BVwG L503 1437359-1

L503 1437359-1Tribunal Administrativo Federal12 de fev. de 2014

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Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L503 1437359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1437359.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl.12 12.452-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Libanon sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 11.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST im Wesentlichen vor, seit Ende November 2008 in Österreich zwecks Absolvierung eines Studiums der Elektrotechnik aufhältig zu sein. Am 1.8.2012 sei sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgelehnt worden (AS. 27).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe 2010 mit Bekannten und Verwandten einen Verein zur Unterstützung der syrischen Revolution gegründet, um damit den syrischen Flüchtlingen Geld, medizinische Güter und Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Dies werde jedoch weder vom syrischen Geheimdienst noch von der Hisbollah gutiert und würde dem Verein die Unterstützung der Rebellen unterstellt werden. Vor ca. einer Woche sei ihm von Freunden und Verwandten mitgeteilt worden, dass sowohl der syrische Geheimdienst als auch die Hisbollah nach ihm suchen würde. Er fürchte um sein Leben (AS 29).

2. Mit Schreiben vom 31.10.2012 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zur aktuellen Situation im Libanon. Zunächst wurde auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und wurden sodann die Ereignisse der letzten vier Tage im Libanon, welche verschiedenen öffentlichen österreichischen Medien als auch den Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen auswärtigen Amts entnommen wurden, zusammengefasst dargelegt (AS 49 ff).

3. Am 11.1.2013 langte beim BAA eine weitere Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein und wurde in einem ein Konvolut von Urkunden in arabischer Sprache vorgelegt (AS. 65 ff).

Laut Stellungnahme handelt es sich dabei um Telefonüberwachungsprotokolle über Gespräche zwischen libanesischen Ministern mit Anhängern von Assad, in welchen konkrete Attentate im Libanon, darunter auch in der Heimatstadt des BF, geplant und besprochen worden seien (Beilage A). Weiters handle es sich um eine Bestätigung des Vereins "XXXX", dass der BF für den Verein Spendengelder in Höhe von ca. € 31.250,-- gesammelt habe (Beilage B); um eine Bestätigung eines Vereins, der zufolge die Vereinsmitglieder von der Hisbollah und Anhängern Assads bedroht würden, konkret würde darin auch der BF erwähnt und ihm als "Hauptunterstützter" des Vereins geraten, nicht in den Libanon zurückzukehren (Beilage C); um ein Konvolut von Einzahlungsbelegen über € 31.250,-- (Beilage D); um Auszüge einer Facebook-Seite (Beilage E) sowie um diverse Fotos, die den Präsidenten und Mitarbeiter des gemeinnützigen Vereins bei der Übergabe von Spendengeldern zeigen würden.

In weiterer Folge wurden Ausführungen zur aktuellen Situation im Libanon und zum Einfluss Syriens dargelegt, welche in den Medien ihren Niederschlag gefunden hätten (AS. 65 - 147).

3. Am 17.1.2013 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 149 ff).

Eingangs legte der BF seinen Reisepass vor und führte aus, sich bis 2012 aufgrund eines Studentenvisums - welches mangels Studienerfolgs nicht verlängert worden sei - legal in Österreich aufgehalten zu haben (AS 151).

Zu seinen Asylgründen befragt brachte der BF vor, er gehöre dem sunnitischen Glauben an und wohne an der syrischen Grenze, wo sich die syrischen Flüchtlinge aufhalten würden (AS. 151). Er habe mit Freunden einen Verein gegründet, um den Gegnern von Assad zu helfen, weshalb sie von der Hisbollah und der Baath-Partei als Gegner angesehen werden würden. Die Hisbollah und die Baath-Partei hätten alle Regierungsstellen in der Hand. Der Name des BF sei sowohl dem syrischen Geheimdienst als auch der Hisbollah und der Baath-Partei bekannt. Er habe vor der Hisbollah und dem syrischen Geheimdienst Angst.

Im Libanon würden sich seine Eltern, fünf Schwestern und ein Bruder aufhalten (AS 153).

Zum Vereinszweck befragt, brachte der BF vor, soziale Dienste geleistet zu haben. In Österreich hätte er ca. € 4.000,-- gesammelt (AS 153) und in zwei Tranchen in den Libanon geschickt (AS 155).

