W189 1303862-3•BVwG W189 1303862-3
W189 1303862-3Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2014
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Kassation, Verfolgungsgefahr, Willkür
W189 1303862-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA der Russischen Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST zu Recht beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellt durch seine gesetzliche Vertreterin am 13.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238- BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gesetzliche Vertreterin (Mutter) brachte für den Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.
I.3. Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.767-C1/8E-XIX/61/06, wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vater brachte vor, dass er im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Truppen mit Lebensmittel unterstützt habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, auch Munition und Waffen für die tschetschenischen Truppen zu besorgen. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Vater keine Probleme gehabt. Im April 2003 sei der Vater von russischen Polizisten festgenommen und bis Mai 2003 angehalten worden. Er sei wegen Unterstützung der tschetschenischen Truppen im ersten Tschetschenienkrieg festgenommen worden. Man habe von ihm auch Namen anderer Widerstandskämpfer erfahren wollen und habe ihm vorgeworfen, die Widerstandskämpfer mit Waffen und Munition versorgt zu haben. Nach seiner Freilassung im Mai 2003 habe sich der Vater in Inguschetien und Kabardino-Balkarien versteckt gehalten, bis er Ende Dezember 2004 gemeinsam mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen habe.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm. 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.
Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft.
I.5. In der Folge langten Berichte über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ein.
Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, RK XXXX, Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 STGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde.
Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 15, 1217, 129/1 PAR 15, 105/1 STGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX, Zl. XXXX, RK XXXX, verurteilt wurde.
Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 127, 130 (1.Satz 1.Fall) STGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX, Zahl: XXXX, RK XXXX, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX XXXX, RK XXXX, verurteilt wurde.
Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 142/1, 143 (1.Fall), 127, 129/1, 130 (4.Fall), 83/1, 84/1 STGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Infolge der eingebrachten Berufung setzte das XXXX, Zl. XXXX, die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab.
I.6. Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge wurden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der XXXX am XXXX, zur Zl. XXXX, rechtskräftig seit XXXX, ein Waffenverbot erlassen worden.
Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 02.11.2010, eingelangt beim BAA am 04.11.2010, eingebracht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit dem Jahre 2006 in Österreich und spreche auch schon gut Deutsch. Seine Familie sei bereit, weiterhin Unterhalt für ihn zu leisten und ihn finanziell und moralisch zu unterstützen. Er habe sich den Folgen seines kriminellen Verhaltens gestellt und trage dessen Konsequenzen. Sein kriminelles Verhalten sei nicht auf mangelnde Verbundenheit mit gesellschaftlichen Grundwerten zurückzuführen, sondern auf sein jugendliches Alter und Unbesonnenheit. Seine Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien sei unzumutbar, da dort nicht nur Widerstandskämpfer sondern auch die Zivilbevölkerung gefährdet seien. Selbstmordanschläge zielten nachweislich auch auf die Tötung von Zivilisten ab. Es liege eine Traumatisierung seiner Person vor, auch wenn er sich keiner psychotherapeutischen oder psychologischen Behandlung unterzogen habe, da er schlimme Erinnerungen an sein Heimatland habe. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ohne jegliche familiäre Bindung und Unterstützung hätte er keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden und daher keine Lebensgrundlage.
I.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.
Auch die Steigerung der Schwere der Taten - erste polizeiliche Amtshandlung musste gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahl, die letzte wegen schwerem Raubes und gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch geführt werden - zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfüge und nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.
Auch wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen habe, während noch ein Verfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. So eine Vorgangsweise sei als Ignoranz gegenüber rechtmäßigem Verhalten zu werten.
Aber nicht nur die Steigerung der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen habe die erkennende Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Aufgrund all der zuvor angeführten Fakten könne auf keinem Fall angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen bzw. ein Resozialisierungsprozess erfolgreich sein werde.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Unter Spruchpunkt III stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, seit seiner Einreise nach Österreich stets versucht zu haben, sich zu integrieren.
In weiterer Folge wurden die in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010 angeführten Integrationsgründe wiederholt. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer an, die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehungen mit seinen Eltern würden vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, welche wegen eines Karzinoms operiert worden sei, eine unabsehbare Belastung bewirken und gravierende Folgen zeitigen. Im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter, aber auch bezüglich der anderen Familienangehörigen, seien die Aberkennung des Asylstatus und seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben. Eine Trennung von seiner Familie über das Ende seiner Strafhaft hinaus sei für alle Mitglieder der Familie seelisch nicht verkraftbar.
