W153 1438643-1•BVwG W153 1438643-1
W153 1438643-1Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2014
Ausweisung rechtmäßig, bloße Vermutungen, Drittstaatsicherheit, real<br/>risk
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) AXXXX, 4.) AXXXX, 5.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 11.711 EASt - WEST (ad 1.), Zl. 13 11.712 EASt - WEST (ad 2.), Zl. 13 11.716 EASt - WEST (ad 3.), Zl. 13 11.717 EASt - WEST (ad 4.) und Zl. 13 12.068 EASt - WEST (ad 5.) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind Kinder der beiden. Die Beschwerdeführer 1 bis 4, Staatsangehörige aus der Russischen Föderation, brachten am 12.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 20.08.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei am 07.08.2013 mit ihrer Familie von Tschetschenien mit dem Zug nach XXXX gefahren. Von dort seien sie weiter nach Weißrussland und dann illegal nach Polen eingereist. In Polen haben sie und ihre Familie um Asyl angesucht, sie seien jedoch zwei Tage später weiter nach Österreich gefahren und am 12.08.2013 dort illegal eingereist. Es sei für die Familie der Beschwerdeführerin gefährlich in Polen, da sie in ihrem Herkunftsstaat erfahren habe, dass ihr Ehemann auch in Polen vom FBI (Anm. Geheimdienst) aus Tschetschenien getötet werden solle. Sie habe aus ihrem Land fliehen müssen, da zwei Onkel ihres Ehegatten Anhänger von radikalen Gruppen seien. Die Regierung verfolge sie, da sie die radikalen Gruppen versorgen, würden sie dies aber unterlassen, bekämen sie wieder Probleme mit den radikalen Gruppen. Ihr Ehemann sei mehrmals von Mitgliedern der Regierung entführt und gefoltert worden. Die Regierung glaube, er sei ebenfalls Mitglied dieser radikalen Gruppen und wollte daher Informationen von ihm. Ihr Ehemann habe auch Narben von den Folterungen an seinen Händen zwischen den Fingern. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, dass sie ihren Mann verliere und er getötet werde. Ihr erster Ehegatte sei bereits getötet worden und sie möchte nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren. Die Regierung wisse, dass ihr Mann aus Tschetschenien geflüchtet sei und sie würden ihn töten, sofern sie ihn fänden.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde bereits am 12.08.2013 einvernommen, wobei er im Wesentlichen dasselbe aussagte, wie die Erstbeschwerdeführerin. Er gab an, dass er Tschetschenien bereits vorher verlassen und sich in XXXX aufgehalten habe, da er immer wieder entführt und gefoltert wurde. Die Regierung glaube er sei bei den Aufständischen und sie will von ihm wissen, wo seine Onkel seien, die im Krieg gegen die Regierung kämpften. Nach seiner Abreise sei sein Bruder XXXX entführt worden. Die Regierung verlangte von ihm zurückzukehren, dann würde sein Bruder wieder freikommen. Er sei dann in XXXX zu seiner Familie in den Zug gestiegen und über XXXX Richtung Polen gefahren. Als er gerade an der polnischen Grenze war, wurde er von Verwandten angerufen und er sei aufgefordert worden, in seine Heimat zurückzukehren. Sie hätten gesagt, dass überall Leute wären, die ihn aufspüren könnten. Der Cousin von XXXX habe mit seinem Vater gesprochen und dieser teilte ihm mit, dass er in Polen nicht mehr sicher sei. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland getötet zu werden und seine Familie sei dann nicht mehr in Sicherheit.
Das Bundesasylamt richtete am 22.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 26.08.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.
Bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin, die am 13.08.2013 in Österreich geboren wurde, stimmte Polen mit einem am 05.09.2013 einlangenden Schreiben der Rückübernahme gem. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.09.2013 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie sie hätten. Das zuletzt geborene Kind sei mit Kaiserschnitt am 13.08.2013 zur Welt gebracht worden. Auf Grund von Problemen seien ein zweiter Kaiserschnitt und eine Gebärmutteroperation nötig gewesen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Kinder mehr bekommen könne. Ihre Kinder seien gesund, jedoch müsse sie Medikamente nehmen.
Auf Vorhalt des mit Polen geführten Konsultationsverfahrens sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig bzw. Veranlassung der Ausweisung nach Polen) gaben die Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sie nicht nach Polen wollen, da sie bei der Polizei in Polen von der Früh bis am Abend gestanden seien, um Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten sich selbstständig ein Auto besorgen müssen, um ins Flüchtlingslager zu kommen. Bevor sie losgefahren seien, habe der Zweitbeschwerdeführer einen Anruf von seinem Vater aus Tschetschenien erhalten, er sollte nicht zum Flüchtlingslager fahren, da sie dort bereits nach ihm suchen würden. Ein Mann, der aus demselben Dorf wie der Zweitbeschwerdeführer stamme, habe seine Verwandten von Polen aus angerufen und darüber informiert, dass er gesucht werde. Er habe auch seinem Vater aus Angst nicht gesagt, wo er sich gerade aufhalte. Der Mann, der ihm suche, soll perfekt russisch sprechen, sehe aber aus wie ein Tschetschene. Diese werde ihn lebendig oder tot nach Tschetschenien zurückbringen. Auf Grund dieses Telefonates seien die Beschwerdeführer mit ihrer Familie nicht in das Flüchtlingslager gefahren, sondern hätten in einem Hotel übernachtet. Den Namen des Hotels wissen sie nicht mehr, sie seien ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren. Der Zweitbeschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er in Polen nicht direkt bedroht worden sei. Seit die Beschwerdeführer in Österreich seien, habe sie keinen Anruf mehr aus Tschetschenien erhalten.
