L514 1438147-1•BVwG L514 1438147-1
L514 1438147-1Tribunal Administrativo Federal6 de fev. de 2014
Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde desXXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.05.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er im Irak als Polizist im Innenministerium tätig gewesen sei. Er habe ein Straßenstück in der Nähe des Ministeriums bewachen müssen, um mögliche Sprengstoffanschläge durch abgestellte Autos zu verhindern. Am XXXX2013 habe der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gesehen, neben dem ein höherer Beamter und eine weitere unbekannte Person gestanden seien. Diese hätten sich kurz unterhalten und danach das Auto zurückgelassen, weshalb der Beschwerdeführer den höheren Beamten angesprochen und dieser entgegnet habe, dass ihn das nichts angehe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Sprengstoffkommando verständigt und sei tatsächlich auch Sprengstoff im Auto gefunden worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer verdächtigt worden, mit der Sache in Zusammenhang zu stehen, weshalb er verhaftet und verhört worden sei. Im Zuge der Befragung habe der Beschwerdeführer den höheren Beamten erwähnt, woraufhin dieser ebenfalls verhört worden sei. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von einem weiteren Beamten angerufen worden, welcher ihm gedroht habe, dass er und seine Familie diesen "Verrat" mit dem Leben bezahlen würden. Am darauffolgenden Tag habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief bei ihm zu Hause gefunden, indem er und seine Familie erneut mit dem Umbringen bedroht worden seien. Weitere drei Tage danach sei der Bruder des Beschwerdeführers während einer Autofahrt erschossen worden, woraufhin die Eltern sowie die drei Schwestern des Beschwerdeführers das Haus verlassen hätten.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1985 bis 1993 die Grund- und Mittelschule besucht habe und zuletzt als Polizist tätig gewesen sei. Weiters sei er ledig und habe keine Kinder. Im Irak würden noch seine Eltern sowie drei Schwestern leben. Ein Bruder sei bereits verstorben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe er von der Grundversorgung.
Am 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er als Polizist für die Überwachung eines Straßenabschnittes zuständig gewesen sei. Am XXXX2013 habe er beobachtet, dass ein Offizier und ein Mann in ziviler Kleidung ein Auto abgestellt hätten, weshalb er den Offizier darauf angesprochen habe. Dieser habe den Beschwerdeführer beschimpft, woraufhin er die Direktion angerufen und den Vorfall gemeldet habe. Die Direktion habe den Entschärfungsdienst geschickt und sei tatsächlich Sprengstoff gefunden worden. Infolge der Aussage des Beschwerdeführers sei der Offizier festgenommen worden und habe er deshalb am XXXX2004 einen Drohanruf von einem Beamten erhalten. Zudem habe er einen Drohbrief erhalten, in welchem er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am XXXX2013 sei schließlich der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden, weshalb der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und ausgereist sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang die Hauptschule besucht habe. Anschließend sei er mehrere Jahre als Arbeiter tätig gewesen und habe er auch als Sicherheitsdienstmitarbeiter bei diversen Firmen gearbeitet, ehe er am XXXX2009 in den Polizeidienst eingetreten sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach wie vor im Irak aufhältig. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 17.09.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid zitierten Länderberichte die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden, zumal sich daraus unter anderem ergebe, dass es in XXXX täglich zu Bombenanschlägen käme, die irakischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht in der Lage seien, den Schutz der Bürger landesweit zu gewähren. Die Beweiswürdigung beruhe zudem auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und seien die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Maßstäbe im Hinblick darauf, wie ein Ermittlungsverfahren ausgestaltet sein solle, unterschritten worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen nicht widersprüchlich bzw. vage dargelegt und hätte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht konkreter nachfragen müssen, weshalb § 18 Abs. 1 AsylG nicht entsprochen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zur erheblichen Sachverhaltsverzerrungen gekommen sei. Neben weiteren Ausführungen zu den einzelnen Widersprüchen wurde mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes moniert, dass das Bundesasylamt das Verbot der Befragung zu den genauen Fluchtgründen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Erstbefragung nicht beachtete habe. Auch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit aufgrund des emotionalen Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und habe der Beschwerdeführer sehr wohl seine Trauer um seinen Bruder vor dem Bundesasylamt dargelegt. Diesbezüglich wurde auch auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, woraus hervorgehe, dass es bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht auf die emotionale Seite des Vorbringens ankommen könne (AsylGH 14.01.2011, A5 415.094-1/2010/9E). Was die Beurteilung des vorgelegten Drohbriefes angeht, so sei es unter Hinweis auf die Judikatur der Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, wie keine Aussagekraft angenommen werden könne, wenn dieser nicht von einem fachlichen Sachverständigen untersucht worden sei (AsylGH 23.10.2012, E14 425.939-1/2012).
