BVwG L509 1434133-2

L509 1434133-2Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion

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BVwG L509 1434133-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1434133.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl. 12 18.152-BAT, zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 13.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, im XXXX 2012 gemeinsam mit seinem Bruder legal mit einem für Österreich gültigen Visum von Teheran nach Wien geflogen zu sein.

Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, seine Familie und er selbst seien von Geburt an Christen. Aufgrund seines Glaubens sei er immer öfter mit dem Tod bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Er und sein Bruder hätten sich deshalb ein Visum für Österreich besorgt. Sein Bruder möchte nun nach Ablauf des Visums in die USA weiterreisen. Der BF selbst habe ebenso bei der US-amerikanischen Botschaft einen Antrag auf Einreise in die USA gestellt, wolle nun jedoch in Österreich bleiben. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran fürchte er den Tod. Er werde in seiner Heimat wegen seines Glaubens verfolgt und massiv mit dem Tod bedroht.

2. Mit Schreiben vom 23.12.2012 übermittelte die Österreichische Botschaft Teheran dem Bundesasylamt auf dessen Ersuchen hin die bei der Botschaft aufliegenden Unterlagen zur Sichtvermerkserteilung.

3. Am 01.03.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn brachte der BF dabei unter anderem ein Schreiben über die Zurückziehung seines Ausreiseantrages, eine Identitätskarte, seinen Militärausweis, zwei abgelaufene Reisepässe und eine Bestätigung über seine Glaubenszugehörigkeit in Vorlage.

Zu seiner Situation in seinem Heimatland gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er habe aufgrund seines christlichen Glaubens bereits seit seiner Kindheit viele Beleidigungen und Diskriminierungen hinnehmen müssen, sei beispielsweise im Alter von 23 und 24 Jahren auf dem Weg zur Kirche auf der Straße von persischen Motorradfahrern angegriffen und mit einem Messer an der Nase verletzt worden, sei bei seiner Arbeitsstelle am Bazar von einem benachbarten Bruderpaar regelmäßig beleidigt und von diesen zuletzt im XXXX 2010 so geschlagen worden, dass sein Knie nachhaltig verletzt worden sei. Aufgrund der jahrzehntelagen Schwierigkeiten habe er sich zur Ausreise entschlossen, doch habe es dann noch fast drei Jahre gedauert, bis er ein Visum und die Möglichkeit erhalten habe, über die XXXX auszureisen. Er habe Angst, von den Leuten im Bazar umgebracht zu werden und habe sich auch nach jenem Vorfall im XXXX 2010 nicht mehr gezeigt. Sein Arbeitgeber sei auch über seinen Ausreisentschluss in die USA informiert gewesen. Jener habe ihm auch einen Brief geschickt, in welchem dieser den Vorfall vom XXXX 2010 schildere und welchen der Beschwerdeführer vorlege. Seine Eltern seien inzwischen verstorben und sein Bruder befinde sich seit rund einem Monat in den USA. Er selbst habe seinen ursprünglich bei der US-amerikanischen Botschaft gestellten Antrag auf Einreise in die USA zurückgezogen. Er habe nicht nach Amerika gewollt, habe in Österreich acht Monate gewartet, um ein XXXX, damit meine er ein Interview, zu erhalten, im Zuge dessen er seinen Wunsch, in Österreich zu bleiben, bekannt geben wollte. Am XXXX sei er zu diesem XXXX gegangen und eine Woche danach habe er das zu Beginn der Einvernahme vorgelegte Schreiben erhalten.

4. Mit Eingabe vom 05.03.2013 erfolgten durch zwei darin namentlich genannte Personen unter Berufung auf den BF ergänzende und korrigierende Anmerkungen zur Niederschrift vom 01.03.2013. Insbesondere wurde darin angeführt, dass der letztgenannte Vorfall im Bazar richtig am XXXX2010 stattgefunden habe, seine Mutter im XXXX 2010 und sein Vater im XXXX 2011 verstorben sei.

