G302 1435892-1•BVwG G302 1435892-1
G302 1435892-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 1306.951-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
1.1. Am 29.05.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei (Bezirkspolizeikommando Baden) die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 24.05.2013 seine Heimat (Montenegro) verlassen zu haben und mittels Schlepper über Kroatien und Slowenien nach Wien gereist zu sein. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, dass er bei einer Tankstelle in XXXX in einen Kleinbus gestiegen sei und am 27.05.2013 in Wien angekommen und in der Nähe des Karlsplatzes ausgestiegen sei. Von dort sei er mit der Bahn nach Traiskirchen gereist.
1.1.1. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF an, dass er und sein Bruder in der DPS (Sozialdemokratische Partei Montenegro) tätig gewesen seien. Beide seien im Gemeinderat von XXXX gewesen. Beide seien Serben. Die DPS sei die regierende Partei in XXXX. Vor ca. fünf oder sechs Monaten habe die montenegrinisch-orthodoxe Glaubensgemeinschaft eine Kirche in XXXX bauen wollen. Die Gemeinde sei jedoch von serbisch-orthodoxen Gläubigen dominiert gewesen, ein großer Teil der Gemeinde habe den Bau auf diesem Grund verhindern wollen. Im Zuge der Fundamentierung habe es eine Demonstration gegeben. Zahlreiche Demonstranten seien daraufhin festgenommen worden. Dem BF und seinem Bruder sei vorgeworfen worden, die Demonstrationen zu finanzieren. Zwei Tage nach einer Besprechung aller Schuldirektoren von Podgorica sei sein Bruder Ende Dezember zu Hause tot aufgefunden worden. Der BF gab an, der Ansicht zu sein, dass sein Bruder ermordet worden sei. Dies sei jedoch von keinem "Doktor der Polizei" bestätigt worden. Es habe auch keine Obduktion gegeben. Vor ca. eineinhalb Monaten sei der BF zur Gemeinde vorgeladen gewesen. Dort sei ihm der Reisepass und der Personalausweis abgenommen worden. Dann sei ihm im Jänner 2013 von der Polizei auch sein Auto beschlagnahmt worden. Er habe sich einen Anwalt nehmen müssen, um sein Auto zurück zu bekommen. Weiters sei er schikaniert worden, indem man ihm die Finanzpolizei in seine Firma geschickt habe. Es gehe bei der ganzen Sache eigentlich nur darum, dass die Serben eine Minderheit in Montenegro seien, und die Montenegriner versuchen würden, die Serben zurück zu drängen. XXXX sei nach Meinung des BF eine Gemeinde, in der gleich viele Serben wie Montenegriner leben würden. Einen weiteren Fluchtgrund habe der BF nicht.
1.1.2. Auf die Frage, was der BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der BF, dass er Angst vor der Regierung in Montenegro habe und nicht wolle, dass es ihm gleich ergehe wie seinem Bruder.
Weiters gab der BF an, von 1982 bis 1988 die universitäre Fakultät von XXXX besucht zu haben.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 03.06.2013 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden und er keine Ergänzungen dazu habe.
1.2.1. Der BF gab an, einen montenegrinischen Führerschein und eine montenegrinische Arbeitsbewilligung zu besitzen, welche ihm von der montenegrinischen Polizei abgenommen worden seien. Zuletzt sei er in der Stadt XXXX, XXXX, ohne Nummer, aufhältig gewesen. Er habe alleine gewohnt.
1.2.2. Befragt nach seinen Lebensumständen gab der BF an, dass diese mittelmäßig gewesen seien. Er habe eine Firma "XXXX" gehabt. Aus den Einkünften seiner Beschäftigung habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es die Firma zwar noch gäbe, sie aber seit eineinhalb Jahren nicht in Funktion sei. Es sei sehr schwierig gewesen, da die Konkurrenz sehr stark gewesen sei, es habe gerade so gereicht. Der BF sei beruflich ein Economist.
