BVwG L509 1427368-1

L509 1427368-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2014

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Regest

Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Wehrdienstverweigerung

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BVwG L509 1427368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1427368.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, dass er 5 Monate für das iranische Heer gedient habe, als er für die Sicherheitskräfte eingeteilt worden sei. Sie hätten den Befehl erhalten, auf nicht korrekt gekleidete Personen einzuschlagen. Da der BF dies nicht gewollt habe, habe er den Dienst verweigert und sei desertiert. Weil er aus diesem Grund mit einer Haftstrafe zu rechnen gehabt hätte, habe der BF den Iran verlassen.

I.2. Am 02.05.2012 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der BF sei am XXXX zum Militärdienst eingerückt und sei im XXXX desertiert, da er genug gehabt habe.

Er habe schon mehrmals daran gedacht, sein Heimatland zu verlassen. Eigentlich habe er immer Musik studieren wollen, diese Gelegenheit habe er jedoch im Iran nicht gehabt. Im XXXX Monat des Jahres XXXX sei er letztlich tatsächlich ausgereist.

Der BF habe beim Militär auch Probleme gehabt, weil er nicht oft gebetet und die Moschee nicht aufgesucht habe. Der von ihm angestrebte Religionswechsel sei ihm von seinem Vater nicht erlaubt worden.

Er wolle nunmehr Christ werden. In Österreich habe er noch keinen Kontakt zu Christen gesucht, da es in XXXX, wo er lebe, keine Kirche gebe, wo in Farsi gebetet werde.

I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.

I.4 Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde und wurde in der Beschwerdeschrift das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

I.5. Am 21.08. bzw. 15.11.2012 wurde jeweils ein Schreiben der "XXXX" in Vorlage gebracht.

I.6. Am 19.06.2013 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung in Vorlage, mit der er Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend, sowie sein Taufzeugnis vom XXXX einbrachte.

Zudem führte er aus, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt und das Vorbringen des BF nicht gehörig berücksichtigt habe.

I.7. Am 12. und 23.08., sowie am 02.12.2013 brachte der BF weitere Schriftsätze beim Asylgerichthof ein. Darin führte er unter anderem aus, dass er nach seiner Taufe am XXXX nach XXXX übersiedelt sei, wo er Kontakt mit der evangelischen Kirche aufgenommen habe, um regelmäßig den Gottesdienst besuchen zu können. Seit er in Österreich sei, leide der BF zudem unter schwerwiegenden psychischen Problemen und sei eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Zudem sei er suchtkrank und versuche, mittels Substitutionsprogramm von seiner Heroinsucht wegzukommen. Jedenfalls benötige der BF laufend medizinische und psychologische Behandlung.

Weiters brachte der BF vor, dass er beim Bundesasylamt zwei Identitätsnachweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass sein vollständiger Familienname XXXX laute und sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei. Im angefochtenen Bescheid werde sein Name jedoch mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX geführt, weswegen er einen Antrag auf Korrektur dieser Daten stelle.

Überdies habe er auch bereits jetzt Schwierigkeiten wegen seiner Konversion zum Christentum, da er deswegen von anderen Asylwerbern, die Muslime seien, angefeindet werde. Am XXXX sei er während eines solchen Konfliktes mit einem Kugelschreiber am Kopf verletzt worden, sodass er an mehreren Stellen genäht habe werden müssen, was auch auf dem beigelegten Foto ersichtlich sei.

I.8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 20.06.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Hinsichtlich der Identität des BF führte das Bundesasylamt in gegenständlich angefochtenem Bescheid aus, dass diese aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes, das die Identität des BF beweise, feststehe (AS 234).

Dementsprechend wurde seitens des Bundesasylamtes davon ausgegangen, dass der Name des BF XXXX und sein Geburtsdatum der XXXX sei.

Dabei wurde vom Bundesasylamt jedoch übersehen, dass sich im gegenständlichen Verwaltungsakt eine Übersetzung der Nationalen Identitätskarte (AS 149) und des Personalausweises (AS 151) des BF befindet, denen zufolge sein Vorname XXXX und der Nachname XXXX lautet bzw. der BF am XXXX geboren ist.

Mit diesen Diskrepanzen hinsichtlich des Namens bzw. Geburtsdatums hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem Mangel belastet, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Identität des BF ordnungsgemäß ermittelt wurde.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Protokoll der Erstbefragung des BF sein Name mit XXXX bzw. das Geburtsdatum mit XXXX angeführt wurde.

Weiters ist bemerkenswert, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid den Nachnamen des Vaters des BF mit XXXX feststellt, jedoch hinsichtlich des BF selbst vom Nachnamen XXXX ausgeht.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignete Erhebungen durchzuführen haben, auf Basis derer die Identität des BF zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dabei wird es auch die zwischenzeitig vom BF vorgelegte Übersetzung seiner iranischen Lenkerberechtigung, der zufolge sein Name Masoud XXXX und sein Geburtsdatum der XXXX sei, mit einzubeziehen haben.

