BVwG W199 1421032-2

W199 1421032-2Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation

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BVwG W199 1421032-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1421032.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013, Zl. 13 13.432-EWEST, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Wals Siezenheim) am selben Tag gab er an, vor etwa zwei bis drei Jahren hätten Taliban seine Schule gestürmt und den Schülern verboten, (weiter) die Schule zu besuchen. Sie hätten den Beschwerdeführer für ihren Krieg einsetzen wollen. Die Region (der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz Paktia) werde von den Taliban kontrolliert, zumindest in der Nacht gebe es praktisch keine offizielle staatliche Polizei. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban habe kämpfen wollen, sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, von ihnen getötet zu werden.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16.12.2010 (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen), am 9.5.2011 und am 20.7.2011 (Außenstelle Salzburg) erzählte der Beschwerdeführer von Übergriffen der Taliban, weil ein Vetter des Beschwerdeführers mit einem "Buch für die Christen" erwischt worden sei, das ein Amerikaner in seinem Geschäft vergessen habe, der Vetter sei von den Taliban erschossen worden, die Familie habe sodann zu einem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers fliehen müssen. Nach drei Jahren und elf Monaten sei sein Vater mit seinem Onkel (offenbar dem Onkel väterlicherseits) wieder zurückgekehrt. Der Vater habe gemeint, sie sollten nach Hause zurückkehren, vielleicht hätten die Taliban alles vergessen. Der Vater und der Onkel hätten das Geschäft instandsetzen wollen. Am selben Abend seien die Taliban wieder gekommen. Die Mutter habe den Beschwerdeführer im Kuhstall versteckt. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nur noch einen Abend in Afghanistan gewesen und habe dann seine Reise angetreten.

1.2. Mit Bescheid vom 19.8.2011, 10 11.637-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hielt fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Er habe fünf Jahre Schulbildung genossen und bei seinem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet und habe somit für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Es bestünden weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte mit näherer Beweiswürdigung dar, weshalb es die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig hielt. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.8.2011 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte er am 26.8.2011 eine Beschwerde ein, die er im Oktober 2011 ergänzte.

Am 9.11.2011 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 19.8.2011 zurück, erhielt sie aber hinsichtlich der beiden übrigen Spruchpunkte ausdrücklich aufrecht.

1.3. Mit Erkenntnis vom 2.5.2012, C9 421.032-1/2011/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides vom 19.8.2011 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 ab. Er stellte fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX in der Provinz Paktia gelebt. Sein Vater habe in einer benachbarten Ortschaft ein Geschäft betrieben, er und Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits seien für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgekommen. Der Asylgerichtshof beschäftigte sich mit den Länderfeststellungen im damals angefochtenen Bescheid, denen er folgte. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der herangezogenen Erkenntnisquellen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahin, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Rückkehr Gefahren drohten, sodass sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer extremen Gefahrenlage ergeben würde, auf Grund deren eine Rückführung nach Afghanistan gegen Art. 3 MRK verstieße. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.5.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; seiner rechtsfreundlichen Vertreterin war es bereits am 8.5.2012 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 10.10.2012 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.

2.1. Am 17.9.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau EAST West) am nächsten Tag gab er an, es gebe noch immer die Probleme mit den Taliban in seiner Heimat, sodass er nicht zurückkehren könne. Er habe (auch) neue Gründe, aus denen er einen Asylantrag stelle. Sein Vater sei von den Taliban entführt worden, er könne nicht sagen, ob er jetzt noch am Leben sei. Seine Mutter sei mit den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen, sei aber auch dort vor den Taliban nicht sicher. Von diesen Änderungen habe er im Frühjahr 2013 telefonisch von seiner Mutter erfahren.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 23.9.2013 bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben vom 18.9.2013. Er ergänzte, die Taliban suchten noch immer nach ihm. Da er nicht mehr zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater entführt. Sie hätten nach ihm gefragt, denn sie wollten eigentlich ihn finden. Sie hätten ihn damals rekrutieren wollen; jetzt wollten sie seinen kleinen Bruder, der jetzt 16 Jahre alt sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verschlechtert.

Dem Beschwerdeführer wurden "Feststellungen Afghanistan/Rückkehrfragen" ausgefolgt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 7.11.2013 (die Niederschrift enthält kein Datum, die vorangegangene Ladung lautet auf dieses Datum, auch im angefochtenen Bescheid wird es angeführt) gab der Beschwerdeführer an, wenn man Probleme mit den Taliban habe, höre dies nie auf. Seit die Entscheidung über seinen früheren Antrag ergangen sei, habe sich die Situation massiv geändert. Die Sicherheitslage sei schlechter geworden; wer aus Europa zurückkehre, habe keine Überlebenschance.