Auf den Vorhalt zu den Angaben in seiner Erstbefragung, über Westernunion Geld in den Libanon überwiesen zu haben, gab der BF an, das Geld nicht an ein Konto, sondern auf den Namen eines Freundes in den Libanon überwiesen zu haben (AS 155).

Der BF sei in seiner Stadt Gründungsmitglied des Vereins; in jeder Stadt würde eine Gruppe des Vereins bestehen. Es gäbe weder einen Dachverband noch einen Obmann, der an der Spitze des Vereins stehe, jede Gruppe sei für sich alleine tätig. Dem BF seien die Namen der Funktionäre unbekannt, er wisse lediglich, dass der Leiter "XXXX" heiße. Dieser habe Kontakt zu den anderen Vereinsgruppen. Richtig sei, dass der Ortsverein vom BF und seiner Familie Geld bekommen habe (AS 155).

Auf Vorhalt, dass tausende Personen, welche mit dem Verein in Verbindung stehen oder dem Verein Spenden überbrächten, von Verfolgung durch die Hisbollah und den Geheimdiensten bedroht sein müssten, gab der BF an, nicht alle seien bedroht. Weil er im Ausland tätig sei und auch über Facebook kommuniziere, sei er mehr bedroht als alle anderen.

4. Mittels E-Mail wurde seitens des BAA der Staatendokumentation ein Fragenkatalog zum vom BF genannten Verein und zur Frage, in welcher Beziehung der BF zum Verein steht, übermittelt (AS 185).

5. Mit Schreiben vom 03.04.2013 (AS. 195 ff) übermittelte die Staatendokumentation ihre Anfragebeantwortung, worin die Existenz des Vereins XXXX bestätigt wurde, welcher offiziell im libanesischen Innenministerium eingetragen sei. Ein islamischer Prediger namens

XXXX habe den Verein in Ägypten gegründet. Mitglieder hätten danach Ableger in anderen arabischen Ländern gegründet. Die Vereinstätigkeit sei vor allem auf die Planung medizinischer Vorsorgemöglichkeiten ausgerichtet (AS. 199). In der Stadt XXXX habe der Verein XXXX eine Zweigstelle, welche von Herrn XXXX geführt werde. Dieser sei sehr vermögend; auch die Familie des BF verfüge in der Stadt XXXX über einen gewissen Bekanntheitsgrad und sie sei sehr vermögend. Es gelte als sehr wahrscheinlich, dass die Familie des BF in Kontakt mit Herrn XXXXstehe (AS. 201).

Ob zwischen dem Verein und dem BF eine Geschäftsbeziehung bestehe, bzw. ob dieser Geld an den Verein überwiesen hätte, habe nicht erhoben werden können.

Die Frage, ob Vereinsmitglieder einer Gefährdung im Libanon ausgesetzt seien, könne nur allgemein dahingehend beantwortet werden, dass die Region des Libanon, aus der der BF stamme, allgemein als sehr sicher gelte (AS. 203).

6. Mit Schreiben vom 17.6.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Stellungnahme ein und legte weiteres Berichtsmaterial vor (AS 279 ff). Bemängelt wurde darin insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; dieser komme über weite Teile kein Begründungswert zu. Der Befragung von XXXX im Justizministerium hätten neben einem Offizier von Interpol noch vier bis fünf weitere Personen beigewohnt, weshalb sowohl für den Befragten als auch für der BF nunmehr eine noch höhere Gefahr einer Verfolgung bestehe. Zudem sei die Kontaktaufnahme des Vertrauensanwalts vor Ort zu rügen; so habe sich der Vertrauensanwalt telefonisch an den Gemeinderat der Heimatstadt des BF gewandt und angegeben, "vom Geheimdienst" zu stammen. Offensichtlich sei bei den Ermittlungen die Identität dem BF preisgegeben worden, zumal Geheimdienstangehörige beim Gemeinderat um Informationen betreffend den BF gebeten hätten. Am 15.4.2013 sei

XXXX im Justizministerium von den dortigen Beamten bzw. Beamten des Geheimdienstes - in Anwesenheit eines Interpol-Offiziers - über der BF befragt worden. Insbesondere sei er befragt worden, ob ihm bekannt sei, warum der BF in Gefahr sein solle und was der BF im Libanon getan habe. Angesichts dieser Geschehnisse sei davon auszugehen, dass durch "offenkundig unsensible Recherchen vor Ort" ein Nachfluchtgrund gesetzt worden sei.

