BVwG W136 2000243-1

W136 2000243-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

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Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung, Dienstfreistellung,<br/>Krankenstand, Nichteinrechnung, Vorlagepflicht, Zivildienst -<br/>Gesamtdauer

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BVwG W136 2000243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2000243.1.00

Spruch

W 136 2000243-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16. September 2013, Zl. 359905/27/ZD/0913, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Berufungsvorentscheidung der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 9. April 2013 der XXXX mit Wirkung 15. April 2013 zur weiteren Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

2. Mit Schreiben der ZD vom 28.08.2013 wurde dem BF unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 mitgeteilt, dass aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, beabsichtigt sei, den Zeitraum vom 22.08. 2013 bis 23.08. 2013 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Zivildienst sowie die Zeiträume vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 und vom 16.08.2013 bis zum 21.08.2013 wegen verspäteter Vorlage der ärztlichen Krankenstandbestätigung nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht getan.

3. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass die Zeiträume vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 und vom 16.08.2013 bis zum 23.08.2013, sohin 18 Tage, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 und 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet werden, da der BF zum einem im Zeitraum vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 sowie vom 16.08.2013 bis zum 21.08.2013 krankheitsbedingt abwesend war und die entsprechenden Krankenstandbestätigungen erst am 12.08.2013 bzw. am 26.08.2013 vorgelegt hat und zum anderen vom 22.08.2013 bis zum 23.08.2013 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.09.2013 rechtzeitig Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass er rechtzeitig vor der Hochzeit seiner Mutter (22.08. bis 23.08.2013) der Rezeption des Hauses XXXX, jener Einrichtung, bei der er seinen Zivildienst leistet, Bescheid gegeben habe, dass an diesen Tagen fehlen werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er als Entschuldigung, die Hochzeitseinladung seiner Mutter vorzulegen habe, diese Einladung nach Vorlage jedoch nicht akzeptiert worden sei, da sie Ungarisch verfasst ist. Er habe daher am 01.09.2013 die deutsche Heiratsurkunde seiner Mutter per E-Mail an seine Einrichtung geschickt. Seine Einrichtung würde jedoch ihre E-Mails nicht überprüfen, was nicht sein Verschulden sei. Hinsichtlich der Krankenstände, die nicht in die Dienstzeit eingerechnet wurden, habe es bereits im Juni Probleme derart gegeben, dass er bereits am ersten Tag seines Krankenstandes eine Krankenstandbestätigung per Mail gesendet habe, diese jedoch nicht in der Einrichtung eingelangt sei. Da er nach Wiederantreten seines Dienstes diese Krankenstandbestätigung jedoch habe vorweisen könne, habe man sich seitens der Einrichtung entschuldigt und ihm mitgeteilt, dass es beim nächsten Fehlen genügen würde, wenn er eine Krankenstandbestätigung bei Wiederantritt des Dienstes vorlegt, sofern er vorher seiner Einrichtung telefonisch über sein krankheitsbedingtes Fernbleiben Bescheid gibt. Entsprechend dieser Anweisung - telefonische Mitteilung und Vorlage der Krankenstandbestätigung am Tag des Wiedererscheinens - habe er sich bei seinen weiteren Fernbleiben verhalten, es habe nie Probleme gegeben, er habe nie unentschuldigt gefehlt. Im Übrigen sei es merkwürdig, dass ihm seine Zivildienststelle nicht schon bei seinem ersten offensichtlich rechtswidrigen Handeln über seine Schuld aufgeklärt habe sondern bis zu seinem nächsten Krankenstand gewartet habe um ihm dann mitzuteilen, dass er Anfangs des Monats falsch gehandelt habe. Er würde bitten, seine Dienstzeiten korrekt auszurechnen, da er immer über seine Krankheit telefonisch informiert habe, zum Arzt gegangen sei und niemals unentschuldigt gefehlt habe.

5. Mit Anschreiben der ZD vom 01.10.2013 wurden die Berufung und der dazugehörende Verwaltungsakt der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Berufungsbehörde im Bundesministerium für Inneres (BMI) vorgelegt. Die zuständige Berufungsbehörde teilte mit Schreiben vom 10.10. 2013 dem XXXX das Berufungsvorbringen des BF mit und ersuchte zu den Berufungsausführungen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, wann und auf welche Art dem BF seine Rechte und Pflichten, insbesondere die Vorgehensweise bei Krankenstand, zur Kenntnis gebracht wurde.

6. Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte das XXXX der Berufungsbehörde Folgendes mit:

Der BF habe seinen Zivildienst am 15.04.2013 im Haus XXXX angetreten und sei noch an diesem Tag von Frau XXXX, einer Mitarbeiterin in Personalangelegenheiten, über die Vorgehensweise bei Dienstunfähigkeit (Anhang "Verpflichtung zur Anzeige einer Dienstverhinderung) unterrichtet worden. Da der BF bereits im Juni 2013 seine Pflichten gemäß §§ 22 und 23 ZDG verletzte, erging am 16.06.2013 ein Schreiben an den BF mit dem Inhalt "Verhalten im Krankheitsfall". Nachdem der BF am 16.08.2013 wieder erkrankte, jedoch keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung einging, wurde der BF am 20.08.2013 zur Anzeige gebracht. Der BF sei am 20.08.2013 wieder zum Dienst erschienen, habe aber die Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst am 26.08.2013 vorgelegt. Ende Juli 2013 habe der BF bei seiner Vorgesetzten nachgefragt, wie es sich mit einem Urlaub bei Hochzeit seiner Mutter verhalten würde, respektive wie viele Tage ihm in diesem Fall zustehen würden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich diesbezüglich bei Frau XXXX im Haus Büro erkundigen solle, wie viel Urlaub gewährt werde oder ob es sich hierbei um eine Dienstverhinderung handle. Der BF hätte jedoch nie im Haus Büro nachgefragt. Allerdings sei der BF ab 31.07.2013 wieder im Krankenstand gewesen - ohne eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung zu senden, wie er behauptete - und ohne sich rückzuversichern, ob diese Bescheinigung angekommen sei. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung habe der BF am 12.08.2013 vorgelegt. Hinsichtlich der Behauptung des BF, er habe bei der Rezeption im Haus XXXX nachgefragt, wie im Fall der Hochzeit vorzugehen sei, habe die Mitarbeiterin an der Rezeption, eine langjährige versierte Kraft, keine wie immer geartete Aussage getroffen, sondern auf die Kollegin XXXX verweisen. Es sei nie ein Fax des BF oder eine Sendebestätigung an der Rezeption vorgelegt worden.

Mit E-Mail vom 08.11.2013 teilte Frau XXXX vom XXXX ergänzend mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass der BF bis einschließlich 23.08.2013 nicht im Dienst gewesen sei, krank gemeldet sei er allerdings nur bis 21.08.2013 gewesen (Vorlage der Bestätigungen am 26.08.2013), die Tage 22. und 23.08.2013 seien unentschuldigt. Mit weiterem Mail vom 19.11.2013 übermittelte das XXXX eine Kopie eines Einschreibens des Hauses XXXX an den BF vom 14.06.2013, mit der der BF wegen Verletzung der Pflichten gemäß §§ 22 und 23 ZDG aufgefordert wird, eine Krankmeldung innerhalb von drei Tagen an seine Dienststelle zu schicken oder seinen Dienst anzutreten, und teilte mit, dass eine Aussende-Bestätigung im Akt nicht gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte das Haus XXXX mit, dass die verantwortlichen Mitarbeiterinnen gegenüber dem BF nie die Aussage getätigt hätten, er müsse seine Krankmeldungen erst bei seinem nächsten Dienstantritt abgeben und verwies nochmals darauf, dass der BF über die Richtlinien im Falle eines Krankenstandes bei Dienstantritt informiert worden sei.

7. Die zuständige Berufungsbehörde teilte mit Schreiben vom 02.12.2013 dem BF den bisherigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wie unter Punkt 6 dargestellt sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 mit, und gab bekannt, dass sie es aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vorsehe, den Zeitraum vom 22. bis 23.08.2013 gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG sowie die Zeiträume vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 und vom 16.08.2013 bis 21.08.2013 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihm von seiner Vorgesetzen für den Zeitraum 22. bis 23.08.2013 Dienstfreistellung gewährt wurde. Der BF hat zu diesem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit 31.12.2013 wurde die Berufungsbehörde im BMI aufgelöst. Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMI vom 13.01.2014 dem BVwG (eingelangt 17.01.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest:

Der BF war

1. vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 wegen Krankheit vom Zivildienst abwesend und hat die diesbezügliche ärztliche Krankenstandbestätigung der Einrichtung, der er zum Zivildienst zugewiesen war, am 12.08.2013 vorgelegt,

2. vom 16.08.2013 bis 21.08.2013 wegen Krankheit vom Zivildienst abwesend und hat die diesbezügliche ärztliche Krankenstandbestätigung der Einrichtung, der er zum Zivildienst zugewiesen war, am 26.08.2013 vorgelegt und

