BVwG G306 2000340-1

G306 2000340-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG G306 2000340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2000340.1.00

Spruch

G306 2000340-1/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 Zl.: 13 17.252-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reist am 22.11.2013 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 22.11.2013 im Beisein eines Dolmetschers als Grund des Verlassens seines Heimatsstaates im Wesentlichen an, dass im Jahr 1995 es zwischen seiner und einer anderen Familie zu Streitereien gekommen und als Folge der Auseinandersetzung sein Vater getötet worden sei. Sein Onkel habe sich umgehend gerächt und drei Männer der anderen Familie schwer verletzt. Der Onkel sei dafür auch verurteilt worden und insgesamt 5 Jahre in Serbien im Gefängnis gesessen. Er würde ständig in Angst leben, da er befürchte auch ermordet zu werden. Es sei auch ein Volksvermittler eingesetzt und zur verfeindeten Familie geschickt worden. Diese Familie habe jedoch gesagt, dass die Sünde nur mit Blut zu bezahlen sei. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Des Weiteren habe er auch bei einem Kredithai Schulden - welche er gemacht habe um seiner erkrankten Mutter zu helfen. Dieser Kredithai habe ebenfalls mit dem Tod seiner Person gedroht. Sein Name wäreXXXX und lebe dieser in XXXX.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der BF am 30.11.2013 im Beisein eines Dolmetschers vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil dort sein Vater im Jahre 1995 ermordet worden sei. Sein Onkel habe darauf hin die Blutrache ausgeübt und eine Person der gegnerischen Familie erschossen und drei schwer verletzt. Die gegnerische Familie würde Sadiku heißen. Seine Familie würde dieser Familie wieder Blut schulden. Es habe über Vermittler Versuche der Versöhnung gegeben, aber die gegnerische Familie sei nicht eingestiegen und habe diese gesagt, dass wir ihnen noch Blut schulden. Seine Familie habe dafür keinen Aufschub erhalten. Diese Personen wollen nun Rache an seiner Person üben. Ein Weiterer Fluchtgrund sei, dass er auf Grund seiner kranken Mutter 10.000,- Euro bei einem Kredithai ausgeborgt habe. Dieser habe monatliche 15 % Zinsen haben wollen. Der Gläubiger sei sehr gefährlich und habe diese auch schon einen Polizisten angeschossen. Er habe das Geld nicht rechtzeitig zurückbezahlen können. Der Geldgeber habe ihm darauf hin die Worte geschickt "Entweder Du oder ich". Sonstige Fluchtgründe könne er nicht angeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bosnien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Bedrohungen seitens einer Privatperson nicht glaubwürdig seien. Es sei lediglich ein Sachverhalt in den Raum gestellt worden, ohne dass eine konkrete Verfolgungshandlung begründet werde. Das Vorbringen des BF würde den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte ganz und gar nicht entsprechen. Wenn man den Ablauf der Einvernahmen und das Niedergeschriebene betrachten würde, so erkenne man, dass es sich beim Vorbringen um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen im Kosovo handeln würde. Es seien nicht einmal die vermeintlichen Gegner vor dem BAA von sich aus beschrieben worden bzw. habe der BF die vollständigen Namen nicht nennen wollen. Dem BF sei, soweit es um das Vorbringen der Bedrohung durch der gesamten gegnerischen Familie geht, entgegenzuhalten, dass Übergriffe durch Private auch im Kosovo eine strafbare Handlung darstellen, welche auch von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Im konkreten Fall hätte sich der BF an die zuständigen Sicherheitsdienststellen wenden können. Es sei auch völlig unsinnig wenn der BF das Land verlasse, seine übrigen Geschwister die Ausreise aus dem Kosovo jedoch nicht in Betracht ziehen. Auch das Vorbringen der vermeintlichen Bedrohung eines privaten Gläubigers sei ebenfalls nicht glaubhaft.

3. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer am 03.12.2013 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite.

4. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass mangelhafte Ermittlung vorliegen würde, da es die Behörde unterlassen habe, genauere Untersuchungen zum Vorbringen anzustellen. Der Bescheid sei bereits nach drei Tage nach der Einvernahme erlassen worden und habe sich die Behörde unmöglich Gelegenheit gehabt, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Behörde würde sich rein auf ihre vorliegenden Länderfeststellungen verlassen. Bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, hätte die belangte Behörde sehr wohl andere Berichte über den Brauch der Blutrache einfließen lassen müssen. Der Bescheid der belangten Behörde würde Mängel in der Begründung sowie in der Beweiswürdigung aufweisen. Der BF habe bereits bei seiner ersten Einvernahme vorgebracht, dass die Familie seit 1995 in Blutrache lebe. Auch bei der zweiten Einvernahme habe der BF angegeben, dass man an seiner Familie Blutrache nehmen wolle. Die Blutrache würde nur an männliche Familienmitglieder ab den 18 Lebensjahren vollzogen werden. Die belangte Behörde würde jedoch in seiner Länderfeststellung das Problem der Blutrache in keiner Weise thematisieren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 21.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

So ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf das Vorbringen des BF der Blutrache eingegangen ist, noch kommt dieses Problem in den verwendeten Länderfeststellungen zum Ausdruck.

Bei der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF bereits als Fluchtgrund die vermeintliche "Blutrache" an. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der BF wiederum als Hauptfluchtgrund die "Blutrache" gegen seine Familie angegeben. Eine ausreichende Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum vorgebrachten Fluchtgrund der Blutrache hat nicht stattgefunden. Die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt am 30.11.2013 zum Vorbringen der Blutrache, beschränkte sich nur auf einige wenige Fragen und kam die belangte Behörde darauffolgend gleich noch während der niederschriftlichen Einvernahme zum Entschluss, dass das Vorbringen des BF, betreffend der Beweggründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, nicht glaubwürdig seien.

Die belangte Behörde ist somit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als sie überhaupt keine Ermittlungen hinsichtlich eines Vorliegens der Blutrache im Kosovo vorgenommen hat und in den von der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen in keinster Weise auf das Problem der Blutrachen eingegangen wurde.

Die belangte Behörde wird zunächst umfangreichere Ermittlungen zum Thema der Blutrache im Kosovo durchzuführen haben. Des Weiteren wird die belangte Behörde dazu verhalten sein, neuere Länderfeststellungen über den Kosovo, in welchen auch das Thema der Blutrache thematisiert wird, zu beschaffen und aufgrund dieser Grundlagen bzw. Feststellungen dem BF neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amt wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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