5. Mit Bescheid vom 11.03.2013, Zl. 12 18.152-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt traf dabei insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, dass eine nachhaltige Diskriminierung des BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, welche die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gewesen seien, nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und es nicht festzustellen gewesen sei, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zl. E1 434.133-1/2013/3Z wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 27.05.2013, Zl. E1 434.133-1/2013/7E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde vom Asylgerichtshof dabei unter anderem ausgeführt, dass das Bundesasylamt Berichte über die Lage der armenischen Volksgruppe im Iran nicht konkret gewürdigt habe und daher Ermittlungen zur aktuellen Situation der armenischen Christen im Iran im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen habe.

Zudem habe sich das Bundesasylamt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich für den BF aus dem Umstand, dass er und sein Bruder mit Hilfe der XXXX(XXXX) aus dem Iran ausgereist seien, eine zu berücksichtigende Rückkehrgefährdung ergebe.

9. Seitens des Bundesasylamtes wurde in weiterer Folge am 10.06. und 02.07.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und langte eine entsprechende Antwort am 20.06. bzw. 13.08.2013 ein.

10. Am 28.06., 25.10. und 06.11.2013 wurde der BF neuerlich an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Dabei gab er an, dass sein Bruder mittlerweile in Kalifornien lebe und einen Aufenthaltstitel habe, aufgrund dessen er versichert sei und arbeiten dürfe.

Die gesamte Familie des BF habe im Jahr 1386 über die Organisation XXXX eine Ausreise beantragt und beschlossen, das Land zu verlassen, da ihr Leben im Iran in Gefahr sei.

11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.11.2013, Zl. 12 18.152-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpuntk III.).

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet gewesen sei, eine politische oder religiöse Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen und sei keinesfalls davon auszugehen gewesen, dass er im Heimatland Todesdrohungen von radikalen Muslimen, den Bassij bzw. der Regierung ausgesetzt gewesen sei.

Auch sei aus den Feststellungen zur Situation im Iran nicht ersichtlich, dass aufgrund der legalen Ausreise aus dem Iran mit Hilfe der XXXX eine zu berücksichtigende Rückkehrgefährdung vorliege.

12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wird neuerlich ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner christlichen Religion sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Armenier bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden bzw. unmenschlicher Behandlung aufgrund von massiven Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Dabei handle es sich um Verfolgung aufgrund der ethnisch-religiösen Zugehörigkeit des BF, die durchaus Deckung in der GFK finde.

Zudem bestehe bei einer Rückkehr des BF in den Iran die Gefahr, dass er aufgrund seiner legalen Ausreise mit Hilfe der US-amerikanischen Organisation XXXX staatlichen Repressionen ausgesetzt sei bzw. als Spion verdächtigt werde.

13. Im Laufe des Verfahrens wurden vom BF Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend bzw. Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen in Vorlage gebracht.

14. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 10.12.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der armenischen Volksgruppe im Iran und gehört der armenisch-christlichen Religionsgemeinschaft an.

Der BF leidet an einem Teileinriss des Kreuzbandes im linken Knie und befindet sich in ärztlicher Behandlung.

Er reiste im XXXX 2012 legal, im Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellten, vom XXXX2012 gültigen Einreisevisums aus seinem Heimatland Iran aus. Der Antrag auf Erteilung dieses Sichtvermerkes wurde im Zuge des XXXX-Auswanderungsprogrammes gestellt.

In Österreich stellte der BF bei der Botschaft der USA einen Antrag auf Einwanderung, zog diesen jedoch im Rahmen des XXXX-Interviews am XXXX2012 zurück (AS 117) und stellte am 13.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Bruder des BF reiste ebenfalls legal aus dem Iran aus und wanderte mit Hilfe der in den USA ansässigen Auswanderungsorganisation XXXX in die USA aus.

Im Hinblick auf die Situation im Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.

Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Politische Lage

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden.

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Die Präsidentschaftswahl am 14.6.2013 gewann im ersten Wahlgang der moderate Kleriker Hassan Rohani. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative und impeachment-Kompetenzen hat.

Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung Staatsoberhaupt jedoch de facto eher Ministerpräsident ist, steht der Oberste Führer, derzeit (seit 1989) Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u. a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik zeichnet letztlich der Oberste Führer Khamenei verantwortlich.

Entscheidende Gremien sind weiters der vom Volk direkt gewählte Expertenrat - 86 Mitglieder - sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern, davon sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt ua auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen.

