BVwG W145 1423985-1

W145 1423985-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

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BVwG W145 1423985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1423985.1.00

Spruch

W145 1423985-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Aktenzahl XXXX-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt

XXXX geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. drei Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei, Griechenland und Italien bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater umgebracht und er selbst bedroht worden sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, festgenommen und umgebracht zu werden.

3. Am 15.12.2010 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 01.12.2010, Zl. LBI-Nr. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

4. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 09.02.2011 wurde dem BF im Beisein eines Rechtsberaters das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt nunmehr von seiner Volljährigkeit ausgehe. Der BF gab dazu an, dass er erst 16 Jahre alt sei, die Entscheidung der Behörde jedoch nicht beeinflussen könne.

5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 08.03.2011 wurde der BF unter Beziehung eines Rechtsberaters zu einer möglichen Ausweisung im Zuge eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland befragt.

6. In der Einvernahme vor dem BAT und in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 12.07.2011 führte der BF aus, dass er seit seiner Geburt im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gelebt habe. Er habe dort mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Ehegattin, mit der er traditionell verheiratet sei, in einem Haushalt gelebt. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass die Taliban seinen Vater umgebracht hätten, da dieser für die nationale Sicherheit gearbeitet habe. Nachdem der Vater des BF getötet worden sei, habe der Chef der nationalen Sicherheit namens

XXXX den BF aufgefordert, die Arbeit seines Vaters zu übernehmen. Der BF habe in der Folge ca. zwei Jahre lang für die nationale Sicherheit gearbeitet, dann hätten die Taliban von der Tätigkeit des BF erfahren. Eines Tages, als der BF nicht zuhause gewesen sei, seien die Taliban zum Elternhaus des BF gekommen, hätten seine Mutter zusammengeschlagen und gedroht, die ganze Familie zu vernichten, für den Fall, dass der BF seine Tätigkeit nicht beende. Nachgefragt, auf welche Art und Weise der Vater des BF umgebracht worden sei, gab der BF an, dass sein Vater von zuhause entführt und dann umgebracht worden sei. Die Leiche sei in der Folge zerstückelt worden. Näher zu dem Mann namens XXXX befragt, gab der BF an, dass dieser im Büro der nationalen Sicherheit im Bezirk XXXX sitze. Die genaue Adresse des Büros könne der BF nicht angeben. Zu dem Vorfall, bei welchem die Mutter des BF von den Taliban zusammengeschlagen worden sei, befragt, führte der BF aus, dass sich dieser Vorfall in der Nacht vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet habe. Der BF sei in dieser Nacht zufällig nicht zuhause, sondern bei einem Bekannten gewesen. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass die Taliban ihn umbringen würden. Abschließend wurde der BF befragt, ob er Einsicht in die Länderfeststellungen zu Afghanistan nehmen wolle, worauf der BF angab, dass er das nicht wolle, da er ohnehin die Nachrichten höre.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2011, zugestellt am 31.10.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Es bestünden zudem keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - entweder in seine Heimatprovinz XXXX oder nach Kabul - in der Lage sei, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen.

Weiters wurde dem BF gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Der BF stellte mit Schreiben vom 05.12.2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und brachte gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen oben genannten Bescheid ein.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Weiters wiederholte der BF zusammengefasst sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren mangelhaft sei, zumal auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die belangte Behörde sehe das Vorbringen des BF in Bezug auf seine Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheit als zu allgemein. Hätte die belangte Behörde dem BF jedoch die Möglichkeit gegeben, zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, hätte er weitere Details angeben können. In weiterer Folge ging der BF auf einzelne von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten ein und versuchte, diese aufzuklären. Abschließend wurde ausgeführt, dass auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan verfehlt sei.

9. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.12.2011, Zl. XXXX-BAE, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

10. Mit der am 10.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 10.04.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt einen Bescheid betreffend Beschäftigungsbewilligung vom 09.04.2013.

11. Mit der am 26.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 26.04.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt die GVS-Abmeldung den BF betreffend.

12. Mit der am 10.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 10.07.2013 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt einen Bescheid betreffend Beschäftigungsbewilligung vom 09.07.2013.

13. Mit der am 23.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 23.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF einen Dienstvertrag vom 10.07.2013.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 20.01.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. So wurde der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt. Die belangte Behörde hat es beispielsweise unterlassen, durch konkrete Befragung nähere Details zum Tod des Vaters des BF zu ermitteln. Auch die Befragung hinsichtlich der angeblichen Bedrohungen des BF durch die Taliban erweist sich als zu wenig konkret. Des Weiteren hätte die belangte Behörde den BF näher zu seiner Tätigkeit bei der nationalen Sicherheit und deren örtliche Lage zu befragen gehabt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Westen des Landes (Bescheid Seite 16/AS 462), wo sie die Provinz XXXX in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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