BVwG W202 1437461-1

W202 1437461-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W202 1437461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1437461.1.00

Spruch

W202 1437461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zahl 1309.377-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dort gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass es vor ca. fünf Jahren einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels gegeben habe. Im Zuge dieses Streits sei der Beschwerdeführer mehrmals körperlich misshandelt worden. Aus Angst vor seinen Cousins habe er vier Jahre im Untergrund gelebt. Vor ca. fünf Monaten habe ihn die Familie seines Onkels finden können. Der Beschwerdeführer sei abermals mit dem Umbringen bedroht worden und aus Angst habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei am 27.06.2013 mit dem Flugzeug über Dubai nach Wien geflogen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass mit einem Visum, das ihm der Schlepper besorgt habe, aus Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2013 in den Abendstunden in Wien angekommen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Telugu. Ich spreche auch gut Hindi. Ich spreche auch ein wenig Englisch.

F: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

A: Mir geht es gut.

F: Sind Sie vollkommen gesund oder stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin gesund.

F: Haben Sie gegen eine im Raum anwesende Person aufgrund möglicher Befangenheit oder aus anderen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Werden Sie in diesem Verfahren und in welchem Umfang vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht?

A: Ich werde nicht vertreten. Ich habe keine Zustellvollmacht an einen Anderen erteilt.

F: Wie lautet Ihr vollständiger Name? Schreiben Sie bitte Namen und Geburtsdatum auf.

A: Ich bin XXXX, geboren am XXXX in XXXX. Ich bin der Sohn des XXXX und der XXXX.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Indien.

F: Welcher ethnischen Volksgruppe gehören Sie und Ihre Eltern an?

A: Mudiraj. Das war früher die Berufsgruppe der Obst und Gemüseverkäufer.

F: Leben Ihre Eltern noch?

A: Ja. Vater und Mutter leben in XXXX, einer Stadt im XXXX District.

Zur Biographie gibt der AST an:

Ich bin in XXXX aufgewachsen. Ich habe dort bis zum Jahr 2005 bei meinen Eltern gelebt. Ich habe im Jahr 1995 die Schule abgeschlossen. Ich war 10 Jahre in XXXX in der Schule. Ich habe danach Steinmetz gelernt. Ich habe bis zum Jahr 2005 in XXXX gelebt und gearbeitet. Dann habe mein Elternhaus verlassen und bin mit meiner Ehefrau, XXXX, nach Bombay gezogen, ca. 750 Km von uns zu Hause entfernt. Es gab familiäre Probleme wegen eines Grundstückes.

Ich bin seit dem Jahr 2002 verheiratet. Wir haben einen Sohn, XXXX, geboren im Jahr XXXX. Meine Frau und mein Sohn leben nach wie vor in Bombay. Mein Schwager kümmert sich nun um meine Familie. Wir wohnen in einer Mietwohnung.

Ich habe drei Brüder und eine Schwester. Ich bin der zweitjüngste unter den Brüdern. Der älteste, XXXX, lebt zusammen mit meinen Eltern. XXXX lebt an einem uns unbekannten Ort. Er hat unsere Familie im Jahr 2003 verlassen. Wir haben keinen Kontakt zu ihm. XXXX lebt seit dem Jahr 2005 in XXXX, das ist eine Stadt im Bundesstaat Maharashtra.

Ich bin Hindu. In Bombay habe ich auch als Steinmetz gearbeitet. Ich habe auch Granit und Marmorsteine verlegt.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel, identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige für das Asylverfahren relevante Unterlagen vorlegen?

A: Ich habe keine Beweismittel aus Indien. Bei meiner Ausreise hatte ich noch meinen eigenen Reisepass bei mir, der mir dann aber vom Schlepper abgenommen wurde. Ich bin am 27.06.2013 mit dem Flugzeug von Hyderabad via Dubai nach Wien geflogen. Ein Schlepper hat alles organisiert. 200.000 Rupien musste ich ihm bezahlen. Vor der Ausreise hat der Schlepper ein Visum für mich besorgt. Mehr weiß ich nicht über das Visum.

F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte?

A: Nein.

F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt? A: Nein. Der Schlepper hat mir aber schon in Indien gesagt, dass er mich nach Österreich bringen wird, weil ich hier Schutz bekommen kann.