1.2.3. Befragt, ob er in Haft oder sonst inhaftiert gewesen sei, gab der BF an, dies nie gewesen zu sein und darüber hinaus nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
1.2.4. Der BF gab an, orthodoxer Serbe und aktives Mitglied der DPS zu sein, die derzeit in Montenegro an der Macht seien. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er seit der Gründung der Partei Parteimitglied sei, an ein konkretes Datum könne er sich nicht erinnern. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er beim Gemeinderat aktiv gewesen sei. Er sei nicht Mitglied des Gemeinderates, aber aktiv gewesen. Sein Bruder sei Mitglied des Gemeinderates in XXXX gewesen. Der BF habe die Wahlkampagne ein wenig mitfanziert und mitgeholfen, Wählerstimmen zu sammeln. Der BF habe mit den Menschen gesprochen, damit diese die Partei DPS wählen würden.
1.2.5. Auf Nachfrage über die Beweggründe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, gab der BF an, dass er und sein Bruder Probleme in der Partei gehabt hätten. Es habe folgende Probleme gegeben:
In der letzten Zeit (Ende November 2012) habe die regierende Partei (DPS) eine neue autokefalische orthodoxe Kirche aufgebaut. Sie hätten immer gelernt, dass es nur eine Kirche in Montenegro gäbe und dies die serbisch-orthodoxe Kirche sei. Sie seien alle so auf eine Kirche gerichtet. Die regierende Koalition bzw. die DPS habe über Medien proklamiert und diese auch kontrolliert, dass ein neues Objekt, bzw. eine neue autofekalische Kirche gebaut werde. Diese Kirche werde genau gebaut, wo der BF und sein Bruder geboren seien. Am XXXX hätte es soweit sein sollen. Es wären über die Medien alle Anhänger der autofekalischen Kirche eingeladen worden, an dieser Feier teilzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei mit dem Bau begonnen worden. Diesbezügliche Informationen habe es jeden Tag in den Medien gegeben. Inzwischen habe sich die Bevölkerung des Dorfes Dragojevici organisiert und sei streng dagegen gewesen, dass eine neue Kirche im Dorf aufgebaut werde, da 75% der Bewohner im Dorf Serben seien. Sein Bruder sei Direktor einer Volksschule in XXXX gewesen. Sie hätten sich gemeinsam mit der Bevölkerung solidarisiert und dagegen protestiert. Die Polizei habe reagiert und XXXX Einwohner des Dorfes inhaftiert, darunter den BF und seinen Bruder. Am nächsten Tag habe sein Bruder mit dem Bildungsminister gesprochen, der dem Bruder des BF vorgeworfen habe, der Hauptorganisator der Proteste zu sein und der BF die Proteste finanziert habe. Dann habe das Ministerium entschieden, den Bruder des BF zu kündigen bzw. dass dieser seine Position verliere. In der Zwischenzeit habe die Polizei dem BF vorgeworfen, dass er die Proteste zur Gänze finanziert habe. Sein Auto der Marke XXXX sei von der Polizei sichergestellt worden. Der Grund sei laut Polizei eine Überprüfung gewesen. Der BF gab an, den XXXX seit zwei Jahren ohne Probleme gefahren zu sein. In der Zwischenzeit hätten sie ihm die Finanzpolizei in die Firma geschickt. Die alles im Detail geprüft hätten. Ohne Grund sei der BF zu einer Strafe von €XXXX,-- verurteilt worden, gleichzeitig sei das Firmenkonto blockiert worden. Der Finanzpolizist habe dem BF gesagt, er könne Berufung einbringen, was er auch gemacht habe. Der BF gab an, zunächst gewonnen zu haben. Das Finanzamt in XXXX habe alles wiederholt und so sei sein Firmenkonto nonstop blockiert. Dann habe der BF gesehen, dass er gegen den Staat nicht kämpfen könne, obwohl er Recht gehabt hätte. In der Zwischenzeit habe sein Bruder mehrere Kontakte mit dem Bildungsministerium und den Mitgliedern des Gemeinderates in XXXX gehabt. Zwei Tage danach sei der Bruder des BF tot im Bett zu Hause aufgefunden worden, dies sei am XXXX passiert. Der BF habe sich gefragt, was ihm in so einer Situation am nächsten Tag passieren würde. Der BF glaubt, dass sein Bruder umgebracht worden sei und habe Angst, dass er dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleben werde. Er sei in der Zwischenzeit von jeder Seite malträtiert worden, jeden Tag und mit jedem Mittel. Nach dem Begräbnis des Bruders habe sich der BF mit dem Gedanken befasst, seine Heimat zu verlassen. Dem BF sei auch von einer "Gruppe bekannter Menschen" geraten worden, die Heimat zu verlassen. Seitdem habe er aktiv die Möglichkeit gesucht, Montenegro zu verlassen. Das ganze Leben habe der BF gearbeitet und nun müsse er das Land verlassen. Der BF gab an, dass er eigentlich geplant habe, in einigen Jahren in Pension zu gehen und nicht vor der Regierung flüchten bzw. das Schicksal seines Bruders erleben zu müssen.
