BVwG W121 1434831-1

W121 1434831-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2014

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Regest

Anpassungsstörung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W121 1434831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1434831.1.00

Spruch

W121 1434831-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013,

Zl. 13 00.878-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig muslimischen Glaubens, reiste am 21.01.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus der Russischen Föderation zu stammen.

Ihr nationaler Reisepass, ausgestellt im Dezember 2011, wurde sichergestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 23.01.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, ihr Ehemann habe die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt und sei aus ihr unbekannten Gründen seit zwei Jahren verschwunden. Die Behörden hätten ihr gedroht, dass sie festgenommen und getötet werde, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht bekannt gebe. Sie habe ihnen keine Auskunft geben können, weil sie selbst nicht wisse, wo sich ihr Mann befinde. Sie seien zwei Mal bei ihr Zuhause eingedrungen, das letzte Mal am XXXX, als sie ihre schwerkranke Mutter besucht habe, hätten sie ihre Türe aufgebrochen und ihr Haus durchsucht. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.

Im Herkunftsstaat würden neben ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwester auch ihre drei Söhne leben, welche XXXX geboren worden wären. Sie habe am 15.01.2013 ihre Heimat Tschetschenien von XXXX aus verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gereist. Ihre Ausreise sei legal mit russischem Inlandsreisepass erfolgt.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 10.04.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei körperlich gesund, nehme keine Medikamente und werde nicht ärztlich behandelt. "Wegen der Nerven" nehme sie ein Medikament namens "Walerianka" (Anmerkung: Medikament mit Baldrian als Inhaltsstoff). Es handle sich laut Beschwerdeführerin um Tabletten zur Beruhigung, die sie aus Tschetschenien habe. Sie sei in Österreich weder in nervenärztlicher noch in psychologischer Behandlung.

In XXXX habe sie in ihrem eigenen Haus zusammen mit ihrem Ehemann gelebt, bis dieser mitgenommen worden wäre. In letzter Zeit sei ihre Mutter krank gewesen und diese habe sie oft besucht, weshalb sie nicht immer daheim gewesen wäre. Sie habe ihre Mutter gepflegt und auch manchmal bei dieser in ihrem Heimatdorf XXXX übernachtet. In ihrem Haus lebe nunmehr niemand. Ihr jüngster Sohn lebe bei den Großeltern väterlicherseits in XXXX, ein weiterer Sohn arbeite als Automechaniker, sei verheiratet und lebe mit dessen Familie in XXXX in einem eigenen Haus. Der dritte Sohn arbeite oft irgendwo und habe dieser entweder bei seinem Bruder oder der Beschwerdeführerin übernachtet. Ihre beiden Geschwister würden in ihrem Heimatdorf leben, sie wisse nicht, ob ihre Mutter noch lebe. Am XXXX sei sie letztmals nach XXXX gekommen und habe gesehen, dass die Türe ihres Hauses aufgebrochen gewesen sei und im Haus sei alles durcheinander geschmissen gewesen. Ihre Nachbarin habe ihr erklärt, dass Militärleute in ihr Haus gekommen wären und sie gesucht hätten. Daraufhin habe sie ihr Haus für immer verlassen und sei nach XXXX gelangt, von wo aus sie am 15.01.2013 ausgereist wäre. Ihr Ehemann sei als Krankenpfleger tätig gewesen. Sie selbst sei nicht vorbestraft und hätte lediglich aufgrund ihres Mannes Probleme gehabt, weil dieser die Kämpfer mit "Lebensmittel und so" im "zweiten Krieg" unterstützt habe. Mitte Februar 2010 habe sie ihren Ehemann letztmals gesehen, dieser sei nach draußen gegangen, um zu rauchen, und nie wieder zurückgekehrt.

Nach dessen Verschwinden habe sie Verwandte angerufen. Sie wäre zu ihrer Mutter gegangen, welche sie gepflegt hätte. Anfangs wäre es nach dem Verschwinden ihres Mannes ruhig gewesen, dann wären zwei Männer in Zivil im Juni 2010 gekommen, die sich nicht ausgewiesen hätten, und diese hätten nach ihrem Mann gefragt. Seither hätte sie kein Problem gehabt, bis im November 2012, da wären "die" zu ihre gekommen und hätten ihr gedroht, als sie in XXXX gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin hätte den Herkunftsstaat verlassen, weil sie wegen ihres Mannes bedroht worden wäre, ihr wurde erklärt, dass man ihr ihre Unkenntnis über dessen Verbleib nicht glaube. Ihr wurde mit Verhaftung von ihr unbekannten Personen gedroht, welche Masken und Tarnanzüge getragen hätten. Ihr sei nicht bekannt, ob die Personen von den Behörden gewesen wären.

