BVwG W105 1439114-1

W105 1439114-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W105 1439114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1439114.1.00

Spruch

W105 1439114-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, StA Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 13 06.653-BAI, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 22.05.2013 beim Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 17.05.2013 im Rahmen des Dublin-Mechanismus von Schweden rückübernommen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.05.2013 gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union über keinerlei familiäre Bindungen zu verfügen sowie gab er zu seinem Reiseweg zentral an, bereits im April 2007 von XXXX nach Äthiopien und weiter über die Türkei nach der Ukraine gereist zu sein bzw. habe er sich sodann über Ungarn nach Österreich begeben, wo er einen Asylantrag stellte (EURODAC-Treffer vom 22.07.2009). Anschließend sei er mit einem gefälschten Reisepass von XXXX nach Schweden geflogen und habe auch dort die Asylgewährung beantragt. Nach seiner Überstellung nach Österreich sei er nach Deutschland gereist und habe sich dort in XXXX ein Jahr aufgehalten und sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Bevor er nach Österreich überstellt worden sei, sei er nach Dänemark geflüchtet, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Inhaltlich gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er seinen Herkunftsstaat wegen des "unendlichen" Bürgerkrieges verlassen habe sowie aufgrund der Tatsache, dass sein Vater sowie sein Großvater von "al Shabaab" umgebracht worden seien, weil sie nicht am Heiligen Krieg teilgenommen hätten. Er sei von Islamisten bedroht worden und habe sich deshalb entschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 29.10.2013 gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, er sei gesund und leide an keiner Krankheit; aufgrund seiner Kopfschmerzen sei er beim Arzt gewesen und habe man ihn im Krankenhaus untersucht und nehme er nun Medikamente gegen die Kopfschmerzen. Im Weiteren führte er aus, im Jahr 2007 - das heißt vor seiner Ausreise - nach islamischer Tradition geheiratet zu haben und habe er auch zwei Kinder. Danach habe er seine Heimat verlassen. Sein Vater und sein Großvater seien im Jahr 2007 von der Gruppierung al Shabaab getötet worden, weil sie von diesen aufgefordert worden seien, mit ihnen zusammenzuarbeiten, um gegen die somalische Regierung zu kämpfen. Als er vom Tod des Vaters und des Großvaters erfahren habe, habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen. Zu seiner ethnischen Zugehörigkeit gab der Antragsteller an, er gehöre zur Volksgruppe der XXXX und sei dieser Stamm sehr groß und einflussreich und gehöre er zum Hauptstamm der XXXX. Sodann wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er im Rahmen des Erstverfahrens vor dem Bundesasylamt im Jahre 2009 angegeben habe, dass sein Vater 65 Jahre alt sei und seine Mutter 70 und hätte er vormals mit keinem Wort erwähnt, dass sein Vater verstorben sei. Des Weiteren gebe er nunmehr den Vornamen der Mutter divergent zu Protokoll, woraufhin der Antragsteller einerseits angab, bei seiner Aussage zu bleiben und sich andererseits nicht an seine früheren Aussagen aus dem Jahr 2009 erinnern zu können. Des Weiteren habe er vor der dem Bundesasylamt im Jahre 2009 angegeben, dass die nunmehr als traditionelle Ehefrau ins Treffen geführte namhaft gemachte Person vormals als Schwester seinerseits angegeben worden wäre. Auch wurden ihm die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsort vorgehalten. Im Weiteren berichtete der Antragsteller von Ereignissen im Mai 2007, wonach zehn bewaffnete Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und sei die Familie gemeinsam vor dem Haus gesessen und seien die unbekannten Männer auf Vater und Großvater losgegangen und er selbst sei mit einem Holzstück auf den Kopf bewusstlos geschlagen worden. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er den Vater und den Großvater tot am Boden liegen gesehen. Er selbst sei nicht ins Krankenhaus, obwohl er viel Blut verloren hatte und am Kopf verletzt gewesen sei. Aus diesem Grund habe er Somalia verlassen. Auf Befragen gab der Antragsteller des Weiteren an, bis zu seiner Ausreise mit der Gruppierung al Shabaab persönlich nichts zu tun gehabt zu haben und sei keiner von diesen Leuten jemals an ihn herangetreten und habe er sich von der Gruppierung bis zu seiner Ausreise weder angesprochen, noch belästigt oder verfolgt gefühlt. Im Weiteren wurde dem Antragsteller seine spontane Erstangabe vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgehalten, wonach er von Islamisten bedroht worden sei, wohingegen er nunmehr angebe, in keinster Weise etwas mit diesen Personen zu tun gehabt zu haben. Des Weiteren wurde vorgehalten, dass er im Rahmen des Erstverfahrens im Jahre 2009 vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, aus XXXX zu stammen und behaupte er nun, aus XXXX, nämlich XXXX zu stammen und gestand der Beschwerdeführer letztlich diesbezüglich ausdrücklich zu, er habe damals gelogen und bleibe er bei seinen heutigen Angaben.

