W184 2000511-1•BVwG W184 2000511-1
W184 2000511-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014
Außerlandesbringung, deutsche Gerichte, real risk, Versorgungslage
W184 2000511-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von xxxx, StA. Eritrea, geb. xxxx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, GZ 13 17.147, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Eritreas, brachte am 21.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei erstmals am 24.11.2012 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 15.03.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge stellte sie in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten weitere Asylanträge.
Bei der Erstbefragung am 21.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie bis 1998 in Eritrea gelebt habe und dann nach Äthiopien gereist sei. Sie sei im Jahr 2009 in den Sudan gereist und sechs Monate dort geblieben. Anschließend sei sie nach Libyen gefahren und dann, als dort der Krieg begonnen habe, von der UNO in den Tschad gebracht worden. Letztlich sei sie von dort über Libyen nach xxxx gefahren, wo sie von der Polizei angehalten worden sei. Es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie sei circa 20 Tage dort geblieben. Mit einem Boot sei sie dann nach xxxx gefahren und nach drei Monaten mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. Die beschwerdeführende Partei habe auch dort um Asyl angesucht. Sie sei in der Folge mit dem Zug nach Deutschland und anschließend nach Holland gefahren und habe dort ebenfalls um Asyl angesucht. Dann sei sie weiter nach Belgien und anschließend nach Dänemark, Schweden und Norwegen gereist. Von dort sei sie mit dem Flugzeug nach xxxx gebracht worden. Sie sei dann wieder mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo der Asylantrag abermals abgelehnt worden sei. In der Folge sei sie wieder nach xxxx gefahren. Dann sei die beschwerdeführende Partei wieder in die Schweiz und schließlich nach Österreich gefahren. Alle Asylverfahren seien negativ beendet worden. Die beschwerdeführende Partei gab an, nicht in Italien leben zu wollen, weil man dort nichts bekomme. Wenn sie in Italien ein Dokument bekäme, mit dem sie arbeiten und reisen könnte, wäre eine Rückkehr nach Italien kein Problem.
Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 28.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. In dem Schreiben wurde weiters ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in das Projekt "xxxx aufgenommen werden soll.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie an psychischen Problemen leide, aber nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, weil sie dort auf der Straße habe leben müssen, als sie von Norwegen rücküberstellt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihre Heimat zurückkehren wollen, doch nicht einmal dies hätten die Italiener ermöglicht. In Italien werde man gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, aber man bekomme keine Unterstützung. Die beschwerdeführende Partei habe vielmehr im Winter auf der Straße leben müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16. Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):
"Allgemeines zum italienischen Asylverfahren
Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.
Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.
Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in dessen Rahmen die Fluchtgründe des AW und sonstige Daten in ein eigenes Formular eingetragen werden. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.
Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.
Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese entweder, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen bzw. beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. max. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).
Asylwerber, die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.
Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.
Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, xxxx, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.
Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.
In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z. B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).
Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.
Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.
Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung, Italien binnen 15 Tagen zu verlassen (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011).
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen, wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die zuständige Territorialkommission tätig ist, eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.
Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden. Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.
An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, muss das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.
Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über die Beschwerde.
Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012).
Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten, wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant (EASO 4.6.2013).
Quellen
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;
EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:
EASO and Italy sign Special Support Plan ...;
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;
Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...
Dublin-II-Rückkehrer
Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.07.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt (Dublinbüro 14.12.2012).
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von xxxx (SFH 05.2011). Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:
1. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen. Diese erhalten bei Ankunft von der Polizei eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist die Questura von Rom zuständig, kann diese Anmeldung bereits am Flughafen entgegengenommen werden, ansonsten muss der Asylwerber zur zuständigen Questura anreisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen. Auf der Questura wird das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen.
2. Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist es wahrscheinlich, dass er inzwischen eine negative Entscheidung (diniego per irreperibilità) erhalten hat und das Verfahren eingestellt worden ist. Der Dublin-Rückkehrer kann aber eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen.
3. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Die Frist lautet 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in einem CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung ..., diese kann aber beantragt werden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gibt es laut Bericht von JRS keine aufschiebende Wirkung.
4. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein Centro di Identificazione ed Espulsione (CIE) transferiert (geschlossene Abschiebezentren). Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können.
5. Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, wird kein neues Verfahren eingeleitet. Der Betroffene kann in diesem Fall normal nach Italien einreisen.
6. Wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, wird gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013).
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Am 2.4.2013 wies der EGMR eine Beschwerde gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte (EGMR 2.4.2013).
