W113 1315468-1•BVwG W113 1315468-1
W113 1315468-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung,<br/>besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose
W113 1315468-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Mayer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, Zl. 00 14.221-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idgF iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 13.9.2002 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des damals geltenden Asylgesetzes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.10.2002 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 11 AsylG 1997 zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, bestätigt durch das Oberlandesgericht XXXX am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes und schwerem Raub zu einer 6 jährigen Haftstrafe verurteilt.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.9.2007 wurde dem Beschwerdeführer im ersten Spruchpunkt der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zi 4 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Mit zwei weiteren Spruchpunkten des belangten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zi 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.9.2008 erteilt.
Mit Schriftsatz, bei der belangten Behörde fristgerecht eingebracht am 29.10.2007, erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den ersten Spruchpunkt, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aus Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit und unzweckmäßigen Ermessensübung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die erfolgte Verurteilung die erste in Österreich sei und das Verhalten sehr bereut würde. Die Zeit im Gefängnis sei intensiv genutzt worden, damit ein rechtschaffendes Leben nach der Entlassung geführt werden könne. Ein Leben in Afghanistan sei unvorstellbar, da die ganze Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebe. Durch die Läuterung in der Haft sei gewährleistet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Die Ursache für die Straftaten seien finanzielle Probleme gewesen. Durch eine während der Haftzeit erlangte Ausbildung/Lehre könne dieses Problem nach der Entlassung beseitigt werden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Zukunftsprognose daher positiv. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Haft gearbeitet und spreche ausgezeichnet Deutsch. Zudem sei er mit Bescheid vom XXXX zum ordentlichen Studium der Studienrichtung "Bauingenieurwesen" an der TU XXXX zugelassen worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der Haft ordentlich und würden keine sozial schädlichen Neigungen vorliegen. Als Milderungsgründe seien dem Beschwerdeführer sein junges Alter (unter 21 J.), sein umfassendes Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit zugutegekommen. Eine Wiederholungsgefahr sei ausgeschlossen, da die Ursachen der Straftaten, nämlich die schlechte finanzielle Lage des Beschwerdeführers, bekämpft würden. Die erkennende Behörde hätte bis zum Ende der Strafhaft warten können, um sich ein genaues Bild vom Verhalten des Beschwerdeführers machen zu können, wenn sie der Ansicht war, dass der Zeitraum ab der verhängten Verurteilung bis zum Entscheidungszeitpunkt zu kurz war, um eine genaue Zukunftsprognose abgeben zu können. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird und dem Beschwerdeführer weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In eventu sollte der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Der Berufung beigelegt wurden diverse Bestätigungen über besuchte Sprach- und andere Kurse in den Jahren 2003 bis 2006, insbesondere im Jahr 2005. Weiters wurde ein Schreiben einer Bank aus dem Jahr 2007 beigelegt, in der eine Ratenvereinbarung erfolgte.
Mit XXXX erfolgte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Jugendstrafvollzug auf eine Probezeit von 3 Jahren unter der Anordnung von Bewährungshilfe.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, durch das Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX, bestätigt, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Zi. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Haftentlassung wurde abgesehen und die Probezeit von 3 Jahren auf 5 Jahre verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Person des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser am 13.9.2002 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er illegal ins Bundesgebiet eingereist ist. Nach Prüfung der Familienzugehörigkeit durch die belangte Behörde hat diese dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7.10.2002 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 11 Asylgesetz 1997 zuerkannt, da dem Vater des Beschwerdeführers und in der Folge auch der Mutter sowie seinen Geschwistern zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.9.2007 wurde dem Beschwerdeführer im ersten Spruchpunkt der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zi 4 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Mit zwei weiteren Spruchpunkten des belangten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zi 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.9.2008 erteilt.
Mit dem im Sachverhalt genannten, durch ein Geschworenengericht gefälltes, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes und schwerem Raub zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich € 99.130.- mit einem Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie eine Kassiererin mit Faustfeuerwaffen bedrohten und die Übergabe des Geldes forderten.
Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Verfügungsberechtigten eines Wettlokals durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich € 820.- mit einem Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem sie den Angestellten mit Faustfeuerwaffen bedrohten und die Übergabe des Geldes forderten.
Dergleichen Raubüberfalle hat der Beschwerdeführer als Mittäter noch fünf weitere Male begangen, weshalb insgesamt eine 7-fache Tatwiederholung vorliegt. Als mildernd wurde dem Beschwerdeführer sein umfassendes Geständnis und sein unter 21 liegendes Alter zu den Tatzeiten gewertet, als erschwerend die 7-fache Tatwiederholung.
