BVwG W119 1422329-2

W119 1422329-2Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014

Abrir fonte

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG W119 1422329-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W119.1422329.2.00

Spruch

W119 1422329-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER über die Beschwerde von Mohammad XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 8. 2012, Zl. 11 08.699-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10. 8. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und aus der aus der Gegend von XXXX, Provinz Nangarhar, zu stammen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da er seine Frau, die einem anderen versprochen gewesen sei, gegen den Willen seiner Schwiegereltern geheiratet habe; die Familie seiner Frau habe die "Weißbärtigen" zusammengerufen und es sei beschlossen worden, dass man den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu steinigen beabsichtige, wenn man ihrer habhaft würde. Der Beschwerdeführer sei auch über das Radio aufgefordert worden, sich bei den Mujaheddin zu stellen, die von der Sache erfahren hätten. Die Frau des Beschwerdeführers würde nun in Jalalabad bei ihrer Tante wohnen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan bestünde für den Beschwerdeführer Lebensgefahr.

Über Antrag vom 23. 8. 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. 9. 2011, Zl. 11 08.699-BAT, eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen. Einleitend wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zur Herkunftsregion und gab an, bis zu seiner Ausreise nach Pakistan im Jahr 2007 im Dorf XXXX in seinem Elternhaus gelebt zu haben. In Pakistan habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang aufgehalten. Da die Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem Afghanistan verlassen habe, lebe nur noch eine in Jalalabad aufhältige Tante des Beschwerdeführers in Afghanistan. Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung und gab ergänzend an, dass er seine Frau (mit deren Einverständnis) entführt habe. Die Familie seiner Ehefrau habe sein Geschäft - der Beschwerdeführer habe Geschirr verkauft - zerstört, sodass die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe flüchten müssen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen, diesen hätte die verfeindete Familie aber später "erwischt" und getötet. Auch würde diese Familie das Haus des Beschwerdeführers besetzt halten. In weiterer Folge sei es zu einer Versammlung der Ältesten gekommen; man habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer und dessen Frau verbrannt werden sollten, wenn man ihrer habhaft werden würde. Der Beschwerdeführer sei daher mit seiner nunmehrigen Ehefrau nach Pakistan geflüchtet, wo er diese geheiratet habe. Ein Jahr später habe sogar ein Mujaheddin-Kommandant verlangt, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle, da der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers auf diesen ein Kopfgeld ausgesetzt habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Frau nach Jalalabad geschickt und sei selbst nach Griechenland geflüchtet; die Frau lebe nunmehr aber in Peshawar. Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer keine gehabt.

Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten, wobei dieser lediglich kurze Angaben zu seinem Leben in Österreich machte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 10. 2011, Zl. 11 08.699-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 2.11.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 5. 2012, Zl. C2 422.329-1/2011/8E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 10. 2011 gerichtete Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde wurden die bekämpften Spruchpunkte II. und III. behoben und gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend pflichtete der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt hinsichtlich der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bei und wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Familie seiner Ehefrau sowie von "quasistaatlichen" Stellen wegen der nicht gebilligten Hochzeit mit seiner Ehefrau verfolgt werde, ebenfalls als nicht glaubwürdig.

Der Asylgerichtshof stellte aber auch fest, dass das Bundesasylamt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft habe. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes stamme der Beschwerdeführer aus Dorf in der Gegend von XXXX, welche wiederum in der Provinz Nangarhar gelegen sei. Die Tante des Beschwerdeführers lebe in der Stadt Jalalabad. Das Bundesasylamt habe weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers getätigt, noch festgestellt, ob dieses Gebiet für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nämlich, dass das Bundesasylamt die Stadt Jalalabad offensichtlich als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasst habe. Es sei jedoch anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, ob diese Gebiete erreichbar bzw. ob die Benutzung der angeführten Straßenverbindung Peshwar-Jalalabad-Kabul zumutbar sei. Das Bundesasylamt habe unter "Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen" (AS 252) zu klären, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan an einem bestimmten Ort in Afghanistan sicher leben könne, an dem keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK bestehe. An diesem Ort müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (Ernährung, Unterkunft, Krankenversorgung) hinreichend sicher, wenn auch aus eigener Anstrengung, zu befriedigen. Abschließend wies der Asylgerichtshof nochmals auf die zu beachtende Erreichbarkeit eines solchen Ortes hin. Das Bundesasylamt habe aber keine Feststellung dazu getroffen und es wurde auch nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Tante alleine erreichen könnte. Sollte der Beschwerdeführer auf den Wohnort seiner Tante verwiesen werden, wäre zu klären, ob ein reales Risiko für ihn bestehe, dass diese ihn nicht aufnehme.