Die internationale Isolierung des Irans hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Teilweise ist dies auf die düstere Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das lt. iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zielen (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Bank-Überweisungen beschränken.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Im Jahr 2012 gab es mehr als 230 registrierte politische Parteien, die im Allgemeinen ohne Beschränkungen oder Einmischung von außen arbeiten konnten. Die meisten von ihnen sind jedoch sehr kleine Organisationen, die auf einzelnen Persönlichkeiten basieren und landesweit kaum Mitglieder haben. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen zusammen (AA 3.2013).

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 17.6.2013).

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt.

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte

untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

? Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

? Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

? Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

? Spionage für fremde Mächte;

? Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

? Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden.

Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, den unmittelbaren Vorgesetzten oder der Exekutive beeinflusst werden (AA 8.10.2012, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:

Die "Taazirat"-Vorschriften, Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud und Qisas Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 8.10.2012).

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei (AI 23.5.2013).

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NGOs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung. Beunruhigend und durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u. a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u. a. im Kharizak- Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten (AA 8.10.2012).

Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Für die letzten Jahre sind jedoch keine Steinigungen belegbar (Asylländerbericht 2.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Eines der berüchtigten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene - von Amerikanern für den Schah (und seine SAVAK) errichtete - Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, d.h. ein Großteil des Gefängnisses befindet sich in unterirdischen Anlagen, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten oder Revolutionsgarden.

Häftlinge stehen unter enormem psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren und dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft im Iran manchmal fließend sind.

Politisch unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 8.10.2012; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde. Viele Gefangene wurden im Geheimen hingerichtet. Die tatsächliche Zahl der Hinrichtung im Jahr 2012 könnte weit höher liegen, bei über 600. In den Todeszellen befanden sich etwa 100 jugendliche Straftäter. Von den offiziell bestätigten Hinrichtungen erfolgten 71% nach unfairen

Gerichtsverfahren aufgrund von Drogendelikten. Bei den zum Tode Verurteilten handelte es sich vielfach um Menschen, die in bitterer Armut lebten, sowie um Angehörige marginalisierter Bevölkerungsgruppen, allen voran afghanische Staatsangehörige. Mindestens 63 Hinrichtungen fanden öffentlich statt. Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung. Tausende Gefangene saßen in den Todeszellen (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch industrielle Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich (AA 8.10.2013).

Am häufigsten wird die Todesstrafe bei Drogendelikten angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.10.2012).

Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qisas-Strafen. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin-Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht.

In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 9 im Jahr 2011) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sollen die Tatbestandsvoraussetzungen für "Mofsed fil Arz" umfangreicher gefasst werden und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch (AA 8.10.2012).

Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt.

Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte.

In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch Minderjährige und zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden (AA 8.10.2012).

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 8.10.2012, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten (Christen, Juden und Zoroastrier), deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren, christliche Gottesdienste in Farsi am Sonntag sowie missionarische Tätigkeit generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Majlis sowie das Recht auf Alkoholkonsum - bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind (Asylländerbericht 1.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 8.10.2012).

Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln".

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 8.10.2012; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Seit den Wahlen vom Juni 2009 hat die iranische Regierung ihre Kampagnen gegen nicht-muslimische Minderheiten auf einen Level gebracht, wie man es seit den Jahren kurz nach der Iranischen Revolution nicht mehr gesehen hat. Bösartige und hetzerische Aussagen von politischen und religiösen Führungspersönlichkeiten gingen weiter und es gab einen Anstieg an Belästigungen, Verhaftungen und physischen Attacken.

Im XXXX 2010 sagte der Oberste Führer Khamenei öffentlich, dass "Feinde des Islam" die Ausbreitung des Sufismus, des Bahai Glaubens und christliche Hauskirchen dazu nutzen, um den Glauben der Jugend zu schwächen. Ajatollah Ahmad Jannati, Vorsitzender des Wächterrates, bezeichnete Nichtmuslime als "sündhafte Tiere" (USCIRF 30.4.2013).

Minderheit Christen

Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).

Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.

Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.

Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.

Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 8.10.2012, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).

Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Völker vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und sehr energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Die Antworten führen zwar nicht an sich zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen (AA 8.10.2012).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Kurden, Araber, Azeris und Belutschen berichteten auch politische und wirtschaftliche Diskriminierung besonders bei der Gewährung von Wirtschaftshilfe, Geschäftslizenzen, Universitätszulassungen, Genehmigungen für die Veröffentlichung von Büchern und bei Rechten bezüglich Unterkunft und Land (US DOS 19.4.2013).

Armenier

USDOS berichtet zusammenfassend, dass die Mehrheit der Christen ethnische Armenier sind, die sich in Teheran und Isfahan konzentrieren. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten können nicht in eine Volksvertretung gewählt werden oder hochrangige oder militärische Positionen besetzen. Ausnahme sind 5 der 290 Majlis-Sitze, die für religiöse Minderheiten reserviert sind. Die Regierung erlaubt religiösen Minderheiten zu wählen. Sie können jedoch nicht Präsident werden.

Die Behörden verhafteten angeblich mehrere hundert Christen. Der Status vieler dieser Fälle war am Jahresende nicht bekannt. Die Behörden entließen einige Christen beinahe sofort, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt festgehalten. Behörden verhafteten auch mehrere Mitglieder von "geschützten" christlichen Gruppen, wie armenische und assyrische Apostolische. USDOS (20.05.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html, Zugriff 11.06.2013

USCIRF berichtet zusammenfassend, dass die Iranische Regierung weiterhin systematisch fortlaufend eklatante Verletzungen der Religionsfreiheit, inklusive längerer Haft, Folter und Hinrichtungen die hauptsächlich oder ausschließlich mit der Religion im Zusammenhang stehen, begeht. Der Iran ist eine konstitutionelle, theokratische Republik, die seine Bürger auf der Grundlage der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert. Während des vergangenen Jahres haben sich die ohnehin schlechten Bedingungen der Religionsfreiheit weiter verschlechtert, besonders für die Baha'is aber auch für Christen und Sufis.

Körperliche Angriffe, Belästigung, Inhaftierung, Festnahmen und Haft verstärkten sich. Auch einige der anerkannten nichtmuslimischen religiösen Minderheiten, geschützt durch die iranische Verfassung, wie Juden, armenische und assyrische Christen und Zoroastrier wurden Opfer von Belästigung, Einschüchterung, Diskriminierung, Festnahmen und Haft. Während des Berichtszeitraumes wurde durch iranische Behörden weiterhin Razzien in Gottesdiensten durchgeführt, belästigten oder bedrohten Kirchenmitglieder, verhafteten, verurteilten und inhaftierten Gläubige und Kirchenführer. Assyrische und armenische christliche Führer waren ebenso das Ziel. Seit Mahmoud Ahmadinejad Präsident wurde, forderte er ein Ende der Entwicklung des Christentums im Iran.USCIRF (30.04.2013): 2013 Annual Report of the U.S. Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf, Zugriff 11.06.2013

UNHCR berichtet, dass es mehreren protestantischen Kirchen, hauptsächlich assyrisch oder armenisch sprechenden Gemeinden verboten wurde, den Gottesdienst in persisch abzuhalten.

UNHRC (28.02.2013): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/22/56],

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363179718_a-hrc-22-56-en.pdf, Zugriff 11.06.2013

DIS berichtet, dass eine gut informiert Quelle berichtet, dass sich die Situation im Iran seit der Revolution 1979 nicht verändert hat. Gemäß Artikel 13 der Verfassung der Islamischen Republik Iran dürfen die anerkannten Minderheiten (Zoroastrier, Juden und ethnische christliche Iraner wie Armenier und Assyrisch-Chaldäer) ihre religiösen Riten und Zeremonien innerhalb der Grenzen der Gesetze ausüben. Iran anerkennt offizielle religiöse Minderheiten wie Christen - Armenische, Assyrer und Chaldäer - Juden und Zoroastrier. Es gibt drei gewählte christliche Abgeordnete im Parlament, zwei Armenier und ein Assyrer.http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf, Zugriff 11.06.2013

Das Auswärtige Amt berichtet:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000). Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament.[...]

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen.[...]

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind.

Auswärtiges Amt (Stand: Mai 2012, 08.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Das BM für europäische und internationale Angelegenheiten berichtet:

Anerkennte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (va armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - dh jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet.

Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktiviten nur in den jeweiligen Gottes-häusern und Gemeindezentren, christliche Gottesdienste in Farsi am Sonntag sowie missionarische Tätigkeit generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse aner-kannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Majlis sowie das Recht auf Alkoholkonsum - bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind.

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten ist, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringe-ren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß.[...]

Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftung von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind.

BMeiA (Stand: Dezember 2012, ohne Datum): Asylländerbericht Iran

Die nachfolgende Quelle berichtet, dass das CERD in seinen Schlussfolgerungen von 2010 sich besorgt zeigt über Berichte, das die Anwendung des "Gozinesh"-Kriteriums, einem Auswahlverfahren das von künftigen Beamten und Mitarbeitern Treue zur Islamischen Republik Iran und zur Staatsreligion erfordert welche Beschäftigungsmöglichkeiten und politische Teilnahme für arabische, aserbaidschanische, balochi, jüdische, armenische und kurdische Gemeinschaften einschränken. Zoroastrier, Juden und christliche Iraner sind die einzigen anerkannten religiösen Minderheiten welchen im Rahmen des Gesetzes die Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien gestattet ist. International Federation for Human Rights (Juni 2013): Iran: Rising poverty, declining labour rights, http://www.fidh.org/IMG/pdf/iran_report_en.pdf, Zugriff 17.06.2013

Die nachfolgende Quelle berichtet, dass es im Iran viele verschiedene ethnische Gruppen gibt. Außer der persischen Mehrheit (51%) besteht die Bevölkerung aus Aseris, Kurden, Araber, Belutschen Turkmenen, Armenier, Assyrer, Juden, Afghanen und Georgier. Trotz dieser Vielfalt und dem Schutz der Rechte in der iranischen Verfassung erleiden die ethnischen Minderheiten im Iran regelmäßig Diskriminierung von lokalen oder der zentralen Regierung. Diese beinhaltet die Konfiszierung von Eigentum, Verweigerung der staatlichen Ausbildung und Beschäftigung, kulturelle und sprachliche Einschränkungen, fehlender Zugang zu Wasser, Elektrizität und sanitären Grundversorgung in einigen Gebieten sowie

Zwangsumsiedlung. FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy (April 2013): The 2012 Foreign Commonwealth

Office Report - Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/244438/367858_de.html, Zugriff 17.06.2013

FH berichtet, dass die Religionsfreiheit im Iran, dessen Bevölkerung hauptsächlich aus schiitischen Moslems, sunnitischen Moslems, Baha'i, Christen, Juden und zoroastrischen Minderheiten besteht, begrenzt ist. Die Verfassung anerkennt Zoroastrier, Juden und Christen als religiöse Minderheit, die ohne Störung gottesdienstlich tätig sein dürfen, solange sie nicht missionieren. Die Konversion von Moslems zu einer nicht-muslimischen Religion ist mit dem Tod bestrafbar. 2012 wurden mehrere Kirchen in Teheran, Ahvaz und Esfahan durch iranische Behörden geschlossen welche den Gottesdienst in persisch abhielten. Nicht-muslimische Minderheiten sind ausgeschlossen sich zu Vertretungsorganen wählen zu lassen (obwohl fünf Sitze im Parlament für armenische Christen, chaldäische Christen, zoroastrische und jüdische Minderheiten zugewiesen sind), keine leitende militärische oder Regierungsposition innehaben, sowie Beschränkungen in Beschäftigung, Ausbildung sowie Grundbesitz (Wohneigentum) unterworfen.Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013 - Iran

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Iran hat eine sehr junge Bevölkerung vorzuweisen. Problematisch ist hier vor allem die hohe Arbeitslosigkeit insbesondere der Bildungselite. Bessere Bildungsaussichten und ökonomisches Wohlergehen im Ausland führen zur Abwanderung der gut gebildeten Schicht. Zielländer sind vornehmlich die USA, Kanada und Westeuropa.

Die Auswirkungen dieses Brain Drain sind für das Land katastrophal:

das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie schätzte die Kosten der Abwanderung auf ca. 38 Milliarden USD jährlich.

