrankten zu selbiger erscheine daher sowohl aufgrund der strengen Registrierungsvoraussetzungen als auch aufgrund der örtlichen Entfernung zum (ehemaligen) Wohnort der Geschwister fraglich. Erreichbarkeit, Finanzierbarkeit, tastsächliche Verfügbarkeit von Medikamenten sowie Qualität der Behandlung seien aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Auch habe die Schwester des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in der Russischen Föderation nie eine zutreffende Diagnose erhalten. Zudem werde erneut auf deren qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer hingewiesen. Bezüglich letzterem werde darüber hinaus ausgeführt, er stehe im Verdacht, mit Kadyrow-Gegnern in Verbindung zu stehen, welche laut Länderberichten als besonders gefährdete Personengruppe gelten würden, weshalb ihm der Status als Flüchtling aus politischen Gründen zuzuerkennen sei.

In letzterem Schreiben wurde außerdem bekannt gegeben, dass die Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile nach islamischen Brauch geheiratet habe und mit ihrem Partner an einer gemeinsamen Adresse in XXXX lebe.

Am 21.10.2012 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX und deren vier gemeinsame minderjährige Kinder illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 zu Zl. 11 13.222-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation. Für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Seine Angaben hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe seien keineswegs nachvollziehbar oder plausibel gewesen. Durchaus nicht plausibel sei etwa der Umstand, dass sich die bewaffneten Männer von Nachbarinnen von einer Festnahme des Beschwerdeführers haben abhalten lassen. Seine Angaben bezüglich der Festnahme seines Schwagers stünden in Widerspruch zu jenen seiner Ehefrau und sei auch nicht plausibel, dass er, jedoch nicht die Familie seiner Gattin in diesem Zusammenhang befragt worden sei. Er habe insgesamt eine stereotype, "leere" Rahmengeschichte geschildert, ohne diese etwa durch das Vorbringen von Details zu substantiiern bzw. mit Leben zu erfüllen. So habe er vielerorts keine konkreten Angaben zu Handlungsabläufen, Namen und Daten machen können, etwa habe er auch uneinheitliche Angaben bezüglich der Kleidung/Uniformen der Männer, welche in sein Haus eingedrungen seien, gemacht. Aufgrund dieses vagen, offensichtlich asylzweckbezogenen Vorbringens entspreche die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Das Ausstellungsdatum des Auslandsreisepasses (XXXX) sowie die legale Ausreise aus der Russischen Föderation mittels dieses Dokumentes sprächen zudem gegen eine behördliche Verfolgung. Auch habe sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus dem Umstand ergeben, dass dieser offenbar mehrmals versucht habe, die Behörde zu täuschen. Insbesondere werde dies bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben betreffend die Ausstellung seines Reisepasses sowie aufgrund der Tatsache, dass er die Existenz seiner Gattin und seiner Kinder bis zu seiner Einvernahme am 07. August 2012 zugegebenermaßen bewusst verschwiegen habe, angenommen. Selbst wenn man den geschilderten Ereignissen Glaubwürdigkeit unterstelle, so wären in diesen keine Verfolgungshandlungen iSd GFK zu erblicken, insbesondere da es diesen an dem Erfordernis der erheblichen Intensität des Eingriffes fehlen würde. Auch drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechtssphäre und falle eine durch Art. 8 EMRK gebotene Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Auch im Rahmen des Familienverfahrens lasse sich kein Rechtstitel ableiten, da die Anträge seiner Gattin und Kinder ebenfalls abgewiesen worden seien und bezüglich seiner Schwester kein Familienverfahren vorliege.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 wurde die Vollmacht der Vertreterin des Beschwerdeführers widerrufen.

Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 11. November 2013 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2013 in vollem Umfang angefochten.