Am 22. 8. 2012 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer angab, zuletzt in Peshawar gelebt zu haben. Bis 2007 habe er in im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in seinem Elternhaus gelebt. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er dort mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und zwei Brüdern gewohnt. Mittlerweile befinde sich seine gesamte Familie in Pakistan. Sie seien damals gemeinsam ausgereist. Ein Bruder sei mittlerweile verstorben. In Jalalabad befinde sich noch eine Tante des Beschwerdeführers. Sie lebe dort in einem Einfamilienhaus mit ihrer Familie (Ehemann, zwei oder drei Söhne, eine Tochter, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, ob letztere verheiratet sei). Der Beschwerdeführer sei aber noch nie bei seiner Tante bzw. in Jalalabad gewesen. Befragt zu seiner Reise von Afghanistan nach Pakistan gab der Beschwerdeführer zur Sicherheitslage an, keine Probleme gehabt zu haben. Auch sonst habe er in seiner Heimatprovinz keine Sicherheitsprobleme gehabt. Befragt zu seiner Herkunftsprovinz, gab der Beschwerdeführer an, dass Jalalabad die Hauptstadt sei. Zur gegenwärtigen politischen Situation könne er aber keine Angaben machen, da er nicht die Schule besucht habe. Er wisse nur, dass in XXXX mit Drogen gehandelt und Opium angebaut werde. Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Geschirr finanziert. Er habe es von Pakistan erhalten und weiter verkauft. Er habe ein eigenes Geschäft gehabt. Weiters gab er an, an Depressionen zu leiden, weshalb er auch medikamentös behandelt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 8. 2012, Zl. 11 08.699-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Darin stellte die Behörde zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers fest, dass er im arbeitsfähigen Alter sei und in Afghanistan einer Arbeit nachgehen könne. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und es sei die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und daher Unterstützung vorfinde. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei nach Ansicht des Bundesasylamtes sein Lebensunterhalt gesichert. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die medizinische Behandlung von Erkrankungen gewährleistet sei.

Zur Frage der "Erreichbarkeit" stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:

"Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren. (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)".

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er verfüge in seinem Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch sein Lebensunterhalt gewährleistet. Ebenso sei die medizinische Behandlung von Erkrankungen in Afghanistan gewährleistet.

Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da er dort keinen familiären Rückhalt mehr habe und komplett auf sich alleine gestellt wäre. Sein Vater sei bereits vor vielen Jahren verstorben. Seine Mutter habe gemeinsam mit ihm, seinem Bruder und seinen drei Schwestern Afghanistan verlassen. Sie würden nun in Peschawar/Pakistan leben. Auch seine Ehefrau lebe dort bei seiner Familie. Bis auf seine Tante habe er in Afghanistan niemanden mehr. Außerdem könne er auf keine Unterstützung seiner Tante hoffen, weil sie selbst mit ihrer eigenen Familie im Haus lebe und der Kontakt zu ihr nie besonders intensiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, an Depressionen zu leiden. Er habe deswegen einen Termin bei einem Arzt und werde diesbezügliche Befunde nachreichen. Er habe keine Schulbildung und könne sich aufgrund seiner mangelnden Ausbildung nicht selbst versorgen. In diesem Zusammenhang verwies er auf einen Auszug aus den Länderfeststellungen (Seite 26 des Bescheides des Bundesasylamtes), wonach die Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat für mittellose Männer ohne Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei. Der Beschwerdeführer stamme keineswegs aus einer wohlhabenden Familie und verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel um sich etwa alleine in Kabul anzusiedeln. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Artikel, denen zufolge in Afghanistan eine prekäre Sicherheitslage bestünde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Wie bereits in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnt, stellte der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 31. 5. 2012, Zl. C2 422.329-1/2011/8E, wesentliche Mängel bei der Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie fehlende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers fest. Zudem wurden keine Feststellungen zur Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers getroffen.

Bei dem im zweiten Rechtsgang nunmehr erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt nach wie vor als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, sohin ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Soweit das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Nangarhar zurückkehren könne, beschränken sich die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar darauf, dass die Provinz Nangarhar zwar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, sich die Lage aber seit 2010 verschlechtert habe. Weitere Ausführungen lässt der angefochtene Bescheid jedoch vermissen. Das Bundesaylamt hat zudem nicht festgestellt, wie der Beschwerdeführer in die in die Gegend von XXXX in der Provinz Nangarhar in zumutbarer Weise gelangen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar). Den Feststellungen des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe in Nangarhar gelebt und gearbeitet und es würden dort auch noch Angehörige leben, kommt aufgrund dieser Ermittlungs/Feststellungsmängel zur Sicherheitslage kein hinreichender Begründungswert zu. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass das Bundesasylamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen nunmehr in Pakistan lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, Mutter, Bruder und drei Schwestern) negiert und weiterhin fälschlicherweise von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in Afghanistan ausgeht.

Aber auch abgesehen von diesem Aspekt (der Sicherheit) wurde die Situation, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erwartet, nicht ausreichend erhoben und festgestellt. Zwar wurde die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dessen Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, bisheriger Berufstätigkeit - in Beziehung gesetzt, jedoch ließ sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar an einer Depression leide, gänzlich unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht konkret zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu einer allfälligen Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung befragt, sondern lediglich dahingehend, ob er körperlich und geistig in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren bzw. ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungen dahingehend zu tätigen sein, inwieweit der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung in der Lage sein würde, in Afghanistan zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und ob und inwieweit eine (allfällige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch andere Faktoren (etwa familiäre Unterstützung, finanzielle Ressourcen) kompensiert werden könnte, sodass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Lage gerät.

Es fehlen für eine abschließende Beurteilung der Rückkehrsituation allerdings auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer, die (finanzielle) Möglichkeit hätte, sich dort - auf Dauer - (bei seiner Tante in Jalalabad) niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Angabe, er habe sich noch nie bei dieser aufgehalten - zu beachten (gewesen) wären.

Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.