Zur rechtlichen Beurteilung wurde ebenfalls auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, woraus sich ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und ein massives Sicherheitsdefizit im Irak herrsche (AsylGH 20.07.2012, E1 418.430-1/2011). Wegen seiner politischen Überzeugung sei ihm jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zwar seien die geschilderten Eingriffe nicht von offizieller Seite erfolgt, andererseits sei es der Zentralregierung aber auch nicht möglich, der irakische Bevölkerung Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer gehöre zudem der sozialen Gruppe der Familie an und sei dies deshalb relevant, weil die gesamte Familie des Beschwerdeführers bedroht und sein Bruder ermordet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1993 die Mittelschule. Anschließen war der Beschwerdeführer als Arbeiter und von XXXX 2007 bis XXXX2008 für diverse Firmen als Sicherheits- bzw. Wachdienstmitarbeiter tätig, ehe er ab 01.01.2009 in den Polizeidienst eintrat.
Im Irak leben nach wie vor die Eltern sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und ist ledig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und bestreitet seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Drohbrief datiert mit XXXX2013
Sterbeurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX2013
Dienstausweis Firma XXXX, Nr. XXXX
Ausweis Truppenschutz-Akademie, verfallen am XXXX2013
Ausweis XXXX Sicherheitsdienst, abgelaufen im XXXX 2007
Ausweis XXXX, abgelaufen am XXXX2008
Dienstausweis des irakischen Innenministeriums, gültig bis XXXX2014
Irakischer Führerschein, Nr. XXXX
drei Fotos des Beschwerdeführers
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer bei diversen privaten Firmen im Sicherheits- und Wachdienst tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Dienstausweisen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist, ergibt sich aus dem Ausweis des irakischen Innenministeriums.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Im Detail wurde ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid zitierten Länderberichte die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden, zumal sich daraus unter anderem ergebe, dass es in XXXX täglich zu Bombenanschlägen käme, die irakischen Sicherheitsbehörden jedoch nicht in der Lage seien, den Schutz der Bürger landesweit zu gewähren. Die Beweiswürdigung beruhe zudem auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und seien die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Maßstäbe im Hinblick darauf, wie ein Ermittlungsverfahren ausgestaltet sein solle, unterschritten worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen nicht widersprüchlich bzw. vage dargelegt und hätte das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht konkreter nachfragen müssen, weshalb § 18 Abs. 1 AsylG nicht entsprochen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass es aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zur erheblichen Sachverhaltsverzerrungen gekommen sei. Neben weiteren Ausführungen zu den einzelnen Widersprüchen wurde mit Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes moniert, dass das Bundesasylamt das Verbot der Befragung zu den genauen Fluchtgründen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Erstbefragung nicht beachtete habe. Auch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit aufgrund des emotionalen Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und habe der Beschwerdeführer sehr wohl seine Trauer um seinen Bruder vor dem Bundesasylamt dargelegt. Diesbezüglich wurde auch auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, woraus hervorgehe, dass es bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht auf die emotionale Seite des Vorbringens ankommen könne (AsylGH 14.01.2011, A5 415.094-1/2010/9E). Was die Beurteilung des vorgelegten Drohbriefes angeht, so sei es unter Hinweis auf die Judikatur der Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, wie keine Aussagekraft angenommen werden könne, wenn dieser nicht von einem fachlichen Sachverständigen untersucht worden sei (AsylGH 23.10.2012, E14 425.939-1/2012).
Zur rechtlichen Beurteilung wurde ebenfalls auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, woraus sich ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe und ein massives Sicherheitsdefizit im Irak herrsche (AsylGH 20.07.2012, E1 418.430-1/2011). Wegen seiner politischen Überzeugung sei ihm jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zwar seien die geschilderten Eingriffe nicht von offizieller Seite erfolgt, andererseits sei es der Zentralregierung aber auch nicht möglich, der irakische Bevölkerung Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer gehöre zudem der sozialen Gruppe der Familie an und sei dies deshalb relevant, weil die gesamte Familie des Beschwerdeführers bedroht und sein Bruder ermordet worden sei.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er als Polizist für die Überwachung eines bestimmten Straßenabschnittes vor dem Innenministerium zuständig gewesen sei. Dabei habe er eines Tages beobachtet, wie ein übergeordneter Offizier und eine weitere Person unerlaubterweise einen PKW in dieser Zone abgestellt hätten. Nachdem sich dieser geweigert habe, das Auto wegzustellen, habe der Beschwerdeführer dies gemeldet, woraufhin das Sprengstoffkommando gekommen sei und auch Sprengstoff gefunden habe. Daraufhin sei der Offizier verhaftet worden und sei der Beschwerdeführer danach sowohl telefonisch als auch schriftlich (Drohbrief) bedroht worden. Zudem sei sein Bruder ermordet worden, woraufhin der Beschwerdeführer sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Bedrohung, wobei beweiswürdigend etliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufgelistet und als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden.
