W201 1434068-1•BVwG W201 1434068-1
W201 1434068-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2014
Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W201 1434068-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Am 28.08.2012 ist Herr XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In den Einvernahmen gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei von unbekannten Terroristen der Gruppe Haqani bedroht und beschuldigt worden, in einem Hotel zu arbeiten. Der Beschwerdeführer tätigte widersprüchliche Angaben, einerseits habe er Daten an den Geheimdienst weitergegeben, andererseits hätte er nie mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet. Von der behaupteten Arbeitsstelle im Hotel XXXX gab Herr XXXX eine falsche Anschrift an und konnte keine Telefonnummer angeben. Die Terroristen-Gruppe Haqani sei "gleich wie Taliban", er kenne sie nicht, er könne keine Angaben machen. Weiters konnten keine Beweismittel bzw Urkunden vorgelegt werden.
Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dem Vorbringen des Herrn XXXX zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daher könne auch davon ausgegangen werden, dass Herrn XXXX im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Asyl nicht.
Eine aktuelle Gefährdung lasse sich aus den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht ableiten und sei auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich - die konkrete lokale Bedrohung wäre durch den Asylwerber glaubhaft zu machen. Der subsidiäre Schutz sei auch deshalb nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, den notwendigsten Lebensunterhalt zu bestreiten
Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr XXXX eine Beschwerde, welche mit einem Schreiben sowie Urkundenvorlage, eingelangt am 11.06.2013, ergänzt wurde.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters ist Herr XXXX zwar seit dem XXXX in XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 03.02.2014 konnte jedoch keine Aktivität bzw nur mehr ein unbekannter Aufenthalt festgestellt werden (Abmeldung von der Grundversorgung per 01.12.2013, Abmeldungsgrund "unbekannter Aufenthalt").
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Herrn XXXX nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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