Wichtigstes innenpolitisches Thema ist jedoch die wirtschaftliche Lage des Landes, die sich aufgrund der internationalen Sanktionen noch weiter verschlechtert. Besonders zu erwähnen sind hier die hohen Zahlen bezüglich Inflation und Arbeitslosigkeit (Fokus 2013). Die Inflationsrate wird aktuell von offizieller Seite mit 28,7 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei fast 40 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 11,2 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt (AA 3.2013).

Die schwere Wirtschaftskrise des Landes ist nicht nur auf die Sanktionen zurückzuführen, sondern noch mehr auf die Misswirtschaft und die weit verbreitete Korruption (Böll 7.2013).

Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und liegt zum überwiegenden Teil in staatlicher Hand oder ist im Besitz von religiösen Stiftungen. Die Entwicklung einer unabhängigen Wirtschaft wurde durch Subventionen und Preisregulierungen, die zumeist politische Gründe hatten, konterkariert. (...) Da der iranische Staat ca. ein Drittel seines Haushalts aufwenden musste, um diese Subventionen aufzubringen, sind diese mittlerweile gefallen. Die Haupteinnahmequelle des Iran ist die Öl- und Gasindustrie (Fokus 2013). Der Öl- und Gassektor erwirtschaftete 2012 geschätzt fast 70 Prozent der Exporterlöse Irans. Die Gesamtexporterlöse brachen dabei gegenüber dem Vorjahr um etwa 40 Prozent ein. Besonders drastisch wirken hier die internationalen Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Ölexporte. Seit Juli 2012 importiert die EU auf Basis des Sanktionsbeschlusses vom 23. Januar 2012 kein iranisches Erdöl mehr. Auch andere wichtige Kunden für iranisches Erdöl, wie China, Indien, Japan, Süd-Korea und die Türkei, haben im Zuge der jüngsten Sanktionsbestimmungen ihre Abnahmemengen teils stark reduziert (AA 3.2013). Der Iran besitzt weltweit die drittgrößten Ölreserven und ist der zweitgrößte Ölproduzent innerhalb der OPEC. Die Erdgasförderung liegt weit unter dem Möglichen. Schätzungen zufolge hat der Iran die zweitgrößten Naturgasreserven, jedoch wird nur ein Bruchteil gefördert und davon werden 90% für den Eigenbedarf gebraucht (Fokus 2013).

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.10.2012).

Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung.

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt. Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:

? Kopie der Geburtsurkunde

? Passfoto

? Dokumentation einer umfassenden medizinischen Untersuchung

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 8.10.2012).

Daran anknüpfend werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch folgende, für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen:

ÖB Teheran, Asylländerbericht Iran, ÖB/KONS/0459/2010 vom 30.03.2010:

Die Christen genießen freie Religionsausübung, sofern sie nicht Taufen von Moslems vornehmen. Die christlichen Kirchen in Iran sind hauptsächlich ethnische Kirchen. Hauptgruppe sind die vorwiegend orthodoxen Armenier, Anhänger anderer christlicher Gemeinden gibt es nur in sehr geringer Zahl. Obgleich in keiner Form verfolgt, unterliegen Christen staatlicher Diskriminierung, v.a. bei der Anstellung im Staatsdienst. Für die in letzter Zeit verstärkten Auswanderungswünsche christlicher Armenier gibt es aber keine Gründe in staatlicher iranischer Repression, sondern wohl eher wirtschaftliche Gründe und die Ausweitung der Aktivitäten der US-Organisation XXXX (Hebrew Immigrant Aid Society).

Häufigste Emigrationsrouten

Häufige legale Emigration, ursprünglich für jüdische Iraner, zuletzt auch verstärkt für Armenier, erfolgt über die US-Organisation XXXX, über Österreich in die USA.

In vielen europäischen Staaten (Deutschland, Schweden, auch Österreich) besteht eine große iranische Diaspora, einige Millionen Exiliraner leben in den USA (v.a. in Kalifornien).

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 und vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, entschied der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Beweiswürdigung:

2.1. Die Angaben zur Person des BF bzw. zu seinem Gesundheitszustand ergaben sich aus den vorgelegten Dokumenten bzw. seinen als glaubwürdig zu erachtenden Angaben.

