W226 1415446-1•BVwG W226 1415446-1
W226 1415446-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2014
Asylaberkennung, Behebung der Entscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W226 1415446-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, FZ. 04 02.854-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm. § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 18.02.2004 einen Asylantrag, den er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen dahingehend begründete, dass er Tschetschene sei und aus XXXX stamme. Die nähere Befragung des Beschwerdeführers ergab, dass er erkennbar Schwierigkeiten hatte, tschetschenische Wörter zu lesen bzw. konnte der Beschwerdeführer mit dem Begriff "Taip" nichts anfangen.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Furcht vor Säuberungsaktionen, maskierte Männer seien dabei nach Hause gekommen. Individuelle Probleme wegen einer politischen Tätigkeit oder wegen Parteizugehörigkeit etc. wurden vom Beschwerdeführer verneint, er sei Tschetschene und sei es ihm beispielsweise nicht möglich gewesen, sein langes Haar offen zu tragen. Er habe an keinen gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, in Tschetschenien würden unschuldige Leute umgebracht werden, es würden immer wieder Säuberungsaktionen stattfinden. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier in Sicherheit leben möchte. Konkret werde er von niemandem verfolgt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, Zl. 04 02.854-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Zugleich wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.08.2004 in Rechtskraft.
1.3. In den Jahren 2009 bis 2010 langten bei der belangten Behörde mehrere Mitteilungen über strafrechtlich relevante Handlungen des Beschwerdeführers ein, die in weiterer Folge auch zu strafrechtlichen Verurteilungen desselben führten. Die belangte Behörde forderte die im Akt aufliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers an und wurde dieser wie folgt strafrechtlich verurteilt:
Landesgericht für Strafsachen XXXX, acht Monate Freiheitsstrafe bedingt wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB
Landesgericht für Strafsachen XXXX, Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten als Zusatzstrafe gemäß den §§ 31, 40 StGB wegen §§ 127, 129 Z 1, 130, 4. Fall StGB
Landesgericht für Strafsachen XXXX, Freiheitsstrafe von elf Monaten unter gleichzeitigem Widerruf der offenen bedingten Freiheitsstrafe zu Zl. XXXX wegen §§ 15, 127, 130 StGB sowie § 105 und § 15, 269 StGB.
I.4. Am 31.08.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aus der Justizhaft zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor die belangte Behörde vorgeführt. Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seine strafrechtlichen Verurteilungen vorgehalten, es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, das gewährte Asyl abzuerkennen.
Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge dieser Einvernahme, dass seine Mutter und seine beiden Brüder immer noch in Tschetschenien aufhältig seien, sie etwa drei bis vier Kilometer von der XXXX XXXX entfernt leben würden.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderberichte über die Sicherheitslage in Tschetschenien vorgehalten, wozu der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben tätigte. Er wisse nicht genau, wie die Lage in Tschetschenien sei, er sei schon lange nicht mehr dort gewesen und sei ihm auch egal, was dort passiere.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. 04 02.854-BAL wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.08.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer zugleich unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.08.2004 Asyl gewährt worden sei, er sei nunmehr von einem inländischen Gericht drei Mal verurteilt worden und befinde sich voraussichtlich bis Oktober 2011 in Haft. Nach Auflistung der bereits angeführten strafrechtlichen Verurteilungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und dadurch eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen werde. Es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation dort der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die strafrechtlichen Verurteilungen und führte in weiterer Folge aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verurteilung seine kriminelle Energie nicht abgelegt habe, sondern sofort durch Mitwirken an weiteren Taten, letztendlich auch unter Anwendung von Körpergewalt bis zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen der Nötigung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt diese noch verstärkt habe. Er habe versucht, eine Polizeibeamtin daran zu hindern, ihn festzunehmen, indem er diese mit beiden Händen gepackt und zu Boden gerissen sowie versucht habe, der Beamtin Schläge und Fußtritte gegen den Körper zu versetzen. Dieses Handeln zeige eindeutig, dass er bereit sei, Gewalt gegen jegliche Person einzusetzen, die sich ihm entgegenstelle.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geschilderten bisherigen Lebenslauf vermeinte die belangte Behörde, dass ohne Lebensperspektive mit einem Erstarken der kriminellen Energie des Beschwerdeführers zu rechnen sei und ein Rückfall in die Straffälligkeit zu vermuten sei. Eine konkrete, individuell ihn betreffende Verfolgung habe er weder im Asylverfahren noch in der Einvernahme vom 31.08.2010 vorgebracht.
In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass im Hinblick auf die genannten strafrechtlichen Verurteilungen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden sei, weshalb die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte fünfjährige Frist einer Aberkennung nicht entgegenstehe.
Nach allgemeinen Ausführungen über "besonders schwere Verbrechen" führte die belangte Behörde aus, dass auf die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verwiesen werde. Da die vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte ein besonders schweres Verbrechen darstellen würden und die Zukunftsprognose negativ ausfalle, sei von einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 AsylG 2005 auszugehen.
Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers über sein Vorleben in der Russische Föderation sowie seinen eigenen Angaben über sein Privat- und Familienleben begründet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2010 durch Ausfolgung in der Justizhaft rechtswirksam zugestellt.