Nach dem Besuch der Maskierten im November 2012 hätte sie sich nicht an die Polizei gewandt, denn sie hätte nicht genau gewusst, ob ihr Mann von den Russen mitgenommen worden wäre oder ob er zum Widerstand gegangen wäre.

Beim ersten Besuch wären vier Männer ins Haus gekommen, als ihr Ehemann noch zu Hause gewesen wäre. Sie hätten ihren Ehemann mitgenommen, dieser sei nach einer Woche zurückgekehrt und hätte der Beschwerdeführerin befragt nach seiner Abwesenheit erklärt, es gehe sie nichts an. Zwei oder drei Jahre nach dieser ersten Mitnahme sei ihr Ehemann verschwunden. In der Zwischenzeit wäre er auch ab und zu für zwei oder drei Tage von zu Hause verschwunden, sie wisse jedoch nicht, weshalb.

Als sie Anfang November 2012 von drei unbekannten Maskierten besucht worden wäre, wäre sie nach ihrem Mann befragt und mit einer Pistole bedroht worden. Ein weiterer Besuch wäre ihr angedroht worden, weshalb sie schon am nächsten Tag zu ihrer Mutter gefahren wäre. Als die Männer im Jänner (2013) erneut das Haus der Beschwerdeführerin aufgesucht hätten, wäre ihre Nachbarin nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin befragt worden.

Bis zu ihrer Ausreise wären ihre Söhne niemals von Unbekannten aufgesucht oder nach deren Vater befragt worden.

Auf Vorhalt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr unternommen habe, um ihren verschwundenen Gatten zu finden und lediglich dessen Freund sowie Verwandte nach ihm gefragt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, auf welcher Seite die Maskierten stehen würden, daher wäre sie nicht zur Polizei gegangen, zudem habe sie gehofft, er kehre von selbst wieder zurück.

Befragt, weshalb sie erstbefragt angegeben hatte, die Behörden hätten ihr mit einer Festnahme gedroht, heute hatte sie jedoch angegeben, nicht zu wissen, welcher Seite die Maskierten angehört hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe in der Erstbefragung das Wort Behörde benutzt, weil die Personen Waffen getragen hätten.

Sie habe sich erst am XXXX in ihrem Haus in XXXX wieder gemeldet, weil sie nach 45 Jahren wieder einen Pass beantragt hätte.

Auf Vorhalt, dass im vorliegenden Inlandspass eingetragen ist, ihr wäre bereits 1990 und 2003 Pässe ausgestellt worden, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu verstehen.

Befragt nach ihren unterschiedlichen Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltes und der Pflege ihrer Mutter, behauptete die Beschwerdeführerin, dies wäre ein Missverständnis gewesen.

In Österreich erhalte sie die Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. In Österreich habe sie sich mit einer anderen Tschetschenin angefreundet und ein Cousin von ihr sei angeblich in Graz wohnhaft, zu diesem habe sie jedoch keinen Kontakt.

Sie stehe mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis.

Nach inhaltlicher Erörterung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, diese Länderfeststellungen ausgefolgt zu erhalten und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles vollständig angegeben habe, keine Ergänzungen anbringen wolle und es in Tschetschenien gefährlich für sie wäre. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls verneinte sie Ergänzungen oder Richtigstellungen vornehmen zu wollen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013,

Zl. 13 00.878-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8

Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dieselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst die Identität und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung psychisch und physisch gesund gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden als nicht glaubhaft bewertet und konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen war oder ist. Für den Fall ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Herkunftsstaat konnte eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ebenfalls nicht festgestellt werden. Umstände, welche auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hindeuten, konnten nicht festgestellt werden. Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über umfassende familiäre Anknüpfungspunkte und habe sie dort ihr gesamtes Leben bis Jänner 2013 verbracht.

Das Bundesasylamt stellte zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien fest:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)

Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.

(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über Vorkommnisse vor Ort berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.

Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.

Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.

Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.

Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte.

(BBC News: Chechnya profile - Media, Stand 7.11.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472, Zugriff 3.12.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Polizeigewalt / Folter

Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.

Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.

(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)

In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Ombudsmann

Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.

(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,

http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.

(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist in den letzten Jahren die zunehmende Schikane und Diskriminierung von Frauen zu beobachten, die nicht die öffentlich durchgesetzten Kleidungsvorschriften beachten. In Tschetschenien wurden Morde als Ehrenmorde identifiziert, jedoch ist die Häufigkeit derartiger Verbrechen schwer festzustellen.

(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, 6.7.2011)

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, es wäre nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass die von ihr behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen in ihrer Heimat tatsächlich stattgefunden hätten.

Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihre Asylantragsstellung damit, dass ihr Ehemann tschetschenische Rebellen mit Lebensmitteln unterstützt hätte. Nachdem er etwa Anfang Februar 2010 um eine Zigarette zu rauchen das Haus in XXXX verlassen hätte, wäre er bis zum heutigen Tag nicht wieder heimgekehrt. Etwa im Juni 2010 wäre sie einmal von zwei Personen in Zivilkleidern nach ihrem Gatten gefragt worden. Da die Beschwerdeführerin weder den Grund der Abwesenheit, noch einen Aufenthaltsort gekannt hätte, wären die beiden Männer wieder gegangen. Danach wäre die Beschwerdeführerin bis zum November 2012 kein weiteres Mal nach ihrem Gatten befragt worden. An einem Novemberabend 2012 wären unbekannte Maskierte in ihr Haus gekommen, hätten die Beschwerdeführerin nach ihrem Mann befragt und ihr mit einer Festnahme gedroht. Als die Beschwerdeführerin zugesagt hätte, den Unbekannten Informationen hinsichtlich ihres Gatten zu besorgen, wären diese wieder gegangen, hätten aber einen weiteren Besuch bei ihrer Person angekündigt. Daraufhin wäre die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter in ihr Heimatdorf XXXX gefahren und aus Angst nicht wieder nach XXXX in ihr Haus zurückgekehrt. Am XXXX hätte die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in XXXX nach dem Rechten sehen wollen, die Haustüre aufgebrochen und das Haus durchsucht vorgefunden. Von ihrer Nachbarin hätte die Beschwerdeführerin erfahren, dass erneut unbekannte Maskierte nach ihr gesucht hätten. Daraufhin wäre sie wieder nach XXXX zurückgekehrt und hätte am 15.01.2013 Tschetschenien fluchtartig verlassen.

Diesem Vorbringen habe aufgrund grober Widersprüchlichkeiten und einer grundlegenden Unlogik, von welcher dieses durchzogen war, nicht gefolgt werden können. Wäre nämlich ihr Ehemann im Februar 2010 tatsächlich einfach verschwunden, während er eine Zigarette geraucht hätte, so hätte die Beschwerdeführerin dies als seine Gattin zweifelsfrei nicht nahezu tatenlos hingenommen, zumal ihr Gatte schließlich angeblich nunmehr bereits etwa drei Jahre lang unbekannt aufhältig sei. Befragt danach, was die Beschwerdeführerin unternommen hätte, um ihren Ehemann zu finden, gab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt gegenüber lediglich an, bei einem seiner Freunde und seinen Verwandten nach ihm gefragt zu haben. Sogar als der Beschwerdeführerin Beispiele wie Zeitungsinserate, Suchanzeigen etc. genannt worden wären, die bei der Suche nach Vermissten logischer Weise herangezogen werden, bekräftigte sie, nur beim besagten Freund und der Verwandtschaft nachgefragt zu haben. Dieses Verhalten sei für sich genommen völlig unlogisch und nicht nachvollziehbar, zumal die Gattin eines Verschwundenen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenutzt lassen würde, um das Verschwinden des eigenen Mannes aufzuklären. Auch wenn die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht gewusst hätte, auf welcher Seite die Maskierten gestanden wären (sinngemäß, ob sie durch eine Vermisstenanzeige ihrem Ehemann oder sich selbst geschadet hätte), sei dem entgegenzuhalten, dass ihr zufolge die besagten unbekannten bewaffneten Personen erst erstmals etwa zweieinhalb Jahre NACHDEM ihr Gatte schon weg gewesen wäre, an sie herangetreten wäre, nämlich im November 2012. Somit hätte die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre ungenutzt verstreichen lassen, um sein Verschwinden aufzuklären, in denen sie sich einer allfälligen Bedrohung (durch die unbekannten Maskierten) noch gar nicht bewusst gewesen sein hätte können. Bereits aus diesem Lichte betrachtet ist ihre angebliche Reaktion auf das Verschwinden ihres Ehemannes als völlig unglaubhaft, weil nicht ansatzweise nachvollziehbar, zu werten.

Auch, dass zwar die Beschwerdeführerin, jedoch nicht einer ihrer Söhne, welche alle in XXXX wohnen, nach deren Vater befragt worden wären, sei völlig unlogisch und daher nicht glaubhaft. Hätten die unbekannten Maskierten ein tatsächliches Interesse daran gehabt, an ihren Gatten heranzukommen, so hätten diese zweifelsohne nicht nur seine Gattin, sondern alle nahen Verwandten aufgesucht und befragt.