1.2.6. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er am XXXX von der Polizei in XXXX festgenommen worden sei und ca. 12 Stunden mit XXXX weiteren Personen inhaftiert gewesen sei. Auf Nachfrage gab der BF an, danach noch sieben oder achtmal oder mehr von der Polizei festgenommen worden zu sein. Diese Festnahmen hätten einige Stunden gedauert, seien reine Malträtierung gewesen. Die Polizei habe irgendetwas wissen wollen, was der BF nicht gewusst habe. Auf die Frage, wann der BF das letzte Mal angehalten worden sei, konnte er keine konkrete Auskunft geben, es sei ca. 15-20 Tage vor der Ausreise gewesen. Er habe Montenegro am 24.05.2013 verlassen und sei illegal über Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.
Befragt, weshalb der BF im Rahmen der Einvernahme zunächst angegeben hatte, dass er nie in Haft gewesen sei und darüber hinaus nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen habe, antwortete der BF:
"Die Frage habe ich so verstanden, ob ich bis zu diesem Ereignis in Haft oder inhaftiert gewesen wäre."
Befragt, weshalb der BF das Land illegal verlassen habe, obwohl er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, antwortete der BF, dass er vor ca. 1,5 Monaten vom Gemeinderat in XXXX angerufen worden sei und aufgefordert worden sei, seine persönlichen Dokumente mitzunehmen. Er hätte den Reisepass und Personalausweis abgeben müssen.
1.2.7. Befragt, weshalb der BF zunächst angab, finanziell "gerade so über die Runden zu kommen", im Rahmen der weiteren Einvernahme jedoch angab, ein Auto der Marke XXXX gefahren zu sein und zu einer Geldstrafe iHv € XXXX,-- verurteilt worden zu sein, antwortete der BF, dass er als Firmeninvestition einen Kredit aufgenommen habe, mit dem er das Auto finanziert und den Aufbau verschiedener Geschäftslokale an verschiedenen Örtlichkeiten betrieben habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er vor 1,5 Jahren den Kredit iHv €
XXXXvon der montenegrinischen kommerziellen Bank erhalten habe, da die Firma gut funktioniert habe.
Dem Einwand des BAT, dass ausreichend finanzielle Mittel vorhanden gewesen sein müssten, um einen Kredit in diesem Umfang zu erhalten, entgegnete der BF mit folgenden Worten: "Das ist fremdes Geld, das Geld hat nicht mir gehört und ich muss das Geld zurückgeben. Man kann nicht von fremden Geld leben. Sie sehen auch selbst, dass die Firma gut funktioniert hat. Wir haben den Kredit bekommen, weil die Firma sehr gut funktionierte. Diese Papiere, die nötig waren, haben wir bei der Bank vorgelegt und die hat in sehr kurzer Zeit entschieden, uns den Kredit zu geben."
1.2.8. Auf die Frage, von wem der Bau der Kirche in die Wege geleitet worden sei, antwortete der BF: "Das wollte die Regierung und die neue montenegrinische Kirche mit dem neuen Führer, XXXX aufbauen, gemeinsam mit ihren Anhängern."