7. Am 2.7.2013 wurde der BF einer neuerlichen Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Graz, unterzogen (AS 349 ff).

Nachdem dem BF die Rechercheergebnisse zur Kenntnis gebracht worden waren, brachte er im Wesentlichen dazu vor, dass sich eine Person, welche sich als Geheimdienstmitarbeiter ausgegeben habe, beim Bürgermeister seines Heimatdorfes nach ihm und seinem Kollegen XXXXerkundigt hätte. Ein Freund des BF sei daraufhin ins Justizministerium zitiert worden und man habe ihm Fragen gestellt.

Der BF wurde zudem nochmals befragt, warum er wegen der Unterstützung eines legal agierenden Hilfsvereins verfolgt werden solle, wozu er angab, die Hisbollah meine, er helfe damit den Syrern. Viele Polizeioffiziere und viele höhere Regierungsbeamte im Libanon würden der Hisbollah angehören.

Er sei nicht erwerbstätig, er werde nächsten Monat mit einem Deutschkurs beginnen. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er halte sich seit 2008 in Österreich auf. Weil er Probleme beim Studium gehabt habe, sei seine Aufenthaltsbewilligung letztlich nicht verlängert worden.

8. Am 25.7.2013 langte beim BAA, Außenstelle Graz, eine weitere Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein. Darin verwies er zunächst auf diverses Berichtsmaterial, demzufolge auch die Assad-freundliche libanesische Regierung den Unterstützungsmaßnahmen für syrische Flüchtlinge ablehnend bis feindlich gegenüberstehen würde, sodass der BF jedenfalls keinen staatlichen Schutz zu erwarten habe.

Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass der BF während seines Studiums in Österreich regelmäßig geringfügigen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und mittlerweile den Vorstudienlehrgang abgeschlossen habe; er verfüge über dementsprechend qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache.

9. Mit Bescheid vom 02.08.2013, Zahl: 12 12.452-BAG, wurde der Antrag des BF vom BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon verfügt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF habe durch Beweismittel seine Mitgliedschaft im erwähnten Verein glaubhaft machen können; ebenso sei glaubwürdig, dass er den Verein finanziell unterstützt habe. Es habe jedoch nicht erhoben werden können, dass Mitglieder des Vereins im Libanon einer Gefahr ausgesetzt seien; vielmehr stamme der BF aus einem sehr sicheren Gebiet, in dem Sunniten die Mehrheit bilden würden. Der BF steche durch das bloße Spendensammeln nicht aus der Masse der Vereinsmitglieder heraus.

Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass keine Gefährdung des BF im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK erkennbar sei; die Ausweisung des BF in den Libanon erachtete das BAA im Rahmen einer Interessenabwägung für zulässig.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde (AS. 461 ff).

11. Am 11.9.2013 langte beim AsylGH eine Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage ein (OZ 2). Darin wurde nochmals auf die - nach Ansicht des BF - mangelnde Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen und auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH verwiesen. Sodann wurden Ausführungen zur aktuellen Lage im Libanon getätigt sowie die zitierten Berichte in Kopie in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung

3.2.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst geht das BAA im bekämpften Bescheid (lediglich) davon aus, dass der BF "durch Beweismittel" seine Mitgliedschaft im erwähnten Verein und insbesondere finanzielle Unterstützungsleistungen seinerseits an den Verein glaubhaft machen habe können.

In dieser Hinsicht wurde der Sachverhalt jedoch nicht entsprechend ermittelt: Der BF legte nämlich in seinem Schriftsatz vom 10.01.2013 (AS. 65 ff) ein Konvolut von in arabischer Sprache verfassten Dokumenten vor. Den Angaben des BF zufolge handelt es sich dabei etwa um eine Bestätigung des Vereins (gemeint wohl: darüber, dass der BF über € 30.00 für den Verein gesammelt habe), eine Bestätigung des Vereins, dass der BF im Libanon einer Gefährdung ausgesetzt wäre und um diverse Einzahlungsbelege (Beilagen B bis D).