Weitere Widersprüchlichkeiten, die die Beschwerdeführerin nicht schlüssig aufklären hätte können, würden die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe erneut untermauern. So habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.01.2013 noch angegeben, die Behörden in Tschetschenien hätten ihr mit einer Festnahme gedroht, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht verraten. Dem Bundesasylamt gegenüber habe die Beschwerdeführerin am 10.04.2013 hingegen angegeben, nicht zu wissen, ob die Maskierten einer Behörde zuzuordnen wären. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch dadurch aufzuklären versuche, dass sie in der Erstbefragung deshalb "Behörde" gesagt hätte, weil die Unbekannten Waffen gehabt hätten, so habe der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht gefolgt werden können, da sie in ihrer umfassenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt zuvor mit keinem Wort eine solche Vermutung ausgeführt habe. Weiters sei im höchsten Maße widersprüchlich, dass laut der Beschwerdeführerin am 23.01.2013 ihr Ehemann vor zwei Jahren, jedoch aber laut der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Februar 2010, also vor mehr als drei Jahren, verschwunden wäre. Auch habe die Beschwerdeführerin am 23.01.2013 noch ausgeführt, am 15.01.2013 von XXXX aus in Richtung Österreich aufgebrochen zu sein. In ihrer inhaltlichen Einvernahme im Asylverfahren habe sie demgegenüber aber angegeben, nach dem XXXX kein weiteres Mal nach XXXX zurückgekehrt zu sein und habe auch hierzu keine schlüssige Erklärung abgeben können, sondern habe lapidar auf den Abfahrtsbahnhof XXXX verwiesen. Ferner habe sie am Beginn der Einvernahme am 10.04.2013 noch ausgeführt, ihr Haus stehe in XXXX. Befragt, mit wem sie dort bis zu ihrer Ausreise zusammengelebt habe, habe sie angegeben, bis zur Mitnahme ihres Mannes habe sie mit diesem zusammengelebt, in letzter Zeit sei ihre Mutter krank gewesen und sie habe sie oft besucht und sei nicht immer zuhause gewesen, weil sie diese in ihrem Heimatdorf XXXX gepflegt habe. In diesem Zusammenhang begründete sie somit explizit die Aufenthalte im Heimatdorf damit, ihre kranke Mutter gepflegt zu haben und manchmal deshalb im Heimatdorf übernachtet zu haben. Erst im weiteren Verlauf der Amtshandlung habe sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes ausgeführt, sich ab November 2012 dauerhaft (bis zum XXXX) im Heimatdorf versteckt zu haben und habe auch nicht schlüssig aufklären können, weswegen sie dies nicht auch schon zuvor angegeben habe. Da ein unumstößlicher Unterschied darin liege, ob man Angehörige pflege und daher manchmal bei ihnen nächtige, oder ob man sich monatelang aus Angst bei diesen Angehörigen versteckt halte, zeige sich durch diese weitere grundlegende Unstimmigkeit in ihrem Vorbringen neuerlich, dass dieses nicht auf Tatsachen fußt.

Abschließend sei ihre Bereitschaft, sich im Verfahren auf Unwahrheiten zu berufen, nochmals deutlich geworden, als sie befragt worden sei, warum sie sich laut Angaben in ihrem Inlandspass erst XXXX an ihrer Adresse in XXXX anmeldet habe. Festgehalten wurde diesbezüglich, dass sie die relativ späte Meldung in XXXX damit begründe, nach 45 Jahren erstmals wieder einen Pass beantragt zu haben, was nachweislich aufgrund der Eintragungen in ihrem Pass tatsachenwidrig sei, da ihr auch im Juni 1990 und im September 2003 Inlandspässe ausgestellt worden wären.

Das Bundesasylamt führte aus, dass an der vollinhaltlichen Unglaubwürdigkeit ihrer behaupteten Fluchtgründe aufgrund der ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Sinn- und Tatsachenwidrigkeiten in jedem Fall nicht zu zweifeln sei und sei von einem bloßen Konstrukt auszugehen, welches von der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich erlebt, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich konstruiert worden sei.

Da der Beschwerdeführerin wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person mit Berufserfahrungen (als Marktverkäuferin und in der Baubranche) sowie umfassenden familiären Bezugspunkten in der Heimat (konkret in der Stadt XXXX und im Dorf XXXX) sei, sich keinerlei Hinweise im Verfahren gefunden hätten, dass der Beschwerdeführerin eine neuerliche Arbeitsaufnahme in der Russischen Föderation (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich wäre und sie somit selbst für ihr Auskommen sorgen könne, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Sie verfüge im Heimatland über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Überdies besitze sie auch in XXXX einen festen Wohnsitz, welchen sie nach ihrer Rückkehr wieder bewohnen könnte.

Aus den Länderfeststellungen gehe laut Bundesasylamt hervor, dass die Grundversorgung sowie auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gewährleistet seien. Es gebe keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfälle.

