W159 1423917-4•BVwG W159 1423917-4
W159 1423917-4Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2014
Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 10.455-EAST Ost zu Recht beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahren
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. XXXX am 19.10.2011 erste Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2011 gab der Ehemann bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, er sei von 2003 bis 2008 als Berufssoldat tätig gewesen. 2008 sei dieses Regiment aufgelöst worden und seit dieser Zeit werde der Ehemann verfolgt. Er sei einige Male in seiner Abwesenheit von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden. Diese Personen hätten die Beschwerdeführerin zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, den Ehemann umzubringen. Er habe sich seit ca. einem Jahr nicht mehr zu Hause aufhalten können und habe sich bei seinen Angehörigen verstecken müssen. Die Beschwerdeführerin sei zu ihren Eltern gezogen. Aus diesem Grund habe der Ehemann seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, getötet zu werden.
Am 12.12.2011 wurde der Ehemann durch das Bundesasylamt befragt, wo er angab, im zweiten Krieg die Kämpfer unterstützt zu haben, indem er ihnen Lebensmittel und Kleidung gegeben habe.
Entfernte Verwandte hätten als Kämpfer im Tschetschenienkrieg gekämpft. Er habe diese unterstützt.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine konkreten Fluchtgründe an und brachte - im Übrigen ebensowenig wie auch ihr Ehemann im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2011 - auch nicht vor, dass ihr Ehemann von 2003 bis 2008 als Berufssoldat gearbeitet habe; vielmehr gab sie an, ihr Ehemann habe auf dem Bau gearbeitet. Auch ob ihr Ehemann Kämpfer unterstützt habe, wisse sie nicht. Zwar gab die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehemann an, sie sei einmal - als unbekannte Leute gekommen seien, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten - geschlagen worden, sie wisse aber nicht, wann das gewesen sei, sie könne kein Datum angeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 10.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde in diesen Erkenntnissen im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes keine Glaubwürdigkeit zukommt. In rechtlicher Hinsicht wurde darüber hinaus ausgeführt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens dieses nicht zu einer Asylgewährung oder zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahren
Am 15.02.2012 stellten die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin unvermindert im Herkunftsstaat durch Leute Kadyrovs gesucht werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.03.2012 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung ebenso in Rechtskraft.
Am 01.08.2012 wurde in Österreich der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin XXXX geboren.
I.3. Drittes Verfahren
Am 24.10.2012 stellten die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre mittlerweile drei minderjährigen Kinder neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Der Ehemann begründete diesen Antrag damit, dass er mittlerweile zwei Vorladungen des Innenministeriums in Tschetschenien erhalten habe. Er hätte als Zeuge von der Polizei einvernommen und befragt werden solle. Für den Fall, dass er zu dieser Einvernahme gehen würde, würde der Ehemann festgehalten und an andere Gruppen (Kadyrovcy) ausgeliefert werden. Diese Personen seien hinter dem Ehemann her und seien diese Vorladungen nur ein Vorwand, um an ihn heranzukommen. Im Falle einer Rückkehr würde er daher an die Kadyrovcy ausgeliefert werden, die Gründe dafür habe er bereits im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz angegeben.
Der Ehemann legte zwei Ladungen des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik vor.
Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag ebenso darauf, dass ihr Ehemann nach wie vor in Tschetschenien gesucht und im Falle einer Rückkehr verhaftet bzw. entführt werden würde. Die zwei Vorladungen vom Innenministerium in Tschetschenien seien ein Beweis dafür, dass der Ehemann immer noch gesucht werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch im nunmehrigen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht plausibel bzw. glaubhaft hätten machen können und die zum Fluchtgrund präsentierte Fluchtgeschichte nur der Asylerlangung dienen solle.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2013, Zl. D19 423917-3/2013/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine glaubhaften Verfolgungsgründe darlegen hätten können.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen reisten in der Folge nach Deutschland und stellten dort Asylanträge, wobei sie im Rahmen von Dublin-Konsultation am 09.07.2013 nach Österreich rückübernommen wurden.
I.4. Verfahrensgegenständliches (viertes) Verfahren
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2013 den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder. Auch ihr Ehemann stellte am selben Tag seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass sie in erster Linie wegen den Fluchtgründen ihres Ehemannes nach Österreich geflüchtet sei. Dieser sei vom tschetschenischen Militär verfolgt und gesucht worden, da dieser Freiheitskämpfer unterstützt habe. Als ihr Ehemann auf der Flucht gewesen sei und sie bei ihrer Mutter in XXXX gewesen sei, hätten sie Kadyrovzy aufgesucht und mit Waffen bedroht und geschlagen.
Sie habe auch einen eigenen Fluchtgrund. Als ihr Ehemann im Jahr 2009 auf der Flucht gewesen sei, habe sie sich mit einer Tätigkeit befasst. Sie habe Frauen mit Problemen Ratschläge und Empfehlungen gegeben. Man könne diese Tätigkeit mit der eines Psychologen vergleichen. Manchmal habe sie dafür auch Geld bekommen, wobei sie keines verlangt habe. Kadyrovs Männer hätten davon erfahren und ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie damit nicht aufhören. Sie hätten sie zu einer Polizeidienststelle mitgenommen und sie habe auf den heiligen Koran schwören müssen, damit aufzuhören.