3. hat vom 22.08.2013 bis 23.08.2013 ohne dass ihm Dienstfreistellung gewährt worden wäre, keinen Zivildienst geleistet.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich, was die Krankenstandzeiten und den Zeitpunkt der Vorlage der ärztlichen Bestätigungen betrifft, aus der eindeutigen Aktenlage und wird auch vom BF nicht bestritten. Wenn der BF geltend macht, dass die Vorlage der ärztlichen Bestätigungen insofern rechtzeitig waren, als er mit seiner Einrichtung vereinbart habe, dass die ärztlichen Bestätigungen erst bei Wiederantritt seines Dienstes vorzulegen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass es eine solche Vereinbarung nach den klaren Ausführungen der belangten Behörde tatsächlich nicht gegeben hat. Wie seitens der Zivildiensteinrichtung nachvollziehbar dargelegt wurde, wurde der BF bei Antritt seines Zivildienstes über seine Pflichten bei Abwesenheit vom Dienst, insbesondere über die erforderliche Vorgehensweise bei Dienstunfähigkeit belehrt. Gerade weil der BF bereits im Juni 2013 seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung nicht entsprechend nachkam, wurde er bereits zu diesem Zeitpunkt durch seine Zivildiensteinrichtung schriftlich aufgefordert, diese innerhalb von drei Tagen - die zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche vorgesehene Frist zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit - vorzulegen oder seinen Dienst wieder anzutreten. Auch wenn die tatsächliche Zustellung dieses Schreibens mangels Vorliegens eines Rückscheines nicht belegt ist, ist davon auszugehen, dass der BF dieses Schreiben erhalten hat, zumal er auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs, in dem nochmals auf dieses Schreiben Bezug genommen wird, das Gegenteil behauptet hat. Der BF hat auch keine weiteren Beweise für das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung vorgelegt und ist den entgegenstehenden Aussagen seiner Zivildiensteinrichtung, wonach es eine solche nicht gegeben hat, nicht entgegengetreten. Gerade der Umstand, dass die Zivildiensteinrichtung, die weiteren krankheitsbedingten Abwesenheiten des BF aufgrund von nicht fristgerechter Vorlage der ärztlichen Bestätigung der ZD zur Anzeige gebracht hat, spricht dafür, dass es die vom BF behauptete Vereinbarung tatsächlich nicht gab.

Sofern der BF geltend macht, dass ihm hinsichtlich seiner dienstlichen Abwesenheit vom 22.08.2013 bis 23.08.2013 Dienstfreistellung gewährt worden wäre, da er vor der Hochzeit seiner Mutter sein Fernbleiben an den diesen Tagen an der Rezeption bekanntgegeben habe und man ihm mitgeteilt habe, er habe "...als Entschuldigung die Einladung bei seinem nächsten Erscheinen zu bringen....", kann ihm nicht gefolgt werden und stehen diese Angaben im Widerspruch zu den diesbezüglichen konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen seiner Zivildiensteinrichtung. Diese teilte mit, dass der BF sich im Juli 2013 bei seiner Vorgesetzten nach der Vorgehensweise für die Hochzeit seiner Mutter (Urlaub oder Dienstverhinderung) erkundigt habe und von dieser an das Haus Büro verwiesen wurde, wo er diesbezüglich allerdings nie vorgesprochen habe. Die Mitarbeiterin an der Rezeption habe ihn ebenfalls an das Haus Büro verwiesen und keine wie immer geartete Aussage getätigt. Dem BF wurden diese Ausführungen seiner Zivildiensteinrichtung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben, ebenso hat er keine weiteren Nachweise für das Vorliegen einer Dienstfreistellung für den Zeitraum 22. bis 23.08.2013 vorgelegt, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbingen, das im Übrigen hinsichtlich der konkreten Umstände der behaupteten erteilten Dienstfreistellung äußerst vage ist, die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen war.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen."

......

"§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."

Die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Feststellung der in die Zeit des Zivildienstes des BF nicht einrechenbaren Zeiten gemäß § 15 Abs. 3 ZDG erfolgte zu Recht.

Der BF war unbestritten vom 31.07.2013 bis 09.08.2013 wegen Krankheit vom Zivildienst abwesend und hat die diesbezügliche ärztliche Bestätigung erst am 12.08.2013, sohin nicht spätestens am siebten Tag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit vorgelegt, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre. Weiters war der BF unbestritten vom 16.08.2013 bis 21.08.2013 wegen Krankheit vom Zivildienst abwesend und hat die diesbezügliche ärztliche Krankenstandbestätigung erst am 26.08.2013, sohin nicht spätestens am siebten Tag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit vorgelegt, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre. Sofern der BF mit dem Vorbringen mit ihm sei seitens seiner Zivildiensteinrichtung eine andere Regelung der Vorlage der ärztlichen Bestätigung getroffen worden, auf eine mangende Zumutbarkeit der Vorlage in der gesetzlich vorgesehene Frist verweist, konnte ihm vom Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, nicht gefolgt werden, da eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Die Nichteinrechnung der krankheitsbedingten Abwesenheiten gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG erfolgte daher zu Recht.

Ebenso erfolgte die Nichteinrechnung der Zeit vom 22.08.2013 bis 23.08.2013 gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG durch die belangte Behörde zu Recht. In diesem Zeitraum hat der BF keinen Zivildienst geleistet, da er an der Hochzeit seiner Mutter teilnahm. Dass ihm dafür Dienstfreistellung nach § 23b ZDG gewährt worden wäre, konnte der BF, wie ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft machen.

Der Beschwerde war keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes sowie damit verbundenen Fragen der Beweiswürdigung. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

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