F: Hatten Sie Ihr Heimatland zuvor schon einmal verlassen?

A: Nein.

F: Wo sind Sie in Österreich untergebracht?

A: Bei Landsleuten, die ich in Wien kennen gelernt habe.

F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland?

A: Ja. Ich habe Kontakt mit meinem Bruder, der bei meinen Eltern lebt. Meine Frau habe ich noch nicht erreicht. Irgendetwas stimmt mit der Telefonnummer nicht.

F: Wie lautet die Telefonnummer? Vielleich erreichen wir Ihre Frau heute?

A: Ich habe die Telefonnummer auf meinem Handy gespeichert, aber leider hat sich die Telefonnummer versehentlich gelöscht.

F: Können Sie nicht Ihren Bruder nach der Nummer Ihrer Frau fragen?

A: Er weiß ihre Telefonnummer nicht.

F: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nehmen Sie sich ruhig Zeit und erzählen Sie möglichst ausführlich, was Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hat.

A: Ich habe Angst um mein Leben. Ich hörte, dass ich in Österreich Schutz finde. Ich würde gerne einige Zeit hier leben und dann will ich wieder nach Haus zurückkehren.

F: Was stellen Sie sich unter "einiger Zeit" vor?

A: Es kann zwei bis drei Jahre dauern, bis die Umstände zu Hause sich verbessern.

F: Was hätten Sie denn zu befürchten, wenn Sie jetzt schon nach Indien zurückkehren müssten?

A: Der Bruder meines Vaters und seine Söhne wollen mich umbringen. Mein ältester Bruder, der zu Hause lebt, ist gelähmt und meine Eltern haben wenig Geld. Sie leben von der Verpachtung der umstrittenen Grundstücke.

F: Wie heißen diese Leute, die Sie töten wollen und wieso will man Sie umbringen?

A: Der Onkel heißt XXXX und seine drei Söhne XXXX und XXXX.

Der Streit dreht sich um ein Grundstück in XXXX. Ich stellte Ansprüche auf mein Erbteil und wurde deshalb mit dem Umbringen bedroht.

Mein Großvater hatte zweimal geheiratet. Nach dem Tod meines Großvaters im Jahr 1999 gab es Streit um die Erbschaft. Mein Vater hat nichts vom Erbe bekommen, obwohl uns ein Erbteil zusteht.

F: Wurde der Streit nicht vom Gericht geregelt?

A: Nein. Wir haben kein Geld für Anwaltskosten und sind nie vor Gericht gegangen.

F: Aus welchem konkreten Anlass haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich wurde bedroht und sie haben sogar bedroht, meine Frau und mein Kind umzubringen.

F: Wer hat Sie auf diese Weise bedroht und wann?

A: Die Söhne meines Onkels haben mich im November 2012 bedroht, als ich zu Besuch bei meiner Familie in XXXX war. Es gab wieder eine Auseinandersetzung wegen des Themas und ich wurde mit dem Umbringen bedroht. Deshalb traf ich die Entscheidung, mein Heimatland zu verlassen.

F: Sie sind viele Monate später aus Indien ausgereist. Das erweckt den Eindruck, dass Sie die Drohung nicht besonders ernst nahmen. Was sagen Sie dazu?

A: Die Brüder sind sogar nach Bombay gekommen und haben mich dort bedroht. Das war im Februar dieses Jahres.

Ich habe danach versteckt gelebt bis zu meiner Ausreise.

F: Erzählen Sie das genauer.

A: Sie kamen zu mir nach Hause und haben mich bedroht und geschlagen. Meine Nachbarn haben mich gerettet. Dann sind die drei Brüder davongerannt.

F: Haben Sie das der Polizei gemeldet?

A: Ja. Ich habe eine Anzeige erstattet. Ich war auf der Polizeistation XXXX.

F: Und?

A: Die Polizei sicherte mir zu, die Männer zu suchen und zur Verantwortung ziehen.

F: Wissen Sie, ob das schon geschehen ist?

A: Nein. Aber mein Onkel hat viel Einfluss. Ich denke, wir können nur vor Gericht verlieren.

F: Haben Sie in Indien einen Anwalt, der Ihre Sache in Ihrer Abwesenheit vertritt?