Zum Herkunftsland verwies das Bundesasylamt auf die Zusammenstellung durch die gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtete und der Beobachtung eines Beirates unterliegende Staatendokumentation. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren eine Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keiner Weise glaubhaft hätte machen können. Auch die allgemeine Situation von Frauen in ihrem Heimatstaat sei nicht dergestalt, dass diese grundsätzlich einer Verfolgung ausgesetzt wären und hätte die Beschwerdeführerin Derartiges auch mit keinem Wort im Verfahren vorgebracht. Ferner sei hierbei auch nochmals auf ihren umfassenden Familienrückhalt in Tschetschenien zu verweisen. Auch wirtschaftliche Gründe wie etwa ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat hätten eine Asylgewährung aus den Gründen der GFK nicht zu tragen vermocht. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale - hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, es gehe aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat hervor, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien gesichert sei und grundsätzlich die medizinische Behandlung in ihrer Heimat kostenfrei sei. Weiters sei darauf zu verweisen, dass sich im Verfahren keine Hinweise für das Vorliegen einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin gefunden hätten.

Es könne für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrsche, die für sich genommen, bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Wie aus den Länderfeststellungen zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, würden für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen vorliegen.

Es wurden vom Bundesasylamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme erkannt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, weshalb festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Österreich ein Cousin der Beschwerdeführerin lebe, zu welchem sie keinen Kontakt habe, seit sie sich in Österreich befinde. Sonstige Verwandte würden nicht in Österreich leben und sei daher auszuschließen, dass sie mit ihrem Cousin ein schützenswert intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK wurde nicht festgestellt, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle.

Es liege jedoch ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor, im Rahmen dessen auch die Beziehung zu Verwandten zu berücksichtigen sei, die aufgrund unzureichender Beziehungsintensität nicht unter den Schutz des Familienlebens fallen würden.

Die Beschwerdeführerin, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sei, lebe von der Grundversorgung und besuche in Österreich abgesehen von einem Deutschkurs keine Vereine, Schulen oder die Universität und sei kein Mitglied einer politischen oder religiösen Verbindung in Österreich. Abgesehen von einem Cousin, zu dem sie keinen Kontakt habe, und einer befreundeten Tschetschenin in ihrer GVS-Unterbringung habe sie keine privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die angesprochene Freundschaft habe die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt geknüpft, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein hätte müssen. Die Russische Föderation, wo sie zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte habe, sei eindeutig als ihr Lebensmittelpunkt festzustellen und auch sonst habe keine besondere Verankerung ihrer Person in Österreich festgestellt werden können. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Festgestellt wurde, dass insgesamt betrachtet keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Vermerk am Zustellschein am 24.03.2013 (Anmerkung: hier handelt es sich bei Berücksichtigung des Bescheiddatums und des Zustellversuchs vom 23.04.2013 offensichtlich um einen Schreibfehler und ist der 24.04.2013 als Datum der Zustellung korrekt) durch Hinterlegung zugestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie habe in Tschetschenien Angst um ihr Leben gehabt, ihr Ehemann sei von einer Minute auf die andere spurlos verschwunden. Da aus ihrer Erfahrung als Tschetschenin immer wieder Personen entführt werden, sei sie davon ausgegangen, dass dies auch mit ihrem Mann geschehen sei. Sie befürchte, noch mehr Probleme zu bekommen, wenn sie sich an eine öffentliche Stelle wende. Entgegen der Meinung der Behörde sei sie nicht tatenlos geblieben. Ein Freund ihres Mannes habe ihr versprochen, sich umzuschauen, von diesem habe sie jedoch keine Auskunft erhalten.

Sie habe einige Male in Gesprächen ihres Mannes mit seinem besten Freund mitgehört, dass er mit den Widerstandskämpfern sympathisiere. Ihr sei nicht bekannt, warum nur sie und nicht auch ihre Söhne zum Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden wären. Ihren Söhnen hätte sie nicht erzählt, dass deren Vater verschwunden sei, sondern, dass er nach einem Streit die Beschwerdeführerin verlassen hätte.

Sie habe sich nach der Entführung ihres Mannes hauptsächlich bei ihrer Mutter aufgehalten und sei nur nach zwei oder drei Monaten einige wenige Male nach XXXX zurückgekehrt. Sie habe nur einmal in ihrem Haus übernachtet und da wären in der Früh maskierte Männer gekommen, um nach der Beschwerdeführerin zu fragen. Bis heute könne sie keine Angaben tätigen, ob es sich um Personen einer Behörde handle, sie hätten Militäranzüge und Waffen getragen. Sie habe aufgrund ihrer Nervosität in der Erstbefragung angegeben, sie vermute, es handle sich um Personen einer Behörde, erst in der weiteren Befragung habe sie ihre Aussage richtiggestellt, weil sie da ruhiger gewesen sei. Diese Männer hätten sie massiv bedroht und nach dem Verbleib des Ehemannes gefragt. Weil sie von den Männern massiv bedroht worden sei und sich diese nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten, hätte sie voller Angst um ihr Leben XXXX verlassen und sich bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie sei am XXXX nach XXXX gefahren, um nach ihrem Haus zu sehen, in diesem wäre eingebrochen worden und eine Nachbarin habe maskierte Männer in ihrem Haus gesehen. Daher habe die Beschwerdeführerin ihre Sachen aus dem Haus geholt und sich aus Angst um ihr Leben zur Ausreise entschlossen.

