W160 1427712-1•BVwG W160 1427712-1
W160 1427712-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2014
Kassation, Parteiengehör, Willkür
W160 1427712-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx geb., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zl. 12 07.067 - BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 11.06.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er der Religion nach Sikh sei und der Volksgruppe der Jat angehöre. Er spreche Punjabi, Hindi und Englisch. Er habe von 1986 bis 1991 in xxxx die Grundschule und von 1992 bis 1997 die AHS in xxxx besucht. In Indien lebten noch seine Eltern im Dorf: Nxxxx, Ditstr.: Gurdaspur, Punjab. Die Gattin und seine Tochter leben bei seinem Schwager in Indien. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er im Juni 2010 gefasst und hätte er Indien im Oktober 2010 legal per Flugzeug in Richtung Syrien verlassen. Er sei mit seinem indischen Reisepass gereist, dieser sei ihm vom Schlepper in Syrien abgenommen worden. In das österreichische Bundesgebiet sei er am 27.05.2012 eingereist.
Als Fluchtgrund brachte hervor, dass sein Onkel väterlicherseits von einem Dorfbewohner vor ca. 11 oder 12 Jahren umgebracht worden sei. Der Grund für die Tat wären Grundstückstreitigkeiten gewesen. Der Täter sei für drei Jahre eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung hätte dieser mehrmals versucht ihn umzubringen und hätte ihn mehrere Male attackiert und verletzt. Wegen diesen Verletzungen sei er öfters im Spital behandelt worden. Diese Vorfälle habe er der Polizei gemeldet, diese unternehme gegen den Gegner nichts, da dieser die Polizei besteche. Und um sein Leben zu retten sei er aus Indien ausgereist.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine zu seiner Person gemachten Angaben und brachte weiters vor, seit sechs Jahren verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Die Frau und das Kind lebten bei seinem Schwager, bei dem Bruder seiner Frau. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch seine eigene Landwirtschaft verdient.
Als Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater neben ihrem Grundstück ein weiteres Grundstück gekauft hätte. Der Verkäufer hätte seinem Vater versichert, dass der Pächter nunmehr keine Rechte mehr habe und das Grundstück für sie freimachen würde. Dies habe der Pächter aber nicht gewollt und hätte das Grundstück weiterhin bestellt. Der jüngere Bruder seines Vaters habe versucht, das Grundstück an sich zu nehmen und wurde daraufhin vom Pächter getötet. Der Pächter sei in der Folge verurteilt und inhaftiert worden. Da er aber gute Verbindungen zur Politik und auch zu Polizei gehabt hätte, sei er nach drei Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden. Daraufhin habe er seinen Vater bedroht, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Der Pächter habe Leute angeheuert um ihn zu schlagen und einzuschüchtern. Es sei im Gesicht und im Genitalbereich schwer verletzt worden. Er sei abermals, auch mit Füßen, in den Genitalbereich getreten worden, weiters habe man auch mit Gegenständen auf ihn eingeschlagen. Seine Eltern hätten gedacht, dass es keinen Sinn habe, wenn er nicht mehr am Leben bleibe. Daraufhin habe er sein Land verlassen. Dieser Vorfall habe sich im Jänner 2010 ereignet. Sein Vater wäre bei der Polizei gewesen um den Angriff auf seinen Sohn zu melden, die Polizei hätte ihm aber gesagt, dass er ihnen sagen müsse, wer die Angreifer gewesen wären und hätten konkrete Hinweise verlangt. Daraufhin hätte er im Oktober 2010 sein Heimatland verlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift rückübersetzt. Es wurden dem Beschwerdeführer keine Länderfeststellungen zu politischen und menschenrechtlichen Lage in Indien vorgehalten.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zl. 12 07.067 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 iVm.§ 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht zulässig Beschwerde.
II. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.07.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 09.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht die allgemeine Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40). Im bekämpften Bescheid wird diesbezüglich auch konkret auf die mangelnde Gewährung des Parteiengehörs Bezug genommen und wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."
Insofern ist dem Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nicht ein "Fehler" unterlaufen, der zur mangelnden Gewährung von Parteiengehör geführt hat, sondern hat das Bundesasylamt - wie aus dem Bescheid klar hervorgeht - das Recht auf Parteiengehör verletzt, wobei auch anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge die Länderfeststellungen nicht nur - wie im Bescheid beschönigend ausgeführt - "nicht persönlich übersetzt", sondern vielmehr in keiner Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Zur Argumentation des Bunddesasylamtes ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Verfahrensvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind, wobei es keinerlei Rolle spielt, ob allfällige Rechtsverletzungen im Instanzenzug saniert werden können oder nicht, vielmehr hat die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid.
Betrachtet man die Vorgangsweise des Bundesasylamtes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leidet der bekämpfte Bescheid unzweifelhaft an Willkür. Vom VfGH wird in ständiger Rechtsprechung ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung gewertet (siehe insb. VfSlg 12.924/1991). Würde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, so liefe er Gefahr, seine eigene Entscheidung mit Willkür zu belasten, zumal es durchaus naheliegend wäre, dass hier von einem "Durchschlagen" der Willkür auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden könnte. In diesem Zusammenhang muss man sich insbesondere auch vor Augen halten, dass in gegenständlichem Verfahren durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Erörterung der Länderfeststellungen bewusst eine Instanz genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, zu erwähnen, in dem der VwGH die Amtsbeschwerde gegen die Behebung eines Bescheids gem. § 66 Abs. 2 AVG durch den damaligen UBAS ausdrücklich mit der Begründung abwies, dass die dem UBAS schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Nichts anderes kann nunmehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, der zufolge die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Erhebung eines Rechtsmittels (unter gewissen Voraussetzungen) saniert wird, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dann nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör von der Unterinstanz wissentlich vorgenommen wurde (siehe dazu auch AsylGH 25.03.2013, E8 433.297-1/2013).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt hat, was sich schon allein daraus ergibt, dass das Bundesasylamt von falschen Sachverhaltsfeststellungen ausging.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25 Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.