BVwG W106 2000471-1

W106 2000471-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2014

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Regest

Dienstjahre, Hacklerregelung, Jubiläumszuwendung, Karenzurlaub,<br/>Ruhestandsversetzung

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BVwG W106 2000471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2000471.1.00

Spruch

W106 2000471-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte AG Dr. Roland GABL, Dr. Josef KOGLER, Mag. Helmut LEITNER, Mag. Roland STÖGLEHNER, Mag. Thomas BODINGBAUER, Museumsstraße 31a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 10.01.2013, Zl. PML/PMT-645548/12-aO1, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 20c iVm § 175 Abs. 70 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 140/2011 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis 31.08.2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war seit 01.06.1980 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 26.08.2010 wurde dem BF aufgrund seiner Anträge vom 11.08.2010 ein Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 ab 01.10.2010 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ohne eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage hindurch zu müssen, gewährt.

Mit Schreiben vom 16.04.2012 erklärte der BF gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.08.2012.

3. Mit Schreiben der Unternehmenszentrale vom 04.05.2012 erging folgende Mitteilung an den BF:

"Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 völlig überraschend und unerwartet die Bestimmungen betreffen die Jubiläumszuwendung geändert worden. Die bisherige Möglichkeit der Zuerkennung der Jubiläumszuwendung im Ausmaß von vier Monatsbezügen bereits nach einer Dienstzeit von 35 Jahren aus Anlass einer Versetzung in den Ruhestand nach der sogenannten "Hacklerregelung" ist weggefallen.

Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass auch Sie von dieser Neuregelung betroffen sind und Ihnen daher aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand nach Ende des Übergangsmodells auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes nicht mehr zuerkannt werden kann."

4. Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 17.07.2012 wurde festgestellt, dass aufgrund der schriftlichen Erklärung vom 16.04.2012 die Versetzung des BF in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 rechtswirksam werde.

5. Mit Eingabe vom 30.10.2012 begehrte der BF die Auszahlung der Jubiläumszuwendung von 4 Monatsgehältern, jedenfalls aber eine bescheidmäßige Absprache darüber.

6. Mit Bescheid vom 10.01.2013 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 gestellter Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 vH des Monatsbezuges wird wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

...

Sie befanden sich seit 1. Juni 1980 im Postdienst. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 26. August 2012, PML/PMT-607975/01, wurde Ihnen aufgrund Ihrer Anträge vom 11. August 2010 (Inanspruchnahme des Übergangsmodells gemäß der damals gültigen Sozialplan-BV 2009/10 entsprechend Punkt X) ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 i. v. m.

§ 230b BDG 1979 ab 1. Oktober 2010 gewährt. Mit Ablauf 31. August 2012 erfolgte die Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 15 i. V. m. 236b BDG 1979.

Mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes vom 30. Oktober 2012 (eingelangt bei der Dienstbehörde am 2. November 2012) beantragten Sie nun die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung in der Höhe von 4 Monatsgehältern. In Ihrem Antrag führten Sie aus, dass Ihr Jubiläumsstichtag der 27. März 1979 ist und Sie mit 38 Dienstjahren, 5 Dienstmonaten und 4 Diensttagen die Pension angetreten haben.

Weiters begründeten Sie den Antrag damit, dass zwar mit Novellierung der Bestimmung gemäß 20c GehG 1956 eine Änderung dergestalt eingetreten sei, als erst nach Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren die Jubiläumszuwendung zustehe, aber nach der Übergangsbestimmung gemäß § 236c BDG 1979 für Personen, die vor dem 2. Oktober 1952 geboren sind (somit auch für Sie, da Sie am XXXX geboren sind) bei einem Antrittsalter von 779 Lebensmonaten die Regelung der Novellierung weiter gelte. Somit würde Ihnen bereits nach 35 Jahren ein Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumsgeldes in Höhe des 4-fachen Monatsbezuges zustehen.

...

§ 20c Abs. 1 des GehG i. d. g. F. lautet:

"Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung ..."

