W138 2000499-1•BVwG W138 2000499-1
W138 2000499-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2014
Ermittlungsverfahren, Grenzkataster, Grundsteuerkataster, mündliche<br/>Verhandlung, Parteiengehör, Parteistellung, Umwandlung,<br/>Wiederaufnahme
W138 2000499-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter in Folge der Berufung von XXXX, vertreten durch DÖRNER SINGER Rechtsanwälte, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz gegen den Bescheid des XXXX vom 10.04.2013; GZ: 146/2012, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid des XXXX vom 10.04.2013, GZ 146/2012
wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG- nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 24.04.2013 hat Frau XXXX, vertreten durch DÖRNER SINGER Rechtsanwälte (in weiterer Folge Berufungswerberin) gegen den Bescheid des XXXX vom 10.04.2013, GZ: 146/2012 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem angefochtenem Bescheid in Folge eines Wiederaufnahmeantrages des XXXX vom 26.11.2012 nicht nur das mit Bescheid vom 04.03.2011 abgeschlossene Verfahren GZ A 608/2010 betreffend die Umwandlung des Grundstückes 271/5 wiederaufgenommen worden sei, sondern auch im wiederaufgenommenen Verfahren der Bescheid des XXXX vom 04.03.2011, GZ A 608/2010 dahingehend abgeändert worden sei, dass zwar das Grundstück 271/2 der KG 63204 Brodersdorf vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt worden sei, nicht aber auch das Grundstück 271/5. Der Bescheid werde seinem vollen Umfang nach angefochten. Zur Begründung werde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag verfristet sei. Überdies mache der Wiederaufnahmswerber einen asoluten und einen relativen Wiederaufnahmsgrund geltend. Der absolute Wiederaufnahmsgrund liege im behaupteten strafrechtlichen Verhalten des Vermessers. Es läge jedoch kein strafbares Verhalten vor und sei somit der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht gegeben. Auch der relative Wiederaufnahmsgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel setze voraus, dass diese im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei daher ebenso wenig gegeben, da selbst ein zur Wiederaufnahme berechtigender Sachverhalt früher hätte verwertet werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 hat XXXX, vertreten durch Dr. Markus Sorger, Rechtsanwalt, (in weiterer Folge Wiederaufnahmswerber) zur Berufung Stellung genommen und im Wesentlichen die Abweisung der Berufung beantragt, da diese unbegründet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 beantragte der Wiederaufnahmswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Bescheid des XXXX vom 04.03.2011 zu GZ A 608/2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wie sich dem vorgelegten Akt des XXXX entnehmen lässt, wurde zwar XXXX, als Verfasser des der Umwandlung zu Grunde liegende Planes, zum gegenständlichen Vorbringen des Wiederaufnahmswerbers im Wiederaufnahmsantrag befragt, jedoch wurde den Parteien des mit Bescheid des XXXX vom 04.03.2011 abgeschlossen Verfahrens GZ A 608/2010 nicht die Möglichkeit geboten sich zum Wiederaufnahmeantrag zu äußern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden lediglich die Eigentümer des Grundstückes 269/3 KG 63204, welches nicht an das streitgegenständlich Grundstück 271/5 angrenzt, telefonisch zum Sachverhalt befragt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des XXXX vom 10.04.2013, GZ 146/2012, wurde aufgrund des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des XXXX vom 04.03.2011 GZ A 608/2010 abgeschlossenen Verfahrens zur Umwandung der Grundstücke 271/2 und 271/5
1. das mit Bescheid vom 04.03.2011 abgeschlossene Verfahren GZ A 608/2010 betreffend die Umwandlung des Grundstückes 271/5 wiederaufgenommen und
2. im wiederaufgenommenen Verfahren der Bescheid des XXXX vom 04.03.2011, GZ A 608/2010 dahingehend geändert, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat wie folgt: "Das Grundstück 271/2 der KG Brodersdorf (63204) wird vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Die Grundlage dafür bildet der Plan mit der Geschäftszahl 28206 des Planverfassers XXXX vom 25.02.2010 mit der Geschäftszahl des XXXX".
((Handakt des XXXX (GZ 146/2012, A 608/2010) und des Bundesamtes für XXXX (GZ 2869/2013, 3141/2013)).
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Bedenken ergeben. Die herangezogenen Beweismittel sind echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Gemäß § 3 Abs. 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheiten zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interesse zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.
Wie schon der Parteistellung im Allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch einen demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl. VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahrens im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehöres bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Aufgrund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im allgemeinen und im Beweisverfahren im besonderen Gelegenheiten gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtliche Interesse geltend zu machen (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden, maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm. § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechterheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).
Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse, auch der mittelbaren Beweisaufnahme.
Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Die Behörde hat der Partei aber auch Stellungnahmen der gegnerischen Partei vorzuhalten, sofern diese im Bescheid verwertet werden sollen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).
Der VwGH hat die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, im Erkenntnis vom 05.09.1995, 95/08/0002, zusammengefasst.
Danach ist es
von Amts wegen,
ausdrücklich,
in förmlicher Weise,
unter Einräumung einer angemessenen Frist und
unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren.
Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurden die fundamentalen Grundsätze des Parteiengehörs nicht gewahrt. Weder wurde allen Parteien der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 26.11.2012 zur Kenntnis gebracht, noch wurde allen Parteien die Gelegenheit geboten sich zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zu äußern, welche zum gegenständlich bekämpften Bescheid vom 10.04.2013, GZ 146/2012 führten.
Da nicht allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehöres Stellung zu nehmen, hat die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.
Die belangte Behörde wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehörs umfassend zu äußern und allfällig eine mündliche Verhandlung anzusetzen haben, um den wesentlichen Sachverhalt abschließend klären zu können.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238; VwGH 24.05.2002, 99/21/0101), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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