Am 21.11.2013 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den ihm ausgefolgten Feststellungen. Er wies darauf hin, dass es in diesen Feststellungen an entscheidungsrelevanten Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat, insbesondere in seiner Heimatprovinz Paktia, mangle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 9.11.2011 bzw. am 12.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden; es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben; die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat" habe sich nicht geändert. Bei einer Überstellung nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer verweise auf das "Vorverfahren"; er verneine auf Nachfrage Abänderungen an den Fluchtgründen und stütze sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, somit könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation beruhe "auf folgenden Quellen: Staatendoku BAA Beilage 1". Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehen staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten unbedenklichen Quellen. Diese Kenntnisse seien als notorisch vorauszusetzen. Soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, könnten sie "aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse" nach wie vor als aktuell bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer mache zur Begründung seines zweiten Antrages Umstände geltend, die nach seinen Schilderungen schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidungen bestanden hätten, oder er stütze sich auf solche Umstände. Sie seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.12.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 16.12.2013, in der vorgebracht wird, seit Rechtskraft des ersten Bescheides seien zwei Jahre vergangen. Im angefochtenen Bescheid sei nicht berücksichtigt worden, dass die Familie des Beschwerdeführers inzwischen, und zwar sehr lange nach Rechtskraft jenes Bescheides, nach Pakistan geflüchtet sei, nämlich Ende November 2012. Im Oktober 2012 sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer habe somit keinen familiären Rückhalt mehr, dies sei gerade im Hinblick auf den Abspruch über den subsidiären Schutz entscheidungsrelevant. Er könnte zudem als Rückkehrer aus Europa besonders ins Visier der Taliban geraten, somit habe sich ein Nachfluchtgrund ergeben. Weiters habe es die Behörde unterlassen, neue Länderfeststellungen zur Situation in Paktia/Afghanistan einzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Am 9.2.2011 langte beim Asylgerichtshof der Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.8.2011 zurückzog; an diesem Tag wurde dieser Spruchpunkt somit rechtskräftig. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.5.2012 - mit dem Abspruch über den subsidiären Schutz und über die Ausweisung - wurde dem Beschwerdeführer am 8.5.2012 zu Handen seiner damaligen Vertreterin zugestellt und ihm selbst am 14.5.2012 persönlich ausgefolgt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig. (Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid von einer Rechtskraft des Erkenntnisses mit 12.11.2012 ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar.)

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I 87/2012, idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7. 2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6. 2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11. 2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3. 2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9. 2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2. Das Bundesasylamt führt im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer verweise in seinem zweiten Asylantrag auf das Vorverfahren und verneine auf Nachfrage Abänderungen an den Fluchtgründen. Somit habe er keine Verfolgungsgründe vorgebracht, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden. Dass der Beschwerdeführer behauptet hat, sein Vater sei - erst nach Rechtskraft des Vorbescheides - von den Taliban entführt worden und seine Familie sei nach Pakistan geflohen, wird vom Bundesasylamt nicht erwähnt, obwohl die entsprechenden Aussagen - wie alle anderen Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Befragung und bei den Einvernahmen gemacht hat - zuvor wörtlich wiedergegeben werden. Es wäre aber Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, sich mit diesem neuen Vorbringen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" hat. Denn dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das er im Vorverfahren erstattet hat, damals als unglaubwürdig beurteilt wurde, enthebt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so.) - das Bundesasylamt nicht der Aufgabe, eine neue Beweiswürdigung durchzuführen, welche "die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse" einbeziehen muss. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese Auseinandersetzung erstmals zu führen.

Im derzeitigen Stadium des Verfahrens kann somit nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Daher liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages mit dieser Begründung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthält. Die Beschwerde führt dazu zu Recht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 20.6.2012, U 202/12, ins Treffen, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre". Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 21.09.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12; 13.03.2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind.

Selbst wenn sich das Bundesasylamt mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und dabei zum Ergebnis gekommen wäre, dass es keinen glaubhaften Kern aufweise, würde dem angefochtenen Bescheid der dargestellte Mangel anhaften, der eine Entscheidung darüber, ob sich in der Frage des subsidiären Schutzes eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, nicht möglich macht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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