§ 20c Abs. 3 des GehG i. d. g. F. lautet:

"Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

Weiter wird in der Dienstrechtsnovelle 2011 betreffend die Wirksamkeit festgelegt:

"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden..."

Ihre Versetzung in den Ruhestand in Verbindung mit dem von Ihnen in Anspruch genommenen Übergangsmodell erfolgte gemäß §§ 15 BDG 1979 i. V. m. 236b BDG 1979 i. d. g. F. Aufgrund der gelten Gesetzeslage erfolgt die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 i. d. g. F. mittels schriftlicher Erklärung. Diese Erklärung wurde von Ihnen am 16. April 2012 abgegeben. Nach der o. cit. "Übergangsregelung" wäre eine Gewährung eines vorzeitigen Jubiläumsgeldes in Ihrem Fall dann rechtlich möglich, wenn Ihre Versetzung in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 erfolgt wäre oder die Erklärung auf Versetzung gemäß § 15 BDG 1979 i. d. g. F. vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich geworden wäre. Ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgte, wie bereits o. g., mit Ablauf 31. Juli 2012 unwiderruflich.

Somit kann aufgrund der geltenden Rechtslage eine Gewährung des von ihnen beantragten Jubiläumsgeldes nicht erfolgen, da die o. g. geltende "Übergangsregelung" aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes keine Anwendung findet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

7. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene BF rechtzeitig Berufung.

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sekundärer Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Berufungsgründe werden im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens/Verletzung des Rechts auf Gehör:

Die erstinstanzliche Behörde habe den zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht hinreichend überprüft. Insbesondere sei dem BF nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages Stellung zu nehmen und darzutun, dass es sich beim BF um einen Härtefall handle und er auf die Auszahlung der Jubiläumsgelder vertraut habe, was ihm nicht nur vor seiner Karenzierung, sondern auch im unterfertigten Sozialplan zugesichert worden sei. Er habe daher seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Bescheid und damit auch gegen die anzuwendende Übergangsbestimmung gemäß § 175 Abs. 70 GehG nicht zum Ausdruck bringen können, was sein Recht auf Parteiengehör verletzte.

Zu sekundärer Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher

Beurteilung:

Nachstehende ergänzende Feststellungen werden begehrt:

Im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen der Österreichischen Post AG sei auch der Arbeitsplatz des BF der Verwendungsgruppe PT1 in der Rechtsabteilung eingespart bzw. auf Dauer aufgelassen worden. Aufgrund seiner Arbeitsplatzverlustigkeit habe er sich entscheiden müssen, aus dem Unternehmen auszutreten oder in das sog. Karriere-und Entwicklungscenter (KEC) - eine Art Jobcenter - zu wechseln. Mit 31.08.2007 sei er in das KEC dienstzugeteilt bzw. in Folge in diese Organisationseinheit versetzt worden. Seine Verwendung im KEC habe bis 01.10.2010 gedauert und er habe sodann den Sozialplan BV 09-10 in Anspruch genommen. Auf seine Anträge vom 11.08.2010 (Karenzierung, Ruhestandsversetzung, etc.) sei er ab 01.10.2010 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31.08.2012 gem. § 15 i. V. m. § 236b BDG 1979 (sog. "Beamt/innen-Hacklerregelung") karenziert gewesen (Bescheid Personalmanagement vom 26.08.2010).

Er habe vorweg - vor Annahme des Übergangsmodells - eingehend Informationen eingeholt, ob bei Annahme des Übergangsmodells allfällige finanzielle Nachteile, etwa bezüglich Auszahlung des Jubiläumsgeldes, entstehen würden. Diesbezüglich seien seine Bedenken sowohl von der Personaladministration Linz (siehe Mail vom 04.08.2010) als auch von der für die "Sozialplankandidaten" zuständigen Stelle - Entlohnung-und Organisationsmanagement - in der Unternehmenszentrale (tel. Anfrage vom 02.08.2010) im Wesentlichen dahingehend zerstreut worden, dass die 40-jährige Jubiläumszuwendung aus Anlass der Pensionierung unter "zeitabhängige Rechte" (siehe Karenzierungsbescheid) falle und wie im Aktivstand ausbezahlt werde (in seinem Fall Auszahlung im Jänner 2013). Überdies sei im Übergangsmodell ausdrücklich die Auszahlung des 40-jährigen Dienstjubiläums, wozu auch das vorzeitige (40-jährige) Jubiläumsgeld aus Anlass der Pensionierung zähle, zugesichert worden. Auch eine Aussendung der Gewerkschaft vom 09.02.2009 habe keinen Zweifel daran gelassen, dass alle zeitabhängigen Rechte beibehalten werden, falls das Übergangsmodell unterfertigt werde.

