W106 2000481-1•BVwG W106 2000481-1
W106 2000481-1Tribunal Administrativo Federal13 de fev. de 2014
Devolution, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Frist
W106 2000481-1/2E
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag der XXXX, vom 01.10.2013, i. A. einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, beschlossen:
A)
Der Devolutionsantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(13.02.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Postdienst tätig.
Mit an die Österr. Post AG, Personalamt Graz, adressiertem Schreiben vom 26.03.2013 erhob die Antragstellerin "Einspruch" gegen die Nichtauszahlung ihrer ab Jänner 2013 vorgelegten Dienstzuteilungsrechnungen (als Beilagen angeschlossen). Laut Reiseabrechnungscenter bestehe kein Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr, da für die verschiedenen Dienstzuteilungen schon 180 Tage verbraucht seien. Außerdem habe die Antragstellerin keiner länger als 90 Tage dauernden Dienstzuteilung schriftlich zugestimmt.
Laut § 22 Abs. 8 RGV gebühre dem Beamten in Dienstbereichen, in denen es in der Natur der Sache liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilungen 180 Tage überschreitet, die Zuteilungsgebühr gemäß Absatz 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
Laut BDG sei eine Dienstzuteilung, die länger als 90 Tage dauernden Dienstzuteilung dauere, ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nicht möglich.
Sollte trotz aufrechter Dienstzuteilung eine weitere Auszahlung der Zuteilungsgebühr nicht möglich sein, werde beantragt, darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Der Antrag ist laut Eingangsstampiglie am 03.04.2013 beim Personalamt Graz der Österreichischen Post AG eingelangt.
2. Mit an die oberste Dienstbehörde gerichtetem Devolutionsantrag vom 01.10.2013, dort eingelangt am 03.10.2013, beantragte die Antragstellerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die oberste Dienstbehörde mit der Begründung, dass die Erledigungsfrist von sechs Monaten für ihren Antrag vom 26.03.2013 abgelaufen sei. Bis dato habe sie in dieser Angelegenheit keine Erledigung erhalten.
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.
Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).
§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.
Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:
Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
[..............]
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).
Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem er zur Post gegeben wurde (VwGH 21.02.1995, 92/07/0178).
Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272); er wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufene Entscheidungsfrist inzwischen verstreicht (vgl. VwSlg. 8484 A/1973; VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.2.1995, 92/07/0178).
Es kommt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf an, dass sich eine Behörde z.B. passiv verhält, sondern ausschließlich darauf, dass über ein Parteienbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bescheidmäßig abgesprochen wurde (VwSlg 161 A/1947; VwSlg 7760 A/1970; VwGH 12.9.1972, 1100/2; VwSlg 11.379 A/1984). § 73 Abs. 2 AVG nimmt ausdrücklich auf die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannte Frist (arg: "dieser Frist") Bezug, sodass vorher ein Devolutionsantrag unzulässig ist (VwGH 19.3.1970, 1769/69; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 10.11.1970, 1858/70;
25.4. 1979; 909/79; 1.12.1980, 1435/80; 13.10.1980, 2397/80;
Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (siehe VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 11.10.1983, 83/11/0204; 17.12.1984, 83/11/0210; 10.11.1988, 87/06/0119).
Im vorliegenden Fall hat die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages am 03.04.2013 zu laufen begonnen.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Entscheidungsfrist hat daher hier mit Ablauf des 03.10.2013 geendet. Der am 03.10.2013 eingelangte Devolutionsantrag war daher um einen Tag verfrüht.
Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sie bleibt auch dann unzuständig, wenn sie in Verkennung der Rechtslage über den Devolutionsantrag entscheidet (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272, mwN).
Der Devolutionsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages konnte aufgrund der klaren Rechtslage und der dargelegten ständigen Rechtsprechung getroffen werden.
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