Begründend wurde - teils in russischer Sprache (Übersetzung vom 16. November 2013) -ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass die Behörde derart konkrete Angaben, etwa zu der Uniformierung der Männer, haben wolle und er in der damaligen Situation zudem unter Schock gestanden habe und daher nicht auf alle Umstände geachtet habe. Auch ein durchschnittlicher Mensch wäre bei solch einem überraschenden Angriff nicht in der Lage, alle Details wiederzugeben. Die Widersprüche seiner Aussage zu jenen seiner Frau und Schwester seien darin begründet, dass es in ihrer Kultur und Tradition nicht üblich sei, Frauen über alles in Kenntnis zu setzen, seine Ehefrau wisse nur das, was ihr erzählt worden sei. Die Übergriffe auf seinen Schwager - dieser sei abgeholt und gefoltert worden, lediglich weil er XXXX gekannt habe und sich mit diesem getroffen habe - und ihn selbst sowie die Vorfälle bezüglich seiner Kinder wären sehr wohl ein nachvollziehbar Asylgrund bzw. ein objektiver Grund zur Furcht. Bezüglich seiner Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben dahingehend, dass er einige Male gebeten worden sei, XXXX und andere Personen mit seinem Kleinbus in eine Wohnung zu transportieren, in der sich - wie es sich herausgestellt habe - Leute vor den Sicherheitsorganen versteckt gehalten hätten. Die Leute, die sich in der Wohnung befunden haben, seien umgebracht worden, XXXX sei verschwunden und habe er diesen seither nicht mehr gesehen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob dies vor oder nach dem Vorfall, bei welchem Leute bei ihm zu Hause eingedrungen seien, um ihn festzunehmen, geschehen sei. In weiterer Folge habe ihm ein Nachbar und ehemaliger Polizeibeamter mitgeteilt, dass behördliche Informationen über den Beschwerdeführer vorlägen und eine "Sache" eingeleitet worden sei (Anmerkung: es ist auch eine Übersetzung im Sinne von "er habe den Akt in der Sache des Beschwerdeführers gesehen" möglich). Der Nachbar habe ihm mitgeteilt, dass er in den Augen der Sicherheitsorgane ein Mittäter sei und es unmöglich sein werde, das Gegenteil zu beweisen. Wenn er zu Hause bliebe, würde ihn das gleiche Schicksal, wie die Leute in der Wohnung, erwarten.

Am 12. November 2013 legte das Bundesasylamt den Akt dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.

Der Beschwerdeführer ist mit der russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit XXXX (W147 438725-1/2013) verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern XXXXXXXX, W147 438726-1/2013; XXXX, W147 438727-1/2013; XXXX W147 438728-1/2013; XXXX, W147 438729-1/2013). In Österreich befindet sich außerdem die volljährige Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (Asylverfahren zu Zl. 11 13.223). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Großmütter, ein Onkel und drei Tanten.

Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2011 gemeinsam mit seiner Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte tags darauf einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Tschetschenien darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, lebt erst seit November 2011 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in XXXX und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Menschenrechte

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in XXXX im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(ÖB XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Unterstützung der Rebellen / Kollektivbestrafung

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

(....)

Rechtsschutz

Justiz

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in XXXX.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Polizeigewalt / Folter

Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld. Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,12.9.2011)

Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.

(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)

In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane. Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte. Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten. Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen:

"Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:

Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.

International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.

Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unteerstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in XXXX und im südlichen Tschetschenien.

Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.

Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben). Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt:

"Let's Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).

Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in XXXX lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen.

(Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)

Ombudsmann

Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.

(Chechenombudsman.ru, 21.5.2011, http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)

(....)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft XXXX sind Fälle von Tschetschenen in XXXX bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket. Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in XXXX und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in XXXX höher. Ebenso ist es in XXXX schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in XXXX für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als XXXX und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in XXXX oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in XXXX und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in XXXX und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach XXXX flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region XXXX auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in XXXX und der Region XXXX, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes. Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in XXXX gab an, dass die sozioökonomische Lage in XXXX zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, XXXX, Dubai oder XXXX finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in XXXX auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in XXXX und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in XXXX lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in XXXX registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es

23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in XXXX, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer Internationalen Organisation zufolge sind XXXX und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in XXXX, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei.

(Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in XXXX). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von XXXX subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption. Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig. Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in XXXX (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien

41. 489 RUB. Die Mietkosten in XXXX belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in XXXX beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR). Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in XXXX liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt XXXX wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden: 68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach XXXX, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist. Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt XXXX" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.

(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in XXXX oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind. Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von XXXX. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in XXXX und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow). 2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in XXXX ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in XXXX, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB XXXX: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM XXXX führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen. Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM XXXX: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser einen russischen Inlandspass im Original in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und nicht plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Ergebnis nicht glaubhaft machen.

