L509 1428507-1•BVwG L509 1428507-1
L509 1428507-1Tribunal Administrativo Federal7 de fev. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 24.10.2011 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er nach dem Grund der Antragstellung befragt an, er sei Arzt und habe im Iran bei den Demonstrationen viele Verletzte behandeln müssen. Dabei hätte er sich auch kritisch über das Regime geäußert. Dies hätten seine Kollegen bemerkt. Außerdem hätte er auch eine Abneigung gegenüber dem Islam gewonnen. Über seinen in Österreich lebenden Bruder sei er in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen und er wolle den Glauben wechseln. Der Bruder in Österreich sei bereits zum Christentum konvertiert. Im Iran könne der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertieren. Er hätte außerdem einen Brief bekommen, dass er sich bei der Universität in XXXX melden hätte sollen. Aus Angst vor den iranischen Behörden sei er geflüchtet.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er leide an multipler Sklerose (MS), die aktuell mit Medikamenten behandelt werde.
2. Bei der ersten asylbehördlichen Anhörung am 05.12.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er schon als Student Probleme mit der iranischen Regierung gehabt hätte, weil er diese bei Studentenversammlungen kritisiert hätte. Er hätte diesbezüglich auch eine Verwarnung von der Universität bekommen. An seiner Arbeitsstelle als Arzt in einem Gesundheitszentrum seien Vorwürfe gegen ihn erhoben worden, dass er gegen die islamische Regierung sei. Sein Vater sei Rechtsanwalt und Präsident der Rechtsanwaltskammer in XXXX. Es hätte eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person seinem Vater gegenüber geäußert, dass der Beschwerdeführer richtige Probleme bekommen würde und sein Leben in Gefahr sei, falls der Vater nichts unternehme. Sein Vater habe dann gesagt, dass es besser wäre, wenn der Beschwerdeführer das Land verlässt. Daraufhin sei er ausgereist.
3. Das Bundesasylamt beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer an multipler Sklerose oder anderen Krankheiten leide, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde, ob der Beschwerdeführer derzeit in einem lebensbedrohlichen Zustand und dauerhaft behandlungsbedürftig sei, ob die Abschiebung einen lebensbedrohlichen Zustand beim Beschwerdeführer schaffe und welche Medikamente der Beschwerdeführer benötige. Das Sachverständigen-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Stellungnahme wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, welches dem Beschwerdeführer wiederum zur Kenntnis gebracht wurde.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2012 neuerlich asylbehördlich angehört. Dabei bekräftigte er, dass er schon im Iran die islamische Religion aufgegeben und sich für das Christentum interessiert hätte. Sein in Österreich lebender Bruder hätte ihm in Telefongesprächen das Christentum bereits vorgestellt. Hier in Österreich lese er die Bibel, besuche er seit ca. zwei Monaten eine evangelische Kirche und werde er von zwei Personen, die dort auch die Kirche besuchen, unterstützt. In der Folge beantwortete er Wissensfragen zum Christentum und christlichen Feiertagen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, FZ. 11 12706-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtete das Asyl-Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als nicht glaubwürdig, sah weder in der Krankheit des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage im Herkunftsland Iran ein Abschiebungshindernis und erkannte die Ausweisung wegen Vorliegens überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt.
6. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Beschwerdeführer hätte zur Wahrheitsfindung in vollem Umfang beigetragen, die ihm gestellten Fragen konkret beantwortet und zur Untermauerung seines Vorbringens Dokumente vorgelegt. Wie weit er bei einzelnen Fragen und bei der freien Erzählung ins Detail gehen muss, hätte er nicht wissen können. Er habe von seinen Erlebnissen berichtet, so weit es ihm wichtig erschienen war. Durch eine vorgefasste Meinung hätte die belangte Behörde aber sein Vorbringen übergangen. Sie hätte es unterlassen, ausführliche Recherchen durchzuführen. Zur weiteren Untermauerung seines Vorbringens lege er drei Dokumente im Original vor, die er aus dem Iran erhalten hätte.
