L504 1438526-1•BVwG L504 1438526-1
L504 1438526-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Befragung, Beweise, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Aserbaidschan, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP) stellte am 18.11.2012 beim Bundesasylamt (nunmehr "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl") einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei den Angaben nach um eine Staatsangehörige von Aserbaidschan.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass ihr Vater einer Grupierung von Muslimen angehöre die sich "Wahabi" nenne. Sie sei seitens des Vaters häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen, Anzeigen bei der Polizei hätten keinen Erfolg gebracht. Letztlich habe ihr Vater sie mit einem älteren Mann gegen ihren Willen verheiraten wollen. Dies habe sie zur Ausreise veranlasst. In Österreich lebe ein Freund von ihr.
Die bP ehelichte am XXXX2013 in Österreich den XXXX welcher vom Bundesasylamt im April 2013 den Status eines Asylberechtigten zugesprochen bekam.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.10.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die beschwerdeführende Partei eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es könne den Berichten zum Herkunftsstaat auch nicht entnommen werden, dass es gegen derartige Bedrohungen keine hinreichend effektiven Schutzmechanismen gebe. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde moniert, dass die Behörde nicht den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt habe, insbesondere habe sie es auch unterlassen den in Österreich lebenden Ehegatten zu den näheren Umständen der bP zu befragen, zumal dieser über die gemeinsame und entscheidungsrelevante Vergangenheit wohl aussagen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in den (abgeschlossenen) Asylakt des Ehegatten (AIS Zl. 08 09.992) der bP
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aus den im Asylverfahren getätigten Aussagen der bP ergibt sich, dass sie demnach schon Jahre vor ihrer Ausreise von ihrem Vater unterdrückt worden und häuslicher Gewalt und letztlich der Gefahr einer Zwangsheirat ausgesetzt gewesen sein soll. Sie habe Ende 2007 ihren nunmehrigen Ehegatten in Aserbaidschan kennen gelernt. Als dieser im Oktober 2008 aus Aserbaidschan ausgereist sei und er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei der Kontakt noch telefonisch über Jahre aufrecht geblieben. Behauptet wird von ihr, dass der Kontakt bis zu ihrer Ankunft einen gewissen Zeitraum lang abgebrochen sei. Sie legt weiters dar, dass sie den Bruder des nunmehrigen Ehegatten noch während ihres Aufenthaltes in Aserbaidschan schriftlich zur Besorgung von Dokumenten bevollmächtigte "wenn sie vielleicht Dokumente brauche, wenn sie im Ausland ist".
Die belangte Behörde erachtete es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung für nicht glaubhaft, dass die bP diesen Repressalien ausgesetzt gewesen sei und stützte diese Argumentation auch auf den laufenden telefonischen Kontakt mit dem in Österreich lebenden Ehegatten. Nicht geglaubt wurde ihr, dass sie zwischen 2011 und ihrer Ausreise keinen Kontakt zu diesem mehr gehabt habe. Der Kontakt zu dessen Brüder würde darauf hinweisen, dass die Reise in der Absicht geplant war, dass sie hier ihren nunmehrigen Ehegatten ehelichen wollte.
Der aserbaidschanische Staat sei zudem in derartigen Fällen schutzwillig und schutzfähig.
Wenngleich es durchaus Ansatzpunkte dafür gibt, dass die bP ihre wahren Ausreisemotive verschleiern könnte, so ist dies doch ohne ergänzende Ermittlungen zu spekulativ und hält letztlich so einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Die belangte Behörde wusste auf Grund der Angaben der bP, dass sich in Österreich ihr Ehegatte als anerkannter Flüchtling aufhält und ihren Angaben nach eigene Wahrnehmungen über ihr Leben und ihre Probleme in Aserbaidschan haben müsste, wobei auch seine Aussagen zu den Ausreisemodalitäten, den Dokumenten, der Bevollmächtigung seines Bruders und der Kontaktaufnahme in Österreich, für die Aufhellung des Sachverhaltes von Interesse wäre.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen einer Eventualbegründung (Bescheid S 36) ausführt, dass selbst bei Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgeschichte davon ausgegangen werden könne, dass der aserbaidschanische Staat in Bezug auf derartige Bedrohungen hinreichend schutzwillig und schutzfähig - dies ergebe sich aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid - sei, so lässt sich dies den im Bescheid zitierten Berichten (Bescheid S 25-26) dergestalt aber nicht hinreichend entnehmen. Vielmehr kann diesen ansatzweise entnommen werden, dass es Probleme hinsichtlich der Effizienz der Maßnahmen in der Praxis geben könnte.
Ginge die Behörde von der Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgeschichte aus, so bedürfte es jedenfalls weiterer Ermittlungen in Bezug auf die praktische Umsetzung allfälliger legistischer Schutzmechanismen, um die Effizienz, in Bezug auf die zu tätigende Prognoseentscheidung, bewerten zu können.
Zusammengefasst dargestellt hat die Behörde durch Unterlassen der Einvernahme des Ehegatten als Zeuge nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, wozu sie aber amtswegig verpflichtet ist. Aus dem Akteninhalt kann vorweg nicht entnommen werden, dass dieser keinen Beitrag zur Aufhellung des ausreisekausalen Sachverhaltes leisten könnte.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation, kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es waren somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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