Über Befragen gaben die Beschwerdeführer an in Österreich, der Europäischen Union, Norwegen oder Island über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen zu verfügen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Auch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügen sie nicht. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwar einen Onkel in Europa, wo wisse er jedoch nicht.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Dies, da erstens erweiterte Nachforschungen hinsichtlich der erwähnten zu befürchtenden Bedrohung tschetschenischer Asylwerber durch Landsleute unterblieben wären. Es bestehe ein aggressives, feindliches Klima gegenüber Fremden und besonders gegenüber Asylwerbern. Ergänzend wurde moniert, dass die konkrete Betreuungssituation in Polen für Asylwerber als nicht annehmbar zu bezeichnen ist. Aus diesen Gründen sei Österreich zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes verpflichtet und es werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In einem handschriftlichen Zusatz der Beschwerdeführer werden nochmals die Flucht und die Fluchtgründe erläutert sowie der Wunsch geäußert in Österreich bleiben zu dürfen.
Die Beschwerdeführer wurden am 05.02.2014 nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer legten zur Bescheinigung ihrer Identität einen Russischen Inlandspass Nr. 9613445385 vor.
Die Beschwerdeführer 1 bis 4 reisten illegal über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und brachten am 12.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Erstbeschwerdeführerin gebar am 13.08.2013 im Krankenhaus Leoben ein Kind und wurde anschließend operiert. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden bei Wohlbefinden entlassen.
Das Bundesasylamt richtete am 22.08.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 26.08.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Bezüglich der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin stimmte Polen am 05.09.2013 der Rückübernahme gem. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Gesundheitliche Probleme, die eine Rücküberstellung verhindern würden, sind nicht bekannt. Am 22.08.2013 unterzog sich die Erstbeschwerdeführerin einer röntgenologischen Untersuchung, ohne Befund. Außerdem nahm die Beschwerdeführerin psychologische Hilfe in Anspruch. Sowohl das Neugeborene als auch die anderen beiden Kinder sind gesund.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg, zu ihren Asylanträgen in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin II-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Bezüglich Minderjähriger, die selbst keine Asylwerber sind, kommt bei der Rücküberführung Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung zur Anwendung. Darin wird festgelegt, dass die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Polen und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde wie folgt Anwendung:
Zu der vorgebrachten Befürchtung mangelndem effektiven Schutzes für tschetschenische Asylwerber in Polen und einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist auszuführen:
In einem Verfahren nach der Dublin II VO hat eine konkrete Nachforschung, aufgrund der Annahme der generellen Sicherheit der Mitgliedsstaaten, hinsichtlich einer möglichen Bedrohungssituation nur dann zu erfolgen, wenn konkretes Vorbringen erstattet wird. Im gegenständlichen Verfahren ist dies jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführer selbst haben keine Gründe für eine aktuell vorhandene, unmittelbar konkretisierbare Bedrohung ausgeführt. Es wurde seitens des Zweitbeschwerdeführers hingegen explizit ausgeführt, dass es keine Vorfälle in Polen gab, es lediglich einen Anruf seines Vaters aus Tschetschenien gab. Alleine die Äußerung einer Vermutung, dass es zu Gefährdungen in einem Mitgliedsstaat kommen könnte, reicht nicht, dass hieraus weitere Nachforschungen seitens der Behörde im Einzelfall als erforderlich erscheinen, bzw. dieserart Aussagen die Regelvermutung der generellen Sicherheit des Mitgliedsstaaten für die Beschwerdeführer widerlegen könnten.
Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Versorgungssituation für Schutzsuchende in Polen:
Hierzu wird auf die angeführten Feststellungen und Länderberichte im angefochtenen Bescheid verwiesen, aus denen sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen die notwendige Versorgung und Unterbringung oder ein rechtsstaatlich abgesichertes Verfahren zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz verwehrt werden würde.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellsten Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Die Beschwerdeführer sind allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern ihnen stehen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal vom Vorhandensein einer prinzipiell ausreichend funktionierenden Staatsgewalt in Polen sowie einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch gegenüber Asylwerbern ausgegangen werden kann.
Aus sämtlichen beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführer in Polen, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach die Beschwerdeführer im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung finden.
Außerdem haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht dargelegt. Es wurde lediglich in den Raum gestellt, dass die Familie in Polen nicht sicher sei und sie dort Angst hätten. In Österreich erwarten sie sich hingegen ein ruhiges, sicheres und glückliches Leben.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits nach Polen überstellt wurden, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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