BVwG W191 1421053-1

W191 1421053-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Texto completo

BVwG W191 1421053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1421053.1.00

Spruch

W191 1421053-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zahl 10 01.330-BAW, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh und verheiratet, reiste nach ihren Angaben am 14.01.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.02.2010 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 15.02.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Sie stamme aus XXXX, Distrikt Amritsar (Provinz Punjab, Indien), sei Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh und der Kaste der Jat und verheiratet. Ihr Vater sei 1996 verstorben. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht.

Sie sei am 11.01.2010 schlepperunterstützt alleine per Flugzeug von Amritsar mit einem vom Schlepper besorgten Visum glaublich für Italien nach Bratislava, und von dort weiter nach Bergamo geflogen. Zwei Tage später hätte sie der Schlepper per PKW nach Wien gebracht, wo sie seit 20.01.2010 an einer Wohnadresse bei Freunden gemeldet sei. Die Schlepperkosten hätten 900.000 indische Rupien betragen.

Als Fluchtgrund gab die BF an, dass sie und ihr Mann in Indien von der Polizei beschuldigt worden seien, Terroristen zu sein. Ihr Mann sei gefoltert und 2006 umgebracht worden. Sie selbst sei einige Male festgenommen worden und hätte auch eine 28-tägige Haftstrafe absitzen müssen. Die Polizei höre mit ihren Anschuldigungen, Anzeigen und Verfolgungen nicht auf, deshalb habe sie aus Angst ihr Heimatland verlassen.

1.3. Mit Telefax vom 16.02.2010 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung durch die BF zu ihrer Vertretung bekannt.

1.4. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) leitete aufgrund der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute die Führung von Dublin-Konsultationen mit den Mitgliedstaaten Italien und Slowakei zur Klärung der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF ein und teilte dies der BF mit.

Italien und die Slowakei teilten den österreichischen Dublin-Behörde jeweils mit, dass die BF dort unbekannt sei.

1.5. Der Vertreter der BF teilte dem BAA mit, dass sich der Bruder der BF, Herr XXXX, geboren am XXXX, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, sich in Österreich aufhalte und ihre Bezugsperson sei. Er komme auch für ihren kompletten Lebensunterhalt auf.

1.6. Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.7. Bei ihrer Einvernahme am 11.10.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie spreche Punjabi und ein wenig Hindi und sei gesund. Geboren sei sie im Bundesstaat Uttar Pradesh, ihren Ehemann XXXX, der auch unter XXXX bekannt gewesen sei, habe sie 1991 geheiratet.

Die BF legte umfangreiche Unterlagen (Gerichtspapiere) vor, die ihre in der Erstbefragung angegebenen Probleme belegen sollten. Ihr Mann sei 2006 zu Hause in Amritsar in Folge seines schlechten körperlichen Zustandes nach langem Gefängnisaufenthalt gestorben. Zuletzt hätte sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen bei ihrer Mutter gelebt, sie habe auch zwei Brüder, und der Enkelsohn einer Tante ihrer Mutter, XXXX, lebe seit ca. sieben bis acht Jahren in Österreich. Er sei nicht ihr Bruder, wie im Schreiben ihres Anwaltes angegeben.

Ihre Ausreise habe sie über einen Schlepper, den sie auf ein Zeitungsinserat gefunden habe, organisiert, in Österreich arbeite sie derzeit nicht. Ihre Mutter sei Ärztin und habe sie in Indien unterstützt, die BF selbst habe privat als Kosmetikerin gearbeitet. Sie habe regelmäßigen Kontakt per Telefon nach Hause.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an: "Die Polizei hat mir immer Schwierigkeiten gemacht. Ich dachte, es wird schlimmer werden, wenn meine Söhne erwachsen sind und deswegen habe ich Indien verlassen. (...) Noch gehen sie zur Schule. Wenn sie erwachsen sind, werden sie vielleicht Probleme bekommen." Ihre Söhne habe sie nicht mitgenommen, weil der Schlepper gesagt habe, es sei besser, wenn nur die BF das Land verlasse, die Söhne könnten dann später kommen. Sie sei im Jahr 2004 28 Tage im Gefängnis gewesen und dann auf Kaution freigelassen worden. Am 05.12.2009 sei sie dann freigesprochen worden. Danach habe sie im Jänner 2010 Indien verlassen.

Die Polizei sekkiere sie, sie wisse selber nicht, was die Polizei eigentlich wolle.

Dem Akt des BAA liegen Schriftstücke ein, die offenbar (amtlich veranlasste) Übersetzungen der von der BF vorgelegten Schriftstücke darstellen, weiters ein Ladungsbescheid an die BF für eine Einvernahme am 05.11.2010 (zugestellt an ihren ausgewiesenen Vertreter), zu der diese offenbar nicht erschienen ist.

