BVwG L515 1436788-1

L515 1436788-1Tribunal Administrativo Federal4 de fev. de 2014

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Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation

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BVwG L515 1436788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1436788.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 13 03.984-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 22.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 13 03.984-BAI, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, in der Türkei ein Geschäft betrieben zu haben, welches schlecht ging. Sie hätte sich einen Kredit bei einer Bank und gleichzeitig bei Kriminellen aufgenommen. Nachdem das Geschäft in Konkurs ging, hätte sie die Schulden nicht mehr zurückzahlen können und sei in weiterer Folge von den Kriminellen bedroht worden. Es sei auch zu Übergriffen gekommen.

Aus dem aufgenommenen Einvernahmeprotokoll ist entnehmbar, dass die bP angab, Bescheinigungsmittel zu einer in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführten Krebsbe-handlung, sowie behauptetermaßen Kopien einer Steuererklärung, einer Unterschriftenbeglaubigung, eines Meldezettels einer Kassenbestätigung, Bestätigungen über den Konkurs und das Exekutionsverfahren vorgelegt zu haben. Korrespondierend zu diesen Angaben, wurden offensichtlich nicht näher bestimmbare und individualisierbare Beilagen zum Akt genommen.

Für den Fall einer Rückkehr befürchtet die bP einerseits strafrechtliche Verfolgung wegen des bereits beschriebenen Konkurses bzw. wegen des anhängigen Exekutionsverfahrens und andererseits Verfolgung durch die kriminellen Kreditgeber.

Aus dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, welche der behauptetermaßen vorhandenen Beilagen die oa. Bescheinigungsmittel darstellen. Ebenso kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass und vor allem wie sich die belangte Behörde vom Inhalt der Bescheinigungsmitten und von deren Echtheit und Authentizität überzeugte.

Ebenso stellt sich die Befragung der bP und das weitere Ermittlungsverfahren als zu oberflächlich dar, um eine Aussage treffen zu können, ob sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als glaubhaft oder nicht glaubhaft darstellt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen als glaubhaft, ging jedoch davon aus, dass der türkische Staat gewillt und befähigt wäre, der bP gegen die Verfolgung durch Kriminelle Schutz zu gewähren.

In Bezug auf das Exekutionsverfahren ging die belangte Behörde im Rahmen des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides davon aus, dass sich hieraus kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten ließe.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde sichtlich durch eine in Asylsachen versierte Person oder Organisation verfasst.

Im Wesentlichen wurde das Vorbringen wiederholt. Neu -und nach ho. Ansicht vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes im Rahmen einer nicht glaubhaften Steigerung des Vorbringens- wurde vorgebracht, dass sich aufgrund der vergangenen Erkrankung eine Inhaftierung der bP als lebensgefährlich darstellen würde, dass die kriminellen Kreditgeber gute Beziehungen zur Polizei hätten und die Polizei der bP aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit keinen Schutz bieten würde. Ebenso äußerte sich die bP über die in der Türkei bestehenden Haftbedingungen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des festzustellenden Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Bevor sich die belangte Behörde ein Bild über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP machen kann, hat sie sich in nachvollziehbarer Weise mit den entsprechenden Bescheinigungsmitteln, deren Inhalt und Authentizität auseinanderzusetzen und ggf. hierzu ergänzende Ermittlungen durchzuführen.

Ebenso wird die belangte Behörde sich ein genaueres Bild über die seitens der bP behauptetermaßen bestehenden Verfolger machen müssen. Dies setzt jedenfalls eine genauere Befragung der bP hierzu voraus. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich der seitens der bP beschriebene Vorfall tatsächlich abgespielt haben sollte, weitere -zumindest mittelbare- Bescheinigungsmittel, wie etwa eine Bestätigung über die Verbringen mit der Rettung ins Krankenhaus, die Behandlung im Krankenhaus, möglicher Weise noch vorhandene Verletzungsspuren und Bescheinigungen über des amtswegige Einschreiten der Polizei vorhanden sein müssten. Es wird auch hier in die Obliegenheit der belangten Behörde fallen, im Rahmen der amtswegigen Ermittlung des entscheidungs-relevanten Sachverhalts die Obliegenheit der Mitwirkung der bP zur Mitwirkung im Verfahren auf die Herbeischaffung dieser Bescheinigungsmittel hinzuwirken, zumal es im gegenständlichen Fall bis dato doch eher auffällig erscheint, dass seitens der bP möglicher Weiser eine Reihe von Sachverhaltselementen bescheinigt worden sein könnte, aber ausgerechnet jene Bescheinigungsmittel fehlen, welche sich auf den unmittelbar ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und deren (Nicht)Vorlage im Rahmen der Beweiswürdigung gewisse Schlüsse zuließen. Wenn sich die belangte Behörde nach der Durchführung entsprechender Ermittlungen ein abgerundetes Bild über die tatsächliche Existenz von Kriminellen (z. B. über die Person, deren Vernetzung, logistische Mitteln, etc.), welchen der bP nachstellen, machen kann, wird sie sich mit dem Willen und insbesondere der Fähigkeit des türkischen Staates, ihr Schutz zu gewähren, auseinandersetzen können, wobei es hier individueller Feststellungen und nicht bloß allgemeiner, textbausteinartig zusammengefasster Ausführungen bedarf.

Letztlich wird sich die belangte Behörde mit den Folgen des behaupteten Konkurses (straf- und zivilrechtliche Folgen) im Lichte des Spruchpunktes II nach der Durchführung entsprechender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben.

Zusammengefasst wird die belangte Behörde nachfolgende Ermittlungsschritte nachzuholen haben:

-nachvollziehbare Auseinandersetzungen mit der Art, dem Inhalt und der Authentizität der vorgelegten Bescheinigungsmittel, soweit sie als taugliches Beweisthema mit dem behaupteten Ausreisegrund in Verbindung stehen

Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, indem die belangte Behörde die beschriebenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Der Vollständigkeit halber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der belangten Verwaltungsbehörde nicht frei steht, Teile des fraglichen Sachverhalt ähnlich wie in bestimmten zivilprozessualen Verfahren quasi ohne die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens "außer Streit" zu stellen, sondern hat sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt jedenfalls vollständig zu ermitteln und diesen den weiteren Ausführungen zu Grunde zu legen. Erst dann ist sie berechtigt, eine Entscheidung zu treffen.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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