In weiterer Folge wurde ihm seine Aussage vor dem Bundesasylamt vom 23.07.2009 wie folgt vorgehalten: "Ich, XXXX verließ mein Heimatland, weil mich die Regierung von XXXX eingesperrt hat, mich verfolgt hat und mich aufgefordert hat, das Land zu verlassen, denn sonst würde mir Schlimmeres passieren."

Diesbezüglich gab der Antragsteller an, dass er damals gelogen hätte. Letztlich führte er aus, dass er in seinem Herkunftsstaat von keinerlei staatlichen Autorität gesucht werde, bzw. sei er noch nie verhaftet oder angehalten gewesen bzw. habe er keinerlei Probleme mit Behörden gehabt. Er sei auch - so der Antragsteller ausdrücklich - in seiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden; so gehöre er zum Stamm XXXX und sei dieser Stamm groß und einflussreich. Es habe auf ihn zu keinem Zeitpunkt auch irgendwelche Übergriffe oder persönliches Herantreten gegeben. Er habe Angst vor al Shabaab und von diesen getötet zu werden.

Im Weiteren wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf vorliegende Informationsquellen vorgehalten, dass aufgrund der Lagebildänderung - ie Abzug der al Shabaab-Milizen aus XXXX im August 2011 - und Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung die XXXX XXXX weitgehend stabilisiert zu betrachten sei. Auf Befragen gab der Antragsteller sodann zu Protokoll, in Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige enge soziale Bindungen zu verfügen und würden seine Mutter, seine Geschwister und seine Lebensgefährtin noch immer XXXX leben. Er besuche dreimal in der Woche einen Deutschkurs, sei jedoch nicht Mitglied in irgendeinem Verein oder einer Organisation.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zahl 13 06.653-BAT gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AslyG bis zum 18.11.2014 erteilt. Nach Darstellung des Vorbringens des Antragstellers sowie des bisherigen Ganges des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe, er jedoch aus Somalia stamme, ohne dass seine Herkunftsregion positiv festgestellt werden könne. Festgestellt wurde weiters, dass er die Sprache Somali spricht sowie zum Hauptclan der XXXX gehöre und muslimischen Glaubens sei. Positiv festgehalten wurde, dass der Antragsteller sein Herkunftsland im Jahr 2007 verlassen habe sowie, dass er am 22.07.2009 in Österreich den ersten Asylantrag stellte und wurde das Verfahren am 19.04.2010 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 22.05.2013 wurde der Antragsteller im Rahmen der Dublin-II-VO von Schweden nach Österreich rücküberstellt und beantragte er am 22.05.2013 erneut die Asylgewährung. Er leide unter psychischen Problemen; jedoch nicht an lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt von staatlicher Seite verfolgt wurde. Nicht festgestellt und dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden konnten die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates. Im Weiteren wurden umfangreiche Feststellungen zur Situation sowie Lageentwicklung in Somalia anhand ausgewiesener Informationsquellen getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass bereits die Angaben zur Herkunftsregion - in Vergleich zu seinen Angaben im ersten Rechtsgang - zu krassen Widersprüchen geführt hätten, ebenso wie zum Status der namentlich genannten Person, die der Antragsteller einerseits als Schwester und andererseits als Lebensgefährtin oder traditionelle Ehefrau bezeichnete. Des Weiteren wurde dem Antragsteller seine Aussage zu Lasten gehalten, dass er im ersten Rechtsgang das Lebensjahr seines Vaters angegeben hatte ohne jedoch zu erwähnen, dass dieser getötet worden sei sowie weiters die unterschiedlichen Angaben zum Vornamen der Mutter. Letztlich wurde umfangreich ausformuliert, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven bzw. den zugrunde liegenden Ereignissen einerseits in krassem Widerspruch stünden bzw. den Angaben jegliches Moment einer Erlebnisberichterstattung abgehen würde.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes verwies der Antragsteller zentral darauf, dass er seine Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrecht erhalte und diese der Wahrheit entsprechen. In diesem Zusammenhang wolle er betonen, dass er ausdrücklich erklärt habe, dass sein Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe bei der ersten Einvernahme im Vergleich zu seinen späteren Aussagen nicht richtig gewesen seien. Die erwähnten Widersprüche seien allerdings auf seine damalige allgemeine gesundheitliche Verfassung zurückzuführen. Wie er bereits der erkennenden Behörde geschildert habe, leide er infolge des Übergriffes seitens der Mitglieder der al Shabaab-Gruppierung seit 2007 an starken Kopfschmerzen und Depressionen. Zusammengefasst sei er somit zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme physisch wie auch psychisch nicht in der Lage gewesen, die Situation richtig zu schildern. Erst mit dem Beginn der medikamentösen Behandlung am 22.05.2013 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und habe dies die neuerliche Berichtigung bzw. Ergänzung ermöglicht. Damals, nämlich 2009 sei die al Shabaab-Gruppierung in XXXX, wo er bis zu einer Ausreise aufhältig gewesen sei, sehr präsent und aktiv gewesen, wobei es trotz der gewissen aktuellen Verbesserung in der Region nach wie vor zu spektakulären Kampfhandlungen komme. Es sei damals für ihn unmöglich gewesen, effektive staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Die durch die beschwerdeführende Partei angegebenen Daten zu ihrem Herkunftsstaat Somalia sind jedoch nachvollziehbar und glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