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.01.2011 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Ihre Identität stehe mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht fest. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihr Fluchtvorbringen beurteilte das BAA als unglaubwürdig und führte dies umfassend weiter aus. Auffällig sei, dass sie bis dato keinerlei Beweismittel zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe, obwohl sie doch angeblich in regelmäßigem Kontakt mit Zuhause stehe. Fragwürdig sei, dass sie im Wege ihres anwältlichen Vertreters mitgeteilt habe, ihr Unterkunftgeber sei ihr Bruder, wohingegen die BF nun angegeben habe, er sei ein weiter entfernter Verwandter. Aus dem Inhalt der von der BF vorgelegten Papiere ginge hervor, dass es sich dabei um Anzeigen gegen sie und ihren Ehemann handle, die zum Teil mehr als zehn Jahr zurück lägen, der Ehemann sei im Jahr 2007 aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden und sie selbst sei nur zweimal betroffen gewesen, wobei es sich aber nicht um den Vorwurf von Terrorismus, sondern um den Umgang mit Falschgeld gehandelt habe, von dem sie zudem freigesprochen worden sei. Ihr Vorbringen betreffend den angeblichen Grund ihrer Ausreise sei mehrfach unschlüssig, erscheine lebensfremd und sei daher unglaubwürdig.

Von all diesen Ausführungen abgesehen sei auch festgehalten, dass das Vorbringen der BF auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zu einer Asylerlangung hätte führen können, da den angegebenen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität - etwa als ausgrenzende Verfolgung, der man sich nicht anders als durch Ausreise entziehen könne - beizumessen gewesen wären.

Der Bescheid wurde der BF im Wege ihres ausgewiesenen anwältlichen Vertreters am 25.01.2011 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mit 09.02.2011 in Rechtskraft.

1.9. Per Telefax vom 28.01.2011 teilte Rechtsanwalt XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und der BF "mit heutigem Stichtag aufgekündigt" werde.

1.10. Beim BAA langte am 13.07.2011 ein Schriftstück ein, mit dem die BF am 12.07.2011 Herrn XXXX, Asyl in Not, mit ihrer Vertretung beauftragt hatte. Dieser stellte am 20.07.2011 einen Antrag auf Akteneinsicht und nahm diese am 27.07.2011 beim BAA vor.

1.11. XXXX, Rechtsanwalt, gab mit Schreiben vom 02.08.2011 bekannt, dass er die BF vertrete, und stellte für sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zugleich brachte er das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben in Punkt 1.8. genannten Bescheid des BAA ein.

Diesen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Jurist XXXX, der in der ehemals mit der Vertretung der BF bevollmächtigt gewesenen Kanzlei XXXX bis Ende des Jahres 2010 angestellt gewesen sei, im Weiteren zur Rechtsanwaltskanzlei XXXX gewechselt sei. Anlässlich des Ausscheidens dieses Mitarbeiters sei vereinbart worden, dass diverse Mandanten von diesem weiter betraut würden, und so seien die Bescheide an die Kanzlei XXXX, "in diesem Zusammenhang auch an Herrn XXXX, zur Weiterleitung gebracht" worden. So sei auch der gegenständliche Bescheid am 26.01.2011 (nach Zustellung an die Kanzlei XXXX) weitergeleitet worden.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2011 hätte die BF feststellen müssen, dass - entgegen der Vereinbarung - "von Seiten des Herrn XXXX bzw. der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung XXXX, bei welcher Herr XXXX angestellt" sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hätte die BF Kenntnis vom Bescheid erlangt, hätte sie auch fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie hätte davon ausgehen können, dass Herr XXXX fristgerecht Beschwerde einlege, zumal davon ausgegangen worden sei, dass die weitere Vertretung über diesen erfolge.

XXXX sei zwischenzeitig am 22.07.2011 verstorben.

Die BF treffe kein wie Verschulden am Umstand, dass betreffend den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden sei. Sie sei durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Frist einzuhalten.

Beigeschlossen war diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die unter einem eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen worden war. In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen der BF im Verfahren zusammenfassend wiederholt.

1.12. Mit Bescheid vom 11.08.2011, Zahl 10 01.330-BAW WE, wies das BAA diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2011 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies in Spruchpunkt II. den Antrag, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG ab.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass Recherchen der Behörde das in folgendem Aktenvermerk zusammengefasste Ergebnis ergeben hätten (Schreibfehler nicht korrigiert):

"AV zu 10 01.330-BAW vom 09.08.2011:

08.08. 2011 - lt. telefonischer Auskunft RA XXXX wurde der Bescheid und Akt an die neue Rechtsvertretung XXXX bzw. XXXX weitergeleitet, da die ASt. den Wechsel bekannt gab. RA XXXX wurde von RA Dr. XXXX sowohl Schreiben (Bescheid) als auch Fall übergeben.

