W117 1436393-1•BVwG W117 1436393-1
W117 1436393-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Sippenhaftung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 13 04.331-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 06.04.2013 internationalen Schutz. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 07.04.2013.
Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. Die letzten 19 Jahre habe er im Iran, in XXXX gelebt.
In der (afghanischen) Provinz, in der sie gelebt hätten, würden die Taliban herrschen, es sei dort sehr gefährlich, dort zu leben. Im Iran jedoch sei er von der Bevölkerung und Regierung als Afghane nicht gern gesehen. Sie seien dauernd belästigt worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Im Iran sei er als Afghane nicht willkommen.
Am 27.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Moslem, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er besitze keinen Reisepass.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Ausweises der Ausländerbehörde des Iran und gab an, dass dessen Gültigkeitsbereich für die Stadt XXXX (Iran) gegolten habe.
Mit ihm nach Österreich seien seine Ehefrau, die er traditionell geheiratet habe, und seine Tochter gereist. Seine Schwiegereltern würden sich in Schweden befinden.
In Afghanistan habe er zwei Jahre die Schule besucht, auch sei er in die Koranschule gegangen. Seine Eltern und seine vier Brüder und drei Schwestern würden aktuell in XXXX im Iran leben. Er selbst habe in XXXX als Autospengler gearbeitet. Im Alter von zehn Jahren habe er Afghanistan verlassen; sie hätten in der Provinz XXXX, im Bezirk Jighatoo XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Dort habe er zwei Jahre die Schule besucht und mit seiner gesamten Familie gelebt. Sie hätten in einem eigenen Haus gewohnt und sei sein Vater Schneider gewesen und hätte ein eigenes Grundstück besessen. Vor 17 bis 18 Jahren hätten sie Afghanistan verlassen und seien zuerst nach Pakistan gegangen. Sie hätten sich dort ca. acht Monate aufgehalten und seien anschließend in den Iran weitergezogen. Dort habe er seine Frau kennengelernt, die Familie seiner Frau habe in XXXX gelebt. Durch Familienfreunde sei sie für ihn als Frau vorgeschlagen worden und hätten sie am XXXX in XXXX geheiratet. Die ersten drei bis vier Jahre hätten sie sich illegal im Iran aufgehalten, danach sei ihnen jährlich ein Ausweis ausgestellt worden. Bis 20.06.2012 habe er sich legal im Iran aufgehalten. Sie hätten aber nicht länger in XXXX bleiben können, sondern hätte man beabsichtigt, sie nach XXXX zu schicken. Da es aber dort keine Schulen und sonstigen Möglichkeiten gegeben habe, hätten sie keinen neuen Antrag gestellt.
In Österreich suche er um Asyl an, weil Taliban in ihr Gebiet gekommen seien, als sie vor 17 bis 18 Jahren Afghanistan verlassen hätten. Sein Vater sei damals Mitglied der Partei Hezbe Mola Kaka gewesen. Diese Partei habe oft gegen die Taliban und die Kutchi gekämpft. Irgendeine Person habe dann zu seinem Vater gesagt, dass dieser einen von ihren Leuten umgebracht hätte. Als die Taliban zu ihnen in das Gebiet gekommen seien, sei das Leben für seinen Vater sehr schwierig geworden. Der Onkel dieses ermordeten Mannes habe seinen Vater, mit dem Vorwand dort Tee zu trinken, zu sich eingeladen. Sie hätten jedoch seinen Vater umbringen wollen. Sie hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht, wobei sein Vater selbst auch eine Handgranate aus seiner Tasche gezogen habe und gesagt habe: "Wenn ihr mich umbringen wollt, werdet ihr selbst draufgehen". Nachdem sein Vater bedroht worden sei und die Taliban in ihrem Gebiet mächtig geworden seien, seien sie innerhalb einer Woche bis ca. zehn Tage nach Pakistan gezogen, weil das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen sei. Sie hätten sich acht Monate in Pakistan aufgehalten, dann seien sie in den Iran gezogen. Diese Personen, die sich an seinem Vater rächen hätten wollen, hätten sich vielleicht später auch an ihm gerächt. Der Beschwerdeführer nannte in weiterer Folge namentlich jene Personen, die seinen Vater bedroht hätten und die auch für ihn eine Bedrohung darstellen würden. Es handle sich um XXXX, der seinen Vater bedroht habe. Dessen Söhne hießen XXXX. XXXX sei ein Kommandant der Taliban in einem Gebiet namens XXXX. Dieses Gebiet befände sich zwischen XXXX und XXXX. In XXXX seien alle Paschtunen und Taliban. Im XXXX seien alle Hazara. Bereits im Alter von zehn Jahren habe er um diese Personen und Zusammenhänge gewusst.