Diese Dokumente wurden vom BAA - mit Ausnahme der Beilage C (Schreiben des Vereins, dass für die Vereinsmitglieder und insbesondere den BF eine Bedrohung seitens der Hisbollah bestehe [Übersetzung in der Einvernahme, AS. 157]) - keiner Übersetzung zugeführt, sodass bei gegebener Aktenlage der tatsächliche Inhalt dieser Dokumente völlig offen bleibt. Von erheblicher Bedeutung wäre beispielsweise die Frage, ob daraus wirklich hervorgeht, dass konkret der BF die erwähnte Geldsumme für den Verein gesammelt hat.

In weiterer Folge wäre es nach Ansicht des BVwG durchaus notwendig - allenfalls nach Aufforderung an den BF, diese Dokumente im Original vorzulegen - die Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. In dieser Hinsicht sei angemerkt, dass in gegenständlichem Verfahren ja bereits Erhebungen getätigt wurden, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass es sich beim vom BF erwähnten Verein um einen offiziellen, beim libanesischen Innenministerium eingetragenen Verein handelt. Gerade vor diesem Hintergrund müsste es möglich sein, durch weitere Ermittlungen vor Ort zu erheben, ob die vom BF vorgelegten "Bestätigungen" tatsächlich vom Verein ausgestellt wurden und somit authentisch sind. Auch die vom BF vorgelegten "Einzahlungsbelege" wären, so es sich etwa um Belege einer libanesischen Bank handelt (was ohne Übersetzung freilich völlig unklar ist), einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Echtheit zuzuführen.

Diese Ermittlungsschritte scheinen auch deshalb angebracht, da die Angaben des BF zur Höhe der gesammelten Spendengelder und zu ihrer Übermittlung an den Verein divergieren: So hat der BF in seiner Ersteinvernahme angegeben, das gespendete Geld mittels "Westernunion" oder mit Freunden in den Libanon verbracht zu haben (AS 29). In der Einvernahme vom 17.1.2013 gab der BF sodann an, das gesammelte Geld nicht überwiesen, sondern einer Frau und einem Mann mitgegeben zu haben (AS 155); dann wiederum habe der BF das Geld nicht auf ein Konto, sondern auf den Namen eines Freundes überwiesen (AS 155). In der Stellungnahme vom 10.01.2013 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF dargelegt, dass der BF Spenden in Höhe von 31.250,00 € gesammelt hätte (AS 66); in seiner Einvernahme vom 17.1.2013 reduzierte der BF die in den Libanon übermittelte Summe auf ungefähr € 4.000,00 und gab an, dass die Differenz von Verwandten im Libanon stamme (AS 153).

Zusammengefasst steht der maßgebliche Sachverhalt bereits im Hinblick auf die behauptete Involvierung des BF in den von ihm erwähnten Verein nicht fest.

3.3.2.2. Sollte nach Abschluss dieser Ermittlungen nach wie vor von der Glaubwürdigkeit der vom BF vorgebrachten Involvierung in den Verein im Wege der von ihm behaupteten Geldleistungen auszugehen sein, so würde sich der Sachverhalt auch in Bezug auf eine allfällige Gefährdung des BF in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend geklärt darstellen. So ist dem BAA zwar durchaus zugute zu halten, dass in der Anfrage an die Staatendokumentation konkret die Frage nach einer allfälligen Gefährdung von Vereinsmitgliedern gestellt wurde; die Antwort lautete allerdings in sehr unbefriedigender Weise nur dahingehend, dass das Gebiet, aus dem der BF stamme, im allgemeinen als sehr sicher gelte (AS. 203). Insofern wäre doch ein weiteres Nachfragen angebracht. Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch das Fehlen von Berichten zu einer Gefährdung von Mitgliedern des Vereins so gedeutet werden könnte, dass eben keine Gefährdung besteht, allerdings wären dennoch auf eine derartige Anfrage entsprechende Recherchen im Berichtsmaterial durchzuführen. Der (mangelhaften) Anfragebeantwortung zufolge wurden nämlich offensichtlich keinerlei Recherchen getätigt.

3.3.2.3. Zusammengefasst wird es Aufgabe des BFA sein, die eingangs erwähnten Dokumente übersetzen und auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen und die Ermittlungsergebnisse in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen; gegebenfalls wird auch nochmals an die Staatendokumentation heranzutreten sein, um tatsächliche Recherchen zur allfälligen Gefährdung von Mitgliedern des vom BF erwähnten Vereins zu bewirken.

3.3.2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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