Der Jubiläumsstichtag, der letztlich für das Einreichen des Dienstjubiläums maßgebend sei, sei mit 27.03.1974 ermittelt worden, woraus sich die angeführten 38 Jahre, 5 Monate und 4 Tage bis zur Ruhestandsversetzung ergeben. Der Stichtag 27.03.1974 ergebe sich auch aus einem Bescheid der Postdirektion Linz vom 24.02.1999, worin ihm das 25-jährige Jubiläumsgeld zuerkannt worden sei.

Der BF habe bei Unterfertigung des Sozialplans sowie Antragstellung auf Karenzierung auf die Auszahlung des Jubiläumsgeldes vertraut und habe nach Bekanntwerden der plötzlichen und überraschenden Novellierung bzw. deren Inkrafttreten keine Möglichkeit mehr gehabt, in den Genuss des Jubiläumsgeldes zu kommen.

Als Beweis werde vorgelegt ein Schreiben der Personalmanagement-Leitung vom 04.05.2012, ein Bescheid des Personalmanagements vom 26.08.2010, eine vom Berufungswerber unterfertigte Betriebsvereinbarung vom 05.02.2009 und werde die Beschaffung des Personalaktes des Berufungswerbers sowie dessen Einvernahme als Partei beantragt.

Mangels Parteiengehör habe dieses Vorbringen bzw. auch das Beweisanbot im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet werden können.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Der bekämpfte Bescheid verletze den BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, da die Bestimmungen gemäß §§ 20c Abs. 1 i. V. m. 175 Abs. 70 GehG in der Fassung BGBI. I Nr. 140/2011 verfassungswidrig seien.

Der BF sei dadurch in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 BVG u. Art 2 StGG) verletzt.

...

Als Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes nach rechtsentwickelnder Rechtsprechung des VfGH (vgl. dazu etwa VfSlg 11.309; VfGH vom 29.11.2006, B525/06; etc.) bestehe ein Vertrauensschutz insoweit, als gewisse wohlerworbene Rechte - man spricht von rechtlicher Anwartschaft - auch durch den einfachen Gesetzgeber nicht beschränkt werden können, wenn damit die Rechtslage für einzelne Bürger in Zukunft anders und somit auch für den einzelnen Bürger ungünstiger gestaltet werden. Der Verfassungsgerichtshof habe, insbesondere im Zusammenhang mit Ruhegenüssen und vom einfachen Gesetzgeber für Beamte kürzende Bestimmungen wiederholt ausgesprochen, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Eingriffe durch den einfachen Gesetzgeber von einem öffentlichen Interesse getragen sein müssen, wobei dies nicht alleine darin liegen darf, dass eine Budgetentlastung durch Einsparungsgedanken eintreten soll. Dies begründete der VfGH damit, dass die "angespannte Lage der Haushalte notorisch ist" und im Ergebnis dieses Argument zwangsläufig den Verlust eines jeglichen Vertrauensschutzes zur Folge hätte. Eine andere Begründung eines Allgemeininteresses sei allerdings bei der gegenständlichen Gesetzesnovellierung nicht zu erblicken, sodass eine Rechtfertigung oder Vertretbarkeit nicht gegeben sei. Noch dazu handle es sich um ein ausgegliedertes Unternehmen, welches Umstrukturierungen mit Sozialplänen als Betriebsvereinbarungen und Karenzierungen abfedere, was der Gesetzgeber offenbar schlicht nicht bedacht habe. Auch wenn es sich hier um keinen Ruhegenuss in Gestalt eines auf Lebenszeit angelegten Rechtsverhältnisses handle, sondern um eine einmalige Jubiläumszahlung, könne nichts anderes gelten, zumal der Berufungswerber auf die Auszahlung des erheblichen Jubiläumsgeldes sein beinahe gesamtes Berufsleben vertraut habe. Insbesondere als seine Position - bemerkenswert ebenfalls getragen von einem Einsparungsgedanken - aufgelöst und keine andere Position geschaffen worden sei, sei ihm im Vertrauen auf diese Jubiläumszahlung der in der Folge unterfertigte Sozialplan angeboten und ihm die Karenzierung ermöglicht worden. Dies sei für den Berufungswerber auch nicht weiter widerrufbar und sei die Novellierung erst unmittelbar vor seiner Pensionierung angedacht und sodann beschlossen worden, wobei er keine Möglichkeit mehr gehabt hatte, den Zeitpunkt des Pensionsantrittes oder die Abgabe der Erklärung bzw. deren Wirksamkeit zu beeinflussen.