Der Umstand der legalen Ausreise aus dem Iran und der legalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass des BF.

Die ordnungsgemäß Ausstellung eines Sichtvermerkes D durch die österreichische Botschaft in Teheran nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Inneres mit Unterstützung der in den USA ansässigen Auswanderungsorganisation XXXX (XXXX) ist aus dem vom Bundesasylamt beigeschafften Visumsakt der österreichischen Botschaft in Teheran ersichtlich.

Dass der BF in weiterer Folge in Österreich seinen Antrag, in die USA auszuwandern, zurückzog und daran anschließend gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des XXXX(XXXX).

Der gesundheitliche Zustand des BF ergibt sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Befunden.

Die Befürchtungen des BF, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und dabei einer genauen Befragung zu seiner Ausreise bzw. seinem Aufenthalt im Ausland, einhergehend mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung, unterzogen zu werden, sind objektiv nachvollziehbar und stehen darüber hinaus in Einklang mit den Länderfeststellungen.

2.2. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da weder im AsylG 2005 noch im BFA -VG eine Senatszuständigkeit in Asylangelegenheiten vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

2. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des BF im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann.

Diese Ansicht beruht darauf, dass den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zur Situation im Iran zufolge Rückkehrer ein bis zwei Tage festgehalten und befragt werden und es durchaus plausibel ist, dass dabei der Umstand, dass der BF um die Einreise in die USA angesucht hat, entdeckt würde, sofern dies den iranischen Behörden aufgrund ihres rigorosen Überwachungssystems (auch im Ausland) nicht sowieso bereits bekannt geworden ist. Dazu kommt, dass der BF als armenischer Christ im Iran ohnedies bereits schlechter gestellt ist und ihm daher auch aus diesem Grund eine längere Anhaltung in Zusammenhang mit staatlichen Repressalien droht.

Dass der BF den Antrag auf Einreise in die USA letztlich aus eigenem wieder zurückgezogen hat, vermag nichts an der potentiellen Gefährdung seiner Person zu ändern.

Ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass der BF angab, dass sein Bruder ebenfalls mit der Organisation XXXX aus dem Iran ausgereist ist und mittlerweile in den USA lebt und es daher durchwegs im Bereich des Möglichen erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Iran auch Fragen zum Verbleib seines Bruders gestellt werden.

In einer Gesamtschau ergibt sich, dass sich der Umstand, dass der BF als armenischer Christ versucht hat, mit Hilfe der in den USA ansässigen Auswanderungsorganisation XXXX in die USA auszuwandern, bzw. sein Bruder auf diesem Weg tatsächlich in die USA ausgewandert ist, für ihn durchaus nachteilig auswirken und ihm eine besondere Nähe zur USA unterstellt werden könnte.

Wie auch bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2013, Zl. E2 420.677-1/2011/4E, ausgeführt wurde, kann in diesem Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass iranische Behörden den BF wegen des Auslandsaufenthaltes in Österreich und wegen des ursprünglich geplanten dauernden Aufenthaltes in den USA der Spionage bezichtigen und dies durch staatliche Repressalien sanktionieren würden.

Weiters wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: "Der VwGH führte in einem vergleichbaren Fall aus (vergl. VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/1443-6), dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Unabhängiger Bundesasylsenat) ein Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege, zumal die drohende Verfolgung nach den Annahmen der belangten Behörde ihre Ursache einerseits (auch) in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den assyrischen Christen habe und andererseits in ihrer Gesamtheit an einer seitens iranischer Behörden bei Rückkehr - wegen des Auslandsaufenthaltes bzw. der Auswanderungsbestrebungen in die Vereinigten Staaten - zumindest unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung anknüpfe.

Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausführt - nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt werde. Es reiche aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werde und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten sei, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt werde, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates diene (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417)."

Davon, dass der BF im gegenständlichen Fall die Möglichkeit hätte, diese Unterstellung in einem fairen staatlichen Verfahren zu entkräften, bzw. es sich bei den drohenden Repressalien um eine Maßnahme zu Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass somit im Fall des BF bereits von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der GFK, nämlich aus Gründen der Religion bzw. der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen war.

Hinweise, dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.

2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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