BVwG W158 1431924-1

W158 1431924-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Texto completo

BVwG W158 1431924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W158.1431924.1.00

Spruch

W158 431924-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 00.610-BAG, zu Recht erkannt:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 13.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.01.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Farsi.

In der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Afghanistan und ihre Religion sei die der Sikhs. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Eine weitere Tochter sei in Afghanistan verschollen. Sie habe zuletzt in Kabul gelebt. Ihre Eltern seien verstorben, in Afghanistan lebe noch eine Schwester, deren Adresse ihr jedoch unbekannt sei. Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden sich mit ihr in Österreich befinden, sonst habe sie hier keine Verwandten. Als Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes nannte die Beschwerdeführerin Probleme mit den Taliban. Ihre Tochter sei von Taliban entführt worden. Aus Angst, selbst auch entführt oder gar getötet zu werden, habe die Beschwerdeführerin das Land verlassen.

Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vor:

Afghanische Geburtsurkunde;

afghanische Geburtsbestätigung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin.

3. Am 17.01.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

Am 19.07.2012 langte ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, vom 16.07.2012 beim Bundesasylamt ein, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücken um Fälschungen handle.

Am 25.09.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Kopie eines Schreibens des All Afghan Hindu Sikh Comunity Councils vom 18.12.2011 mit deutscher Übersetzung, wonach dieses um die Zustimmung zur Anzeigeerstattung betreffend die Abhängigkeit eines namentlich genannten Mädchens ersuchte.

4. Am 13.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt wurden.

In der Einvernahme ergänzte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen dahingehend, dass sie gesund sei. In Kabul würden noch ihre Schwiegereltern leben. Weitere Verwandte würden in näher bezeichneten anderen Landesteilen leben. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, in Afghanistan gebe es wegen der Taliban keine Sicherheit. Unbekannte Taliban bzw. Kriminelle hätten um die Hand ihrer Tochter angehalten und diese, nachdem die Beschwerdeführerin die Zustimmung verweigert habe, entführt. Aus Angst habe sie keine Anzeige erstattet. Zu ihrem Leben in Österreich sagte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle gerne eine Ausbildung machen und dann arbeiten.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

5. Mit (der Beschwerdeführerin am 18.12.2012 zugestelltem) Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 12 00.610-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre Identität fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan nicht verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch unbekannte Kriminelle bzw. Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Ihr Vorbringen sei vage und allgemein gehalten und insbesondere hinsichtlich der nicht erfolgten Anzeigeerstattung nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung aus anderen Gründen habe sie selbst "definitiv" ausgeschlossen.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe sich vielmehr auf die schlechte Sicherheitslage und ihren Wunsch nach Arbeit in Österreich gestützt. Bei der von ihr vorgebrachten Bedrohung durch Unbekannte handle es sich darüber hinaus lediglich um Taten krimineller Privatpersonen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund der in Afghanistan noch ständig stattfindenden Anschläge und der (noch) schlechten Versorgungslage eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, wenn sie in ihren Herkunftsstaat abgeschoben würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2012 gab das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.

6. Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie ferner ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Gewalt durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung und seitens der Taliban zu erwarten habe. Ihre Kinder hätten in Afghanistan keine Schule besuchen können und seien somit in ihrem Recht auf Bildung beschränkt gewesen. Hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin habe das Bundesasylamt die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan nicht ausreichend berücksichtigt. Ebenso habe es außer Acht gelassen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wegen seiner Religion keinen Zugang zu Bildung habe.

In einer am 18.07.2013 dem Asylgerichtshof übermittelten Beschwerdeergänzung nahm die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofs zur Situation von Frauen in Afghanistan Stellung und brachte vor, dass demgemäß ihrer Tochter und ihr Asyl zu gewähren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht ancxvhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.

Obwohl das Bundesasylamt nämlich in den Länderfeststellungen selbst davon ausging, dass die Situation von Frauen in Afghanistan extrem schlecht ist, und Frauen hinsichtlich Bildung und Erwerbstätigkeit diskriminiert werden, ging es den von der Beschwerdeführerin gegebenen Hinweisen, wonach diese in Österreich einen Deutschkurs besuche, gerne eine Ausbildung absolvieren und Arbeit finden wolle, nicht nach und befragte sie zu ihren Bildungsabsichten nicht näher. Angesichts der zu erwartenden massiven Einschränkungen für Frauen, die ein den in Afghanistan vorherrschenden, religiösen oder traditionellen Vorschriften zuwiderlaufenden Verhaltens setzen, wäre es jedoch notwendig gewesen, die Beschwerdeführerin zu diesem Themenkreis zu befragen.

Das Bundesasylamt hat es weiters verabsäumt, Ermittlungen anzustellen, inwiefern sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, auf ihr Leben in Afghanistan und im Speziellen an ihrem letzten Wohnort, als den sie Kabul nannte, auswirkte. Es blieb insbesondere offen, ob die von der Beschwerdeführerin angedeuteten Probleme (insbes. Bedrohung durch Taliban oder Kriminelle, Lebensgefahr, Gefahr der Entführung, keine Arbeitsmöglichkeiten) mit ihrer Religionszugehörigkeit zusammenhängen.

Das Bundesasylamt beschränkte sich lediglich darauf, die Beschwerdeführerin allgemein zu fragen, ob sie aus den in der GFK aufgezählten Gründen "oder als Sikh" (vgl. AS 189) verfolgt werde. Zu den Problemen, die die Beschwerdeführerin in Afghanistan andeutete und die ganz allgemein in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten evident sind sowie nach den vorgelegten Beweismitteln auch konkret relevant sein können, stellte es überhaupt keine Ermittlungen an und berücksichtigte diesen Punkt in seiner rechtlichen Beurteilung nicht. Es befragte die Beschwerdeführerin auch nicht näher zu etwaigen konkreten Problemen aufgrund ihrer Religion und zog auch lediglich allgemeine Länderberichte zur Situation von Sikhs in Afghanistan heran, ohne die Lage dieser Religionsgemeinschaft speziell in Kabul zu erheben.

Dies alles ist jedoch relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation der Beschwerdeführerin als an Bildung und Erwerbstätigkeit interessierter Frau und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Kabul, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.