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Quellen
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.07.2013):
Entscheiderbrief 7/2013;
BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:
Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer;
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Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail;
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):
DECISION. Application no. 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ...;
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Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...
Non-Refoulement
Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde (USDOS 19.4.2013).
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Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an (UN 30.4.2013). In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten, um 340 % an.
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Quellen
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;
ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin;
EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya ...;
HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece ...;
IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration ...;
Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece ...;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:
Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien;
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;
UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.
Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur ...
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Versorgung
Unterbringung
Es gibt in Italien grundsätzlich folgende für Rückkehrer (v. a. Dublin) interessante Möglichkeiten der Unterbringung:
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CARA
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind halboffene Aufnahmezentren. Sie sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. In den CARA erhalten die Asylwerber grundsätzlich jede nötige Versorgung (auch medizinisch). Nach max. 35 Tagen sollte das erledigt sein und der Asylwerber im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System ist seit 2005 der Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz erlaubt, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben Asylwerber das Recht zu arbeiten. Die meisten Asylwerber - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen, da man davon ausgeht, dass sie für sich selbst sorgen können.
Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das kann zu einem Problem für Dublin-Rückkehrer werden (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012). Momentan gibt es ca. 5.000 CARA-Plätze in IT. Diese sollen voll ausgelastet sein und es soll Wartezeiten geben (SFH 10.2013).
SPRAR
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, aber lokal auf Projektbasis organisierte System der Zweitunterbringung in IT. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer beträgt generell sechs Monate, verlängerbar auf 12 Monate, bei Vulnerablen allenfalls länger. Durch die dezentrale Organisation können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen, was oft kritisiert wird (BFM 6.4.2010).
SPRAR verfügt über ca. 4.800 Plätze (nach anderen Angaben über 3.000, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien). 2014 sollen sie auf 16.000 erhöht werden. Es befinden sich angeblich 5.000 Personen auf Wartelisten (SFH 10.2013).
FER-Projekte
Vom Fondo europeo per i rifugiati (Europäischen Flüchtlingsfonds) finanzierte Unterkünfte. Die Anzahl der Plätze liegt bei insgesamt
220. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel beschränkt. FER-Projekte dienen, wenn verfügbar, oft als Transitunterkünfte für Dublin-Rückkehrer, welche von den Flughafen-NGOs vermittelt werden können (SFH 10.2013).
Gemeindeunterkünfte
Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde xxxx, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankommen, betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate.
Die Gemeinde xxxx betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in xxxx keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. Asylwerber können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).
Hinzu kommen sowohl in Rom als auch in xxxx einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen. Deren Kapazitäten sind jedoch beschränkt, häufig sind es nur Notschlafstellen. Genaue Kapazitäten werden nicht genannt (SFH 10.2013).
Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten in Italien zu nennen:
CIE
In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. CIE sind geschlossene Zentren (BFM 6.4.2010). Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag, hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013). Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen (MEDU 05.2013).
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 kritisiert, dass es generell zu wenige Unterbringungsplätze in IT gebe.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet auch von Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. In Rom gebe es ein besetztes Haus (genannt "Selam Palace"), wo etwa 800 Personen aus Ostafrika leben sollen, darunter auch Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern. In xxxx gebe es angeblich besetzte Bahnhofsgebäude, aber in geringerem Umfang (SFH 10.2013).
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, bzw. ein Schutzstatus verliehen wurde, haben Antragsteller das Recht zu arbeiten. Italien gehe ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich, Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).
Dublin-Rückkehrer
Für Asylwerber, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden, bieten die NGOs an den Flughäfen Rom-Fiumicino und xxxx-Malpensa Beratung an.
Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt (BFM 31.8.2010). Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Questura in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bereits am Flughafen abgeben (VB 30.1.2012).
Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zählt alles in allem (CARA bzw. Morcone-System, SPRAR, FER und andere) für Rom 2.180 und für xxxx 522 Unterbringungsplätze, die für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen (SFH 10.2013).
Rückkehrer, die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate ...) nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben (JRS 06.2013).
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum, um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.
3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50 % der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5 € als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des EFR-Programmes finanziert worden (VB 8.3.2013).
Medizinische Versorgung
CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet (CoE 18.9.2012).
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern ist demnach nach italienischem Recht gewährleistet. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.
Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung (VB 5.12.2011).
Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger.
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Die Asylwerber müssen zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) bei der Steuerbehörde beantragen, diese ist ein Versicherungsausweis, auf dem die Daten zur Person angegeben sind. Mit der Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes die Registrierung vorgenommen und die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt, die zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
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Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino.
