BVwG W161 1433267-2

W161 1433267-2Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Überstellungsfrist

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BVwG W161 1433267-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1433267.2.00

Spruch

W161 1433267-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschad, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013, Zl. 12 13.648-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger des Tschad, brachte zuletzt am 30.09.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt richtete am 14.11.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien lehnte seine Zuständigkeit aufgrund der nichtgeklärten Identität des Beschwerdeführers vorerst ab. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen und am 21.06.2013 ein neuerliches Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt. Mit schriftlicher Erklärung vom 05.07.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e. der Dublin-II-VO ausdrücklich zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer wurde im Falle der Überstellung nach Italien neuerlich aus seinem Umfeld herausgerissen. Der besonders vulnerable Beschwerdeführer hänge seit Monaten "in der Luft", ohne dass ein inhaltliches Verfahren durchgeführt werde. Er sei bisher noch nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden, ebenso wenig sei er zu seinen Problemen in Italien befragt worden.

Mit Eingabe vom 14.01.2014 verweist der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitig eingetretenenen Ablauf der Überstellungsfrist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"Art. 20 (1) lit. d [...] ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].

Art. 20 (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Ausgehend davon, dass Italien mit Schreiben vom 05.07.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, endete die Frist zu seiner Überstellung nach Italien somit mit Ablauf des 04.01.2014. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt weiters keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die beschwerdeführende Partei seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 2, 2. Satz, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, ist somit mit Ablauf des 04.01.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerde führende Partei einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:

"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")

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