A: Nein.

F: Mit dem Geld, das Sie für die Ausreise investierten, hätten Sie die Gerichtskosten für die Klärung der Besitzverhältnisse leicht aufbringen können.

A: Das geht nicht, denn dann hätten unsere Gegner unsere Familie vernichtet.

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Asylantrages?

A: Nein.

F: Hatten Sie mit den Behörden im Heimatland Probleme z.B. mit der Polizei oder dem Gericht?

A: Nein.

F: Haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wenn Sie im Falle einer Rückkehr in Bombay, New Delhi oder einer anderen Stadt Indiens leben würden, ohne Ihren Aufenthaltsort zu Hause bekannt zu geben, was sollten Sie zu befürchten haben?

A: Ich kann nicht in Indien immer meinen Aufenthaltsort wechseln.

F: Sie sagten eingangs, in zwei bis drei Jahren würden Sie nach Indien zurückkehren wollen. Inwiefern sollten sich Ihre Probleme in dieser Zeit ändern?

A: Ich hoffe, dass meine Gegner mit der Zeit milder werden.

VL: Ihnen wird nun im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu den allgemeinen Länderfeststellungen des BAA bezogen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative Stellung zu nehmen.

Anmerkung: Die Feststellungsunterlagen übersetzt und vorgelesen.

F: Ich gehe davon aus, dass Sie, als ein erwachsener, junger, gesunder und tatkräftiger Mann, in der Lage sein werden, in Indien in einer Stadt, weit genug von Ihrem Heimatort entfernt, ein neues Leben aufzubauen, wenn Sie es einerseits nicht wagen, gegen die Übergriffe auf Ihre Person auf staatliche Unterstützung zurückzugreifen bzw. Sie andererseits auch nicht bereit sind, die Besitzverhältnisse bezogen auf die umstrittenen Grundstücke, vom Gericht klären zu lassen.

Was sagen Sie dazu?

A: Es gibt schon Gesetze und ein System, das einen schützen kann, aber ein Gang vor Gericht kostet Geld. Ein Verfahren dauert lange. Mein Kind muss zur Schule gehen und ein Ortswechsel wäre nicht gut.

F: Wenn Sie Ihre Sache praktisch ohnehin als aussichtlos sehen, hätten Sie Indien ja gar nicht verlassen müssen. Unter diesen Umständen hätten Sie Ihren Gegnern ja auch sagen können, dass Sie auf alle Ansprüche verzichten und Ihre Ruhe haben wollen. Was sagen Sie dazu?

A: Die Gegner waren nicht bereit, mit mir zu reden. Sie haben immer nur mit mir gestritten und mich bedroht. Ich bin aus demselben Grund ja schon im Jahr 2005 nach Bombay gezogen.

F: War alles in Ordnung bei der Einvernahme?

A: Ja. Es war alles in Ordnung.

F: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen, was Ihnen wichtig erscheint und das nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich wünsche mir zwei bis drei Jahre hier in Österreich zu leben. Dann will ich nach Indien zurückkehren.

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Sehr gut, danke."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.08.2013, Zahl 1309.377-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:

"...Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.1.2011)

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gehen die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010. Der schwerste und sich weiter verschlechternde Konflikt in Indien ist die Maoistische Rebellion, angeführt von der Kommunistischen Partei Indien - Maoisten, in die aber mindestens 20 andere kleinere linksextreme Gruppen involviert sind, die auch Naxaliten genannt werden. 2010 war deren Opferzahl 1.180, womit sie deutlich alle anderen übersteigt.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 12.7.2012)

...

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.

Sikhs aus dem Punjab können sich in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 9.7.2012)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011) Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.

(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.7.2012)

Rechtschutz

Justiz

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v. a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre.

Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.

Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet.

Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.

(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) zu Korruption, Umweltthemen oder anderen Bereichen gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Um das Problem anzugehen hat die Regierung tausende von Dorfgerichten eingerichtet, die Fälle in ländlichen Gebieten zu bearbeiten. Trotz der rechtlichen Reformen der letzten Jahre, versagt das System noch darin, gleichen Schutz für Minderheiten, niedrige Kasten und Stammesangehörige zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt.

(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011)

Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.

Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich.