II.3.3.2. Hinsichtlich des Grundes für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF zunächst an, er habe 5 Monate beim iranischen Heer gedient und sei dann desertiert.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet und dies folgendermaßen begründet (AS 235): "Da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass Sie vom Heer desertieren und sich dann noch einen Monat lang von den Behörden unbehelligt zuhause aufhalten und sich auf die Ausreise vorbereiten. Dass die Behörden im Iran während dieses letzten Monats vor der Ausreise, welches Sie zuhause im Elternhaus verbrachten, nicht an Sie herantraten, lässt darauf schließen, dass keine behördliche Verfolgung vorlag".

Im Sinne der ihm gemäß § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht ist das Bundesasylamt dazu angehalten, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen und wurde dadurch das Verfahren des BF mit einem erheblichen Mangel belastet.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der BF nicht näher zu seiner Desertion und jenem Zeitraum, den er sich bis zu seiner Flucht noch in seinem Elternhaus aufgehalten haben will, befragt, sondern ging das Bundesasylamt ungeprüft davon aus, dass der BF in dieser Zeit nicht von den Behörden gesucht worden und daher unverfolgt ausgereist sei.

Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner (schlüssigen) Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.

Vielmehr wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, den BF näher zu dem Umstand seiner Wehrdienstverweigerung in Zusammenhang mit dem daran anknüpfenden Verbleib im Elternhaus zu befragen und in weiterer Folge sich auch damit auseinanderzusetzen, wie seitens der iranischen Behörden im Falle einer Wehrdienstverweigerung vorgegangen, insbesondere ob diese Personen zur Fahndung ausgeschrieben bzw. ein Haftbefehl erlassen wird.

Diese Ermittlungen sind insbesondere aus dem Grund erforderlich, da aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation im Iran hervorgeht, dass Deserteuren im Iran eine Bestrafung droht und somit der Beschwerdeführer u.U. mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat, die Asylrelevanz erreichen.

Sofern das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass Desertion im Iran nicht zwangsläufig mit Gefängnisstrafe geahndet wird und die oft nicht unproblematischen Haftbedingungen nicht per se einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würden bzw. der BF durch die Wiederholung des Wehrdienstes die Möglichkeit habe, einer härteren Bestrafung zu entgehen, ist dem zu entgegnen, dass laut den verwendeten Länderfeststellungen Deserteure, die länger als sechs Monate der Truppe fernbleiben, den gesamten Wehrdienst wiederholen müssen und zudem zusätzlich bestraft werden (AS 233). Da der BF angab, im XXXX (daher vor weit mehr als sechs Monaten) desertiert zu sein, kann gerade in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass keine Bestrafung bzw. möglicherweise eine Gefängnisstrafe droht, die Asylrelevanz erreicht. Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt, dass Wehrdienstpflichtige mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen dürfen (AS 231f) und, dass der BF zudem illegal aus dem Iran ausgereist ist und werden diese Umstände im fortgesetzten Verfahren jedenfalls mit zu berücksichtigen sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die aufgezeigten Ermittlungen durchzuführen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob dem BF aufgrund der vorgebrachten Desertion im Iran (asylrelevante) Verfolgung insbesondere im Rahmen einer Gefängnisstrafe bzw. sonstigen Bestrafung droht.

II.3.3.3. Was das vom BF behauptete Interesse für das Christentum betrifft, so wurde dies vom Bundesasylamt ebenfalls als nicht glaubwürdig erachtet.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dabei aus wie folgt (AS 236): "Der Intention sich dem christlichen Glauben zuzuwenden zu wollen, kann keine Asylrelevanz entnommen werden, gaben Sie doch während des gesamten Asylverfahrens an, dass Sie sich dem schiitischen Islam zugehörig fühlten".

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für sein Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des BF zu seinen Beweggründen für das Interesse am Christentum sowie zu seinem Kenntnisstand über seine neue Religion in Frage kommt.

Dies wurde vom Bundesasylamt jedoch gänzlich unterlassen und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dabei wird insbesondere auch darauf einzugehen sein, welche Motive hinter dem Glaubenswechsel des BF stehen, ob er sich mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie er mittlerweile seinen neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht er regelmäßig die Kirche? Engagiert er sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welcher Stellenwert diesem in seinem Leben zukommt, warum sich der BF dazu entschlossen hat, gerade zum Christentum zu konvertieren, ob es für den Entschluss zum Glaubenswechsel ein Schlüsselerlebnis gegeben hat und welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben des BF hat.

Darüber hinaus wurden vom BF zwischenzeitig zwei Schreiben der XXXX in denen angeführt ist, dass seitens des Vereins XXXX Herr XXXX bereit sei, in der Angelegenheit des BF auszusagen, sowie ein Taufzeugnis vorgelegt, demzufolge der BF am XXXX in der XXXX getauft worden sei.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich auch damit auseinanderzusetzen haben, wie sich der BF auf die bereits erfolgte Taufe vorbereitet hat und werden hierzu sowie zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des BF bzw. dessen Engagement für das Christentum generell die (für den BF) zuständigen Personen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft zu befragen sein.

Ebenfalls im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderfeststellungen insbesondere zum Thema Konversion bzw. wie mit Konvertiten im Iran umgegangen wird, mit welchen Schwierigkeiten diese zu rechnen haben, etc., zu treffen haben, was im gegenständlich angefochtenen Bescheid ebenfalls unterlassen wurde.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführers im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung sowie den Stellungnahmen erstattete Vorbringen des BF (auch zu seiner gesundheitlichen Situation) zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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