Sein Vater habe auf ihrem Grundstück Wein angepflanzt. Eines Tages sei er, der Beschwerdeführer, alleine dort in diesem Weingarten gewesen. Sein Vater habe sich in einem drei Stunden entfernten Dorf aufgehalten. Die Söhne des XXXX seien zum Weingarten gekommen. Da ihn sein Vater bereits gewarnt habe, dass diese ihm etwas antun könnten, habe er die Flucht ergriffen und sei er zum Nachbargrundstück geflüchtet. Die Söhne des XXXX hätten dies bemerkt und hätten ihn in Ruhe gelassen. Sein Vater habe ihn ständig vor diesen Personen gewarnt.
Ganz allgemein hätten die Hazara und die Schiiten ein Problem in Afghanistan. Vielerorts könnten sie nicht leben. Die Taliban würden behaupten, dass sie keine richtigen Afghanen, sondern Nachkommen von Dschingis Khan wären. Auch seine Frau, welche noch nie in Afghanistan gelebt habe, hätte in Afghanistan Probleme, wenn er, der Beschwerdeführer, selbst Probleme hätte. Das Problem seines Vaters habe aufgrund dessen Parteizugehörigkeit bestanden. Sein Vater habe auch gegen die Kutchi gekämpft.
Er, der Beschwerdeführer, habe den Iran verlassen, weil er kein Aufenthaltsrecht mehr dort gehabt habe. Er sei ständig kontrolliert worden. Die Lebensumstände im Iran seien für Afghanen sehr schlecht. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan jedoch habe er wegen der Taten seines Vaters Feinde sowohl bei den Paschtunen als auch bei den Hazara. Sobald er einen Fuß nach Afghanistan setze, würden ihn seine damaligen Dorfbewohner verraten. Er habe eine Frau und eine Kind und besitze nichts in Afghanistan.
Unter den Hazara wiederum hätte er Feinde, da "meine Tanten (väterlicherseits) zu Huren wurden". Viele Männer aus ihrem Dorf hätten mit seinen Tanten geschlafen. Einer von diesen Männern hätte eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau gehabt. Der Mann dieser Frau sei "draufgekommen" und habe den Liebhaber getötet. Viele Dorfbewohner hätten gedacht, dass sein Vater diesen Mann umgebracht habe, weil dieser Mann mit seiner Schwester geschlafen habe. In Kabul könne er nicht leben, da bereits sehr viele Dorfbewohner in Kabul leben würden und er Angst habe, dass die Dorfbewohner ihn verraten würden. Es sei sehr unsicher in Kabul. Er würde im Herkunftsstaat auch erkannt werden, da viele Hazara seinen Vater kennen würden und diese wüssten, dass er, der Beschwerdeführer, dessen Sohn sei. Sie hätten auch noch ein Grundstück in XXXX, das von jemand anderem nun bewirtschaftet würde, dafür würde jedoch nichts bezahlt. Dieser passe nur auf das Grundstück auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 13 04.331-BAG, vom 19.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2014 erteilt.
Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dieser seit ca. 17 bis 18 Jahren im Iran gelebt habe, er mit einer Frau traditionell verheiratet sei und mit dieser ein Kind habe und die Lebensgefährtin wieder schwanger sei. Der Beschwerdeführer bilde mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind die Kernfamilie. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten hätte, in Afghanistan bedroht und verfolgt zu werden.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente nicht fest.