Diesem Ergebnis wird vom Bundesverwaltungsgericht beigetreten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits bei den Schilderungen zum genauen Ablauf der Ereignisse am XXXX2013 in Widersprüche verwickelte. So führte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch aus, dass er bei Dienstantritt einen höheren Beamten mit einer weiteren Person bei einem PKW gesehen habe, wobei sich diese unterhalten hätten, ehe beide weggegangen seien und das Fahrzeug zurückgelassen hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er bereits im Dienst gewesen sei, als er die zwei Männer gesehen habe und dass sich lediglich der PKW-Lenker vom Auto entfernt habe, der höhere Beamte jedoch stehen geblieben und der Beschwerdeführer daraufhin zu diesem hingegangen sei. Befragt nach seinen Dienstzeiten führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass sein Dienst immer von 06:00 Uhr morgens bis 06.00 Uhr abends gedauert habe, wobei er dem widersprechend im Laufe der weiteren Einvernahme ausführte, dass sein Dienst erst um 07:00 Uhr begonnen hätte. Folgt man seinen Angaben, wonach der Sprengstoff bereits um 06:30 entschärft gewesen sei, so kann dies jedenfalls nicht mit seinen Angaben zu seinem Dienstbeginn um 07:00 Uhr in Einklang gebracht werden, bzw. erscheint die Tatsache, dass er sich bereits hinsichtlich seiner Dienstzeiten an sich in Widersprüche verwickelte, äußerst fragwürdig. Ebenso nicht nachvollziehbar sind die divergierenden Angaben, wonach sich der Offizier einerseits vom Auto entfernt habe, andererseits aber beim Auto verblieben sei, zumal es - seinen Angaben folgend - die zentrale Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sei, den Straßenabschnitt genau zu beobachten und verdächtige Fahrzeuge bzw. Vorgänge zu melden. Angesichts dessen kann aus den divergierenden Aussagen lediglich darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen um eine konstruierte Geschichte handelt, ansonsten der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, zeitlich und inhaltlich übereinstimmende Aussagen zu tätigen.
Hinzu treten Widersprüche in Hinblick auf die Geschehnisse nach der Meldung des unerlaubt geparkten Autos. In der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Tag nach dem Vorfall einen Drohanruf und einen weiteren Tag später zu Hause an der Tür einen Drohbrief erhalten habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führt er jedoch aus, dass er noch drei Tage seinen Dienst versehen habe und erst am XXXX2013 nach Hause gegangen sei, wobei er am XXXX2013 von seiner Familie telefonisch erfahren habe, dass bei ihm zu Hause ein Drohbrief abgeben worden sei. Folglich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage gleichlautend zu schildern, ob er den Drohbrief persönlich erhalten habe oder nicht, bzw. ob er nach dem Vorfall zu Hause gewesen sei oder weiterhin seinen Dienst versehen habe, was wiederum auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lässt.
Angesichts dieser erheblichen Widersprüche geht auch das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen davon aus, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sein Bruder infolge eines Schussattentates am XXXX2013 ums Leben gekommen sei, so ist zum einen auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer individuelle Drohungen nicht glaubhaft machen konnte, zum anderen stützt selbst der Beschwerdeführer die Annahme, dass hier ein Zusammenhang besteht, nur auf Vermutungen: "Ich nehme an, dass er deswegen getötet wurde, weil er mein Bruder ist." (AS 65). Hält man sich nun noch vor Augen, dass das Berichtsmaterial betont, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach wie vor schlecht ist und Terroranschläge an der Tagesordnung stehen, so vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Tod seines Bruders - in Zusammenschau mit der obigen Beweiswürdigung - keine ihn individuell treffende Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Vorlage gebrachten Kopie der Sterbeurkunde des Bruders des Beschwerdeführers mangels Lesbarkeit kein genaues Sterbedatum ergeben hat. Es vermag jedoch in das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie von ihm dargetan - nicht zu stützen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, dass sein Bruder am XXXX2013 ums Leben gekommen sei, als Ausstellungsdatum auf der Sterbeurkunde jedoch der XXXX2013 genannt wird. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls unmöglich zwischen den behaupteten Bedrohungen und dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers einen Zusammenhang anzunehmen.
Unbeachtlich der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation ist weiters festzuhalten, dass auch aus dem bloßen Umstand, wonach der Beschwerdeführer als Polizist im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen ist. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die irakische Polizei ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diesbezüglich keine konkreten Probleme geschildert wurden.
