W111 1429021-3•BVwG W111 1429021-3
W111 1429021-3Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
W111 1429021-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 13 17.122-EAST WEST, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Zum ersten Verfahren:
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte seine Mutter am 02.11.2011 für ihn einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen mit einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Beobachtung eines Mordes in Tschetschenien.
Mit Bescheid vom 13.08.2012, FZ. 11 13.250-BAI, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde fristgerecht durch den gesetzlichen Vertreter angefochten, die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.09.2012, Zl. D14 429021-1/2012/3E vollinhaltlich abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Asylverfahren seiner Familienangehörigen seien mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Vaters gleichlautend mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tag rechtskräftig negativ entschieden worden und deren Ausweisung in die Russische Föderation verfügt worden.
Zum zweiten Verfahren:
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit seinen sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen nach Tschechien, von wo der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 18.10.2012 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich rückübernommen wurden und der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin - wie auch seine Eltern - am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu diesem zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 18.10.2012 (Erstbefragung) und 24.10.2012 sowie am 06.11.2012 befragt, wobei der Antrag des Beschwerdeführers - wie bereits im vorangegangenen Asylverfahren - mit der Verfolgung des Vaters im Herkunftsstaat begründet wurde. Auch die Mutter des Beschwerdeführers begründete ihren eigenen Antrag mit den Problemen ihres Ehemannes (Vater des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat.
Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht, einzig eine überstandene Grippe mit Fieber, welche mit Medikamenten gegen Husten und Nasentropfen behandelt wurde, wurde vorgebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, FZ. 12 15.047-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Asylverfahren - vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seines Vaters berufen habe. Betreffend den Vater führte die belangte Behörde aus, dass sein Vorbringen auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen aufbaue.
Mangels eigener Gründe habe auch hinsichtlich des Beschwerdeführers gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren weder hinsichtlich der Rechtslage noch hinsichtlich des wesentlichen Sachverhaltes eine entscheidende Änderung festgestellt werden können, weshalb - wie im Verfahren des Vaters - die Rechtskraft der vorangegangenen Asylentscheidung einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegenstehen würde.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter am 20.11.2012 eine Beschwerde, in welcher er um einen Aufenthalt ersuchte, bis es in Tschetschenien zu einem Machtwechsel gekommen sei.
Mit Erkenntnis vom 05.12.2012, rechtskräftig seit 11.12.2012, Zahl D14 429021-2/2012/2E wies der Asylgerichtshof selbige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich das ausschließlich auf seinen Vater bezogene Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu dessen zweiten Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht geändert habe. Es liege keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor, weshalb das Bundesasylamt den Folgeantrag zurecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.
Zum dritten gegenständlichen Verfahren:
Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, am 20.11.2013, nach gemeinsamer Rücküberstellung mit seinen Eltern gemäß Dublin-II-Verordnung aus Deutschland, ein. Die Eltern des Beschwerdeführers stellten am selben Tag ebenfalls neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin am 21.11.2013 (Erstbefragung), am 26.11.2013 sowie am 03.12.2013 niederschriftlich einvernommen, und gab zusammengefasst an, dass ihr Sohn gesund sei und keine Medikamente benötige. Er habe keine eigenen Fluchtgründe, er sei in Österreich geboren. Sie selbst sei wegen der Fluchtgründe ihres Mannes mit diesem mit ausgereist und sei es seit dem Erstverfahren zu keinen neuen Gründe oder Vorkommnissen gekommen, ihre Fluchtgründe seien dieselben, welchen sie bereits im Erstverfahren angegeben hätte. Die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien lediglich deshalb gestellt worden, da die Familie bis zur Ausreise ein Dach über dem Kopf benötige, und wären diese zudem bereits zurückgezogen worden. Der minderjährige Beschwerdeführer besuche in Österreich aufgrund seines sehr jungen Alters keine Kurse oder Ähnliches.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, Zl. 13 17.121-EAST WEST, wurde der dritte - nunmehr verfahrensgegenständliche - Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Es seien keinerlei neue Fluchtgründe seitens der Eltern des Beschwerdeführers behauptet worden und stütze sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren somit zur Gänze auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers. Auch habe amtswegig kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge der Familienmitglieder ebenfalls zurückgewiesen werden, es liege keine besondere Integrationsverfestigung vor, auch hätten die Eltern des Beschwerdeführers eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 brachte der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein und führte dazu aus, dass das Problem, dessentwegen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, immer noch bestehe. Er habe keine Beweise vorzulegen. Er habe sechs Jahre lang für die Behörden innerer Angelegenheiten gearbeitet, und wisse daher, welche Gesetzlosigkeit dort herrsche und habe er deshalb auch gekündigt. Auch verweise er auf Berichte, denen zufolge die Lage in Tschetschenien angespannt und von Korruption, Menschenrechtsverletzungen und gesetzlosen Handlungen seitens der Behörden geprägt sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014 zu W11 1429021-3/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde in Österreich geboren, nachdem seine Eltern zuvor am 08.10.2011 erstmals illegal in das Bundesgebiet eingereist waren.