Dem Beschwerdeführer sind nicht nur ein in sich widersprüchliches, nicht nachvollziehbares Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben seiner Gattin und seiner Schwester, die das Bundesasylamt detailreich dargestellt und in seiner Beweiswürdigung auf den Punkt gebracht hat. Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte, asylzweckbezogene Fluchtgeschichte präsentiert habe, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur wenig substantiiert und wird von diesem durchwegs relativ vage geschildert. Im Laufe des Verfahrens gab der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seines Vorbringens an, sich an konkrete Namen, Daten und Handlungsabläufe nicht mehr erinnern zu können. So seien ihm etwa die Namen, nach welchen er von den Uniformierten gefragt worden sei, wie auch jene der Kadyrow-Gegner - inklusive des Nachnamens seines Freundes XXXX - nicht mehr erinnerlich bzw. nicht bekannt. Auch konnte er das genaue Datum des behaupteten fluchtauslösenden Vorfalles nicht angeben und machte er divergierende Angaben bezüglich seiner Aufenthaltsorte in den darauf folgenden Wochen, insbesondere auch betreffend die Anzahl und Dauer seiner Besuche bei seiner Mutter, Schwester, Gattin und den Kindern in dieser Zeit.

Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vom erkennenden Gericht als nicht schlüssig betrachtet wird, beruht auf dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer teilweise in Widersprüche, sowohl innerhalb der eigenen Angaben, als auch in Bezug auf die Vorbringen seiner Gattin und seiner Schwester verstrickt hat:

So gab der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Festnahme und Folterung seines Schwagers an, dieser sei für zwei bis drei Tage festgehalten und "mit Strom gefoltert und geschlagen" worden, während die Ehefrau angegeben hatte, dass der Bruder lediglich für einen Tag angehalten und geschlagen wurde, ein zweites Mal sei er im November 2011 befragt worden, zu diesem Zeitpunkt sei ihm jedoch nichts geschehen. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Widerspruch dadurch zu erklären, dass es in ihrer Kultur nicht üblich sei, den Frauen alles zu sagen und die Gattin daher nur wiedergegeben habe, was ihr gesagt worden sei. Da der Beschwerdeführer zuvor jedoch bereits angegeben hatte, überhaupt erst durch seine Frau von den Geschehnissen rund um den Schwager erfahren zu haben, entsteht hier eindeutig der Eindruck der Unwahrheit.

Bezüglich des fluchtauslösenden Vorfalls im Haus machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben dahingehend, ob er gefesselt gewesen sei oder ob man ihm lediglich die Hände hinter dem Rücken festgehalten habe, wobei es sich jedoch um einen Umstand handelt, an welchen sich ein durchschnittlicher Mensch nach einem solchen Erlebnis zweifelsfrei erinnern könnte.

Während der Beschwerdeführer bezüglich der ihm bekannten Umstände, etwa betreffend der Aufteilung der Räumlichkeiten des Hauses noch relativ detaillierte Angaben machte, verloren sich diese, je weiter er in der Wiedergabe des vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses vordrang, in vagen, wenig detailreichen Aussagen, welche auch auf Nachfrage großteils nicht näher konkretisiert werden konnten. Zu erwarten wäre jedoch der umgekehrte Fall, dass sich gerade solche, mit hohem Stress bzw. Angst verbundenen Ereignisse, wie es das geschilderte behauptetermaßen war, klar und detailliert in das Gedächtnis des Betroffenen einprägen.

Die mangelnde Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts ergibt sich aus dessen mangelnder Vereinbarkeit mit der allgemeinen Lebenserfahrungen:

So erscheint es gänzlich unglaubwürdig, dass sich vier bewaffnete Männer, welche vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer festzunehmen und abzuführen, dadurch in ihrem Entschluss hätten hindern lassen, dass mehrere Frauen aus der Nachbarschaft "dies nicht erlaubt hätten" indem sie sich für den Beschwerdeführer "eingesetzt hätten", wobei der Beschwerdeführer es auch auf mehrmalige Nachfrage unterließ, dies in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren. Er habe zu diesem Zeitpunkt unter Schock gestanden, doch wäre es zu erwarten, dass sich gerade die Umstände der Rettung aus einer für den Beschwerdeführer gefährlichen Situation, bei diesem stärker einprägen und ist auch anzunehmen, dass die Nachbarinnen im Falle eines solchen Vorfalles die Vorkommnisse nochmals mit dem Beschwerdeführer besprochen hätten oder Ähnliches (der Beschwerdeführer machte zum Verbleib/Verhalten der Nachbarinnen nach dem Vorfall keinerlei Angaben).