In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt aus "Der vorgebrachte Sachverhalt wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt".
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit ab, sondern führte diesbezüglich aus, dass diesen "keine Asylrelevanz zuzubilligen ist" (AS 106). Der Beschwerdeführer habe damit keinerlei Verfolgungssituation durch den Herkunftsstaat geltend gemacht und ergebe sich somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein individueller Grund für eine relevante Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Person. Dies ergebe sich erklärenderweise daraus, dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens außerhalb von Afghanistan verbracht habe und sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch kein Grund für eine individuelle Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat bestehen könne. Auch die Umstände, die den Vater seinerzeit dazu bewogen hätten, mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen, würden keine derartigen Hinweise bergen. Auch seine Auswirkung der Gründe, die seinen Vater seinerzeit dazu bewogen hätten, mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen, auf die Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die "mitschwingenden" Befürchtungen, dass der Vater damals Feinde gehabt habe, seien zu "vage und unsubstantiiert" um daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Behörde verkenne nicht, dass anzunehmenderweise die überwiegende Mehrheit der afghanischen Zivilbevölkerung, in unterschiedlichen Ausformungen von den Auseinandersetzungen des afghanischen Staates und den Taliban bzw. anderen Rebellengruppierungen betroffen seien. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere aufgrund der zahlreichen kriminellen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die Ansicht vertreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden. Gerade in Kabul, sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden könnten, sei man hingegen grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz auch vor Angriffen der Taliban zu gewähren. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass der Beschwerdeführer beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Taliban sei, sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan und hätte den Angaben auch diesbezüglich kein Hinweis entnommen werden können. Das Bundesasylamt gewährte dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz aufgrund dessen Familienzugehörigkeit zur Lebensgefährtin (Verfahren 436.394).
Dieser hatte die Verwaltungsbehörde subsidiären Schutz eingeräumt, weil "sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, wirtschaftlich darnieder liegt und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte Zumutbarkeitskalkül voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät. In Anbetracht ihrer Schwangerschaft und ihrer bevorstehenden Geburt in Zusammenhang mit der derzeitigen Lage in Afghanistan lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in diesem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunfts- bzw. Heimatstaat entzogen ist."
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die Familie nach wie vor Feinde in Afghanistan habe und der afghanische Staat keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit aufweise. Gerade für die Provinz XXXX sei dies eindeutig zu verneinen.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2013 wurde im Wege der Caritas Wien eine Stellungnahme, formell bezogen auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst eingebracht. Inhaltlich jedoch beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. In deren Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 16.12.2013 eine weitere Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
A) Ausgangslage:
Gegenständlich war aufgrund der Beschwerde nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde dem Vorbringenssubstrat des Beschwerdeführers nicht die Glaubwürdigkeit selbst abspricht, sondern - siehe Akt Seite 106 - diesem Vorbringen "keine Asylrelevanz zuzubilligen" sei, da der Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde keinerlei Verfolgungssituation durch den Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht habe, andererseits des überwiegenden Teil seines Lebens im Iran verbracht habe und weiters nicht ersichtlich sei, inwiefern "Auswirkungen der Gründe auf seine Person, die den Vater seinerzeit dazu bewogen habe, mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen, nicht ersichtlich" sei. Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da die Taliban nicht im gesamten Staatsgebiet Afghanistans unvermindert und unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben würden.
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel. Auch kann vor dem Hintergrund eines lange zurückliegenden Zeitraumes - ca. 17 Jahre - dem Vorbringen nicht der Vorwurf der Substantiiertheit gemacht werden.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
"Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.
(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.
[...]
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
[...]
Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)
[...]
Fühlt sich eine Person in Kabul aus welchem Grund auch immer bedroht, kommt es eher selten vor, dass in solchen Fällen die Polizei zu Hilfe gerufen wird bzw. sich die Leute an diese wenden. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte ist seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen ist als am Land. Schutz vor Verfolgung und dgl. bieten vielmehr die vorhandenen sozialen Strukturen, Einrichtung wie der Rat der Älteren (shuras/jirgas), die in jedem Bezirk die Aufrechterhaltung der Ordnung eher gewährleisten können als die Polizei.