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Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind;
Präventivmedizinische Behandlungen, wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen, etc. (BFM 6.4.2010);
bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird (VB 20.12.2010).
...
Quellen
BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;
...
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:
Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights' Report on Italy ...;
CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;
JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;
MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion
...;
Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;
Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):
Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens ...;
NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...;
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:
Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;
UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;
VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:
Dublin Rücküberstellung: Italien;
VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
...
VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Abschiebung nach Italien unzulässig sei, weil das Unionsrecht einer unwiderleglichen Vermutung entgegenstehe, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte ausreichend beachte. Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass ein Asylwerber nicht in einen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln überstellt werde, wie dies in Griechenland der Fall sei. Auch über Italien häuften sich die Berichte der Asylwerber über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen und die unzureichende Versorgungssituation. Diese Schilderungen würden durch viele eindeutige Berichte unabhängiger und hochrangiger Stellen bestätigt. Die deutschen Gerichte würden auf die menschenrechtswidrige Situation für Flüchtlinge in Italien mit zahlreichen Beschwerdestattgaben reagieren und Überstellungen verhindern. Mit Stand vom 26.09.2013 seien dies mindestens 172 positive Erledigungen. Exemplarisch werde auf ein Urteil des VG Göttingen hingewiesen. Auch das VG Frankfurt betreibe eine detaillierte Auseinandersetzung mit weiteren Quellen, die vom Bundesamt als Beleg für die menschrechtliche Unbedenklichkeit von Italien-Abschiebungen angeführt würden. Das VG Frankfurt hebe hervor, dass der Maßstab der Prüfung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, nicht dergestalt sei, dass diese jedem einzelnen Schutzsuchenden drohe. Ein systemisches Versagen eines Aufnahmesystems dürfe nicht erst dann angenommen werden, wenn 100 Prozent der Schutzsuchenden keine Aufnahme fänden. Die für Italien von der Kammer prognostizierten circa 50 Prozent müssten vielmehr ausreichen. Exemplarisch sei auch auf das Urteil des VG Magdeburg vom 26.07.2011 hinzuweisen. Der Mangel an Unterkünften sei demnach das größte Problem, wodurch es zu einem Fehlen der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse komme. Das Bundesamt beziehe sich in seinen Länderberichten großteils auf nicht aktuelle Quellen bzw. seien die von den italienischen Behörden weitergegebenen Informationen großteils nicht mehr aktuell. Der Großteil der verwendeten Quellen sei älter als ein Jahr, was zur Beurteilung der aktuellen Situation in Italien nicht ausreiche. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, weil keine Kritik am italienischen Asylsystem geübt werde. Zahlreiche Berichte fänden keinen Eingang in die Länderfeststellungen. Die Länderinformationen beschränkten sich zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der Strukturen ohne Rücksichtnahme auf die faktische und aktuelle Situation. Es mangle an einer Gegenüberstellung zwischen Aufnahmekapazitäten und Anzahl an Flüchtlingen. Die Aufnahmesituation für Dublin-Rückkehrer sei schlecht. Im italienischen Aufnahmesystem bestehe eine Gesamtkapazität von etwa 8.000 Plätzen, von denen 2.000 für eine Unterbringung von bis zu 35 Tagen vorgesehen seien und 6.000 für längere Aufenthalte einschließlich der Personen, denen bereits Schutz gewährt worden sei. Das UNHCR gehe davon aus, dass das italienische Aufnahmesystem etwa 5.000 Asylsuchenden Platz biete, und folgere, dass die Aufnahmekapazitäten nicht ausreichten. Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung sei nur für sechs Monate gewährleistet. Eine angemessene Versorgung für alle Asylsuchenden sei daher nicht sichergestellt. Es sei auch noch auf die offizielle Statistik des CIR, auf ein Interview mit dem Vorsitzenden des italienischen Flüchtlingsrates und eine Studie der Juristenvereinigung ASGl zum Asylsystem in Italien zu verweisen. Es komme zu Zurückweisungen auf See und vom italienischen Territorium, sodass Asylsuchende aus Somalia oder Eritrea ohne jede Prüfung ihres Schutzgesuches nach Libyen zurücktransportiert würden. Der Umstand, dass ein Teil der Asylwerber obdachlos sei, verstoße gegen das italienische Recht, aber auch gegen Art. 14 der EU-Aufnahmerichtlinie. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stelle fest, dass die Personen, die in Italien einen Schutzstatus zugesprochen bekommen hätten, mit den größten Problemen konfrontiert seien. Die italienische Praxis verstoße laut SFH gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die EU-Qualifikationsrichtlinie und die Europäische Menschenrechtskonvention. Laut einem Bericht von Pro Asyl schilderten zahlreiche Schutzberechtigte, dass sie fast ununterbrochen auf der Suche nach kostenlosen Essens-, Hygiene- und Kleiderangeboten seien. Als Beispiel sei auch die ehemalige somalische Botschaft genannt, in der Asylwerber unter katastrophalen Bedingungen ohne Strom, Wasser, Kanalisation oder Heizung gelebt hätten. Afghanische Flüchtlinge lebten in Rom auf dem Bahnhof Ostiense unter katastrophalen Bedingungen. Im Rom lebten mehrere tausend Schutzberechtigte, Asylsuchende oder abgelehnte Asylwerber auf Brachflächen unter den beschriebenen Bedingungen. Diese Personen seien nächtlichen Überfällen, Diebstählen und sexueller Gewalt ausgesetzt. Asylwerber hätten nur Zugang zum Gesundheitssystem, wenn sie sich in einem Aufnahmezentrum befänden, und nur dann, wenn ausreichende personelle und organisatorische Kapazitäten vorhanden seien. Ein fester Wohnsitz sei Grundvoraussetzung für den Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung. Die Kapazitäten der karitativen Organisationen würden nicht ausreichen. Für traumatisierte Dublin-Rückkehrer bestünde keine Möglichkeit einer adäquaten Unterbringung, weil zu wenige Unterkunftsplätze für besonders schutzbedürftige Personen zur Verfügung stünden.
Nichtregierungsorganisationen leisteten in Italien sehr engagierte Unterstützung, doch es gebe zu geringe staatliche Kapazitäten. Es lasse sich aus den geschilderten objektiven Quellen eindeutig erkennen, dass das italienische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei und dass die beschwerdeführende Partei im Fall einer Überstellung nach Italien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei als Dublin-Rückkehrer faktisch keine Möglichkeit habe, in den Genuss des italienischen Aufnahmesystems zu gelangen, insbesondere nach dem anzunehmenden Ablauf einer sechsmonatigen Verfahrensdauer in Italien. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei obdachlos wäre. Die Behörde wäre auf Grund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren und Länderberichte einzuholen, die sich auch mit der tatsächlichen Situation in Italien auseinandersetzen. Sie habe dies jedoch verabsäumt und deshalb sei ihr ein schwerer Fehler beim Ermittlungsverfahren unterlaufen. Es ergäben sich insgesamt zahlreiche Hinweise, dass Asylwerber in Italien einem ernsthaften Risiko ausgesetzt seien, bei einer Rückführung nach Italien keine Unterkunft und keine Versorgung zu erhalten. Die beschwerdeführende Partei sei daher einem ernsthaften Risiko des Refoulement und der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die Behörde habe somit die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im Jahr 2012 mit einem Boot von Libyen nach Italien, wo sie am 15.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hielt sich in der Folge in mehreren anderen Mitgliedstaaten auf und fuhr zuletzt mit dem Zug nach Österreich, wo sie am 21.11.2013 den vorliegenden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien richtete und dass hierauf Italien mit einem am 28.11.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei in das Projekt "xxxx aufgenommen werden soll.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch und leidet unter keiner schweren Erkrankung.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die beschwerdeführende Partei gab zu ihrem Gesundheitszustand lediglich an, unter psychischen Problemen zu leiden, nahm jedoch in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch und legte auch keine Befunde vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien keine Anhaltspunkte.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall erstattete die beschwerdeführende Partei das nicht näher ausgeführte Vorbringen, dass sie an psychischen Problemen leide, ohne dies jedoch durch Bescheinigungsmittel, etwa betreffend eine Krankenbehandlung, zu untermauern.
Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Italien die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Italien sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85;
vgl. auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH 02.03.2012, U 83/12-6;
Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes im Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dem stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt wurde. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild: 17 einstweiligen Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen, darunter vier Fälle aus Österreich, gegenüber. Zuletzt kam der EGMR mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.).
Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, aus, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine mit der österreichischen vergleichbare Linie (Schweizer Bundesverwaltungsgericht 06.02.2013, E-360/2013; 13.02.2013, verstärkter Senat, E-370/2012; 14.02.2013, E-627/2013 und E-607/2013). Dies gilt auch für die britische Rechtsprechung (englischer Court of Appeal, Civil Division, 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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