Dem Einwand des BAT, dass es neu sei, dass ein exkommunistisches Land eine Kirche aufbauen wolle entgegnete der BF, dass Montenegro ein sehr spezifisches Land sei und jeder in Montenegro wisse, warum es gehe. Die Regierung habe immer wieder versucht, die serbische und montenegrinische Bevölkerung irgendwie in Streit zu bringen.
Auf den Einwand des BAT, dass Montenegro Mitglied der Vereinten Nationen, der WTO, der OSZE, des Europarates sowie darüber hinaus auch Beitrittskandidat der EU und der NATO sei, antwortete der BF:
"Das ist mir bekannt, aber Montenegro wird nie Mitglied der EU sein, bis die EU-Punkte erfüllt werden und Nummer eins ist die Bekämpfung der Kriminalität. Und das ist die Meinung von über 70 Prozent der Bevölkerung in Montenegro."
Auf die Frage, wann der BF Kenntnis von dem Vorhaben des Aufbaus der Kirche erlangt habe, antwortete dieser, dass die Regierung dies über die Medien bekannt gegeben und auch die Anhänger über die Medien informiert habe, zu diesem Ereignis zu kommen. Dies hätte am XXXX stattfinden sollen und ca. zwei Wochen davor.
Über die Medien sei mitgeteilt worden, dass mit dem Aufbau der neuen Kirche begonnen werde. Auch der "XXXX" (gemeint wohl XXXX) und seine Anhänger würden kommen. 75% der Serben im Dorf, darunter auch der BF selbst, hätten ihre eigene Kirche. "Meine Rolle und die Rolle meines Bruders waren definitiv, dass wir eine solche neue Kirche nicht akzeptieren."
Der BF sei kein Organisator gewesen, er habe genauso wie die übrige Bevölkerung nur an der Kundgebung teilgenommen. "Weil ich im Business war, wurde mir seitens der Regierung vorgeworfen, dass ich das ganze finanziert und ich das Parteistatut gebrochen habe. Für mich ist nur eine Kirche die serbisch-orthodoxe Kirche."
An der Kundgebung hätten über 90% der Bevölkerung, die in dem Raum leben, teilgenommen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es im Dorf XXXX Häuser gäbe, Familien mit zwei oder vier Mitgliedern, genaueres könne er nicht sagen.
Auf die Frage, weshalb gerade der BF verdächtigt werde, dies zu finanzieren, obwohl er nicht der einzige Teilnehmer der Kundgebung gewesen sei, antwortete der BF: "Weil ich in der Position war, dass ich mit Business zu tun hatte, weil ich mehrere Geschäftslokale besitze und selbst Mitglied ihrer Partei bin, aber gegen ihre Absichten war."
Montenegro sein klein, jeder wisse alles vom anderen. Die Polizei habe Menschen überall.
1.2.9. Der BF gab an, ehemals selbst aktives Mitglied der kommunistischen Jugend gewesen zu sein. Die DPS sei der direkte Nachfolger der kommunistischen Partei in Montenegro. Er sei seit über 20 Jahren Mitglied der DPS und sehr aktiv und auf einmal würden sie in seinem Heimatort eine nicht existierende Kirche aufbauen wollen. Es sei normal, dass er dagegen sei, er sei Serbe und habe nur eine Kirche. Die montenegrinische Regierung versuche eine neue Kirche aufzubauen, die nie existent war und wolle, dass die montenegrinische und serbische Bevölkerung in Streit kommen.