Auch hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum weist die Beschwerdeschrift darauf hin, dass er alle ihm gestellten Fragen bezüglich des Christentums ausreichend beantwortet hätte. Zur Frage seiner Motivation habe er im christlichen Umfeld erkannt, dass er sich in der christlichen Lehre wieder finde. Aus diesem Grunde habe er beschlossen, zum Christentum zu wechseln. Es sei ihm nicht zumutbar und möglich, seinen Glauben geheim zu halten. Im Iran müsse er mit Verfolgung rechnen. Die Sharia gehöre an oberster Stellung zum Rechtsbestand im Iran. Die Rechtsprechung im Iran sei auf diesem Gebiet sehr uneinheitlich und man könne nicht davon ausgehen, dass die Sharia nicht angewendet werden würde. Nach diesem Recht sei für die Konversion die Todesstrafe vorgesehen. Er befasse sich mit dem christlichen Glauben sehr intensiv. Die Taufe sei für ihn ein wichtiger Akt, um als vollwertiges Mitglied in der christlichen Gemeinde anerkannt zu sein und sei dies sei auch ein Zeichen dafür, dass er es trotz der angedrohten Konsequenzen mit seiner Überzeugung ernst meint. Es sei für ihn persönlich wichtig, um sich als richtiger Christ zu fühlen und damit ein deutliches Zeichen der Abkehr vom Islam nach außen zu setzen. Dadurch bringe er seine innere Überzeugung nach außen hin zum Ausdruck.
In der Folge werden in der Beschwerdeschrift Internet-Berichte über Christen im Iran angeführt.
Weiter wurde ausgeführt, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt und nicht zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, außer dass er illegal eingereist sei, was aber notwendig gewesen wäre, da er sonst seinen Antrag faktisch nicht stellen hätte können. Im Iran drohe ihm jedenfalls eine reale Gefahr gemäß Art. 2 und 3 EMRK.
7. Mit Eingabe vom 20.08.2012 (OZ 2) wurde ein Arztbrief des Krankenhauses XXXX übermittelt. Daraus ergibt sich ein Krankenhausaufenthalt von 30.06.2012 bis. 28.07.2012 und die Entlassungsdiagnose Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) - schubförmiger Verlauf (Erstdiagnose 2008) und Zustand nach depressiver Episode mit psychotischer Symptomatik (Februar 2012). Er habe im Krankenhaus eine intensive Physiotherapie erhalten und es wurden die Medikamente Cipralex, Neurontin, Ablify, Copaxone, sowie Mexalen bei Schmerzen und Dominal forte bei Schlafstörungen empfohlen.
8. Am 31.08.2012 wurde eine weitere Eingabe an den Asylgerichtshof übermittelt (OZ 4). Diese enthielt ein Schreiben einer Privatperson mit Stampiglie des evangelischen Pfarramtes XXXX des Inhalts, dass der Beschwerdeführer bei der Unterfertigten Deutschunterricht nehme, sehr schnell und eifrig lerne. Gemeinsam würden sie auch in der Bibel lesen und der Beschwerdeführer käme jeden Sonntag zum Gottesdienst in die evangelische Kirche und er habe Kontakt zu etlichen Mitgliedern. Er sei sehr bemüht, sich in Österreich rasch zu integrieren.
9. Mit weiterer Eingabe vom 17.10.2012 (OZ 11) wurde ein Taufschein vorgelegt. Demnach sei der Beschwerdeführer am 14.10.2012 in der evangelischen XXXX XXXX getauft worden.
10. Mit Eingabe vom 07.02.2013 (OZ 13) wurden ein Arztbrief vom 18.12.2012, eine Bescheinigung über die Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Dienstes für Ärzte sowie ein Studienzeugnis und Diplom (in persischer Sprache mit einer von der österreichischen Botschaft in Teheran beglaubigten deutschen Übersetzung) an den Asylgerichtshof übermittelt.
11. Am 25.06.2013 langte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Integrationskurs der Stufe 2 beim Asylgerichtshof ein (OZ 14).
