BVwG W144 1439017-1

W144 1439017-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

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BVwG W144 1439017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1439017.1.00

Spruch

W144 1439017-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und am 1.10.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zahl: 13 14.135-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am Donnerstag, den 14.11.2013 rechtswirksam zugestellt (OZ 3).

Gegen diesen Bescheid wurde am 22.11.2013 auf dem Faxweg Beschwerde eingebracht.

Am 3.12.2013 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, wonach die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.11.2013 endete und seine Beschwerde vom 22.11.2013 somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 (einlangend) nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass er sich nach Erhalt des Bescheides an die Betreuungsstelle des Diakonie-Flüchtlingsdienstes gewandt habe, wo ihm versichert worden sei, dass rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. In der Folge habe er diesen Verspätungsvorhalt erhalten und konnte geklärt werden, dass seine Ansprechperson in der Diakonie das Datum der Übernahme seines Bescheides falsch notiert habe, woraus sich ergeben habe, dass die Beschwerde einen Tag zu spät eingebracht worden sei. Es treffe den Beschwerdeführer jedoch kein Verschulden an der Versäumung, zumal die Diakonie eine renommierte Organisation sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 14.135-EAST Ost, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am Donnerstag, den 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.

In der Folge wurde gegen diese Entscheidung am 22.11.2013 auf dem Faxwege Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 14.11.2013 bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Faxsendebestätigung sowie dem Eingangsstempel bezüglich der Beschwerde dagegen. Damit im Einklang steht auch die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[ ... ]

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde mit 14.11.2013 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG daher mit Ablauf des 21.11.2013, sodass die am 22.11.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 21.11.2013 am 22.11.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Daran ändert auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er geltend macht, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe, nichts.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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