Auf den Einwand des BAT, dass dem BF eigenen Angaben zufolge von der Justiz im Herkunftsstaat Recht gegeben worden wäre, antwortete der BF: "Die Institutionen, die verpflichtet sind, und in dem Fall die Justizinstitutionen arbeiten nach Gesetz. Aber über die Institutionen gibt es die Regierung, die alles kontrolliert und die verhindert, dass so was in der Praxis kommt. Aber es werden viele Beamte, die so sehr gut gesetzlich gearbeitet haben, seitens der Regierung gekündigt und ihre Positionen haben die Leute von der DPS übernommen."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 05.06.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
2.1. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Die vom BF geltend gemachte Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung (Mitglied der DPS) sei nicht glaubhaft, auch da seine Angaben allein aus faktischen Gründen gar nicht möglich gewesen wären. Es wurde festgestellt, dass dem BF im Falle der Rückkehr keine Verfolgung oder sonstigen Gefahren drohen, eine solche Verfolgungs- und Gefahrensituation konnte seitens des BF nicht glaubhaft gemacht werden. Ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Montenegro keine die Existenz bedrohende Notlage, da er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich würden - nach Abwägung der gegenseitigen Interessen - keine rechtsrelevanten Gründe entgegenstehen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Montenegro.
2.2. Mit dem am 17.06.2013 beim Bundesasylamt Traiskirchen eingebrachten und mit 17.06.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Der bekämpfte Bescheid des BAT sei inhaltlich sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Es wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung zu beheben sowie in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Weiters beantragte der BF ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
2.2.1. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seine Fluchtgründe glaubhaft und substantiiert vorgebracht habe. Der BF gab an, seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlichen Akteuren verlassen, dies aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Herkunftstaates, den BF vor diesen Übergriffen zu schützen. Der BF habe ausgeführt, dass er vor seiner Ausreise immer wieder von der montenegrinischen Polizei angehalten worden sei. Weiters habe der BF vor der belangten Behörde angegeben, dass sein Bruder getötet worden sei, dazu sei er nicht näher befragt worden, dieser Umstand sei nicht als wesentlich erachtet worden.
2.2.2. Die gegenständliche - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 24.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
3. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 302 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, und ist am XXXX geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro. Der BF ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist serbokroatisch.
Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und verfügt über keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine XXXX und sein XXXX leben nach eigenen Angaben des BF in Montenegro.
1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Montenegro am 24.05.2013 und reiste mittels Schlepper über Kroatien und Slowenien am 27.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.5. Der BF hat seine Dokumente (montenegrinischer Führerschein und montenegrinische Arbeitsbewilligung) im Original vom Asylgerichtshof persönlich am 04.07.2013 wieder übernommen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat der belangten Behörde zum Nachweis seiner Identität einen montenegrinischen Führerschein Nr. XXXX, XXXX, vorgelegt.
Die Feststellung zur Ausreise aus Montenegro, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (z.B. Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in die Republik Montenegro ist nicht als glaubhaft zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern.
2.3.3. Das Vorbringen des BF war widersprüchlich. So hat der BF im Rahmen der Einvernahme zunächst angegeben, dass er nie in Haft gewesen sei und darüber hinaus nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der BF jedoch an, am XXXXim Rahmen einer Demonstration von der Polizei in XXXX festgenommen worden und ca. 12 Stunden mit 64 weiteren Personen inhaftiert gewesen zu sein. Darüber hinaus gab der BF an, danach noch sieben oder achtmal oder mehr von der Polizei festgenommen worden zu sein. Diese Festnahmen hätten einige Stunden gedauert, seien reine Malträtierung gewesen. Dem Vorbringen des BF ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzuhalten, dass der BF die mehrfachen Anhaltungen erst auf Nachfrage angegeben hat, trotz der angeblichen Malträtierungen, zu denen der BF auch keine näheren Auskünfte gab. Ebenso ist die Aussage des BF "Die Polizei habe irgendetwas wissen wollen, was er nicht gewusst habe" nicht glaubhaft, da ein Asylwerber in der Regel bestrebt sein sollte, zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern. Weiters konnte der BF den Widerspruch seiner Angaben betreffend die Anzahl seiner Inhaftierungen nicht entkräften. Sofern der BF im Rahmen der Einvernahme behauptete, er habe die Frage so verstanden, ob er bis zu diesem Ereignis (XXXX) in Haft oder inhaftiert gewesen wäre, ist dies nicht plausibel und nachvollziehbar, da der BF vor der belangten Behörde zunächst angegeben hatte, nie in Haft gewesen zu sein und darüber hinaus nicht einmal eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Diese Aussage stimmt auch nicht mit jener Aussage überein, dass der BF zu einer Strafe von € XXXXverurteilt worden sein soll. Es ist weiters nicht plausibel, warum der BF den Herkunftsstaat nicht bereits nach der ersten Verhaftung im Rahmen der Demonstration am XXXX verlassen hat. Die vom BF behaupteten Übergriffe und Repressalien von Polizisten sind nicht glaubwürdig. Vor allem, da seine Behauptungen lediglich vage und pauschal erfolgten, auch auf Aufforderungen keine näheren Angaben zu diesen behaupteten Anhaltungen getätigt wurden, sondern wieder nur pauschale Angaben erfolgten und andererseits, weil die aktuellen Länderfeststellungen eine genau konträre Situation in Montenegro darstellen, als sie vom BF behauptet wird. So wurde in Montenegro als staatliches Organ auch eine Ombudsmannstelle für Vergehen gegen die Menschenrechte eingerichtet. Es kann, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die montenegrinische Polizei sich systematisch politisch beeinflussen lässt bzw. Willkür ausübt. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die montenegrinische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die montenegrinische Polizei auf Grundlage der Gesetze.