Des Weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.

(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des "Disturbed Areas Act" festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Anschläge von Mumbai haben zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Untersuchungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.

Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.

Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.

Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.

Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Polizeigewalt / Folter

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Juni 2012;

http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf;

Zugriff 10.7.2012)

Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen zu beginnen, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Das Gesetz verbietet Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind. Im Dezember 2010 wurde vom Parlament das Gesetz zur Vorbeugung von Folter verabschiedet, aber NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass die Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden muss und versucht werden muss, Strafen bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems.

Das Gesetz erlaubt erzwungene Geständnisse vor Gericht nicht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch angewandt zur Erlangung von Geständnissen und Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung. Es gibt auch einige Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei, in beinahe allen berichteten Fällen wurden jedoch Schritte gegen die Täter unternommen.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Kontrollmöglichkeiten müssen ausgebaut werden. Es gibt in Indien verschiedene Kontrollmechanismen für die Polizei. Der "Police Act of 1861" regelt Disziplinarmaßnahmen gegen Pflichtverletzungen seitens Polizeibeamter. Weiters gibt es die Festlegung gewisser Standards, interne Überprüfungen, wie die Untersuchung bestimmter Abteilungen und allgemeine Leitlinien. Weiters gibt es die Aufsicht der Polizei durch Gerichte. Dort können Beschwerden direkt gegen Polizisten vorgebracht werden und so kann der Staat gegen Polizisten eine Strafverfolgung veranlassen. Anzeigen im öffentlichen Interesse sind möglich. Bei Anzeigen im öffentlichen Interesse können durch Gerichte auch breite Direktiven herausgegeben werden und damit versucht werden, Institutionen zu reformieren.

Richter können sich auch weigern, Personen zu verurteilen, falls Beweise durch die Polizei illegal beschafft wurden, z.B. unter Folter. Solche Entscheidungen sollen eine Abschreckung für die Polizei darstellen. Aber in nicht allen der behandelten Fälle werden tatsächlich Handlungen gesetzt und viele Fälle erreichen die Gerichte gar nicht. So können Polizisten annehmen, dass keine Klagen gegen sie erhoben werden. Auch ist das Gerichtswesen stark überlastet. Es ist somit zwar ein wichtiger Teil der Verantwortlichkeit und Transparenz, kann jedoch nicht für die gesamte Kontrollaufgabe zuständig sein.

Die Parlamente können Gesetze erlassen und Agenturen einrichten, welche sich mit polizeilichen Fehlverhalten befassen. Weiters können sie auch regelmäßig Berichte von der Polizei verlangen und diese in Ausschüssen prüfen lassen, außerdem sind sie für das Budget der Polizei zuständig und üben so eine gewisse Kontrolle aus. Doch die Parlamente waren bisher nicht sehr effektiv darin das Verhalten der Polizei zu ahnden.

Die National Human Rights Commission (NHRC) und verschiedene staatliche Menschenrechtskommissionen sind Institutionen speziell für den Schutz von Menschenrechten in Indien.

(HRLN - Human Rights Law Network: Accountability for the Indian police: Creating an external complaints agency, August 2009 http://www.hrln.org/hrln/pdf/intern_work/Indian%20Police%20Reform%20Report%20-%20Adam%20Shinar%20_formatted%20by%20Ka.pdf;

Zugriff 10.7.2012)

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgehen, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen sie behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie 2010-2011 88.788 Fälle bearbeitete, von denen 574 Fälle finanzielle Kompensation erhielten.

20 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten.

Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Hohen Gericht oder beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher wahr und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam.

Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere hinzu in Chandigarh, Haryana und Puducherry.

(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2010-2011, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2011/CHRIAnnualReport2010-11.pdf, Zugriff 10.7.2012)

...

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 6,9 % (2011/12; 1010/11: 8,4 %) zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.

Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1270 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Ca. 30 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika.

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Dort stagnieren die Realeinkommen bestenfalls. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 5.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.7.2012)

Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.

Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.

(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.

Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009).

Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch.

Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("Public Sector Undertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Sie setzen Anreize für geeignete industrielle Unternehmungen und schaffen ein transparentes und automatisches Zuteilungssystem für knappe Rohmaterialien.