Einer gegen das Urteil in der Sache des Beschwerdeführers erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch das Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben. Korrigierend hat das Oberlandesgericht XXXX allerdings festgehalten, dass der Milderungsgrund des Alters in Folge gleichzeitiger Anwendung des § 36 StGB zu entfallen hat, beim Beschwerdeführer als zusätzlicher Milderungsgrund aber seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist. Die Raubüberfälle wurden seitens des Oberlandesgerichts XXXX als Schwerstkriminalität qualifiziert.
Der Beschwerdeführer war seit seinem Festnahmezeitpunkt vom XXXX in Haft und seit XXXX in der JA XXXX. Dort war er als KFZ-Technikerlehrling beschäftigt und nahm seit XXXX regelmäßig an einer Suchttherapie wegen Spielsucht teil. Die Führung des Beschwerdeführers während der Zeit in der JA XXXX wurde mit Schreiben der Einrichtung vom XXXX als sehr gut beurteilt.
Aktenkundig ist eine Ordnungsstrafe wegen einem Vorfall des Besitzens und Einnehmens von Suchtgift (hier wurde Cannabis vermutet) vom XXXX sowie eine Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Gewahrsame eines Mobiltelefons vom XXXX.
Die bedinget Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe und einer Probezeit von 3 Jahren. Die Berichte des Bewährungshelfers über das Verhalten des Beschwerdeführers sind durchwegs positiv und wurde auch die Psychotherapie nach der bedingten Entlassung durch den Beschwerdeführer fortgeführt und abgeschlossen.
Kurz vor Ablauf der Probezeit wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurden der Beschwerdeführer und Mittäter für schuldig erkannt, am XXXX zwei Männer in verabredeter Verbindung durch Faustschläge, Fußtritte und Schläge mit einem Schlagstock vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und dadurch den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert, vom Widerruf der bedingten Entlassung wurde abgesehen.
Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang basieren auf dem Verfahrensakt der belangten Behörde und blieben zur Gänze vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den herangeschafften Strafrechtsakten und insbesondere den darin enthaltenen Urteilsausfertigungen. Eine Auflistung der durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten ergibt sich weiters aus einem Strafregisterauszug vom 10.2.2014.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels spezieller Normen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 zu Recht das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Wesentliche Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus sind nach dem Gesetzeswortlaut eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches bzw. ausländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens und dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit wegen des strafbaren Verhaltens darstellt.
Nach der Judikatur des VwGH insbesondere bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft müssen unter Hinweis auf die internationale Lehre und Judikatur gemäß Art. 33 Zi 2 GFK die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288 mwH). In den Fällen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes ist dennoch eine Refoulementprüfung vorgesehen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 7 AsylG 2005, wo klargestellt wird, dass der Prüfung, ob die Asylgründe weiterhin vorliegen, gerade bei straffälligen Fremden besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, um diesen Personen internationalen Schutz nur im tatsächlich notwendigen Ausmaß zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer wurde im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die belangte Behörde hat zu Recht geprüft, ob die Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK bedeuten würde. Sie hat dem Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiären Schutz zuerkannt - wenngleich hier keine Ausschlussgründe geprüft wurden. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da nur der erste Teil des Spruches, nämlich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beschwerdegegenständlich ist.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides bestand hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilung, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt. Nicht in Frage gestellt wurde vom Beschwerdeführer, dass seine verübte(n) Straftat(en) von der belangten Behörde als besonders schwere Verbrechen qualifiziert wurden. Diese Qualifizierung erfolgte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht.
Einziger Beschwerdepunkt ist eine der belangten Behörde vorgeworfene "unzweckmäßige Ermessensausübung". Das Tatbestandselement der "Gefahr für die Allgemeinheit ist nach der Judikatur in die Zukunft gerichtet und erfordert eine Prognoseentscheidung. Ebenso kommt in diesem Zusammenhang der Aspekt der Wiederholungsgefahr zum Tragen und muss auch das Verhalten der betreffenden Person in der Haft berücksichtigt werden. Nur wenn für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers eine günstige Prognose besteht, kann kein Aberkennungsgrund nach § 6 AsylG 2005 angenommen werden (AsylGH 30.9.2008, E3 316.096-1/2008).