2.3.4. Weiters gab der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BAT an, dass er im Herkunftsstaat eine Firma "XXXX" habe. Aus den Einkünften seiner Beschäftigung habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können und es "aufgrund der großen Konkurrenz gerade so gereicht hätte." Im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe gab der BF jedoch widersprüchlich an, ein Auto der Marke XXXX gefahren und zu einer Geldstrafe iHv € XXXXverurteilt worden zu sein. Der BF gab an, dass er als Firmeninvestition einen Kredit aufgenommen habe, mit dem er das Auto finanziert und den Aufbau verschiedener Geschäftslokale an verschiedenen Örtlichkeiten betrieben habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er vor eineinhalb Jahren den Kredit iHv € XXXX von der montenegrinischen kommerziellen Bank erhalten habe, da die Firma gut funktioniert habe. Es erscheint nicht plausibel, dass der BF einerseits angegeben hat, dass es für seinen Lebensunterhalt gerade so gereicht hätte, er andererseits einen Kredit im erwähnten hohen Ausmaß erhalten und ein Auto der Marke XXXX besessen habe.
Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF zunächst angab, dass es seine Firma zwar noch gäbe, diese aber seit eineinhalb Jahren nicht in Funktion sei, im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Nachfrage hingegen ausführte, dass er vor eineinhalb Jahren den erwähnten Kredit erhalten habe, dies deshalb, weil die Firma sehr gut funktioniert habe.
2.3.5. Auch über seine Mitgliedschaft im Gemeinderat machte der BF widersprüchliche Angaben. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, dass er und sein Bruder im Gemeinderat gewesen seien. Laut Aussage vor der belangten Behörde hingegen gab der BF auf Nachfrage an, dass er zwar beim Gemeinderat aktiv aber nicht Mitglied des Gemeinderates gewesen sei, sein Bruder sei Mitglied des Gemeinderates in XXXX gewesen. Dass eine aktuelle Bedrohung des BF aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht glaubhaft ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dieser selbst nach wiederholter Aufforderung, seine Probleme konkret darzulegen, lediglich pauschal und stereotyp behauptete, er wäre "mehrmals verhaftet und malträtiert" worden, er jedoch nähere Angaben zu den angeblichen Verhaftungen auch nach mehrmaligem Nachfragen schuldig blieb. Zum Vorbringen des BF, dass sein Bruder ermordet worden sei, weil er der Hauptorganisator der Proteste gewesen sei, ist auszuführen, dass die Verfassung Montenegros einen Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten (Unschuldsvermutung, Anspruch auf Rechtsschutz, Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess, u. a.), die politischen Rechte und Freiheiten (u.a. Schutz der Würde und Unverletzlichkeit der Person; Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit) festschreibt und das Vorbringen somit nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen ist. Zum Vorbringen des BF dass die Serben eine Minderheit in Montenegro seien, und die Montenegriner versuchen würden, die Serben zurück zu drängen wird festgehalten, dass gemäß den der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen für Montenegro die interethnischen Beziehungen im Land problemlos sind.