Die wichtigsten Gesetze der Sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger):

Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Gründen, die ihn zum Verlassen des Heimatslandes bewogen hätten, aus, dass sein Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genüge. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato weder Beweismittel zum Nachweis der Identität noch zu den Sachverhalten, auf die er seinen Asylantrag stütze, beigebracht habe. Dass dies im Falle Indiens logistisch ohne weiteres möglich und ihm auch zumutbar gewesen wäre, stehe außer Zweifel. Dass er keinen telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Bombay habe beziehungsweise auch zu keinen anderen Personen in Bombay, der Stadt, in der er seit vielen Jahren lebe, scheine wenig glaubhaft und deute darauf hin, dass er nur habe verhindern wollen, dass die Asylbehörde etwa durch kurzfristige Nachfrage bei seiner Familie Erkenntnisse über den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte beziehungsweise Biographie gewinnen könnte. Dass sich die Telefonnummer seiner Ehefrau aus seinem Handyverzeichnis gelöscht hätte, so wie er auf Nachfrage behauptet habe, klinge unwahrscheinlich und selbst wenn, dann sei wenig plausibel, dass er es nicht habe bewerkstelligen können, die Telefonnummer seiner Gattin zu recherchieren. Zu bemerken sei, dass er eingangs der Befragung im Bundesasylamt nur gesagt habe, er habe seine Ehefrau bisher noch nicht erreichen können, weil irgendetwas mit der Telefonnummer nicht stimme, er dann aber, nachdem er aufgefordert worden sei, die Telefonnummer zu nennen, behauptet habe, die Telefonnummer habe sich aus seinem Handy gelöscht.

Bezüglich der von ihm im gegenständlichen Verfahren präsentierten Fluchtgeschichte sei auszuführen, dass er in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt dazulegen. Durchgehend interaktions- und inhaltsarm habe er sein Vorbringen auf wenige schablonenhafte Stehsätze, das auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorgebracht habe, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre, beschränkt. Hervorzuheben sei, dass der Beschwerdeführer schon auf die Frage, wieso er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, von selber darauf hingewiesen habe, dass er in zwei oder drei Jahren von sich aus nach Hause zurückfahren wolle. Bis dahin hätte sich die Lage wieder beruhigt, sei seine Hoffnung. Ein klares Indiz dafür, dass er Indien bloß verlassen habe, um in Europa Geld zu verdienen. Folge man seiner Fluchtgeschichte so ergebe sich daraus, dass der angebliche Erbschaftsstreit schon über ein Jahrzehnt andauere und es wäre nicht einzusehen, inwiefern sich die Situation in zwei oder drei Jahren von selber ändern sollte. Gebe es diesen Erbschaftsstreit tatsächlich, so hätte sich jemand aus seiner Familie jederzeit an ein Gericht wenden können, um die Anspruchsverhältnisse abzuklären. Das der Beschwerdeführer dafür kein Geld gehabt habe, so wie er behauptet habe, er jedoch sehr wohl einen enormen Betrag für den Schlepper habe aufbringen können, sei ein Widerspruch. Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vages, formularmäßig vorgetragenes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, das augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe. Es sei ihm nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

In weiterer Folge führte das Bundesasylamt zwar unter Beweiswürdigung aber rechtlich würdigend aus, dass sein Vorbringen auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zur Asylerlangung hätte führen können, zumal es sich bei der Bedrohung, der er sich ausgesetzt gesehen hätte, um eine Bedrohung durch Private gehandelt hätte und er sich dieser Bedrohung ohne weiteres durch einen Wohnsitzwechsels innerhalb Indiens hätte entziehen können. Es hätte nicht erkannt werden können, dass die für die Sicherheit sorgenden Organe einerseits nicht willens seien, den Beschwerdeführer pro futuro vor allenfalls drohenden Übergriffen von Seiten Privater zu schützen beziehungsweise hätte auch andererseits nicht erkannt werden können, dass die vor Ort agierenden Sicherheitsbehörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.

