W189 1436863-1•BVwG W189 1436863-1
W189 1436863-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2014
Familienverfahren, Kassation
W189 1436863-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. 13 01.142-BAG, zu Recht beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern (Beschwerdeführer zu den Zlen. W189 1436861-1 und W189 1436862-1) in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am 27.01.2013 Anträge auf internationalen Schutz vor einer näher bezeichneten Polizeiinspektion.
Dabei wurden nachfolgende russische Dokumente sichergestellt:
Führerschein des Vaters sowie
Versicherungskarten und Kopien der Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 28.01.2013 (Erstbefragung) und am 12.06.2013 niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.01.2013 gab die Mutter an, als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Für diesen würden die von seinen Eltern angegebenen Gründe gelten.
Die Eltern erklärten im Zuge ihrer Einvernahme im Wesentlichen, deshalb aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, da der Vater Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt habe, was bekannt geworden sei. Nunmehr würden die Eltern sowohl von Seiten der Widerstandskämpfer als auch von Seiten der staatlichen Behörden Verfolgung befürchten.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2013, Zl. 13 01.142-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Es hätten sich für den Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt hätten.
In ihren rechtlichen Ausführungen kam die belangte Behörde zum Schluss, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Familienverfahren mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen vorliege, eine Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens jedoch ausscheide, da keinem seiner Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, angefochten.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass der gesamte Bescheid insofern verfassungswidrig sei, als dieser die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze. Dahingehend wurde das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers releviert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde der Grundrechtecharta bzw. dem BVG über die Rechte von Kindern widersprechen.
I.4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W189 1436861-1/3E, behob die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG den (den Vater des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 10.07.2013 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn des Beschwerdeführers zur Zl. W189 1436861-1 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A.)
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den - den Vater des Beschwerdeführers betreffenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisende (angefochtene) Bescheid vom 10.07.2013 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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