Die seitens des Antragstellers getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen können nicht als gesicherter Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Positiv festgestellt wird, dass der Antragsteller sich zum Entscheidungszeitpunkt in keinem traumatisch schlechten medizinischen Zustand befindet, welcher einen akuten Behandlungsbedarf indiziere. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Der Antragsteller ist gem. Bescheid des Bundesasylamtes bis 18.11.2014 zum Aufenthalt berechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Hiezu ist auszuführen, dass der Antragsteller tatsächlich während seines Aufenthaltes in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch nahm - dies aufgrund bestehender Kopfschmerzen und wurden die in Rede stehenden Beeinträchtigungen mit neurologischem Befund vom 17.10.2013 einer posttraumatischen-chronischen Kopfschmerzsymptomatik zugeschrieben.

Die seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen zum Individualsachverhalt basieren auf den glaubhaften bzw. unwiderleglich gebliebenen Angaben des Antragstellers.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen, nämlich, dass den Angaben des Antragsteller zu seinen Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit beizumessen ist, basieren auf den nachvollziehbar ob dargestellten Divergenzen im Vorbringen des Antragstellers zu zentralen Punkten seiner Aussage. Ungeachtet des hinreichend durch die Erstbehörde dargestellten Vergleiches und der aufgetretenen Divergenzen im Vorbringen des Antragstellers zu zentralen Punkten des Ganges der Ereignisse ist festzuhalten, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt hat, dass unbekannte Täter bzw. den al Shabaab-Milizen zurechenbare Personen ein Interesse an einer Verfolgung seiner Person gehabt haben. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner - divergenten und teilweisen diffusen Angaben - selbst befürchtete, Opfer einer massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgung zu werden. Festzuhalten ist weiters, dass der Antragsteller bereits bei diversen Asylantragstellungen unter Vorgabe verschiedener Generalien in Erscheinung getreten ist:

Einerseits unter XXXX.

Die Zusammenschau dieser divergenten Angaben, die offensichtlich der Verschleierung der wahren Identität des Antragstellers gedient haben, sind jedenfalls nicht in Zusammenhang mit einer allfälligen Auswirkung einer früheren Verletzung oder psychischen Beeinträchtigung des Antragstellers zu qualifizieren. Die logische Gesamtbetrachtung legt nunmehr nahe, dass der Antragsteller tatsächlich bewusster Weise im Rahmen zweier getätigter Antragstellungen vor dem Bundesasylamt zwei unterschiedliche Varianten von Ausreisegründen ins Treffen führte. Die Gesamtbetrachtung zeigt nun einerseits, dass dem Vorbringen des Antragstellers aufgrund der dargelegten aufgetretenen Divergenzen unter Angabe verschiedener Identitäten bei verschiedenen Antragstellungen in verschiedenen Staaten der Europäischen Union jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist, bzw. kann aus dem allfälligen glaubhaften Kern der Angaben des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsland erkannt werden, dass der Antragsteller jedenfalls zum vormaligen Zeitpunkt nicht von der al Shabaab-Miliz zielgerechtet einer Verfolgung ausgesetzt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Der Antragsteller lieferte tatsächlich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei glaubhafte konkrete Anhaltspunkte für eine ihn betreffende Verfolgungsgefährdung. So behauptete der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur vorhandene Indizien für eine ihn höchstpersönlich betreffende Verfolgungsgefahr von Seiten privater Personen oder gar staatlicher Autoritäten.

Dem Antragsteller ist sohin keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem von Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde zu zumessen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bundesverwaltungsgericht

Gerichtsabteilung W105, 18.02.2014

Mag. Harald Benda

(Richter)

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