Ihre Kinder würden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr befinden. Für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Ihre Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, getötet zu werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd. § 68 AVG vorliege.
Am 25.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, abgesehen von ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet oder in der EU zu haben. Die Beschwerdeführerin gab an, bislang die Wahrheit gesagt zu haben, jedoch Ergänzungen anbringen zu wollen.
Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Jahr 2005 ein eigener Grund. Sie habe diesen Grund bislang nicht angegeben, da ihr ihr Ehemann dies nicht erlaubt habe.
Auf Vorhalt, dass sie in ihren ersten drei Asylverfahren mehrmals auf die Wahrheitspflicht und die Verpflichtung hingewiesen worden sei, vollständige Angaben zu machen, meinte sie: "Was soll ich ihnen sagen."
Befragt, welche Ergänzungen sie anbringen wolle, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr in der Heimat Gefahr drohe und sie Angst habe, nachhause zurückzukehren. Sie würde dort ganz sicher getötet werden.
Die Kadyrovzy hätten einen Mullah umgebracht, bei dem die Beschwerdeführerin gearbeitet habe.
Der Mullah sei im Jahr 2008 getötet worden. Bei diesem Mullah habe sie in den Jahren 2005 bis 2008 gearbeitet. Der Mullah sei in diesen Jahren drei Mal abgeholt, gewarnt und letztlich auch getötet worden.
Ausdrücklich danach befragt, ob ihr nur aufgrund des Umstandes, dass sie dort gearbeitet habe, eine Gefährdung durch die Kadyrovzy drohe, bejahte sie dies und meinte, dass der Mullah ein berühmter Mann gewesen sei, der vielen Leuten geholfen habe.
Weitere Gründe, weshalb ihr für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr drohe, habe sie nicht.
Sie habe dem Mullah geholfen. Als Zeugin würde sie ja nicht am Leben gelassen werden. Die Leute die den Mullah aufgesucht hätten, seien nach dessen Tod zur Beschwerdeführerin gekommen, um Hilfe zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe alles gewusst, was dieser Mullah gewusst habe. Im Jahr 2008 seien die Kadyrovzy zu ihr gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen, es aufgrund ihrer Schwangerschaft jedoch nicht gemacht. Nach der Geburt ihrer Tochter seien sie wieder gekommen und hätten sie mitgenommen und stark verprügelt. Damals habe sie geglaubt, umgebracht zu werden. Sie habe auf den Koran geschworen, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr weiter ausübe. Danach sei sie wieder freigelassen worden. Sie habe zu ihrem Ehemann gesagt, dass auch ihr Leben in Gefahr sei.
Beweismittel könne sie keine vorlegen, da es nichts Schriftliches gebe. Der Mullah habe XXXX geheißen. Der Familienname sei ihr unbekannt. Der Mullah habe in XXXX an einem näher genannten Ort gewohnt, wo die Beschwerdeführerin auch gearbeitet habe.
Nach Deutschland seien sie gereist, da sie Angst gehabt habe, nachhause zu fahren. In Deutschland habe sie von dem nunmehr geschilderten Grund nichts erwähnt. Sie habe dort keine eigenen Fluchtgründe dargelegt, da ihr dies von ihrem Ehemann nicht erlaubt worden sei.
Die Erlaubnis ihren Fluchtgrund zu schildern habe ihr ihr Ehemann an dem Tag gegeben, als sie von Deutschland nach Österreich zurückgekommen seien.
In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten, die sie für den Mullah ausgeübt habe - Gebete, Krankenbetreuung.
Befragt, warum der Ehemann der Beschwerdeführer ihr nicht erlaubt habe, ihren Fluchtgrund zu schildern, meinte sie, dass es Gerüchte gegeben habe, dass für den Fall einer Abschiebung Informationen durch die österreichischen Behörden an die Heimatbehörden weitergeleitet werden würden. Ihr Ehemann würde am Flughafen in Russland sofort weggebracht werden. Ihr Ehemann habe zu ihr gesagt, sie solle erzählen, was mit ihr geschehen sei, damit sie vielleicht mit ihren Kindern alleine hierbleiben könne.
Die Beschwerdeführerin wurde auf die von ihr übernommene Verfahrensanordnung verwiesen, wonach geplant sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde.
Die Beschwerdeführerin meinte, dass sie die Wahrheit gesagt habe und nicht wisse, was sie noch sagen solle.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit in aktuelle Länderinformationen im Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen.
Sie äußerste sich abschließend zu ihren Lebensumständen in Österreich.
Mit Bescheid vom 28.10.2013, XXXX, wies das Bundesasylamt den vierten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Zur Begründung der Beschwerde wurde auf die Beschwerde des Ehemannes verwiesen.
I.5. Mit Beschluss vom 29.01.2014, XXXX, behob der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den (den den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 28.10.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur XXXX ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 28.10.2013 keinen Bestand haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird der von der Beschwerdeführerin erstmals im vierten Verfahren vorgetragene eigene Verfolgungsgrund einer entsprechenden Beurteilung unterzogen werden müssen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und zwar sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereiches des § 28 Abs. 3 VwGVG als auch der Frage der allfälligen Weiteranwendung des § 10 AsylG (alt) bzw. Anwendung des § 10 AsylG (neu) sowie der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG auf das vorliegende Verfahren.
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