Der Beschwerdeführer rügte auch, dass seine Familienangehörigen, welche er in der Stellungnahme als Zeugen für seine Integration angeboten habe, vom Bundesasylamt nicht einvernommen worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Dass er einen Freundeskreis habe, sei von der erkennenden Behörde ignoriert worden. Bezüglich seiner aus dem Krieg stammenden Traumatisierung beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie.
Weiters sei es unzulässig vom Bundesasylamt gewesen, ihm sämtliche Anzeigen der Polizei vorzuhalten, da er nicht in allen Fällen verurteilt worden sei.
Auch die Feststellung des Bundesasylamtes, dass er in seinem Herkunftsland noch Familienangehörige habe, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgt, da es sich bei den Familienangehörigen um weitentfernte Verwandte handle, mit denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mehr habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass seine Familienangehörigen bereit seien, für seinen Unterhalt in Österreich zu sorgen. Wenn das Bundesasylamt feststelle, dass der Beschwerdeführer ein "schweres Verbrechen" begangen habe, so sei diesem entgegen zu halten, dass das österreichische Strafrecht diesen Begriff nicht kenne, es unterscheide lediglich zwischen Vergehen und Verbrechen. Auch die Annahme einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei durch die Beweisergebnisse absolut nicht gedeckt. Hiefür wäre die nunmehr beantragte Einholung sämtlicher Polizei- und Strafakten erforderlich gewesen, dies sei jedoch unterblieben. Voraussetzung für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.
Zweiteres treffe auf den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls zu, da dieser resozialisierungswillig sei. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer die gleichen Gründe an, wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010.
I.9. Mit Erkenntnis vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gegeben seien.
Das vom Beschwerdeführer zuletzt verwirklichte Delikt - bewaffneter Raub - sei abstrakt als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Die vom Beschwerdeführer verwirklichte Tat sei auch im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend einzustufen gewesen. Auch eine positive Zukunftsprognose habe im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden können, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
Auch die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter) Bestehen des Schutzes durch Österreich überwiegen. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln habe könne, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe. Der Beschwerdeführer sei nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen, welches von der Mutter vorgebracht worden sei, als zwölfjähriger Junge mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er habe keine eigenen Verfolgungsgründe gehabt, sondern habe im Rahmen des Familienverfahrens Asyl erhalten. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, welche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sprechen würden.
Aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen aus dem Herkunftsstaat habe weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden können. Individuelle Verfolgungsgründe würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei.
Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund seines gezeigten strafbaren Verhaltens würden daher bei weitem überwiegen.
Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei im Lichte des Art. 8 EMRK trotz familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet notwendig und geboten gewesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 04.02.2011 in Rechtskraft.
I.10. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2013 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Dabei erklärte er eingangs danach befragt, an keinen Krankheiten zu leiden. Er könne der Einvernahme problemlos folgen.
Befragt, weshalb er einen weiteren Asylantrag stelle, erklärte er, dass bei seinem ersten negativen Bescheid Beschwerde eingereicht worden sei, der stattgegeben worden sei. Beim zweiten negativen Bescheid habe er sich in der näher bezeichneten Justizanstalt befunden.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass verfahrensgegenständlicher Antrag für ihn sein erster Antrag sei, da davor alles seine Eltern gemacht bzw. gesagt hätten.
Er könne nicht in seine Heimat zurück, weil sein Vater dort gesucht werde. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, würden die staatlichen Behörden ihn innerhalb kurzer Zeit finden. Er befürchte im Herkunftsstaat innerhalb kurzer Zeit zu verschwinden.
Der Vater des Beschwerdeführers habe damals für die Freiheitskämpfer Waffen geschmuggelt und sei deswegen verfolgt worden. Genauere Details dieses Vorbringens kenne er nicht.
Im Übrigen sei die ganze Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Er wisse nicht, wie er zuhause überleben sollte.
Nach neuen Gründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Tante - die Schwester seines Vaters - an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Das sei ihm alles von seiner Mutter erzählt worden. Seine Tante sei in der Folge nach Frankreich ausgereist, weil sie Angst gehabt habe, dass sie beim nächsten Mal nicht so gut davonkommen würde.
Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, dass ihm dasselbe passieren könnte.
Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen und nach seinem Vater befragt zu werden. Er wisse nicht, was weiter mit ihm passieren würde. Er befürchte, für den Fall einer Rückkehr aufgrund seines Vaters in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten.
Die Änderung seiner Situation sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt.
Den neuen Antrag habe er erst jetzt gestellt, da er bis 2012 noch einen gültigen Konventionspass gehabt habe und ihm vor einem Monat der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2013 durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Er stelle den gegenständlichen zweiten Antrag, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Seine gesamte Familie werde verfolgt bzw. gesucht. Die Verfolgung bestehe aufgrund seines Vaters und seiner Tanten. Wenn er jetzt zurückkehren würde, müsse er für das Ganze büßen.
Zu den vorgelegten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass diese seine Tante betreffen würden. Die genauen Einzelheiten kenne er nicht. Seine Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. dessen ganzer Familie gefragt worden.
Der einvernehmende Referent merkte in diesem Zusammenhang an, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Fluchtgrund gehabt habe, sondern ihm lediglich im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf Nachfrage, ob sich an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit Rechtskraft dieses Erkenntnisses etwas geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er in der Zwischenzeit die Pflichtschule abgeschlossen habe. Er absolviere auch Deutschkurse. Seit sieben Monaten arbeite er als Tischler in der Justizanstalt. Nächste Woche werde er entlassen. Er könne eine Ausbildung zum Tischler beginnen, da er nunmehr die entsprechenden Zeugnisse und eine gewisse Erfahrung habe. Er werde von seiner Familie unterstützt und könne nach seiner Haftentlassung auch in seinen Familienverband zurückkehren. Dann fange für ihn ein neues Leben an.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in Haft.
Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück in französischer Sprache betreffend XXXX vor.
Darüber hinaus wurde das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 betreffend XXXX, Zl. D4 409765-1/2009/7Z, vorgelegt. Darin wurde mündlich verkündet, dass XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 13.12.2013 übermittelte die Justizanstalt XXXX eine Haftbestätigung über den Zeitraum XXXX bis XXXX.
I.11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Der Entscheidung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte darin zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass sich durch die neu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die ihn treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.
Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Zu seinem Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat wurden ebenfalls keine Änderungen im Vergleich zum rechtskräftigen Vorverfahren festgestellt.
Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Im Zuge der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, aufgrund der Vorfälle mit seinem Vater nicht in den Herkunftsstaat zurück zu können. Hiezu wurde ausgeführt, dass im Vorverfahren keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum auf die Situation im Hinblick mit den Vorfällen auf seinen Vater gestützt habe. Dies sei jedoch schon im Rahmen des Aberkennungsverfahrens berücksichtigt worden.
Zu den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Tanten wurde ausgeführt, dass die Asylunterlagen betreffend seine Tante in Österreich bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden habe und somit von dieser umfasst sei.
Dennoch wurde dazu ergänzend dargelegt, dass die im Bundesgebiet aufhältige Tante nicht aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sondern in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit Asyl gewährt worden sei.
Bezüglich der in Frankreich lebenden Tante wurde dargelegt, dass auch dieser nur aufgrund der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ihres Ehemannes der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und somit auch dies eine individuelle Entscheidung gewesen sei, zumal auch hier kein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt werden habe können.
Rechtlich stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer ua. auf Umstände bezogen habe, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden hätten.
Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich seit dem rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe.
I.12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie gravierender Verfahrensmängel angefochten.
Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2, 3 EMRK, auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör respektive ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK.
Das Bundesasylamt habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, die aufgenommenen Beweise falsch gewürdigt, die seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen nicht einvernommen bzw. gehört, den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und schlussendlich den (unzureichend) festgestellten Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.
I.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2013, Zl. W 189 1303862-3/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu A.)
§ 21 Abs. 3 BFA-VG regelt das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt den notwendigen Sachverhalt derart mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb nach § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen war.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und auch verfahrensgegenständlich keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, welche eine neuerliche Prüfung rechtfertigen würden, weshalb von einer entschiedenen Sache auszugehen gewesen sei.
Das Bundesasylamt ist sohin im gegenständlichen Verfahren unverändert davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters im Familienverfahren Asyl bekommen habe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Dies ist auch im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens festgehalten worden.
Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz Beweismittel vorgelegt, wobei aus dem Akteninhalt insbesondere nicht ersichtlich ist, dass eine Übersetzung der französischen Unterlage betreffend XXXX (die Tante des Beschwerdeführers) erfolgt ist. Dass Derartiges offensichtlich unterlassen wurde, wird deutlich, wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der in Frankreich lebenden Tante nur aufgrund der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ihres Ehemannes der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei und es sich nur um eine individuelle Entscheidung handle. Es habe auch kein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt werden können. (AS 139) Diese Ausführungen des Bundesasylamtes sind tatsachenwidrig. Bei einer überblicksmäßigen Durchsicht des vorgelegten französischen Schriftstückes ergibt sich nämlich, dass es sich dabei um einen positiven Asylbescheid betreffend XXXX durch die französischen Behörden vom 30.01.2013 handelt. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgte aufgrund der Tante persönlich treffende Verfolgung im Herkunftsstaat.
Die beschließende Einzelrichterin hält demnach fest, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, ein in die angefochtene Entscheidung eingeflossenes Beweismittel zu übersetzen. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt willkürlich gehandelt, indem es dem nichtübersetzten Beweismittel einen tatsachenwidrigen Inhalt unterstellt hat. Damit ist das Bundesasylamt vom Akteninhalt abgegangen.
Die rechtskräftige Vorentscheidung datiert vom 01.02.2011 und ist am 04.02.2011 in Rechtskraft erwachsen. Wenn demnach das weitere Beweismittel betreffend XXXX aus dem Jahr 2010 datiert und vor der Rechtskraft der Vorentscheidung bestanden hat und somit von dieser umfasst ist, gilt dies nicht für das vorgelegte Beweismittel betreffend XXXX.
Der Umstand, dass das vorgelegte Beweismittel in französischer Sprache vom Bundesasylamt nicht entsprechend im Verfahren berücksichtigt wurde, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Das Bundesasylamt hat demnach den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und ist darauf basierend im angefochtenen Bescheid zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers entschiedene Sache vorliegt, da sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt seit Rechtskraft der Vorentscheidung am 04.01.2011 ergeben habe.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird das Bundesamt das vorgelegte französische Schriftstück zu übersetzen haben. Zumal bereits die überblicksmäßige Durchsicht dieses Schriftstückes ergeben hat, dass es sich um einen positiven Asylbescheid betreffend XXXX aufgrund eigener Gründe in Frankreich handelt, wird zu beurteilen sein, ob sich damit eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat begründen lässt.
Der Beschwerdeführer wurde nur höchst rudimentär zu den vorgelegten Beweismitteln gefragt.
Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner Erstbefragt am 23.10.2013, dass sein neuer Grund der ist, dass seine Tante (Schwester seines Vaters) an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen worden sei und nach seinem Vater gefragt worden sei. Das sei ihm alles von seiner Mutter erzählt worden. Seine Tante sei dann nach Frankreich ausgereist, da sie Angst gehabt habe, dass sie das nächste Mal nicht so gut davon kommen würde. Deshalb befürchte der Beschwerdeführer, dass mit ihm dasselbe passieren könnte. (AS 51) Am 07.11.2013 erklärte er zur neuerlichen Antragstellung befragt, dass er nicht in seine Heimat zurückkönne, da seine ganze Familie verfolgt und gesucht werde. Insbesondere erklärte er, dass Grund hiefür sein Vater und seine Tanten seien.
Zu den Schreiben betreffend seine Tanten erklärte er, die Einzelheiten nicht zu kennen. (AS 107)
Der Beschwerdeführer hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz demnach erkennbar nicht lediglich aus denselben Gründen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus Februar 2011 gestellt. Vielmehr stellte er gegenständlichen Antrag deshalb, da seine gesamte Familie im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sein soll, wobei er zum Beweis hiefür seine beiden Tanten angeführt hat, die aufgrund von Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hätten.
Das Bundesasylamt wäre demnach dazu verpflichtet gewesen, in einem inhaltlichen Verfahren zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund seiner Familieneigenschaft Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die zuletzt ergangene positive Entscheidung betreffend seine Tante in Frankreich erscheint dies nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Durchführung einer weiteren mündlichen Einvernahme - nach Übersetzung des französischen Schriftstückes - erscheint im vorliegenden Fall demnach unvermeidlich, wobei auch allenfalls die Einholung von Stellungnahmen weiterer Familienangehöriger angezeigt erscheint.
Deshalb war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben und war die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt als unzulässig zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.