BVwG W228 1409036-2

W228 1409036-2Tribunal Administrativo Federal3 de fev. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation

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BVwG W228 1409036-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1409036.2.00

Spruch

W228 1409036-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG). Am gleichen Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. In weiterer Folge wurde der BF am 10.04.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Am 12.05.2009 langte eine gutachterliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein.

4. In weiterer Folge wurde der BF am 15.05.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Am 16.07.2009 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 16.07.2009, Zl. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

6. In weiterer Folge wurde der BF am 21.07.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.09.2009, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Griechenland für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.10.2009, Zl. XXXX, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den unter Punkt 7. Genannten Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 27.10.2009, Zl. SXXXX, der vom BF erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.

10. Am 09.02.2010 langte ein Ergänzungsgutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 04.02.2010 beim Bundesasylamt ein.

11. In weiterer Folge wurde der BF am 26.02.2010 sowie am 09.07.2010 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

12. Mit Schreiben vom 04.08.2010 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

13. Am 23.12.2010 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX, datiert mit 19.12.2010, beim Bundesasylamt ein.

14. In weiterer Folge wurde der BF am 10.02.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

15. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.02.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), hat dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am 11.03.2011 eingelangte, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.03.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweisen sich die Ermittlungen der belangten Behörde als unvollständig, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können.

So hat es die belangte Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen zu dem vom BF geschilderten Vorfall durchzuführen. Es wurde zwar eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, aus der Anfragebeantwortung vom 04.08.2010 geht jedoch hervor, dass sich die diesbezüglichen Ermittlungen lediglich auf eine reine Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten beschränkt haben. Ermittlungen vor Ort wurden nicht vorgenommen und beschränkt sich die Anfragebeantwortung auf den Hinweis, dass von Seiten der Staatendokumentation zu dem vom BF genannten Säureanschlag keine konkreten Informationen gefunden werden konnten. Im Hinblick darauf, dass der BF in seiner Einvernahme vorgebracht hat, dass es sich bei dem von ihm geschilderten Vorfall um ein bekanntes, großes Ereignis gehandelt habe, über welches auch in den Medien berichtet worden sei (der BF nannte insbesondere die staatliche Zeitung XXXX) und welches sämtlichen Behörden bekannt sei, wird die belangte Behörde mittels Beiziehung eines Vertrauensanwalts weitere Ermittlungen durchzuführen haben. So wird der Vertrauensanwalt vor Ort Nachforschungen anzustellen haben, indem er zu versuchen hat, bei den Behörden Informationen zu dem vom BF geschilderten Vorfall zu erlangen. Zudem führte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die Schule, die seine Schwester besucht habe, konkret an und wird sich der der Vertrauensanwalt auch dort um Informationen zu bemühen haben. Des Weiteren wird vor Ort zu überprüfen sein, ob einschlägige Zeitungsberichte zu finden sind.

Die belangte Behörde wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes oben angeführten erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und sodann unter Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers neuerlich eine Einvernahme des BF durchzuführen haben, in der schließlich die Ergebnisse ihrer Ermittlungen mit dem BF zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ausreichend zu erörtern sind.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Aus diesen Gründen war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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