Die Gewährung einer bedingten Entlassung durch das zuständige Gericht ist etwa ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ungünstigen Prognose (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). In diesem Zusammenhang kommt auch der Aspekt der Wiederholungsgefahr zum Tragen. Ebenso ist das Verhalten einer Person in der Haft zu berücksichtigen (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 138). Weitere zu berücksichtigende Umstände wie das Vorliegen interner Ordnungsstrafen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Wie oben erwähnt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten um besonders schwere Verbrechen. Aus der Art des konkreten Verbrechens kann aber auch eine Schlussfolgerung für die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers gezogen werden. Die Tat erweist sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, wenn man bedenkt, dass der Verurteilung sieben Tathandlungen zugrunde liegen. Besonders dieser Umstand veranlasste das Strafgericht ein Strafausmaß von 6 Jahren Freiheitsstrafe zu verhängen, wobei die Tatwiederholungen als erschwerend bewertet wurden. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates iSd § 9 Abs. 2 Zi 2 AsylG 2005 darstellt. Das Gericht nahm zwar auch Milderungsgründe an, nämlich das geringe Alter und das umfassende Geständnis (durch das Urteil des OLG revidiert, indem das geringe Alter nicht berücksichtigt werden dürfe, aber die bisherige Unbescholtenheit schon), diese wiegen aber die zahlreichen Tatwiederholungen nicht auf.
Das Bemühen des Beschwerdeführers die Sprache des Zufluchtsstaates zu erlernen sowie die Absicht im Gefängnis die Lehre als KFZ-Techniklehrling abzuschließen, um dann einen ordentlichen Lebenswandel führen zu können, sind zweifellos positive Aspekte und lässt der Beschwerdeführer hier im Ansatz eine positive Zukunftsprognose erhoffen. Das Verhalten im Gefängnis war rückblickend betrachtet (der Abschlussbericht der JA XXXX aus 2008 stand der belangten Behörde naturgemäß noch nicht zur Verfügung) als ausgewogen zu beurteilen. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer eine gute Führung attestiert, zum anderen fiel er wegen einer Ordnungsstrafe betreffend Suchtgift und einer Ordnungswidrigkeit wegen unerlaubten Besitzes eines Handys auf.
Insgesamt betrachtet gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Schluss, dass eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht erstellt werden kann. Speziell die zahlreichen Tatwiederholungen und die Art und Weise der verübten Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes, wobei meist Faustfeuerwaffen verwendet wurden, lassen deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Die belangte Behörde beschreibt den Eindruck, den sie vom Beschwerdeführer erlangt hat treffend mit mangelnder Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Die sozial schädliche Neigung des Beschwerdeführers manifestierte sich in seinen Verbrechen und kann trotz den Beteuerungen, er wolle sich bessern, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb die Gefahr für die Gemeinschaft für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen ist.
Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer noch während seiner Probezeit nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abgehalten werden konnte, sondern vielmehr erneut schwer mit dem Gesetz in Konflikt kam und neuerlich wegen eines Verbrechens verurteilt wurde lässt sich eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten nicht anstellen. Angesichts dieser letzten Verurteilung vom XXXX ist die Ausstellung einer positiven Zukunftsprognose nicht denkbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck kommt, illustriert nicht nur die Bereitschaft, unwahre Behauptungen abzugeben, sobald ein prozesstaktischer Erfolg damit verbunden sein könnte, sondern lässt auch jene Einsicht zur Verantwortungsübernahme gegenüber den eigenen Handlungen, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben, vermissen, was jedoch insbesondere für das Verhalten pro futuro von entscheidender Bedeutung ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte mit ihrer Entscheidung zuwarten müssen, um sich vom Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Haft ein genaueres Bild machen zu können, geht ins Leere. Das Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aberkennung wahrscheinlich ist. Ab Einleitung des Verfahrens unterliegt die Behörde aber auch der Verpflichtung, das Verfahren binnen einer angemessenen Frist zu ende zu führen.
Im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt waren genug Feststellungen getroffen, um eine Entscheidung auf der Grundlage der Gesetze treffen zu können. Im Übrigen hätte auch das Zuwarten nur gezeigt, dass eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Wohlverhalten durch die erneute Verübung einer Straftat nicht möglich ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht § 24 VwGVG mit der Maßgabe in Verfahren nach § 1 BFA-VG anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die behördliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung des Tathergangs und seiner Motive zur verübten Straftat. Die belangte Behörde hat hinsichtlich des ersten Spruchpunktes, der ausschließlich beschwerdegegenständliche ist, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf den Sachverhalt vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, da der Kern der Sache die Erstellung einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die "Gefahr des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft wegen seines strafbaren Verhaltens" war.
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