Am 09.08.2011, um 08:30 Uhr wurde Gefertigter vom RA Dr. XXXX telefonisch kontaktiert (0664 ...) und gab dieser folgendes an:

Da der RA Dr. XXXX wo er tätig war, überraschend im Juli verstarb ist er nun bei RA Dr. XXXX tätig.

Er habe alle Akte und Schreiben für welche er bei RA Dr. XXXX zuständig war übernommen und wurden ihm diese auch sofort am 26.01.2011 übertragen. Seitens Dr. XXXX wurde am 28.01.2011 eine Vollmachtsauflösung bekanntgegeben. Im gegenständlichen Fall hätte Dr. XXXX sofort am 26.01.2011 das betreffende Schreiben (asylrechtlichen Bescheid vom 19.01.2011) an seine Klientin Fr. XXXX und deren do. wohnenden Verwandten übermittelt. Gleichzeitig habe er diesen Brief bzw. diese Übermittlung sowohl bei Fr. XXXX als auch deren Verwandten telefonisch - verständlich - angekündigt und gebeten, zeitgerecht eine Rückantwort bzgl. einer möglichen Beschwerde bzw. weiteren Vertretung bekannt zu geben. Insbesondere zur weiteren Vertretung wurde angefragt, ob diese weiter bestehe, da die Vollmacht zu Dr. XXXX aufgelöst ist. Er habe auch bzgl. Fristende informiert und sich im Kalender den 08.02.2011 eingetragen. Er habe aber weder eine Rückmeldung über die weitere Vertretung, noch über einen Auftrag über eine Beschwerde erhalten bzw. wurde die K. nicht bei ihm vorstellig um eine solche zu verfassen. Fr. K. wurde bzgl. Beschwerde nicht bei ihm vorstellig und gab sie keinen weiteren Auftrag. Schließlich wurden auch keine weiteren Honorare bezahlt und endete die Vertretung der Fr. XXXX.

Mag. XXXX"

Das BAA beurteilte den festgestellten Sachverhalt so, dass die BF nicht hätte glaubhaft darlegen können, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag am 02.08.2011 fristgerecht eingebracht worden sei, da die Frist bereits spätestens am 09.02.2011 abgelaufen sei. Die Information über den rechtskräftig negativ erlassenen Asylbescheid sei der BF spätestens am 26.01.2011 zugekommen.

Die BF habe über ihre angegebenen Wiedereinsetzungsgründe - wie schon im Asylverfahren selbst - der Behörde gegenüber falsche Angaben getätigt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist lägen nicht vor.

1.13. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 22.08.2013 erhob die BF Beschwerde gegen diesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Bescheid.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag knapp wiederholt. Die BF hätte erstmals bei der Einvernahme vom 20.07.2011 vor der Bundespolizeidirektion Wien erfahren, dass ein Rechtsmittel gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid, welchen sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt hätte und von dem sie auch ausdrücklich nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht erhoben worden sei. Es hätte ihrer persönlichen Einvernahme bedurft, damit sie "die Ereignisse der Behörde persönlich darlegen kann bzw. um Stellungnahme zu den Angaben des Juristen abgeben zu können." Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei, "zumal fristgerecht nach dem 20.07.2011, nach dem erstmaligen Bekanntwerden des Asylbescheides erster Instanz rechtzeitig".

Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 01.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.15. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2011, Zahl 10 01.330-BAW WE, mit dem das BAA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2011 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen hat (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. den Antrag, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen hat, wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag vom BVwG gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustellG).

Die maßgebliche Bestimmung des ZustG lautet:

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren noch anzuwendenden § 23 AsylGHG war die gegenständliche Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.08.2011 beim BAA eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 01.09.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob ...

2.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, Zahl 10 01.330-BAW, wurde der BF am 25.01.2011 durch persönliche Zustellung an ihren damaligen gewillkürten Vertreter nachweislich (Rsb) rechtswirksam zugestellt (§ 13 ZustG). Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 08.02.2011 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 08.02.2011, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF, datiert mit 02.08.2011, wurde jedoch erst am 02.08.2011beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

Den von der BF durch ihren gewillkürten Vertreter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.08.2012 zurück, die dagegen erhobene Beschwerde wird vom BVwG mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen, sie ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde gegen den meritorischen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und sie in seinen Herkunftsstaat Indien ausgewiesen wurde, war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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