I.6. Mit Schreiben vom 19.09.2010, per Telefax übermittelt am 23.09.2010, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 07.09.2010, in welcher er primär auf die von ihm befürchtete Gefahr bei Leib und Leben für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation verwies. Zugleich verlangte der Beschwerdeführer, rechtlichen Beistand zu erhalten, da seine Situation hoffnungslos erscheine. Am 11.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine handschriftlich verfasste Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer in zum Teil schwer lesbaren Ausführungen die von ihm begangenen Fehler (gemeint: die strafrechtlichen Verurteilungen) eingestand.
I.7. Mit Beschluss vom 21.09.2011 bestellte der Asylgerichtshof für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater und langte abschließend am 13.10.2011 die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 04 02.854-BAL, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eingaben und Unterlagen, sowie in einen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres, einen aktuellen Strafregisterauszug und die im Akt aufliegenden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
II.3. Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
sowie gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleiben von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.
Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der Verwaltungsgericht darin weiters aus:
"Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur
Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were
only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010, somit ca. fünf Jahre nach Asylgewährung wegen der dargelegten Straftaten rechtskräftig verurteilt. Nach Haftentlassung mit Oktober 2011 scheint eine einzige weitere Verurteilung des Beschwerdeführers, nämlich Bezirksgericht XXXX, acht Wochen Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 12 2. Fall, 127 StGB auf. Es wurde weder dem Asylgerichtshof noch dem Bundesverwaltungsgericht jemals eine diesbezügliche Mitteilung über ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein "besonders schweres Verbrechen" begangen habe, einzig Bezug auf die verwirklichten Straftatbestände des Strafgesetzbuches genommen und dabei die Milderungs- und Erschwernisgründe aus den betreffenden Entscheidungen, nicht jedoch die konkret vorgeworfenen Tathandlungen wiedergegeben.
Dem Urteil vom XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX liegt als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 47,60, im Wesentlichen Schokoladeriegel und Getränkedosen sowie 40 Euro Bargeld durch einen Einbruch in eine Imbissbude mit Vorsatz weggenommen hat, um sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weder aus dem dargestellten Sachverhalt noch aus der in der Folge festgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt, kann vor dem Hintergrund obiger Überlegungen ein als "schweres Verbrechen" einzustufendes Delikt angenommen werden.
Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.10.2009, Zl. XXXX liegt als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im November 2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Straftäter den Rollladen von einem Imbissstand XXXX aufgebrochen und dabei € 700,00 Bargeld sowie Zigaretten im Gesamtwert von rund € 170,00 gestohlen hat. Als erschwerend wurde dabei kein Umstand gewertet, mildernd hingegen das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung. Auch diese Verurteilung kann weder vom Strafumfang noch von dem zugrundeliegenden Sachverhalt heraus betrachtet als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gewertet werden.
Somit bleibt die dritte und gravierendste Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX, nach dem der Beschwerdeführer das Verbrechen des versuchten gewerbemäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB, weiters das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB sowie das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15, 269 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Dieser Verurteilung liegt als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2010, somit zwischen annähernd vier Jahre zurückliegend, 47 Packungen Make-up, zwei Zahnbürsten und zwei Packungen Kaugummi im Gesamtwert von € 948,33 aus einem Drogeriemarkt mitzunehmen versucht hat, um sich durch diese Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB dadurch verwirklicht, dass er durch heftige Stöße eine Mitarbeiterin des Supermarktes und eine unbekannte Kundin daran gehindert hat, ihn anzuhalten und zuletzt versucht hat, eine einschreitenden Polizeibeamtin daran zu hindern, ihn nach der beschriebenen Straftat festzunehmen, indem er sie mit beiden Händen gepackt und zu Boden gerissen sowie versucht hat, der einschreitenden Polizistin Schläge und Fußtritte gegen den Körper zu versetzen. Wegen dieser Sachverhalte, einem versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl mit anschließender Nötigung und anschließendem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Ohne die Schwere dieser letztgenannten Verurteilung verharmlosen zu wollen, ist unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 nicht von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. In der Regierungsvorlage als "typischerweise schwere Verbrechen" angeführte Delikte sind vielmehr Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dgl., was den vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zugrundegelegen ist.
Im Hinblick auf obige Feststellungen besteht somit Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt wurde und erkennbar in den Jahren 2009 bis 2010 eine labile Persönlichkeitsstruktur besessen hat, die in kurzer Aufeinanderfolge zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind die dabei begangenen Straftaten jedoch nicht als besonders schwere Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen. Auch bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen und liegt letztlich auch das vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, geforderte Ausmaß der Freiheitsstrafe nicht vor.
Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonderes schweren" Verbrechens vorliegt, kommt es auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an, wobei festzuhalten bleibt, dass auch die belangte Behörde diesbezüglich weitgehend spekulativ blieb und sich mit den von den zuständigen Strafgerichten festgehaltenen Milderungs- und Erschwernisgründen nicht näher beschäftigt hat.
Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zudem war Gegenstand dieser Entscheidung eine reine Rechtsfrage, ob nämlich die von der belangten Behörde angeführten Straftaten ein "besonders schweres Verbrechen" gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellt.
II.4.3. Zu B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - umfangreich wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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