12. Am 17.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht ein vom Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, beauftragtes Sachverständigen-Gutachten (OZ 15), worin ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60 Prozent festgestellt ist. Das Gutachten enthält auch die Feststellung, dass der Untersuchte infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht geeignet sei und es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Die Eingabe enthält auch ein persönliches, in Deutsch abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers, wonach er Arzt von Beruf sei und in seiner Heimat ca. 10 Jahre als Arzt gearbeitet hätte. Er habe jedoch vor dem islamischen Regime flüchten müssen, weil er "mit ihren religiösen Kontakt" (unverständlich!) gehabt hätte. Er leide an MS und seine Krankheit sei Folge von Stress und durch die Flucht schlimmer geworden. Er werde in Österreich an der medizinischen Fakultät studieren und wolle sich in Mykologie und Immunologie spezialisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste vor dem 24.10.2011 illegal nach Österreich ein und stellte an besagtem Datum den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Familienstand ist verheiratet und er gehörte bei der Einreise dem islamischen Glauben, schiitischer Prägung an. Seine Eltern leben im Iran und ebenso ein Halbbruder des Beschwerdeführers. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt ebenfalls im Iran, der Beschwerdeführer kann jedoch nicht angeben, wo sie sich aufhält, da sie vor seiner Ausreise getrennt gelebt hatten. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hält zu ihm Kontakt und dieser ist nach den Angaben des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben konvertiert.
Der Beschwerdeführer hat eine medizinisch-universitäre Ausbildung als Arzt und arbeitete bis zur seiner Ausreise auch als solcher in einem Gesundheitszentrum in seiner Heimatstadt. Bereits im Iran litt der Beschwerdeführer an multipler Sklerose (eine nicht heilbare chronisch-entzündliche Entmarkungserkrankung des zentralen Nervensystems) und er wurde dort auch adäquat behandelt. Sein Gesundheitszustand hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich verschlechtert. Er ist wegen seiner Krankheit derzeit zu 60 Prozent behindert und ist auf Dauer nicht arbeitsfähig. Neben der Multiplen Sklerose leidet der Beschwerdeführer auch an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, die auf seine derzeitigen Lebensumstände, die psychosoziale Situation, das offene Asylverfahren und auf seine Erkrankung an multipler Sklerose zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt und ließ sich in einer evangelischen Kirche taufen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens scheint die Konversion zum Christentum als Nachfluchtgrund vom Beschwerdeführer bewusst geschaffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine bloße Scheinkonversion handelt. Im Falle der Rückkehr hat der Beschwerdeführer mit Verhaftung und Befragung zu seiner Person, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen hier gepflogenen Kontakten zu rechnen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, dass er seine Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im geheimen praktiziert. Unter Bedachtnahme auf die aktuellen Länderfeststellungen kann eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aus religiös-politischen Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Für den gegenständlichen Fall relevante Schlussfolgerungen aus den Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran:
Konversion:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld,- Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben vom Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienagehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 04. November 2011, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
"Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch- Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments umgangen werden.
Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Quellen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom 08.10.2012
Irisches Refugee Documentation Center vom Juni 2012
Beweiswürdigung:
2.1. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Diese Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung. Seine diesbezüglichen Angaben stimmen auch mit den Eintragungen überein und sind an sich stimmig und plausibel. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, seine Identität in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat auch seine berufliche Ausbildung und seine Tätigkeit als Arzt belegt.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und insbesondere aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten. Zweifel über eine beim Beschwerdeführer vorhandene multiple Sklerose bestehen nicht, auch der Grad seiner Behinderung ist durch ein weiteres Sachverständigen-Gutachten ausreichend belegt.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft und mit innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat und vom islamischen Glauben in dieses konvertiert ist. Diese Annahme ergibt sich einerseits aus den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und andererseits aus dem Taufschein und die von der evangelischen Kirche abgegebene Bestätigung. Die genannten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung.
2.3. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da weder im AsylG 2005 noch im BFA -VG eine Senatszuständigkeit in Asylangelegenheiten vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Der VwGH hat auch im Erkenntnis vom 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544 ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung, sei es auch ohne vollzogene Taufe, im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche ist eine missionarische Kirche und sieht ihren Auftrag darin, die christliche Botschaft weiterzugeben, und ist die öffentliche Ausübung des Christentums integraler Bestandteil des christlichen Glaubens.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für zum Christentum Konvertierter jedenfalls nicht lückenlos gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen asylrelevante Intensität. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten des Beschwerdeführers (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen kann, was nach den getroffenen Länderfeststellungen, wonach aktuell eine größere Anzahl von Personen, die zum christlichen Glauben im Iran übergetreten sind, ein Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" und "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" anhängig haben, maßgeblich wahrscheinlich ist. In Anbetracht der schon von Grund her politischen Relevanz der Religionsausübung in der islamischen Republik Iran ist für den gegenständlichen Fall anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran einer gezielten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen, von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist.
Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien näher zu erörtern.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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