Der Eingriff sei daher auch unverhältnismäßig, zumal er von Art und Intensität überschießend sei. Naturgemäß sei der unerwartete Verlust von einem derartigen Jubiläumsgeld, auf welches der Berufungswerber sein Berufsleben lang vertraut, intensiv und auch plötzlich, zumal sich der Berufungswerber in keiner Weise darauf wirtschaftlich habe einstellen können. Auch die Übergangsbestimmung habe dies nicht hinreichend einschleifen können, da aufgrund des bereits länger zurückliegenden Sozialplans und der Karenzierung der Berufungswerber keinerlei Handlungsspielraum hatte, die Möglichkeiten der Übergangsregelung für sich zu nutzen. Es verstoße sohin der einfache Gesetzgeber (wie auch der bekämpfte Bescheid) gegen den Gleichheitssatz und sei der Berufungswerber aufgrund des bekämpften Bescheids unmittelbar davon betroffen. Der Gesetzgeber und auch der bekämpfte Bescheid behandeln nämlich Gleiches ungleich, dies ohne sachliche Rechtfertigung und unverhältnismäßig.

Es werden daher nachstehende Anträge gestellt:

Es wolle der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.

8. Mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG als oberste Dienstbehörde vom 11.12.2013 erging nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes folgender Vorhalt an den BF:

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren könne aus Sicht der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden, da die Entscheidungsgrundlagen klar und die den Sachverhalt bildenden Tatsachen zum vorliegenden Fall, nämlich die Auswirkung der Neufassung des § 20c Gehaltsgesetz, jedenfalls offenkundig waren (vgl. VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Da der BF in seiner Berufung und nunmehr auch im Rahmen des im Berufungsverfahren gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit hatte, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, wäre ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel spätestens jetzt geheilt.

Zum Berufungsvorbringen, dass die Auszahlung des 40-jährigen Dienstjubiläums im Übergangsmodell ausdrücklich zugesichert worden sei, werde auf Punkt X der Sozialplan-BV verwiesen, der lautet: "Das allfällig in der Überbrückungsphase gebührende 40-jährige Dienstjubiläum wird unter Zugrundelegung des fiktiven Aktivbezuges wie im Aktivstand ausbezahlt". Damit sei keine unternehmensseitige Zusicherung erfolgt, dass die Jubiläumszuwendung auch dann zur Auszahlung gelangen würde, wenn die Voraussetzungen für deren Gebührlichkeit innerhalb des Zeitraumes der Überbrückungsphase auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr gegeben wären. Auch die in der Berufung angeführten Experten haben ihre Einschätzung (Auskunft vom 04. August 2010, Annahme der Sozialplan-BV am 11. August 2010) nur auf Grundlage der damals geltenden Gesetzbestimmungen treffen können.