Dessen ungeachtet ist darüber hinaus auszuführen, dass zwar entsprechend dem herangezogenen Länderbericht Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind, auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen, mit zunehmender Tendenz seit Anfang 2011, dieser Bericht sagt jedoch lediglich aus, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und es wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht.
Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.
Hierzu ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass Polizisten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen weist sie Merkmale auf oder teilt eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen Polizisten im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört.
Auch eine etwaige unterstellte politische Gesinnung wurde in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan.
2.3.3. Den aufgetretenen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegenzutreten und verwies er in dieser unter anderem auf die im AVG normierten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Monierte der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Vorbringen durch konkrete Nachfrage die erforderliche Detailliertheit zu verschaffen verabsäumt hätte, so wird auf das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll verwiesen, aus dem nicht nur eine ausführliche und zu wesentlichen Themenbereichen des Vorbringens wiederholte Befragung des Beschwerdeführers hervorgeht, sondern ihm auch offenkundig Widersprüche in seinen Schilderung vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer wurde mit seinen divergierenden Ausführungen konfrontiert und kam ihm demnach die Möglichkeit zu, seine Aussage näher zu erläutern beziehungsweise ins Detail gehend zu konkretisieren. Dass der Beschwerdeführer auch durch mehrfache Nachfrage keinen homogenen Sachverhalt zu schildern in der Lage war, kann keinesfalls als Ermittlungsdefizit des Bundesasylamtes gewertet werden.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, dass bei der Erstbefragung nicht nach den genauen Fluchtgründen gefragt werden dürfe, so ist zwar zutreffend, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG nicht auf die Details zu beziehen hat. Nichtsdestotrotz wird auch dort die Frage nach dem wesentlichen Grund der Ausreise gestellt und ist ein Asylwerber grundsätzlich auch angehalten, das wesentliche Vorbringen dazu zumindest zu streifen.
Richtig ist auch, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) grundsätzlich nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall weicht das Vorbringen in der Einvernahme jedoch in wesentlichen Details von der Erstbefragung ab, sodass in der Einvernahme in Teilbereichen ein völlig anderes Geschehen dargestellt wird als in der Erstbefragung.
Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Emotionen des Beschwerdeführers nicht in die Beweiswürdigung miteinfließen hätten dürfen, so vermag ein Außerachtlassen der Gefühlslage des Beschwerdeführers kein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, zumal sich an der Tatsache des festgestellten unglaubwürdigen Vorbringens infolge massiver Widersprüche nichts ändert.
Insoweit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher als Ursache für die Widersprüchlichkeiten ins Treffen geführt werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer sowohl am Ende der Erstbefragung (AS 19) als auch am Ende der niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2013 angab, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe bzw. er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Es ist daher auszuschließen, dass die Niederschriften unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt wurden, ansonsten der Beschwerdeführer die einvernehmenden Referenten wohl darauf aufmerksam gemacht hätte, dass Fehler bei der Übersetzung passiert seien.
Die Behauptung, wonach der vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbrief keinem Sachverständigen zur Überprüfung auf seine Echtheit vorgelegt wurde und somit nicht von dessen mangelnder Aussagekraft ausgegangen werden könne, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal sich bereits aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, ob er selbst oder seien Familie den Drohbrief erhalten hat bzw. ob er zum Zeitpunkt der Übergabe zu Hause anwesend war oder nicht, ergibt, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, was in weiterer Folge auch darauf schließen lässt, dass es sich bei dem Drohbrief um eine Fälschung handelt.
Abgesehen davon ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar macht, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht er behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen wäre.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers sind daher von geringer Intensität, zumal ein Drohbrief bzw ein Drohanruf nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Überzeugung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie eine politisch motivierte Verfolgung behauptete, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen war.
Der Beschwerdeführer würde im gegebenen Zusammenhang auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, etwa der Familie, verfolgt werden, sondern stützte der Beschwerdeführer seine vermeintliche Verfolgung lediglich auf den Umstand, dass er einen Offizier angezeigt habe, weswegen der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Die Motivation der Bedrohung läge also nicht in der Eigenschaft des Beschwerdeführers, dass er einer bestimmten Familie angehört, sondern wäre ausschließlich in der Meldung des Offiziers begründet. Dass hier nicht die soziale Gruppe der Familie maßgeblich ist, zeigt sich im Übrigen auch an dem Umstand, dass sich die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und drei Schwestern) - seinen Angaben folgend - weiterhin unbehelligt im Irak aufhalten können (AS 75).
Auch die zitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Feststellungen zu veranlassen, zumal den Entscheidungen jeweils auf den unmittelbaren Einzelfall abgestellte Feststellungen zugrunde liegen und diese nicht generell auf jeden - auch nur annähernd ähnlich gelagerten - Fall zur Anwendung gebracht werden können.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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