Ihr Ehemann sei im Februar 2010 verschwunden und die widersprüchlichen Aussagen, die ihr vorgehalten werden, seien wohl durch den Jahreswechsel auf 2013 und die Einvernahme im Jänner entstanden. Die amtswegige Ermittlungspflicht sei nicht erfüllt worden.

Im Falle einer Rückkehr fürchte sie Repressalien, weil Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, dem Fokus der russischen Behörde ausgesetzt seien.

Verwiesen wurde auf eine Entscheidung vom 01.07.2009, D11 259080, in welcher festgehalten werde, dass es in Tschetschenien besonders schützenswerte Gruppen wie alleinstehende Frauen und Kinder gebe. Auszugsweise wurden Berichte aus 2009, 2010 und 2011 zum Herkunftsstaat zitiert. Es wurde moniert, dass die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II eindeutig auf einer ungenügenden und mangelhaften Grundlage gründe.

Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I sei unrichtig, denn die Beschwerdeführerin habe durch die vorgebrachten Handlungen sehr wohl Verfolgungshandlungen erlebt und erneut zu erwarten, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach keine Asylrelevanz vorliege, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen könne, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden könne, falls von vornherein klar sei, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen könnten oder wollen. Es genüge laut VwGH, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.

Aufgrund der prekären Situation der Verhaftung von Tradition und des Glaubens in der tschetschenischen Gesellschaft bzw. der allgemein instabilen Sicherheitslage hätte die Beschwerdeführerin keinerlei Schutz des tschetschenischen Staates vor ihren Verwandten erwarten können.

Die Ausweisung im angefochtenen Bescheid greife zudem in ihr durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Beantragt wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um die ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen. Verwiesen wurde auf Art 47 EU-Grundrechtecharta, demzufolge jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde. Weiters wurde beantragt der Beschwerdeführerin den Status der Asylberichtigen zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Zusammen mit der Beschwerde wurde ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerin mit der Diagnose "Anpassungsstörung (reaktive Depression)", übermittelt. In diesem wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln und Trittico behandelt werde. Festhalten wurde zudem, dass ihre Verhandlungsfähigkeit "in ausreichendem Maß" gegeben ist.

Weiters wurde eine Bestätigung vom 29.04.2013 in Vorlage gebracht, dass die Beschwerdeführerin beim XXXX am Projekt "XXXX 2013", Projektinhalt "Sprachtraining/Erhöhung der Sprachkompetenz, Orientierung im Alltag, Exkursionen, Umfassende Beratung" teilnimmt.

Dem Asylgerichtshof wurde am 10.07.2013 hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 28.05.2013 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin eine Erste Hilfe Zusatzausbildung (Kindernotfälle) im Umfang von vier Stunden absolviert hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens, ihre Identität steht fest. Sie reiste am 21.01.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Nicht festgestellt werden kann insbesondere, dass die Beschwerdeführerin - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist - mit Ausnahme einer diagnostizierten Anpassungsstörung - grundsätzlich gesund, arbeitsfähig, lebt erst seit Jänner 2013 in Österreich (in keiner Lebensgemeinschaft), ihre drei mittlerweile erwachsenen Söhne, ihre Mutter und ihre Geschwister sowie andere Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat, wo ihr vor ihrer Ausreise nach Österreich die Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich war und sie nach wie vor über ein Haus verfügt.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig, sondern durch Leistungen aus der Grundversorgung, bestreiten. Sie hat an einem Integrationsprojekt, dessen Inhalt auch ein Sprachtraining beinhaltete, teilgenommen und eine Erste-Hilfe-Zusatzausbildung für Kindernotfälle im Bundesgebiet absolviert. Es sind bei der Beschwerdeführerin keine guten Deutschkenntnisse und es ist kein Grad einer besonderen Integration erkennbar. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen (vgl. I.) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis steht, über keine guten Deutschkenntnisse verfügt und kein Grad einer besonderen Integration ersichtlich ist, ergibt sich aus ihren vorgelegten Bestätigungen und ihren Angaben. Sie hat auch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine weiteren diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die Judikatur des Verwaltungs- und des Asylgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte die Beschwerdeführerin nämlich mit den Schilderungen hinsichtlich ihrer Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche sowie der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Festzuhalten bleibt zudem, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Meinung der Behörde nicht tatenlos geblieben wäre, da ihr ohnehin ein Freund ihres Mannes versprochen hätte, sich umzuschauen, von diesem habe sie jedoch keine Auskunft erhalten, vermochte dieser Verweis vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich seit Februar 2010 bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2013 verschwunden gewesen wäre, in keiner Weise zu überzeugen. Wie bereits das Bundesasylamt völlig zurecht festgehalten hatte, wäre in einem derartigen Fall zweifellos davon auszugehen, dass eine Ehefrau, wenn ihr eigener Ehemann rund drei Jahre lang verschwunden ist, weitere Anstrengungen unternimmt, um diesen ausfindig zu machen. Der Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst hätte, auf welcher Seite die Maskierten, welche nach ihrem Ehemann gefragt hätten, gestanden wären, weshalb sie möglicherweise durch eine Vermisstenanzeige ihrem Ehemann oder sich selbst geschadet hätte, ist klar entgegenzuhalten, dass laut Beschwerdeführerin die unbekannten bewaffneten Personen erstmals rund zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes an die Beschwerdeführerin herangetreten sind. Somit ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben zweieinhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes keine intensiven Nachforschungen angestellt hatte, obwohl ihr dieser Zeit eine allfällige Bedrohung (durch die unbekannten Maskierten) noch gar nicht bewusst sein konnte. Ihre behauptete Reaktion auf das Verschwinden ihres Ehemannes ist somit auch vom Bundesasylamt als völlig unglaubhaft und nicht ansatzweise nachvollziehbar zu werten.