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Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge.
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Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
[...]
Regierungsfeindliche Elemente schränken die Reisefreiheit durch Checkpoints, oder Steuern auf Reisende in Gebieten, in denen sie aktiv sind und unter ihrer Kontrolle sind, ein. Viele Personen gaben auch an, sich nicht frei zu bewegen, aus Angst Opfer von Angriffen oder Sprengsätzen auf öffentlichen Straßen zu werden.
[...]
Die innerafghanische Migration sei nicht einfach, mit Ausnahme von Kabul und den anderen Großstädten. Es sei grundsätzlich möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen, aber teilweise - unter anderem aufgrund der ethnischen Unterschiede - eine große Herausforderung. Der Zugang auch zu verhältnismäßig "sicheren" Provinzen führe noch immer über Straßen, auf welchen mobile illegale Checkpoints, u.a. durch Aufständische, errichtet würden und bei denen die Sicherheit nicht (immer) gewährleistet sei.
[...]
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
[...]
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
[...]
Es könne auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.
[...]
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
[...]
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleichgelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Taliban den Problemkreis "Sippenhaftung" ins Treffen geführt.
Zu diesem Problemkreis hat die Verwaltungsbehörde jedoch der Aktenlage nach keinerlei Ermittlungen angestellt und darauf aufbauend Länderfeststellungen getroffen.
Dies offensichtlich insofern aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung, als die Verwaltungsbehörde eine von den Taliban ausgehende Verfolgungssituation nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (=politische Verfolgung) wertete. Aus politischen Gründen ist aber eine von den Taliban ausgehende Verfolgungsgefahr deshalb als politische Verfolgung zu werten, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Sharia - anstreben und der Vater des Beschwerdeführers durch seine Teilnahme am Kampf gegen die Taliban eine gegenüber diesen islamistenfeindliche Gesinnung an den Tag legte.
Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde erweist sich daher mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit behaftet, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist. Als essentiell erweisen sich die Ermittlungen aber nicht nur im Hinblick auf den Umstand des Vorbringens ganz allgemein, sondern im besonderen (auch) unter dem Aspekt der Notwendigkeit einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung - Stichwort: Plausibilitätserwägungen - dieses Vorbringensteiles.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen:
Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Ausgehend von dem entsprechenden Vorbringensteil des Beschwerdeführers hat daher das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang den Aspekt der Sippenhaftung im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehen, die entsprechende Ländersituation zu erheben und darauf aufbauend Feststellungen zu treffen und das Beschwerdeführervorbringen daran zu messen.
Sollte die Verwaltungsbehörde jedoch der Ansicht sein, dass dem Vorbringen als Ganzes die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, so hat sie sich nicht auf bloße Allgemeinplätze wie "vage und unsubstantiiert" zu beschränken, sondern eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung - Vorliegen von Widersprüchen, Plausibilitätserwägungen, und konkrete Ausführungen inwiefern das Vorbringen zu wenig detailliert ist - vorzunehmen.
Abschließend sei noch auf folgende Unschlüssigkeit im Bescheid der Verwaltungsbehörde hingewiesen:
Die Verwaltungsbehörde sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die vorgebrachte Identität aufgrund der Nicht-Vorlage von entsprechenden Identitätsdokumenten ab, andererseits die Glaubwürdigkeit in Bezug auf Herkunftsstaatsbürgerschaft aufgrund der nachvollziehbaren Angaben zu.
Damit gerät man jedoch in einen Wertungswiderspruch vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG - wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist". Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angaben zur Staatsbürgerschaft und zum Herkunftsstaat einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen sind, die Identität des Beschwerdeführers selbst jedoch nicht.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zur Identität die Kopie einer Aufenthaltsberechtigung im Iran in Vorlage gebracht und fehlt es an der diesbezüglichen Auseinandersetzung mit derselben durch die Verwaltungsbehörde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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