Grundsätzlich können bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz oder Verordnung) geltend gemacht werden, d.h. die Gebührlichkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche sei auf Grundlage des Gesetzes zu lösen bzw. setze jeder besoldungsrechtliche Anspruch eine ihn begründende Rechtsvorschrift voraus (vgl. VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051; VwGH 10.11.2008, 2004/12/0027). Der Anspruch auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung sei daher ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen des § 20c Gehaltsgesetzes in der Fassung der Dienstrechtnovelle 2011 zu beurteilen.

Die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 20c GehG sowie der Vorwurf, dass der bekämpfte Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot wiedersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Es sei daher beabsichtigt, der Berufung keine Folge zu geben.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG stehe es dem BF frei, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Eine weitere Stellungnahme seitens des BF dazu ist nicht aktenkundig.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österreichischen Post AG vom 20. Dezember 2013 dem BVwG vorgelegt (eingelangt am 27.01.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG als im Instanzenzug übergeordnete Behörde anhängigen Berufung fußt auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu A)

§ 20c Abs. 3 GehG in der Fassung vor dem am 1. Jänner 2012 erfolgten Inkrafttreten der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautete:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 erhielt § 20c Abs. 3 GehG folgende Fassung:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos."

§ 15 BDG 1979 idgF lautet:

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) ...

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Der BF hat aufgrund seines Antrages vom 20.08.2010 einen Karenzurlaub gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 ab 01.10.2010 angetreten.

Durch die am 16.04.2012 abgegebene Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfolgte die Ruhestandsversetzung - mit Ablauf des 31.07.2012 unwiderruflich (§ 15 Abs. 4 BDG).

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG, welche eine Versetzung oder einen Übertritt in den Ruhestand bis spätestens 31.12.2012 voraussetzt, war somit im Fall des BF nicht anzuwenden. Vielmehr war auf den BF die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG in der seit 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Demnach ist anlässlich der Ruhestandsversetzung nach der "Hacklerregelung" eine Jubiläumszuwendung nach 35 Jahren nicht mehr vorgesehen. Eine Auszahlung ist in diesem Fall nur bei Vollendung von 40 Dienstjahren (berechnet nach dem Jubiläumsstichtag) möglich.

Da der BF ausgehend vom Jubiläumsstichtag 27.03.1979 mit einer Gesamtdienstzeit von 38 Jahren, 5 Monaten und 4 Tagen in den Ruhestand getreten ist, hat er die Voraussetzungen des 20c GehG unstrittig nicht erfüllt.

Das Vorbringen des BF, er habe bei Unterfertigung des Sozialplanes auf die Auszahlung des Jubiläumsgeldes vertraut, er sei von der Neuregelung sozusagen überrascht worden und habe keine Möglichkeit mehr gehabt, in den Genuss des Jubiläumsgeldes zu kommen, widerspricht der Aktenlage. Der BF wurde nämlich mit Schreiben der Unternehmenszentrale vom 04.05.2012 von der mit Wirksamkeit vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Neuregelung hinsichtlich der Jubiläumszuwendung informiert. Zu diesem Zeitpunkt wäre ihm ein Widerruf der am 16.04.2012 abgegebenen Erklärung gemäß § 15 Abs. 4 BDG 1979 noch offen gestanden.

Zu den vom BF geltend gemachten Bedenken der Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 20c iVm 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 wird auf den Beschluss des VfGH vom 26.09.2012, B 1067/12-4 verwiesen. Mit diesem Beschluss hat der VfGH die Behandlung einer Beschwerde, in welcher auch die Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes (§ 20c GehG) behauptet wurde, mit der Begründung abgelehnt, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH und VwGH (vgl. VfSlg. 11.395/1987, 11.693/1988 und VwGH 11.10.1973, 0410/73), kein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG besteht, eine Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes also so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung werden die Bedenken des BF nicht geteilt.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung konnte aufgrund der klaren Rechtslage des § 20c Abs. 1 und 3 iVm § 175 Abs. 70 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 getroffen werden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage waren auch im Hinblick darauf, dass auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht bestehen, nicht erkennbar.

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