Beizupflichten ist der belangten Behörde auch dahingehend, dass bereits die Umstände der Ausreise eine etwaige (politische) Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat massiv in Zweifel ziehen. Seine legale Ausreise mit einem am XXXX - unmittelbar vor seiner Ausreise und nach dem vermeintlich fluchtauslösenden Vorfall -ausgestellten Auslandsreisepass sprechen gegen ein Interesse an seiner Person seitens der Behörden.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens einen durchwegs persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, was im Wesentlichen darauf beruht, dass er über einen längeren Zeitraum des Verfahrens bewusst Falschangaben bezüglich seines Familienlebens machte. So erwähnte er in der Einvernahme vom 7. August 2012 erstmals die Tatsache, dass er seit XXXX verheiratet und Vater vierer minderjähriger Kinder sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er seine Familie bewusst verschwiegen und angegeben, er sei ledig und kinderlos, da er befürchtete, widrigenfalls von seiner volljährigen Schwester getrennt zu werden.

Auch bezüglich der Ausstellung seines Auslandsreisepasses machte der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben dahingehend, dass er diesen inoffiziell "über Bekannte erhalten habe", erst auf Vorhalt eines damit in Widerspruch stehenden offiziellen Stempels im Inlandsreisepass des Beschwerdeführers revidierte er seine Aussage schlichtweg dahingehend, dass er sich "nicht an alles erinnern könne".

Beide der genannten Vorkommnisse erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe durch bewusste Täuschung über die betreffenden Umstände versucht, einen für ihn positiveren Verfahrensverlauf bzw. -ausgang zu erwirken.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens immer wieder steigerte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen u.a. dann als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0650). So ist den Angaben des Asylwerbers im Zuge seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen.

So erwähnte der Beschwerdeführer erstmals im Zusammenhang mit seiner drohenden Überstellung nach Polen, jenen Vorfall im Zug, bei welchem er nach seiner politischen Meinung ausgehorcht worden sein soll. Auch die Hintergrundgeschichte zum fluchtauslösenden Ereignis betreffend die Kadyrow-Gegner, welche observiert/getötet worden seien und seine eigene damit in Zusammenhang stehende "Beobachtung" durch die Sicherheitsbehörden, brachte der Beschwerdeführer erst nach und nach im Laufe des Verfahrens vor, weshalb diesen Angaben seitens des erkennenden Gerichts im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Gleiches ist in Bezug auf den im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorgebrachten Umstand der Tötung von Personen, die sich in der vom Beschwerdeführer erwähnten Wohnung befunden hätten, auszuführen. Auch ist diesem ergänzenden Vorbringen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 BFA.VG entgegenzuhalten.

Anzumerken ist zudem, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt - selbst wenn man ihm Glauben schenken würde - keine asylrelevante Verfolgung begründen würde, da die geschilderten Ereignisse nicht die von der Judikatur geforderte Intensität des Eingriffs im Sinne einer (zu befürchtenden) massiven Bedrohung der Lebensgrundlage und der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates aufweisen. Es wurde lediglich ein einziges individuell ihn betreffendes Ereignis, und zwar das einer "versuchten" Festnahme geschildert, welche für den Beschwerdeführer zudem ohne Konsequenzen geblieben sei.

Da den Angaben des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der belangten Behörde kein Glauben geschenkt werden kann, können nähere Ausführungen zu diesem Punkt unterbleiben.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Zum Familienverfahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG iVm § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997

(nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann insgesamt gesehen auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29. 6. 2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für

das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern, hatte im Herkunftsstaat eine Unterkunft und ging einer Arbeit nach. Dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ist die Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Herkunftsstaat zumutbar. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Gattin in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und deren vier Kindern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, eine volljährige Schwester im Bundesgebiet, welche mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingereist war und deren Asylverfahren derzeit noch offen ist.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester seit XXXX nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester des Beschwerdeführers hat während ihres Aufenthaltes nach islamischem Brauch geheiratet, und lebt mit ihrem Partner in XXXX, während der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in XXXX wohnhaft ist. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester. Die Beziehung zu seiner Schwester geht nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich einen Sprachkurs für Deutsch besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer gab an, sowohl in XXXX als auch in XXXX einige Freundschaften/Bekanntschaften geschlossen zu haben, ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt jedoch nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der erst im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse verfügt, bis zu seiner Ausreise Arbeit hatte und zusammen mit seiner Ehegattin problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten konnte.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation / Tschetschenien zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.