2.3.6. Weiters gab der BF an, dass die montenegrinische Regierung eine neue Kirche aufbauen hätte wollen. Da der BF dem serbisch-orthodoxen Glauben angehöre, sei er gegen das Vorhaben gewesen, die Kirche hätte in seinem Heimatdorf errichtet werden sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es in Montenegro keine Staatsreligion gibt, die Religionsfreiheit in der Verfassung normiert ist und von der montenegrinischen Regierung auch respektiert wird. (vgl. Länderfeststellungen, AS 121). Das Vorbringen des BF ist auch dahingehend nicht nachvollziehbar, da nicht davon auszugehen ist, dass eine ehemals kommunistische Partei wie die DPS eine neue Glaubensrichtung in Montenegro etablieren möchte. Darüber hinaus ist Montenegro Mitglied der Vereinten Nationen, der WTO, der OSZE, des Europarates sowie auch Beitrittskandidat der EU und der NATO.
2.3.7. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF grundlos von der montenegrinischen Finanzpolizei zu einer Strafe iHv € XXXXverurteilt worden sein soll, da in Montenegro gemäß der Länderfeststellungen ein unabhängiges und effizientes Justizwesen existiert.
2.3.8. Anhand der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und er ausdrücklich und nachweislich aufgefordert worden war, sich zu den gegensätzlichen Ergebnissen aus diesen Berichten zu äußern, blieb er lediglich bei den Vorwürfen und meinte nur, dass die Regierung in Montenegro alles kontrolliere.
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.
Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Eindruck zu vermitteln, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Im Gegenteil, verharrte der BF während der gesamten Einvernahme in einer Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich äußerst pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.
Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BAT und des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des BF. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BAT gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
2.3.9. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.3.10. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt auch nähere Recherchen über die Situation des BF und zu den Fluchtgründen vornehmen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht des erkennenden Richters stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Weiters lässt sich weder aus der Berichtslage des BAT noch aus der Beschwerde die Prognose stellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass das Ermittlungsverfahren als mangelhaft zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem gesamten Akteninhalt und auch aus der Beschwerde nicht ergibt, dass der BF vor der belangten Behörde von sich aus Beweismittel vorgelegt oder deren Besorgung angeboten hätte. Im Übrigen hätte der BF bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Möglichkeit gehabt, allfällige Beweismittel auch schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der BF bleibt auch in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - vage und pauschal in seinen Äußerungen, vor allem bezüglich der wirtschaftlichen und politischen Situation in seinem Herkunftsstaat.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des BAT, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegen gesetzt bzw. es wird kein substantiiertes Beweisangebot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
2.3.11. Zum Beschwerdeeinwand, dass der BF bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen und er daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantrage, um eine Fluchtgeschichte ausführlich darlegen zu können, ist auszuführen, dass dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013 mehrmals Gelegenheit eingeräumt wurde, sein Vorbringen zu ergänzen oder seine Angaben zu berichtigen. Der BF hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Weiters hat er nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolles explizit verneint, etwaige Einwendungen betreffend die Vollständigkeit bzw. Korrektheit der Niederschrift vorzubringen, sodass sich seine Einwendungen, er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe erstinstanzlich ausführlich darlegen zu können, als haltlos erweisen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 03.06.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass die Regierung in Montenegro alles kontrolliere.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Im Hinblick auf die der Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen über die Republik Montenegro ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Montenegro seit 2006 unabhängig ist, die montenegrinischen Behörden und Polizei fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Gemäß § 1 Z 5 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 02.07.2013 beim Bundesasylamt Traiskirchen eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 10.7.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl.
Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000,
Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992,
Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet
(VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002,
Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999,
Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999,
Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
3.2. 3 Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09,
Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in der Republik Montenegro vollständig abgeschafft.
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden XXXXjährigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- sowie Universitätsausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Republik Montenegro nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl.
Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit XXXX) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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