Weiters hatte das Bundesasylamt völlig zurecht festgehalten, dass das Fluchtvorbringen auch vor dem Hintergrund, dass angeblich nur die Beschwerdeführerin, jedoch keiner ihrer ebenfalls in XXXX aufhältigen volljährigen Söhne, nach deren verschwundenen Vater befragt worden wären, völlig unglaubwürdig erscheint. Völlig unnachvollziehbar ist der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin zu werten, wonach sie ihren Söhnen nicht erzählt habe, dass deren Vater verschwunden sei, sondern dass sie diesen erklärt hätte, er habe nach einem Streit die Beschwerdeführerin verlassen. Hinsichtlich dieser Ausführung in der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass es in keiner Weise plausibel erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin angeblich ihren eigenen erwachsenen Söhnen nichts vom spurlosen Verschwinden ihres Vaters erzählt hat, da sicherlich auch die Söhne behilflich sein können, den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu machen. Weiters kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Personen, welche nach dem verschwundenen Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich suchen, lediglich aufgrund der behaupteten Unkenntnis der Söhne, diese erst gar nicht nach deren Vater befragen würden.

Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung behauptete, die Behörden hätten ihr gedroht, ihren Ehemann festzunehmen, weil er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe, während sie im Rahmen der weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.04.2013 demgegenüber ausgeführt hatte, nicht zu wissen, welcher Seite die Maskierten angehört hätten, welche ihren Ehemann gesucht hätten, vermochte auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie das Wort Behörde im Rahmen der Erstbefragung verwendet hatte, weil die Personen Waffen getragen hätten, nicht aufzuklären. Auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Widersprüche auf ihre Nervosität bei ihrer ersten Befragung im Asylverfahren und auf dem Umstand, dass diese Erstbefragung im Jänner (konkret am 21.01.2013) nach dem Jahreswechsel erfolgt sei, zurückzuführen wären, konnten die gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufklären.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin könne in der tschetschenischen Gesellschaft aufgrund der allgemein instabilen Sicherheitslage keinerlei Schutz des tschetschenischen Staates vor ihren Verwandten erwarten. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen keinerlei Bedrohungen durch ihre Verwandten beinhaltete und sie überdies am Ende der Einvernahme vom dem Bundesasylamt die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Angaben bestätigt hatte, weshalb diese Behauptung in der Beschwerde in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Dem Vorwurf, dass beim Bescheid der belangten Behörde Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung hatte leiten lassen, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung psychisch und physisch gesund war. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt lediglich behauptet, sie nehme "wegen der Nerven" Tabletten mit dem Wirkstoff Baldrian aus Tschetschenien. Hinsichtlich des zusammen mit der Beschwerde übermittelten psychiatrischen Befundes eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2013 mit der Diagnose "Anpassungsstörung (reaktive Depression)" und der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln und Trittico behandelt werde, jedoch ihre Verhandlungsfähigkeit "in ausreichendem Maß" gegeben ist, ist klar darauf zu verweisen, dass bereits im angefochtenen Bescheid anhand der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist sowie auch die medizinische Versorgung. Ausdrücklich wurden im angefochtenen Bescheid insbesondere auch Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat getroffen, welche auch in der Beschwerde nicht angezweifelt wurden. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2013 die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat inhaltlich erörtert, woraufhin die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hatte, diese Länderfeststellungen ausgefolgt zu bekommen und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat im Wesentlichen Berichte älteren Datums zur Situation im Herkunftsstaat auszugsweise zitiert. Hinsichtlich des in der Beschwerde erfolgten Verweises auf eine Entscheidung vom 01.07.2009, D11 259080, in welcher laut Beschwerdeführerin festgehalten werde, dass es in Tschetschenien besonders schützenswerte Gruppen wie alleinstehende Frauen und Kinder gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - wie diese selbst ausdrücklich im Verfahren angab - um keine alleinstehende Frau ohne soziales Beziehungsnetzwerk im Herkunftsstaat handelt, weil im Herkunftsstaat neben ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwester auch ihre mittlerweile drei erwachsenen Söhne leben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit im Heimatland über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und findet sie deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - zweifellos auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr vor. Überdies besitzt sie auch in XXXX einen festen Wohnsitz, welchen sie nach ihrer Rückkehr wieder bewohnen könnte. Weiters ist hinsichtlich des zitierten Erkenntnisses darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof mit diesem einzig die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Asyl) als unbegründet abgewiesen hatte und der Beschwerdeführerin in dieser Entscheidung bereits zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007 aufgrund der damaligen Situation vor rund sechseinhalb Jahren subsidiärer Schutz gewährt worden war. Somit handelt es sich bei dem in der Beschwerde zitierten nicht mehr aktuellen Sachverhalt zweifellos um eine andersgelagerte Fallkonstellation als im gegenständlichen Fall.

Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführerin keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird auch im Hinblick auf das Vorliegen einer so genannten inländischen Fluchtalternative verwiesen - ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht als glaubwürdig anzusehen war - nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin übereinstimmend angab, vor ihrer Ausreise unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrem eigenen Haus in XXXX oder bei ihrer Mutter in ihrem Heimatdorf gelebt zu haben. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich neben ihrer Mutter und ihren Geschwistern auch ihre drei volljährigen Söhne in Tschetschenien aufhalten. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund vorgebracht, weshalb ihr nunmehr im Falle einer Rückkehr eine Unterstützung von dieser Seite nicht zukommen sollte, es ist daher vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen würde bzw. jedenfalls davon auszugehen ist, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als besser gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet und es ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.

Bei der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit der Beschwerde ein psychiatrischer Befund vom 02.05.2013 übermittelt, wonach sie an einer Anpassungsstörung (reaktive Depression) leidet und mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln und Trittico behandelt wird. Aktuellere medizinische Unterlagen wurden in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht übermittelt und wurde etwa bei ihrer Eingabe im Juli 2013 lediglich eine Kursbestätigung in Vorlage gebracht. Dass die von der Beschwerdeführerin allenfalls benötigte medizinische Behandlung in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall der Beschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von ihr im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen ebenfalls behandelt werden können sowie auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind, nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin, bei welcher eine Anpassungsstörung (reaktive Depression) diagnostiziert wurde, ist auch auf Folgendes hinzuweisen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Beschwerdeführerin allenfalls vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Anpassungsstörung, aufgrund derer sie mit pflanzlichem Beruhigungsmitteln und Trittico behandelt wird und welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatischen Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse angeblich zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin vermutlich entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. Im Bundesgebiet ist lediglich ein Cousin aufhältig, der laut ihren eigenen Angaben angeblich in Graz wohnhaft ist, zu diesem sie jedoch keinen Kontakt pflegt, weshalb keine besondere Beziehungsintensität festgestellt werden konnte. Zu diesem Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Während des bisherigen Asylverfahrens wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Cousin, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet. Angesichts der zitierten Judikatur ist kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Cousin, welcher mit der Beschwerdeführerin nicht im gleichen Haushalt lebt, fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Grundversorgung in Österreich den Lebensunterhalt bestreitet. Mangels Anhaltspunkte für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 EMRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor.

Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt.

Es kann - insbesondere im Hinblick auf die letztlich kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von etwas mehr als einem Jahr - von keiner außergewöhnlichen Integration gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich nicht erwerbstätig und hat (laut aktuellem im Akt einliegenden GVS-Auszug) nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Während sie im österreichischen Bundesgebiet einzig den Kontakt zu einer anderen Tschetschenin behauptet, leben ihre Mutter, ihre Geschwister sowie ihre drei volljährigen Söhne nach wie vor im Herkunftsstaat. Sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates und hat dort auch die Schule besucht. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist zudem illegal eingereist. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet Sie konnte im Verfahren auch keine guten Deutschkenntnisse darlegen und brachte lediglich Nachweise für einen in Österreich absolvierte Integrationskurs sowie für eine Erste Hilfe Zusatzausbildung (Kindernotfälle) im Umfang von vier Stunden in Vorlage.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG 2005, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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