Bezüglich des Vorliegens einer potentiellen Verfolgungsgefahr bzw. einer drohenden Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes, konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bzw. das seines Vaters wurde bereits in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.09.2011 umfassend abgesprochen und wurden im nunmehrigen Verfahren keinerlei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen maßgeblichen Umstände bekannt oder auch nur behauptet. Die Eltern konnten in keiner Weise darlegen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliche geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der gesunde Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
B. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beruht auf der Tatsache, dass seitens seiner gesetzlichen Vertreter keine neuen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden und solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Wie in den beiden vorangegangenen Verfahren, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Beide Elternteile gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt an, dass es keine neuen Fluchtgründe gäbe, der letzte Vorfall habe sich etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat ereignet. Als Grund für die Antragstellung war lediglich angegeben worden, dass die Familie dadurch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat in Anspruch nehmen könnte und sie bis dahin einen Ort zum Wohnen benötige, woraus eindeutig hervorgeht, dass in erster Linie keine neue inhaltliche Entscheidung bezweckt war.
C. rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
2. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Der minderjährige Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren - wie in den beiden vorangegangen Verfahren - ausschließlich auf die Gründe seines Vaters. Im Erkenntnis betreffend den Vater vom heutigen Tag zu Zl. W111 1429019-3.. wurde dargelegt, dass die Angaben des Vaters im gegenständlichen dritten Asylverfahren ebenfalls nicht geeignet waren, eine Änderung in der Beurteilung des bereits im ersten Asylverfahren aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten und zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubwürdig bewerteten Fluchtvorbringens herbeizuführen.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf seinen Vater bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen (dritten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert hat.
3. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes bezieht sind auch diesbezüglich relevante Sachverhaltsänderungen einer Prüfung zu unterziehen.Auch in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Gefahr in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien vermochte die Mutter des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, für diesen nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass auch nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen nicht entgegengetreten wurde.
4. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (W111 429019-2/2012 und W111 429020-2/2012) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden gegen Spruchpunkt I wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen). Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Anträge seiner Eltern, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher würde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer - gemeinsam und gleichzeitig mit seinen Eltern vollzogen - keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer verfügt angesichts seines Lebensalters über keine intensiven Bindungen, worauf schon die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich seit der Geburt hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).
Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung der Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihm seine Eltern, ebenso wie die in seinem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können.
Im Übrigen sind die Eltern des Beschwerdeführers illegal nach Österreich eingereist und haben nunmehr drei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
Die Beendigung des Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer bzw. für dessen gesetzliche Vertreter nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf die persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im September 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Eine schuldhafte überlange Verzögerung des Verfahrens, die den Behörden zuzurechnen ist, kann im gegenständlichen Fall keinesfalls festgestellt werden.
Somit ist im vorliegenden Beschwerdefall kein Umstand hervorgekommen, der eine Änderung der Einschätzung im ersten Asylverfahren bewirken könnte.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Bezüglich der Festlegung eines etwaigen Termins für eine gemeinsame Rücküberstellung des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder in die Russische Föderation respektive Tschetschenien wird auf das Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers vom heutigen Tag (Zl. W111 1429020-3/5E) verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
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