L510 1425717-1•BVwG L510 1425717-1
L510 1425717-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014
Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L510 1425717-1/17E
L510 1438888-1/7E
L510 1438887-1/7E
L510 1438889-1/5E
L510 1438890-1/5E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Muna DUZDAR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 12 01.584-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 13 06.879-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 13 06.880-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 13 06.881-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. 13 06.882-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die erstangeführte beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP1) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.02.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die weiteren beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP2 - bP5" bezeichnet) reisten aufgrund eines am XXXX bei der XXXX beantragten und am XXXX von der XXXX erteilten Visums am 23.05.2013 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Die bP2 ist die Ehefrau der bP1, die bP3 der erwachsene Sohn, die bP4 die minderjährige Tochter und die bP5 der minderjährige Sohn.
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Schiiten.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass einer ihrer Söhne im Juni 2011 entführt und getötet worden sei. Man habe von ihr 100.000,-- US$ Lösegeld, später 50.000,-- US$ verlangt. Zu einer Zahlung sei es nicht gekommen, weil ihr Sohn vermutlich am Tag der Entführung getötet worden sei. Drei Tage nach der Entführung habe sie den Sohn tot im gerichtsmedizinischen Institut vorfinden können. Im November 2011 sei die bP selbst entführt und nach Bezahlung von 30.000,-- US$ nach vier Tagen freigelassen worden. Das Herkunftsland habe sie verlassen, weil das Risiko bestehe, dass sie erneut entführt werde. Die unbekannten Entführer seien Terroristen, Milizen. Im Falle einer Rückkehr würden sie die Terroristen umbringen, weil sie Geld gehabt habe und auch ein Ungläubiger sei.
Die nachgereisten Familienmitglieder (bP2 - bP5) brachten keine eigenen Fluchtgründe vor bzw. wurden für sie solche nicht vorgebracht und beantragten sie denselben Schutz wie die bP1.
Der Antrag der bP1 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.03.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Die Anträge der bP2 - 5 wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 13.11.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG (hinsichtlich bP2, bP4 und bP 5 iVm § 34 AsylG) wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BAA aus, dass eine zur Asylgewährung führende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Die belangte Behörde führte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass die Angaben über die "Entführer" zwar vage und allgemein gehalten gewesen seien, die bP habe aber durch Beweismittel belegen können, dass sie von der allgemeinen unsicheren Lage in ihrer Heimat betroffen gewesen sei. Sie habe einerseits durch die Vorlage von Beweismitteln die ausgeübte Tätigkeit als Juwelier glaubhaft machen und auch darlegen können, dass die Frau der bP1 eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe.
Glaubhaft sei, dass sie aus Gründen der unischeren Lage und aus Furcht neuerlich Opfer einer strafbaren Handlung zu werden, sowie dem Wunsch nach Arbeit in Österreich, eingereist sei und den Irak verlassen habe.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Innerhalb offener Frist wurde von den bP jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2013 erfolgte hinsichtlich der bP1 eine ausführliche Beschwerdeergänzung unter Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses zur rechtsfreundlichen Vertretung. Gleichzeitig wurde ein früheres Vollmachtverhältnis widerrufen (OZ 15).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP1 hatte im Verfahren vorgebracht, dass einer ihrer Söhne im Juni 2011 entführt und getötet worden sei. Die Täter hätten vorerst 100.000,-- US$ Lösegeld, später 50.000,-- US$ verlangt. Zu einer Zahlung sei es nicht gekommen, weil ihr Sohn vermutlich am Tag der Entführung getötet worden sei; drei Tage nach der Entführung habe sie den Sohn tot im gerichtsmedizinischen Institut vorfinden können. Im November 2011 sei die bP selbst entführt und nach Bezahlung von 30.000,-- US$ nach vier Tagen freigelassen worden.
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung nicht konkret dar, welche als ausreisekausal erachtet dargelegten Teile des Vorbringens der bP sie als glaubhaft würdigte.
Einerseits stellte das BAA fest, dass eine zur Asylgewährung führende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte (AS 177 zu bP1), andererseits führte sie in der Beweiswürdigung aus, dass zwar die Angaben der bP1 über die Entführer vage und allgemein gehalten gewesen seien, sie aber durch Beweismittel habe belegen können, dass sie von der allgemeinen unsicheren Lage in der Heimat betroffen gewesen sei (AS 243 zu bP1). Unklar ist daher, welche Teile des Vorbringens das BAA als glaubwürdig bzw. als unglaubwürdig ansieht. Für eine solche Beurteilung wird das Vorbringen der bP jedenfalls näher zu hinterfragen sein und wird die bP1 aufzufordern sein, die behaupteten Entführungsabläufe in allen Einzelheiten zu schildern. Insofern wurde der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
Die weiterführende Sachverhaltsermittlung erscheint umso wichtiger, als das Vorbringen der bP1 - wenn glaubwürdig - sehr wohl asylrelevant sein kann. Bei einer - wie von der bP1 behaupteten - Verfolgung durch dritte Personen kommt es darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrechtliche Intensität erreichenden Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Feßl - Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 98, 99). Es ist daher - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage - zu fragen, ob die dortigen getroffenen staatlichen Maßnahmen ausreichen, um Nachteile, wie von der bP1 behauptet, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hintanzuhalten.
Es wird auch näher zu ermitteln sein, wen die bP1 mit "Milizen" (vgl. AS 91) meinte und wie der Ausdruck der bP, sie sei "ein Ungläubiger" (vgl. AS 95) zu verstehen sei.
Im Falle dass das Vorbringen der bP1 als glaubwürdig erkannt wird, kann auch für die bP3 (sie war zum Zeitpunkt des Beginns der Fluchtbewegung jedenfalls minderjährig, zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade 18 Jahre geworden) eine Asylrelevanz gegeben sein, obwohl sie angegeben hatte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen des Vaters hier zu sein. Insofern wird abzuklären sein, ob nicht für die bP3 auch eine ähnliche Gefährdungslage, wie für den behauptetermaßen ermordeten Bruder, gegeben war und ist.
Die belangte Behörde unterließ auch die Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Beweismittel. So findet die vorgelegte Sterbeurkunde (AS 75) in der Beweiswürdigung an keiner Stelle Erwähnung.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben (hinsichtlich der bP2, bP 4 und bP 5 im Familienverfahren gemäß § 34) und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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