In jedem Falle stünde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Diese ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er in jedem Fall unbehelligt nach Indien einreisen könnte. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht sei schon die Polizei in Indien kaum in der Lage, Personen, die untertauchten, zu finden, selbst wenn es sich dabei um landesweit gesuchte Personen handle. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass er von einer Privatperson gefunden werden könnte, wenn er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlege. Da der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet und arbeitsfähig sei und auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könnte, wäre es ihm daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die in Anspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich im Falle einer Rückkehr etwa in Neu Delhi oder anderen Landesteilen niederzulassen und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen. Er habe keine objektivierbaren Anhaltspunkte vorgebracht, die in seinem Fall zu einer anderen Annahme hätten führen können.

Unter rechtlicher Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachte, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zahl 95/20/0380). Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall, etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale, hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag angeführt, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Zu seinem Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden. Im Rahmen einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Sein Lebensmittelpunkt liege in Indien, wo auch seine Familie, seine Ehefrau und sein Sohn lebten. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Da seine Aufenthaltsdauer in Österreich nur einen relativ geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, während er den Großteil seines Lebens in Indien verbracht habe, könne schon angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht verständig machen und daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Die Behörde sei der Ansicht, dass in seinem Fall die erforderlichen Voraussetzungen, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme einräumen und auch auf die Bedeutung der Länderfeststellungen im weiteren Verfahren hinweisen müssen. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die allgemein gehaltenen Feststellungen würden sich nicht auf den individuellen Fluchtgrund des Beschwerdeführers beziehen. Die Berichte seien auf Grund ihrer Allgemeinheit absolut ungeeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in seiner Heimat von der Familie seine Onkels aufgrund eines Grundstückstreites verfolgt werde. Die Behörde spreche dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit ab. Insoweit dem Beschwerdeführer im Bescheid vorgehalten werde, er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen, so sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht angeleitet worden sei, wie er seine Fluchtgeschichte erzählen sollte. Ihm sei nur gesagt worden, er solle die gestellten Fragen beantworten. Die gezielten Fragen seien sehr detailliert und klar beantwortet worden. Die Behörde habe es verabsäumt durch weitere gezielte Fragestellung den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange. Eine derartige Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller fallbezogener Länderberichte, sei im angefochtenen Bescheid unterblieben.

Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX, in der Provinz Andhra Pradesh, Indien aufgewachsen. Er ging 10 Jahre in die Schule und lernte danach Steinmetz. Bis zum Jahr 2005 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in XXXX. Dann verließ er sein Elternhaus und ging mit seiner Ehefrau nach Mumbai, dem ehemaligen Bombay. Seit dem Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer verheiratet und im Jahr 2003 wurde ihm ein Sohn geboren. Seine Frau und sein Sohn leben derzeit in Mumbai, der Schwager kümmert sich um die Familie. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und eine Schwester. Seine Eltern leben nach wie vor in XXXX, gemeinsam mit diesen lebt auch der älteste Bruder des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt im Bundesstaat Maharashtra, der dritte Bruder verließ die Familie im Jahr 2003, zu diesem besteht kein Kontakt. In Mumbai arbeitete der Beschwerdeführer als Steinmetz, er verlegte Granit- und Marmorsteine. Am 27.06.2013 flog der Beschwerdeführer von Hyderabad via Dubai nach Wien, bei seiner Ausreise hatte er seinen eigenen Reisepass mit dabei. Am 03.07.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend konkret entgegen getreten wurde.

In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen sowie auf die Bedeutung der Länderfeststellungen im weiteren Verfahren hätte hingewiesen werden müssen, doch ist dem entgegen zu halten, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wurde, dass die Feststellungen, die seitens des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation in Indien getroffen wurden, nicht den Tatsachen entsprächen. Eine relevante Mangelhaftigkeit der diesbezüglichen Feststellungen kann daher nicht erkannt werden. In der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, welche konkreten Feststellungen das Bundesasylamt hätte treffen müssen, sondern bloß allgemein die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes in Frage gestellt, was aber nicht ausreicht, eine konkrete Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der Erstinstanz aufzuzeigen.

Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe hat das Bundesasylamt zutreffend erkannt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Zutreffend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst schon auf die Frage, wieso er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, darauf hinwies, dass er in zwei oder drei Jahren von sich aus nach Hause zurückfahren wolle, bis dahin hätte sich die Lage wieder beruhigt, sei seine Hoffnung. Dass dies aber völlig unplausibel ist, wenn der angebliche Erbschaftsstreit schon über ein Jahrzehnt andauere, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will, hat das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt. Ebenso wies schon das Bundesasylamt darauf hin, dass es nicht plausibel ist, dass ausgerechnet die Telefonnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers von seinem Handy verschwunden wäre, er es nicht bewerkstelligen könnte, die Telefonnummer seiner Ehegattin zu recherchieren, zumal er vorerst ausgeführt hatte, dass er die Ehefrau bislang nicht habe erreichen können, weil irgendetwas mit der Telefonnummer nicht stimmen würde, er erst, als aufgefordert worden sei, die Telefonnummer zu nennen, behauptet habe, die Telefonnummer habe sich aus seinem Handy gelöscht, sodass der Schluss des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer wolle nicht, dass man vor dem Bundesasylamt mit seiner Gattin telefonisch in Kontakt trete, durchaus nachvollzogen werden kann. Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Eltern sowie der älteste Bruder des Beschwerdeführers weiterhin in der Heimatstadt des Beschwerdeführers in XXXX aufhalten, dort wo sich die Grundstücksstreitigkeiten nach den Angaben des Beschwerdeführers abgespielt hätten, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb dies seinen nächsten Angehörigen dort möglich ist, für den Beschwerdeführer aber ein Aufenthalt nicht einmal außerhalb seiner engeren Heimat aufgrund der Schwierigkeiten wegen der Grundstücksstreitigkeiten möglich sein sollte. In der Beschwerde wird der Würdigung des Bundesasylamtes nicht ausreichend konkret entgegengetreten, sondern bloß behauptet, dass die Fragen sehr detailliert und klar beantwortet worden seien, was die Würdigung des Bundesasylamtes aber letztlich nicht in Frage stellen kann. Zudem entspricht es der Judikatur, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, den Beschwerdeführer derart anzuleiten, dass sein Vorbringen zum Erfolg führt.

Insgesamt betrachtet liegt daher klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit seinem Reisepass seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wird zudem nach seinen Angaben behördlich nicht verfolgt, sondern bloß von Privatpersonen, wobei bei diesen nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage wären, den Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens aufzuspüren.

Zwar behauptete der Beschwerdeführer, dass die Söhne des Onkels zu ihm nach Bombay gekommen wären und ihn auch dort bedroht hätten, doch ist den Feststellungen in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls durch einen Wohnsitzwechsel, etwa nach Dehli, den behaupteten Bedrohungen seitens seines Onkels und seiner Cousins entgehen könnte, und keinesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort von seinen Gegnern gefunden werden könnte. Zudem kann auch nicht erkannt werden, warum sein Onkel und dessen Söhne den Beschwerdeführer in ganz Indien aufspüren wollten, wäre doch der Beschwerdeführer, indem er seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Indiens verlegte, den Grundstücksstreitigkeiten derart aus dem Weg gegangen, dass es nicht plausibel wäre, dass seine Verwandten ihn auch in anderen Teilen Indiens verfolgten, um dort mit ihm über Grundstücke zu streiten, die sich im Heimatort des Beschwerdeführers befinden, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers und dessen älterer Bruder aufhalten. Dass dem Beschwerdeführer nicht einmal außerhalb seiner engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens, etwa in Dehli, ein unbehelligter Aufenthalt möglich sein sollte, wenn den Eltern und dem älteren Bruder ein Aufenthalt im Heimatort, wo es um den Grundstücksstreit geht, möglich ist, kann nicht erkannt werden.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, er sich bereits einmal in einem anderen Ort als seinen Heimatort eine Existenz aufbauen konnte, als er von seinem Heimatort nach Mumbai zog, keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies dem Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens, etwa in Delhi, nicht wieder möglich sein sollte, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Schließlich kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch insoferne nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel als Fluchtgrund vorbrachte, jedoch keinerlei Anhaltspunkt besteht, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die diesbezüglichen bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der den Beruf des Steinmetz erlernt und in diesem bereits Jahre gearbeitet hat, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Juni 2013 - also einige Monate - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der wie aufgezeigt nicht konkret entgegen getreten wurde, und hinsichtlich Spruchpunkt II. in der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht konkret entgegen getreten wurde, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Es kann daher dahinstehen, ob im Hinblick auf die auf der Hand liegende Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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